4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt. 3. Am 11.04.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und wurde dieser den Beschwerdeführern
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Juli 2018, somit seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet lebe. Ihre gesamte Familie – ihre Mutter und ihre Schwester – würden in Serbien leben, zu ihrem Vater welcher nigerianischer Abstammung sei, habe sie laut eigenen Angaben keinen Kontakt. Ihre beiden minderjährigen Kinder seien ebenfalls serbische Staatsangehörige und aufgrund ihres jungen Alters noch extrem anpassungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht habe, mit den landesüblichen Bräuchen und Gegebenheiten vertraut sei und auch die Landessprache spreche, sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Heimaland vorliegen, könne der Erstbeschwerdeführerin die Rückkehr ihr Heimatland zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach Ansicht der Behörde daher zugemutet werden. Ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich würden daher nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. 8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautendem Schriftsatz vom 21.12.2020 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Frühjahr 2018 durchgehend in Österreich aufhältig sei, wo sie ihren späteren Lebensgefährten und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer kennengelernt habe. Sie sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens ihres Lebensgefährten geworden. Sie habe schließlich Anzeige gegen diesen erstattet und eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt. In der Folgte habe die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ex-Lebensgefährten ausgesagt, woraufhin den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihren Kindern, die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, im gemeinsamen Haushalt in einer Mutter und Kind Einrichtung der Caritas. Sie sei seit 25.05.2020 als Küchengehilfin mit einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS Wien beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin verdiene 500 Euro brutto monatlich und erhalte Kinderbetreuungsgeld sowie die Familienbeihilfe. Die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer würden den Kindergarten besuchen und habe die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht. Der ehemalige Lebensgefährte und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer werde voraussichtlich mit Ende Jänner 2021 aus der Haft entlassen und fürchte die Erstbeschwerdeführerin seitens ihres Ex-Lebensgefährten neuerlich psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Er werde voraussichtlich nach Serbien abgeschoben werden und wäre daher die Erstbeschwerdeführerin in Serbien nicht ausreichend vor Gewaltausübung und Bedrohung durch ihren Ex-Lebensgefährten geschützt. In Serbien lebe nur noch die Mutter und Schwester der Erstbeschwerdeführerin, zu welcher sie keinen Kontakt mehr habe. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus psychisch krank, weshalb die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mit der Betreuung der psychisch kranken Tochter beschäftigt sei und die Beschwerdeführer weder bei ihr wohnen noch die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer von ihr betreut werden könnten. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei Nigerianer und die Erstbeschwerdeführerin habe daher seit ihrer Kindheit mit rassistischen Anfeindungen in ihrem Heimatstaat zu kämpfen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt würden. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten und ihr Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit. Die Erstbeschwerdeführerin sei erwerbstätig und in Österreich kranken- und unfallversichert, sodass nicht davon auszugehen sei, dass ihr Aufenthalt in Zukunft zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Zum Beweis der beruflichen und sozialen Integration der Erstbeschwerdeführerin werde auf die bereits mit Antrag vorgelegten Beweismittel verwiesen und die neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beantragt. Die belangte Behörde habe jegliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G entgegen der amtswegigen Verpflichtung
G unterlassen und in der Folge sei daher ebenso eine spruchmäßige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen unterblieben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls rechtswidrig sei. Aus der oben dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte I. bis II. ergebe sich, dass auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. als rechtswidrig zu qualifizieren und somit aufzuheben seien.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautendem Schriftsatz vom 21.12.2020 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Frühjahr 2018 durchgehend in Österreich aufhältig sei, wo sie ihren späteren Lebensgefährten und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer kennengelernt habe. Sie sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens ihres Lebensgefährten geworden. Sie habe schließlich Anzeige gegen diesen erstattet und eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt. In der Folgte habe die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ex-Lebensgefährten ausgesagt, woraufhin den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz bis zum 04.06.2020 erteilt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihren Kindern, die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, im gemeinsamen Haushalt in einer Mutter und Kind Einrichtung der Caritas. Sie sei seit 25.05.2020 als Küchengehilfin mit einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS Wien beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin verdiene 500 Euro brutto monatlich und erhalte Kinderbetreuungsgeld sowie die Familienbeihilfe. Die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer würden den Kindergarten besuchen und habe die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht. Der ehemalige Lebensgefährte und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer werde voraussichtlich mit Ende Jänner 2021 aus der Haft entlassen und fürchte die Erstbeschwerdeführerin seitens ihres Ex-Lebensgefährten neuerlich psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Er werde voraussichtlich nach Serbien abgeschoben werden und wäre daher die Erstbeschwerdeführerin in Serbien nicht ausreichend vor Gewaltausübung und Bedrohung durch ihren Ex-Lebensgefährten geschützt. In Serbien lebe nur noch die Mutter und Schwester der Erstbeschwerdeführerin, zu welcher sie keinen Kontakt mehr habe. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus psychisch krank, weshalb die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mit der Betreuung der psychisch kranken Tochter beschäftigt sei und die Beschwerdeführer weder bei ihr wohnen noch die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer von ihr betreut werden könnten. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei Nigerianer und die Erstbeschwerdeführerin habe daher seit ihrer Kindheit mit rassistischen Anfeindungen in ihrem Heimatstaat zu kämpfen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt würden. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten und ihr Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit. Die Erstbeschwerdeführerin sei erwerbstätig und in Österreich kranken- und unfallversichert, sodass nicht davon auszugehen sei, dass ihr Aufenthalt in Zukunft zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Zum Beweis der beruflichen und sozialen Integration der Erstbeschwerdeführerin werde auf die bereits mit Antrag vorgelegten Beweismittel verwiesen und die neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beantragt. Die belangte Behörde habe jegliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG entgegen der amtswegigen Verpflichtung
Paragraph 58, AsylG unterlassen und in der Folge sei daher ebenso eine spruchmäßige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen unterblieben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls rechtswidrig sei. Aus der oben dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. ergebe sich, dass auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. als rechtswidrig zu qualifizieren und somit aufzuheben seien.
G 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 Anträge auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und wurde den Beschwerdeführern dieser
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt. Am 29.05.2020 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 29.05.2020 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel. Der Lebensmittelpunkt der Erstbeschwerdeführerin lag vor ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien, wo ihre Familienangehörigen leben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und arbeitet als Küchenhilfe. Die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat
FPG 2005 unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG 2005 unzulässig wäre. 1.
G 2005 war bis 04.06.2020 gültig.Dass die Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR. Die erteilte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 war bis 04.06.2020 gültig. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den eigenen, im Verfahren unstrittig gebliebenen, Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass sich von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer ergibt. Zu den in der Beschwerde geäußerten Rückkehrbefürchtungen, weil (auch) der gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gewalttätig gewordene Ex-Partner der Erstbeschwerdeführerin (und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer) nach Serbien zurückkehren werde, ist darauf zu verweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dass die serbischen Behörden nicht schutzfähig oder -willig sind, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass sich von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer ergibt. Zu den in der Beschwerde geäußerten Rückkehrbefürchtungen, weil (auch) der gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gewalttätig gewordene Ex-Partner der Erstbeschwerdeführerin (und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer) nach Serbien zurückkehren werde, ist darauf zu verweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dass die serbischen Behörden nicht schutzfähig oder -willig sind, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 grundsätzlich mit einer Ruckkehrentscheidung zu verbinden.Gemas Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich mit einer Ruckkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Ruckkehrentscheidung
FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Ruckkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung die Erteilung eines Aufenthaltstitels
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten:Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten: Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren in Österreich geborenen minderjährigen Kindern zusammen in einem Mutter-Kind-Haus. Da von der gegenständlichen Entscheidung alle Familienmitglieder betroffen, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Juli 2018, somit keine drei Jahre, in Österreich auf, wobei sie lediglich im Zeitraum 04.06.2019 bis 04.06.2020 über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin ist zu werten, dass sie bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und finanziell unabhängig zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin verdient als Küchenhilfe € 500,-- brutto und bezieht ansonsten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Die Familie lebt in einem Mutter-Kind-Haus. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchen einen Kindergarten. Ihre Freizeit verbringt die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern. Eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin, die für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen könnte, ist nicht erkennbar. Im Vergleich dazu ist die Erstbeschwerdeführerin in Serbien geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich vor dem Juli 2018 in Serbien, wo sich – unabhängig vom momentanen (Nicht)Bestehen eines Kontaktes – ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte befinden. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich um zweijährige Kleinkinder, deren durch Art. 8 EMRK geschützte Interessen sich noch auf ihre Kernfamilie beschränken. Da die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren werden und sie sich zudem in einem mit sehr hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter befinden, stellt es für die beiden Kleinkinder jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, künftig im Familienverband im Herkunftsstaat zu leben. Bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich um zweijährige Kleinkinder, deren durch Artikel 8, EMRK geschützte Interessen sich noch auf ihre Kernfamilie beschränken. Da die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren werden und sie sich zudem in einem mit sehr hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter befinden, stellt es für die beiden Kleinkinder jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, künftig im Familienverband im Herkunftsstaat zu leben. Die Beschwerdeführer verfügen seit Ablauf des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ bis zum jetzigen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages ändert daran nichts, zumal durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung in dieser Sache kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Die Beschwerdeführer verfügen seit Ablauf des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ bis zum jetzigen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages ändert daran nichts, zumal durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung in dieser Sache kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Osterreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Osterreich mit jenen in Serbien, zu dem Schluss, dass sie – im Gegensatz zu Österreich – in ihrem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Der Lebensmittelpunkt der Erstbeschwerdeführerin lag zudem bis zu ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist ebenfalls nicht geboten. Abschließend wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 und keinen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 eingebracht hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist in einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 eine amtswegige Prüfung
G 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) nicht vorgesehen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Abschließend wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 und keinen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist in einem Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine amtswegige Prüfung
Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) nicht vorgesehen vergleiche E
9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Die Beschwerdeführer haben auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Die Beschwerdeführer haben auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der gesunden Familie eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Es kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Sie ist gesund und arbeitsfähig, wie sich auch aus ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit ergibt. Sollten die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann die Familie auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der gesunden Familie eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Es kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Sie ist gesund und arbeitsfähig, wie sich auch aus ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit ergibt. Sollten die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann die Familie auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zu der Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr gegenüber gewalttätig gewordener Ex-Partner sie in Serbien aufsuchen könnte, ist daher darauf zu verweisen, dass jedenfalls eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden besteht. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht besondere Umstände nachgewiesen werden, die eine längere Frist erforderlich machen.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht besondere Umstände nachgewiesen werden, die eine längere Frist erforderlich machen. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den Beschwerdeführern im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der Beschwerdeführer deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der Beschwerdeführer deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2238168.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.