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{'item': 'W232 2238170-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 57§ 55§ 10§ 52§ 46§ 58§ 6§ 28Art. 130§ 9Art. 8Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW232 2238170-1 SpruchW232 2238168-1/6E, W232 2238168-1/6E W232 2238169-1/4E W232 2238170-1/4E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stelle am 02.07.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Künstler“, der mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 07.03.2019 als unbegründet abgewiesen wurde.
  2. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren.
  3. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren.
  4. Am 11.04.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und wurde dieser den Beschwerdeführern

§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt. 3. Am 11.04.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und wurde dieser den Beschwerdeführern

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt.

  1. Am 29.05.2020 stellten die Beschwerdeführer gegenständliche Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Am 29.05.2020 stellten die Beschwerdeführer gegenständliche Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020 wurden die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt sowie von der weiteren Vorgangsweise der Behörde informiert und wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme und Vorlage von etwaigen Dokumenten und Unterlagen eingeräumt. Am 23.06.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.
  4. Mit E-Mail vom 08.09.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin Gehaltsnachweise in Vorlage.
  5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Juli 2018, somit seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet lebe. Ihre gesamte Familie – ihre Mutter und ihre Schwester – würden in Serbien leben, zu ihrem Vater welcher nigerianischer Abstammung sei, habe sie laut eigenen Angaben keinen Kontakt. Ihre beiden minderjährigen Kinder seien ebenfalls serbische Staatsangehörige und aufgrund ihres jungen Alters noch extrem anpassungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht habe, mit den landesüblichen Bräuchen und Gegebenheiten vertraut sei und auch die Landessprache spreche, sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Heimaland vorliegen, könne der Erstbeschwerdeführerin die Rückkehr ihr Heimatland zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach Ansicht der Behörde daher zugemutet werden. Ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich würden daher nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. 8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautendem Schriftsatz vom 21.12.2020 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Frühjahr 2018 durchgehend in Österreich aufhältig sei, wo sie ihren späteren Lebensgefährten und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer kennengelernt habe. Sie sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens ihres Lebensgefährten geworden. Sie habe schließlich Anzeige gegen diesen erstattet und eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt. In der Folgte habe die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ex-Lebensgefährten ausgesagt, woraufhin den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asylgesetz bis zum 04.06.2020 erteilt worden sei.

Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihren Kindern, die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, im gemeinsamen Haushalt in einer Mutter und Kind Einrichtung der Caritas. Sie sei seit 25.05.2020 als Küchengehilfin mit einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS Wien beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin verdiene 500 Euro brutto monatlich und erhalte Kinderbetreuungsgeld sowie die Familienbeihilfe. Die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer würden den Kindergarten besuchen und habe die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht. Der ehemalige Lebensgefährte und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer werde voraussichtlich mit Ende Jänner 2021 aus der Haft entlassen und fürchte die Erstbeschwerdeführerin seitens ihres Ex-Lebensgefährten neuerlich psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Er werde voraussichtlich nach Serbien abgeschoben werden und wäre daher die Erstbeschwerdeführerin in Serbien nicht ausreichend vor Gewaltausübung und Bedrohung durch ihren Ex-Lebensgefährten geschützt. In Serbien lebe nur noch die Mutter und Schwester der Erstbeschwerdeführerin, zu welcher sie keinen Kontakt mehr habe. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus psychisch krank, weshalb die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mit der Betreuung der psychisch kranken Tochter beschäftigt sei und die Beschwerdeführer weder bei ihr wohnen noch die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer von ihr betreut werden könnten. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei Nigerianer und die Erstbeschwerdeführerin habe daher seit ihrer Kindheit mit rassistischen Anfeindungen in ihrem Heimatstaat zu kämpfen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt würden. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten und ihr Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit. Die Erstbeschwerdeführerin sei erwerbstätig und in Österreich kranken- und unfallversichert, sodass nicht davon auszugehen sei, dass ihr Aufenthalt in Zukunft zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Zum Beweis der beruflichen und sozialen Integration der Erstbeschwerdeführerin werde auf die bereits mit Antrag vorgelegten Beweismittel verwiesen und die neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beantragt. Die belangte Behörde habe jegliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G entgegen der amtswegigen Verpflichtung

§ 58Asyl

G unterlassen und in der Folge sei daher ebenso eine spruchmäßige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen unterblieben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls rechtswidrig sei. Aus der oben dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte I. bis II. ergebe sich, dass auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. als rechtswidrig zu qualifizieren und somit aufzuheben seien.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautendem Schriftsatz vom 21.12.2020 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Frühjahr 2018 durchgehend in Österreich aufhältig sei, wo sie ihren späteren Lebensgefährten und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer kennengelernt habe. Sie sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens ihres Lebensgefährten geworden. Sie habe schließlich Anzeige gegen diesen erstattet und eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt. In der Folgte habe die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ex-Lebensgefährten ausgesagt, woraufhin den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Asylgesetz bis zum 04.06.2020 erteilt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihren Kindern, die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, im gemeinsamen Haushalt in einer Mutter und Kind Einrichtung der Caritas. Sie sei seit 25.05.2020 als Küchengehilfin mit einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS Wien beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin verdiene 500 Euro brutto monatlich und erhalte Kinderbetreuungsgeld sowie die Familienbeihilfe. Die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer würden den Kindergarten besuchen und habe die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht. Der ehemalige Lebensgefährte und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer werde voraussichtlich mit Ende Jänner 2021 aus der Haft entlassen und fürchte die Erstbeschwerdeführerin seitens ihres Ex-Lebensgefährten neuerlich psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Er werde voraussichtlich nach Serbien abgeschoben werden und wäre daher die Erstbeschwerdeführerin in Serbien nicht ausreichend vor Gewaltausübung und Bedrohung durch ihren Ex-Lebensgefährten geschützt. In Serbien lebe nur noch die Mutter und Schwester der Erstbeschwerdeführerin, zu welcher sie keinen Kontakt mehr habe. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus psychisch krank, weshalb die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mit der Betreuung der psychisch kranken Tochter beschäftigt sei und die Beschwerdeführer weder bei ihr wohnen noch die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer von ihr betreut werden könnten. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei Nigerianer und die Erstbeschwerdeführerin habe daher seit ihrer Kindheit mit rassistischen Anfeindungen in ihrem Heimatstaat zu kämpfen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt würden. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten und ihr Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit. Die Erstbeschwerdeführerin sei erwerbstätig und in Österreich kranken- und unfallversichert, sodass nicht davon auszugehen sei, dass ihr Aufenthalt in Zukunft zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Zum Beweis der beruflichen und sozialen Integration der Erstbeschwerdeführerin werde auf die bereits mit Antrag vorgelegten Beweismittel verwiesen und die neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beantragt. Die belangte Behörde habe jegliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG entgegen der amtswegigen Verpflichtung

Paragraph 58, AsylG unterlassen und in der Folge sei daher ebenso eine spruchmäßige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen unterblieben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls rechtswidrig sei. Aus der oben dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. ergebe sich, dass auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. als rechtswidrig zu qualifizieren und somit aufzuheben seien.

  1. Mit Schreiben vom 25.02.2021 wurde eine von der Erstbeschwerdeführerin erwirkte einstweilige Verfügung (Beschluss vom XXXX 2021 des Bezirksgericht XXXX ) übermittelt.
  2. Mit Schreiben vom 25.02.2021 wurde eine von der Erstbeschwerdeführerin erwirkte einstweilige Verfügung (Beschluss vom römisch 40 2021 des Bezirksgericht römisch 40 ) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.05.2020, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.06.2020, den Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.05.2020, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.06.2020, den Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer XXXX und XXXX sind beide am XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger Serbiens. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 sind beide am römisch 40 geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger Serbiens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 Anträge auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und wurde den Beschwerdeführern dieser

§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 Anträge auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und wurde den Beschwerdeführern dieser

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, gültig von 04.06.2019 bis 04.06.2020, ausgestellt. Am 29.05.2020 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 29.05.2020 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel. Der Lebensmittelpunkt der Erstbeschwerdeführerin lag vor ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien, wo ihre Familienangehörigen leben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und arbeitet als Küchenhilfe. Die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat

§ 46

FPG 2005 unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG 2005 unzulässig wäre. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Serbien: Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  2. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile ZweckeAuf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:, • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben, • Keine Ausgangssperren, • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  3. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen, • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten, • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online), • Kinos und Theater bleiben geschlossen, • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing, • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  4. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020) Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  5. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  6. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführer, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Familienstand, nämlich, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, die in Österreich geboren sind, ist, ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin den vorgelegten Dokumenten und aus den vorgelegten Geburtsurkunden, ausgestellt durch das Standesamt Wien-Innere Stadt vom 02.10.
  9. Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR. Die erteilte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 war bis 04.06.2020 gültig.Dass die Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR. Die erteilte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 war bis 04.06.2020 gültig. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den eigenen, im Verfahren unstrittig gebliebenen, Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass sich von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer ergibt. Zu den in der Beschwerde geäußerten Rückkehrbefürchtungen, weil (auch) der gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gewalttätig gewordene Ex-Partner der Erstbeschwerdeführerin (und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer) nach Serbien zurückkehren werde, ist darauf zu verweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dass die serbischen Behörden nicht schutzfähig oder -willig sind, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass sich von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer ergibt. Zu den in der Beschwerde geäußerten Rückkehrbefürchtungen, weil (auch) der gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gewalttätig gewordene Ex-Partner der Erstbeschwerdeführerin (und Vater der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer) nach Serbien zurückkehren werde, ist darauf zu verweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dass die serbischen Behörden nicht schutzfähig oder -willig sind, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde in Zweifel gezogen wurden. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde in Zweifel gezogen wurden. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Gemas § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemas Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemas § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 grundsätzlich mit einer Ruckkehrentscheidung zu verbinden.Gemas Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich mit einer Ruckkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Ruckkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Ruckkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten:Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten: Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren in Österreich geborenen minderjährigen Kindern zusammen in einem Mutter-Kind-Haus. Da von der gegenständlichen Entscheidung alle Familienmitglieder betroffen, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Juli 2018, somit keine drei Jahre, in Österreich auf, wobei sie lediglich im Zeitraum 04.06.2019 bis 04.06.2020 über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin ist zu werten, dass sie bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und finanziell unabhängig zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin verdient als Küchenhilfe € 500,-- brutto und bezieht ansonsten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Die Familie lebt in einem Mutter-Kind-Haus. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchen einen Kindergarten. Ihre Freizeit verbringt die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern. Eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin, die für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen könnte, ist nicht erkennbar. Im Vergleich dazu ist die Erstbeschwerdeführerin in Serbien geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich vor dem Juli 2018 in Serbien, wo sich – unabhängig vom momentanen (Nicht)Bestehen eines Kontaktes – ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte befinden. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich um zweijährige Kleinkinder, deren durch Art. 8 EMRK geschützte Interessen sich noch auf ihre Kernfamilie beschränken. Da die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren werden und sie sich zudem in einem mit sehr hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter befinden, stellt es für die beiden Kleinkinder jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, künftig im Familienverband im Herkunftsstaat zu leben. Bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich um zweijährige Kleinkinder, deren durch Artikel 8, EMRK geschützte Interessen sich noch auf ihre Kernfamilie beschränken. Da die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren werden und sie sich zudem in einem mit sehr hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter befinden, stellt es für die beiden Kleinkinder jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, künftig im Familienverband im Herkunftsstaat zu leben. Die Beschwerdeführer verfügen seit Ablauf des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ bis zum jetzigen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages ändert daran nichts, zumal durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung in dieser Sache kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Die Beschwerdeführer verfügen seit Ablauf des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ bis zum jetzigen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages ändert daran nichts, zumal durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung in dieser Sache kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Osterreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Osterreich mit jenen in Serbien, zu dem Schluss, dass sie – im Gegensatz zu Österreich – in ihrem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Der Lebensmittelpunkt der Erstbeschwerdeführerin lag zudem bis zu ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist ebenfalls nicht geboten. Abschließend wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 und keinen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 eingebracht hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist in einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 eine amtswegige Prüfung

§ 57Asyl

G 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) nicht vorgesehen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Abschließend wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 und keinen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 eingebracht hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist in einem Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine amtswegige Prüfung

Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) nicht vorgesehen vergleiche E

  1. November 2015, Ra 2015/21/0101). 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführer haben auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführer haben auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der gesunden Familie eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Es kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Sie ist gesund und arbeitsfähig, wie sich auch aus ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit ergibt. Sollten die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann die Familie auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der gesunden Familie eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Es kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Sie ist gesund und arbeitsfähig, wie sich auch aus ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit ergibt. Sollten die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann die Familie auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zu der Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr gegenüber gewalttätig gewordener Ex-Partner sie in Serbien aufsuchen könnte, ist daher darauf zu verweisen, dass jedenfalls eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Behörden besteht. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht besondere Umstände nachgewiesen werden, die eine längere Frist erforderlich machen.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht besondere Umstände nachgewiesen werden, die eine längere Frist erforderlich machen. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den Beschwerdeführern im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der Beschwerdeführer deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der Beschwerdeführer deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2238170.1.00

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