4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020 die (hier nunmehr) mitbeteiligte Partei XXXX für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes für den Bereich Mechatronik an der Höheren technischen Bundeslehranstalt Saalfelden gemäß § 207f Abs. 1 BDG 1979 iVm § 90a Abs. 1 VBG ausgewählt.Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020 die (hier nunmehr) mitbeteiligte Partei römisch 40 für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes für den Bereich Mechatronik an der Höheren technischen Bundeslehranstalt Saalfelden gemäß Paragraph 207 f, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins, VBG ausgewählt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der auf dem Besetzungsvorschlag an dritter Stelle gereiht wurde, Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2020, W221 2232062-1/2E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der den genannten Beschluss mit Erkenntnis vom 07.10.2020, E 2821/2020, aufhob.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der den genannten Beschluss mit Erkenntnis vom 07.10.2020, E 2821 aus 2020,, aufhob. Am 05.02.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Zweitgereihten XXXX übermittelt, der in diesem Verfahren ebenfalls mitbeteiligte Partei ist.Am 05.02.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Zweitgereihten römisch 40 übermittelt, der in diesem Verfahren ebenfalls mitbeteiligte Partei ist. Dieser Zweitgereihte erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zur Zahl W246 2240176-1 protokolliert wurde. Die Beschwerde des Zweitgereihten wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, W246 2240176-1/2E, als unzulässig zurückgewiesen. Der Zweitgereihte erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, bei dem dieses Verfahren nunmehr zur Zahl E 1662/2021 protokolliert und anhängig ist.Der Zweitgereihte erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, bei dem dieses Verfahren nunmehr zur Zahl E 1662 aus 2021, protokolliert und anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Bescheid von zwei verschiedenen Beschwerdeführern angefochten worden, nämlich dem Zweitgereihten zu W246 2240176-1 und dem Drittgereihten zum hier gegenständlichen Verfahren W221 2232062-1. Die Parteistellung des Beschwerdeführers im hier gegenständlichen Verfahren (im Besetzungsvorschlag Drittgereihter) ist mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof geklärt. Die Frage der Parteistellung des Zweitgereihten (hier: mitbeteiligte Partei und Beschwerdeführer zu W246 2240176-1) ist derzeit beim Verfassungsgerichthof anhängig. Da letztlich nur ein Bewerber die Stelle tatsächlich erhalten kann, ist die Frage der Parteistellung des Zweitgereihten im Verfahren zu W246 2240176-1 eine wesentliche Vorfrage im hier anhängigen Verfahren W221 2232062-1. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2232062.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.