G undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betreffend Verwendungszulage
Paragraph 34, GehG und die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 20.02.2020, GZ. 2020-0.100.953, betreffend Zurückweisung von Anträgen beschlossen:die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 20.02.2020, GZ. 2020-0.100.953, betreffend Zurückweisung von Anträgen beschlossen: A) 1. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betreffend Verwendungszulage
G wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betreffend Verwendungszulage
Paragraph 34, GehG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 20.02.2020, GZ. 2020-0.100.953, betreffend Zurückweisung von Anträgen wird
GVG ersatzlos behoben.2. Der Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 20.02.2020, GZ. 2020-0.100.953, betreffend Zurückweisung von Anträgen wird
Paragraphen 16, in Verbindung mit 28 Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Februar 2016 und 20. April 2016 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage oder Funktionsabgeltung werden
Paragraphen 34 und 37 Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Besetzungsvorgangs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung des Dienstantritts an dem neuen Arbeitsplatz als auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, im Planstellenbereich der belangten Behörde ernannte Beamtin gegolten habe bzw. nach wie vor gelte. Die Grundlage für die Einstufung des Arbeitsplatzes Nummer 20162 einer Kanzlerin mit Erstzugeteiltenfunktion an der österreichischen Botschaft XXXX in der Wertigkeit A2/6 stelle ein Bewertungsverfahren
BDG dar.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Besetzungsvorgangs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung des Dienstantritts an dem neuen Arbeitsplatz als auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, im Planstellenbereich der belangten Behörde ernannte Beamtin gegolten habe bzw. nach wie vor gelte. Die Grundlage für die Einstufung des Arbeitsplatzes Nummer 20162 einer Kanzlerin mit Erstzugeteiltenfunktion an der österreichischen Botschaft römisch 40 in der Wertigkeit A2/6 stelle ein Bewertungsverfahren
Paragraph 137, BDG dar. Da die Beschwerdeführerin weder dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe noch vorübergehend auf einen ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet worden sei, gebühre ihr weder eine Verwendungszulage noch eine Funktionsabgeltung. Die in ihrem Antrag ausgeführten Tätigkeiten entsprächen jene Ausgaben die regelmäßig Kanzlerinnen mit Erstzugeteiltenfunktion an österreichischen Botschaften im Ausland übertragen würden und gälten zurecht nach den Kriterien des Bewertungsverfahrens mit der der Beschwerdeführerin zuerkannten Funktionszulage A2/6 als abgegolten. I.
GVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der tatsächliche Umfang der mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbundenen Aufgaben zu ermitteln sei, um dessen Wertigkeit bzw. die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage beurteilen zu können.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2017, GZ. W 213 2127048-2/2E, diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der tatsächliche Umfang der mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbundenen Aufgaben zu ermitteln sei, um dessen Wertigkeit bzw. die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage beurteilen zu können. I.
GVG selbst zu entscheiden über den Zuspruch einer Verwendungs-und Ergänzungszulage von A2/6 auf A1/5 seit dem 01.12.2011 bescheidmäßig abzusprechen.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG selbst zu entscheiden über den Zuspruch einer Verwendungs-und Ergänzungszulage von A2/6 auf A1/5 seit dem 01.12.2011 bescheidmäßig abzusprechen. I.
GVG selbst zu entscheiden über den Zuspruch einer Verwendungs-und Ergänzungszulage von A2/6 auf A1/5 seit dem 01.12.2011 bescheidmäßig abzusprechen.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG selbst zu entscheiden über den Zuspruch einer Verwendungs-und Ergänzungszulage von A2/6 auf A1/5 seit dem 01.12.2011 bescheidmäßig abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.02.2020 diesen Schriftsatz
AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.02.2020 diesen Schriftsatz
Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet. I.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage
Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage
Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A 1.) Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist
GVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Durch den mit Schriftsatz vom 03.02.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Schriftsatz vom 03.02.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Zu A 2.) Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.09.2019 in gegenständliche Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde
130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebracht, die am 17.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
GVG ist die Behörde berechtigt innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid nachzuholen. Der nunmehr bekämpfte Zurückweisungsbescheid vom 20.02.2020 wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 03.03.2020 - sohin nach Verstreichen der Nachfrist
GVG - zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zuständigkeit bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Der bekämpfte Bescheid vom 20.02.2020 war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu dessen Erlassung
GVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.09.2019 in gegenständliche Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde
130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht, die am 17.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG ist die Behörde berechtigt innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid nachzuholen. Der nunmehr bekämpfte Zurückweisungsbescheid vom 20.02.2020 wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 03.03.2020 - sohin nach Verstreichen der Nachfrist
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG - zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zuständigkeit bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Der bekämpfte Bescheid vom 20.02.2020 war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu dessen Erlassung
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2127048.4.00
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