RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW179 2240689-1 Spruch, W179 2240689-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den verfahrensgegenständlichen Antrag zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und teilt mit, dass die Rundfunkmeldung der beschwerdeführenden Partei per XXXX abgemeldet worden sei.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und teilt mit, dass die Rundfunkmeldung der beschwerdeführenden Partei per römisch 40 abgemeldet worden sei.
- Nach einem hiergerichtlich erteilten Mängelbehebungsauftrag vom XXXX teilt die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom XXXX mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.
- Nach einem hiergerichtlich erteilten Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 teilt die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom römisch 40 mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer zieht mit Schriftsatz vom XXXX seine Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer zieht mit Schriftsatz vom römisch 40 seine Beschwerde zurück.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom XXXX . Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W179.2240689.1.00