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{'item': 'W235 2222437-1'}

Obsah (16)Art. 32Art. 133§§ 12§ 14§ 293Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW235 2222437-1 SpruchW235 2222437-1/2E, W235 2222437-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.03.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Beirut unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .05.2019 bis XXXX .06.2019 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie anführte bereits pensioniert zu sein. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.03.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Beirut unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .05.2019 bis römisch 40 .06.2019 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie anführte bereits pensioniert zu sein. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .12.2024;  Auszüge aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .12.2024; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladenden (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende der Sohn der Beschwerdeführerin ist, dieser selbstständig erwerbstätig ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.000,00 verfügt sowie monatlich Mietkosten in der Höhe von € 296,24 zu bestreiten hat; ferner hat der Einladende fünf Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird und für eines der fünf Kinder wird Karenzgeld bezogen; die Einladung bezieht sich auf den Zeitraum von XXXX .05.2019 bis XXXX .06.2019; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Einladenden (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende der Sohn der Beschwerdeführerin ist, dieser selbstständig erwerbstätig ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.000,00 verfügt sowie monatlich Mietkosten in der Höhe von € 296,24 zu bestreiten hat; ferner hat der Einladende fünf Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird und für eines der fünf Kinder wird Karenzgeld bezogen; die Einladung bezieht sich auf den Zeitraum von römisch 40 .05.2019 bis römisch 40 .06.2019; ● Flugreservierung lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin für den Hinflug am XXXX .05.2019 von Beirut über Istanbul nach Wien sowie für den Rückflug am XXXX .06.2019 von Wien über Istanbul nach Beirut;  Flugreservierung lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin für den Hinflug am römisch 40 .05.2019 von Beirut über Istanbul nach Wien sowie für den Rückflug am römisch 40 .06.2019 von Wien über Istanbul nach Beirut; ● Bestätigung einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum, ausgestellt für den Zeitraum XXXX .05.2019 bis XXXX .06.2019, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in der Höhe von US $ 50.000,00;  Bestätigung einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum, ausgestellt für den Zeitraum römisch 40 .05.2019 bis römisch 40 .06.2019, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in der Höhe von US $ 50.000,00; ● Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Einladenden, aus welcher hervorgeht, dass dieser über einen Hauptwohnsitz an der von ihm angeführten Adresse verfügt; ● Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX .01.2019, wonach der Ehefrau des Einladenden Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich gewährt und darauf hingewiesen wird, dass die Beihilfe nur einkommensschwachen Eltern gebührt und der Einladende daher

§§ 12bzw.

13 KBGG während des Bezugszeitraums der Beihilfe einer Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 unterliegt;  Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 .01.2019, wonach der Ehefrau des Einladenden Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich gewährt und darauf hingewiesen wird, dass die Beihilfe nur einkommensschwachen Eltern gebührt und der Einladende daher

Paragraphen 12, bzw. 13 KBGG während des Bezugszeitraums der Beihilfe einer Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 unterliegt; ● Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX .01.2019, wonach die Ehefrau des Einladenden einen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 täglich sowie auf Beihilfe in der Höhe von € 6,06 täglich hat;  Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 .01.2019, wonach die Ehefrau des Einladenden einen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 täglich sowie auf Beihilfe in der Höhe von € 6,06 täglich hat; ● Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom XXXX .12.2018, wonach die Ehefrau des Einladenden für fünf Kinder Familienbeihilfe bezieht;  Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom römisch 40 .12.2018, wonach die Ehefrau des Einladenden für fünf Kinder Familienbeihilfe bezieht; ● GISA-Auszug, wonach der Einladende seit dem XXXX .10.2017 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ angemeldet hat;  GISA-Auszug, wonach der Einladende seit dem römisch 40 .10.2017 das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ angemeldet hat; ● E-Card sowie Bankomatkarten und Kreditkarte des Einladenden; ● Konventionsreisepass des Einladenden, ausgestellt am XXXX .07.2014 unter der Nummer XXXX ;  Konventionsreisepass des Einladenden, ausgestellt am römisch 40 .07.2014 unter der Nummer römisch 40 ; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2014, mit welchem dem Einladenden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;  Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2014, mit welchem dem Einladenden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; ● Saldenliste des Einladenden für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2018, auf welcher für diesen Zeitraum ein Gewinn in der Höhe von € 25.977,92 ausgewiesen ist; ● Auszug aus dem Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2019 unter der Nr. XXXX , in welchem der Einladende als Sohn der Beschwerdeführerin angeführt wird; Auszug aus dem Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .03.2019 unter der Nr. römisch 40 , in welchem der Einladende als Sohn der Beschwerdeführerin angeführt wird; ● handschriftliches Schreiben in englischer Sprache mit folgendem Inhalt: „Husband passed away in Austria. Has been 3 years in Austria. Son in Austria „ XXXX ”. I son in Germany. In Sweden XXXX + XXXX 3 Kids. Has home & land in Syria. Has Eve I no bank account. No ties to Syria except property. No work“ und  handschriftliches Schreiben in englischer Sprache mit folgendem Inhalt: „Husband passed away in Austria. Has been 3 years in Austria. Son in Austria „ römisch 40 ”. römisch eins son in Germany. In Sweden römisch 40 + römisch 40 3 Kids. Has home & land in Syria. Has Eve römisch eins no bank account. No ties to Syria except property. No work“ und ● Sterbeurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .06.2017 vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX  Sterbeurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .06.2017 vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 1.

  1. Mit Schreiben vom 22.03.2019 teilte die Österreichische Botschaft in Beirut der Beschwerdeführerin ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit und forderte sie zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat bzw. in ihren Wohnsitzstaat nicht erbracht habe. Sie verfüge über kein Einkommen. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei überdies nicht tragfähig. Die Informationen über den Zweck sowie über die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Ein Sohn der Beschwerdeführerin lebe in Deutschland, drei weitere Kinder würden in Schweden wohnen. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass Österreich das Hauptreiseziel sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, da sie familiäre und soziale Bindungen [im Herkunftsstaat] nicht nachgewiesen habe, verwitwet sei und alle ihre Kinder in Europa leben würden. 1.
  2. Mit Stellungnahme vom 03.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie versichere hiermit, dass sie lediglich einen Besuch in Österreich plane und nach Syrien zurückreisen werde. Sie sei 72 Jahre alt und lebe gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter sowie ihren fünf Enkelkindern zusammen. Ihr Sohn, der Ehemann dieser Schwiegertochter und der Vater dieser Enkelkinder, sei im Jahr 2015 in Syrien abgeholt worden und nicht wieder zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin werde ihre Schwiegertochter und ihre Enkelkinder in Syrien nicht alleine zurücklassen. In Österreich wolle sie den Einladenden sowie dessen Ehefrau und Kinder besuchen. Drei seiner fünf Kinder habe sie noch nie gesehen. Zudem sei ihr verstorbener Ehemann in Wien begraben und sie habe sein Grab bisher nicht besuchen können. Ihren Sohn in Deutschland sowie dessen Familie habe sie seit 2015 nicht mehr gesehen. Auch ihre zwei Söhne und ihre Tochter, die in Schweden mit ihren Familien leben würden, habe sie seit 2014/2015 nicht mehr getroffen. Die meisten Familienmitglieder seien geflüchtet, sie sei jedoch bei ihrer Schwiegertochter und deren Kindern geblieben. Die Beschwerdeführerin besitze eine Wohnung sowie ausreichende Geldmittel in Syrien, die jedoch nur zum Teil darstellbar seien. Sie wolle lediglich vier bis fünf Wochen nach Österreich kommen und werde aufgrund ihres Alters nicht nach Deutschland und Schweden weiterreisen. Ihre Kinder und Enkelkinder, welche in Deutschland und Schweden leben würden, würden sie in Österreich kurzfristig besuchen. Ferner wolle sie das Grab ihres Mannes besuchen, bevor sie sterbe. 1.
  3. Mit Stellungnahme vom 03.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie versichere hiermit, dass sie lediglich einen Besuch in Österreich plane und nach Syrien zurückreisen werde. Sie sei 72 Jahre alt und lebe gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter sowie ihren fünf Enkelkindern zusammen. Ihr Sohn, der Ehemann dieser Schwiegertochter und der Vater dieser Enkelkinder, sei im Jahr 2015 in Syrien abgeholt worden und nicht wieder zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin werde ihre Schwiegertochter und ihre Enkelkinder in Syrien nicht alleine zurücklassen. In Österreich wolle sie den Einladenden sowie dessen Ehefrau und Kinder besuchen. Drei seiner fünf Kinder habe sie noch nie gesehen. Zudem sei ihr verstorbener Ehemann in Wien begraben und sie habe sein Grab bisher nicht besuchen können. Ihren Sohn in Deutschland sowie dessen Familie habe sie seit 2015 nicht mehr gesehen. Auch ihre zwei Söhne und ihre Tochter, die in Schweden mit ihren Familien leben würden, habe sie seit 2014 aus 2015, nicht mehr getroffen. Die meisten Familienmitglieder seien geflüchtet, sie sei jedoch bei ihrer Schwiegertochter und deren Kindern geblieben. Die Beschwerdeführerin besitze eine Wohnung sowie ausreichende Geldmittel in Syrien, die jedoch nur zum Teil darstellbar seien. Sie wolle lediglich vier bis fünf Wochen nach Österreich kommen und werde aufgrund ihres Alters nicht nach Deutschland und Schweden weiterreisen. Ihre Kinder und Enkelkinder, welche in Deutschland und Schweden leben würden, würden sie in Österreich kurzfristig besuchen. Ferner wolle sie das Grab ihres Mannes besuchen, bevor sie sterbe. Der Einladende betreibe ein Unternehmen in Österreich und habe eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Es werde ersucht bekanntzugeben, welche weiteren Unterlagen benötigt werden würden. Die Beschwerdeführerin könne auch weitere Geldmittel als Garantie hinterlegen, falls dies erforderlich sei.
  4. Mit Bescheid vom 16.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft in Beirut das beantragte Visum (Nr. 1328000) verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen und die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 13.06.2019 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich nach Darstellung des Verfahrensgangs unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, ausgeführt, es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben würden. Es bedürfe konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls sei davon auszugehen, dass die Wiederausreise gesichert sei. Gegenständlich würden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen beabsichtige. Hauptzweck ihrer Reise sei der Besuch bei ihrem Sohn, dessen Ehegattin und ihrer fünf gemeinsamen Kindern. Es sei nicht möglich, dass der Sohn und dessen Familie die Beschwerdeführerin in Syrien besuche, da ihnen in Österreich der Status der Asylberechtigten zukomme. Einem Besuch im Libanon stehe entgegen, dass eine anzumietende Unterkunft für acht Personen einen erheblichen finanziellen Aufwand verursachen würde und auch aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Sohnes nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Auch der Besuch des Grabes ihres Ehemannes sei ihr ein wichtiges Anliegen. Die Begründung, die vorgelegten Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wären nicht glaubhaft, erweise sich vor diesem Hintergrund als nicht tragfähig. In Bezug auf die Ausführungen der Behörde, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts nachgewiesen, sei auszuführen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin den Nachweis erbracht habe, monatlich etwa € 2.000,00 ins Verdienen zu bringen. Die Ehegattin beziehe überdies Kinderbetreuungsgeld und werde für die fünf Kinder die Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Mietkosten würden € 296,24 betragen. Es stelle sohin für den Sohn der Beschwerdeführerin als Einladenden kein Problem dar, für die Ein- und Ausreise sowie für die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Aufenthaltsdauer von 37 Tagen sei als zeitlich beschränkt anzusehen; die Verpflichtungserklärung liege im Akt auf. Durch die vorgelegten Urkunden sei zweifellos der Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes erbracht worden.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zl. Damaskus-OB/KONS/0346/2019, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, soweit behauptet werde, der Einladende verfüge über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin, sei dem zu entgegnen, dass er bereits für seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder sorgepflichtig sei. Ferner sei den Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin ein Bescheid vom XXXX .01.2019 betreffend den Einladenden beigelegt worden, wonach der Familie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für einkommensschwache Eltern/Paare zugesagt werde. Folglich könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete in der Lage sei, die finanziellen Mittel für die Mitversorgung einer weiteren Person im Haushalt aufzubringen. Die elektronische Verpflichtungserklärung kann daher keinesfalls als tragfähig qualifiziert werden. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zl. Damaskus-OB/KONS/0346/2019, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, soweit behauptet werde, der Einladende verfüge über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin, sei dem zu entgegnen, dass er bereits für seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder sorgepflichtig sei. Ferner sei den Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin ein Bescheid vom römisch 40 .01.2019 betreffend den Einladenden beigelegt worden, wonach der Familie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für einkommensschwache Eltern/Paare zugesagt werde. Folglich könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete in der Lage sei, die finanziellen Mittel für die Mitversorgung einer weiteren Person im Haushalt aufzubringen. Die elektronische Verpflichtungserklärung kann daher keinesfalls als tragfähig qualifiziert werden.

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii Visakodex habe die Beschwerdeführerin den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat zu erbringen. Die Beweislast liege sohin bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder ihrer Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex noch der Nachweispflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex nachgekommen.

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii Visakodex habe die Beschwerdeführerin den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat zu erbringen. Die Beweislast liege sohin bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder ihrer Begründungspflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex noch der Nachweispflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex nachgekommen. Ferner wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, verwiesen, wonach sich der Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange die Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragsteller beabsichtigen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen würden. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex komme den Behörden im Übrigen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat als auch die persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation – zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei pensioniert und scheine über keine finanziellen Eigenmittel zu verfügen. Selbst wenn in der Stellungnahme ausgeführt werde, sie könne Geld hinterlegen, seien diese Mittel nie nachgewiesen worden. Auch für die Behauptung, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Wohnung sowie über Land, seien keinerlei Nachweise erbracht worden. Ferner wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, verwiesen, wonach sich der Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange die Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragsteller beabsichtigen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen würden. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex komme den Behörden im Übrigen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat als auch die persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation – zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei pensioniert und scheine über keine finanziellen Eigenmittel zu verfügen. Selbst wenn in der Stellungnahme ausgeführt werde, sie könne Geld hinterlegen, seien diese Mittel nie nachgewiesen worden. Auch für die Behauptung, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Wohnung sowie über Land, seien keinerlei Nachweise erbracht worden. Ebenso wenig habe sie nachgewiesen, dass sie eine Schwiegertochter sowie fünf Enkelkinder in Syrien habe. Der einzige in Syrien verbliebene Sohn gelte seit dem Jahr 2015 als verschollen und lebe folglich der überwiegende Anteil der Angehörigen der Beschwerdeführerin im Schengen-Raum. Drei Kinder würden in Schweden leben, ein Sohn lebe in Deutschland und ein Sohn, der Einladende, lebe in Österreich. Allen komme der Status von Asylberechtigten zu. Eine familiäre Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat könne somit nicht festgestellt werden. Folglich bestünden begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Beschwerde sei daher

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen gewesen. Ebenso wenig habe sie nachgewiesen, dass sie eine Schwiegertochter sowie fünf Enkelkinder in Syrien habe. Der einzige in Syrien verbliebene Sohn gelte seit dem Jahr 2015 als verschollen und lebe folglich der überwiegende Anteil der Angehörigen der Beschwerdeführerin im Schengen-Raum. Drei Kinder würden in Schweden leben, ein Sohn lebe in Deutschland und ein Sohn, der Einladende, lebe in Österreich. Allen komme der Status von Asylberechtigten zu. Eine familiäre Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat könne somit nicht festgestellt werden. Folglich bestünden begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Beschwerde sei daher

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen.

  1. Am 31.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 20.03.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Beirut einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom XXXX .05.2019 bis XXXX .06.2019 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle ihren Sohn sowie dessen Familie besuchen und zum Grab ihres in Österreich verstorbenen Ehemannes reisen. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 20.03.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Beirut einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom römisch 40 .05.2019 bis römisch 40 .06.2019 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle ihren Sohn sowie dessen Familie besuchen und zum Grab ihres in Österreich verstorbenen Ehemannes reisen. Dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher als Einladender für sie eine Verpflichtungserklärung abgab, kommt in Österreich der Status des Asylberechtigten zu. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau sowie mit seinen fünf minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Als selbstständiger Unternehmer erzielte er im Jahr 2018 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 2.000,
  3. Seine Ehefrau erhält Karenzgeld und bezieht für die fünf minderjährigen Kinder Familienbeihilfe. Ferner wird der Ehefrau Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 6,06 täglich gewährt. Diese Beihilfe gebührt lediglich einkommensschwachen Eltern/Paaren. Während des Bezugszeitraumes unterliegt der Einladende daher einer Zuverdienstgrenze in Höhe von € 16.200,00 . Die Mietkosten für die Unterkunft der Familie belaufen sich monatlich auf € 296,
  4. Es wird daher nicht festgestellt, dass der Einladende finanziell in der Lage ist, die Kosten für den von der Beschwerdeführerin geplanten Aufenthalt in Österreich zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis erbracht, dass sie selbst über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für ihre Rückreise verfügt bzw. sie in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und befindet sich bereits in Pension. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter sowie deren fünf Kindern zusammenlebt und über eine Wohnung und/oder über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Syrien verfügt. Es konnten auch keine sonstigen sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Syrien festgestellt werden. Im Schengen-Raum leben demgegenüber neben dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher sie zu sich und seiner Familie nach Österreich eingeladen hat, weitere Angehörige. Zwei ihrer Söhne sowie ihre Tochter sind jeweils mit ihren Familien in Schweden aufhältig. Ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin wohnt in Deutschland. Es wird daher nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 22.03.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken in Bezug auf die fehlenden Unterhaltsmittel sowie auf die fehlende Wiederausreiseabsicht zu zerstreuen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der belangten Behörde ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ferner gründen die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Pensionierung, zu ihrem Familienstand sowie zu ihren Angehörigen im Schengen-Raum auf ihren Angaben in Verbindung mit den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Auszug aus ihrem Reisepass, dem Auszug aus dem Familienregister sowie der Sterbeurkunde ihres Ehemannes. Zu den Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladenden sowie zu seinen Vermögensverhältnissen ist auszuführen, dass sich die Feststellungen zum Einladenden betreffend sein Einkommen als selbstständiger Unternehmer, seine Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau sowie für seine fünf minderjährigen Kinder, zur Höhe der monatlichen Mietkosten und zum Bezug von Karenzgeld, Familienbeihilfe sowie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld aus den in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere aus der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung, den Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX .01.2019 und vom XXXX .01.2019 sowie aus der Saldenliste betreffend das Jahr 2018, ergeben. Zu den Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladenden sowie zu seinen Vermögensverhältnissen ist auszuführen, dass sich die Feststellungen zum Einladenden betreffend sein Einkommen als selbstständiger Unternehmer, seine Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau sowie für seine fünf minderjährigen Kinder, zur Höhe der monatlichen Mietkosten und zum Bezug von Karenzgeld, Familienbeihilfe sowie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld aus den in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere aus der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung, den Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 .01.2019 und vom römisch 40 .01.2019 sowie aus der Saldenliste betreffend das Jahr 2018, ergeben. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Einladende lediglich Mietkosten in Höhe von € 296,24 monatlich zu tragen hat und er nach der von ihm vorgelegten Saldenliste im Jahr 2018, in welcher ein Jahresgewinn von € 25.077,92 ausgewiesen ist, über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 2.000,00 verfügt hat. Allerdings bestehen gegenständlich Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in der Lage gewesen wäre, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. So wird in einem an den Einladenden adressierten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX .01.2019 ausgeführt, dass der Ehefrau des Einladenden Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gewährt werde und der Einladende daher darauf aufmerksam gemacht werde, dass diese Beihilfe nur einkommensschwachen Eltern bzw. Paaren gebühre, weshalb er

§§ 12bzw.

13 KBGG während des Bezugszeitraumes der Beihilfe einer Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 unterliege. Aufgrund dieser Zuverdienstgrenze ist davon auszugehen, dass der Einladende im Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das von ihm angeführte monatliche Nettoeinkommen zu erlangen. Allerdings bestehen gegenständlich Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in der Lage gewesen wäre, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. So wird in einem an den Einladenden adressierten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 .01.2019 ausgeführt, dass der Ehefrau des Einladenden Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gewährt werde und der Einladende daher darauf aufmerksam gemacht werde, dass diese Beihilfe nur einkommensschwachen Eltern bzw. Paaren gebühre, weshalb er

Paragraphen 12, bzw. 13 KBGG während des Bezugszeitraumes der Beihilfe einer Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 unterliege. Aufgrund dieser Zuverdienstgrenze ist davon auszugehen, dass der Einladende im Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das von ihm angeführte monatliche Nettoeinkommen zu erlangen. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben, dass der Einladende auch nach Ablauf des Jahres 2018 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00 erzielt hat, kann die elektronische Verpflichtungserklärung jedoch nicht als tragfähig erachtet werden. Den Beschwerdeführer treffen Unterhaltspflichten für seine Ehefrau sowie für seine fünf minderjährigen Kinder. Seine Ehefrau erhält Karenzgeld und bezieht für die minderjährigen Kinder - wie bereits dargelegt - Familienbeihilfe sowie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt der Richtsatz im Jahr 2019 für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben € 1.398,87 und erhöht sich um € 143,97 für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich, seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder würde sohin – bezogen auf das Jahr 2019 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.118,82 voraussetzen. Ausgehend von diesem Richtwert erweist sich das Einkommen des Einladenden in Höhe von rund € 2.000,00 angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich, seine Ehefrau sowie seine fünf Kinder den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer von 37 Tagen aufzukommen. Anhaltspunkte, dass der Einladende neben seinem Nettoeinkommen über sonstige finanzielle Rücklagen verfügt, mit welchen er den Aufenthalt der Beschwerdeführerin finanzieren könnte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz im Jahr 2019 für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben € 1.398,87 und erhöht sich um € 143,97 für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres nicht erreicht. Die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich, seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder würde sohin – bezogen auf das Jahr 2019 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.118,82 voraussetzen. Ausgehend von diesem Richtwert erweist sich das Einkommen des Einladenden in Höhe von rund € 2.000,00 angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich, seine Ehefrau sowie seine fünf Kinder den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer von 37 Tagen aufzukommen. Anhaltspunkte, dass der Einladende neben seinem Nettoeinkommen über sonstige finanzielle Rücklagen verfügt, mit welchen er den Aufenthalt der Beschwerdeführerin finanzieren könnte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig und der Einladende sohin nicht in der Lage ist, die Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu tragen. Zu den Feststellungen hinsichtlich der begründeten Zweifel am Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Kosten für den geplanten Aufenthalt ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem Alter von (damals) 72 Jahren zweifelsfrei ergibt, dass sie bereits pensioniert ist. Allerdings hat sie im gesamten Verfahren keinen Nachweis über den Bezug von Pensionsleistungen erbracht. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, dass sie über sonstiges Vermögen, Ersparnisse oder Eigentum verfügt. Zwar führte sie nach Aufforderung zur Stellungnahme in ihrem Schreiben vom 03.05.2019 aus, sie besitze eine Wohnung in Syrien und habe ausreichende Geldmittel, welche jedoch nur „zum Teil darstellbar“ seien. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie im gesamten Verfahren keinen Nachweis über allfällige Vermögenswerte vorlegte und überdies verabsäumte, konkret und nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund ein Teil ihrer Vermögenswerte nicht darstellbar wäre. Wie bereits von der Österreichischen Botschaft Damaskus zutreffend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin sohin nicht in der Lage nachzuweisen, dass ihr ausreichende Mittel zur Finanzierung ihrer Reisekosten sowie ihres Aufenthalts in Österreich zur Verfügung stehen. Der belangten Behörde ist im Übrigen auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert ist, dies aus nachstehenden Gründen: Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, ihre Wiederausreise sei gesichert, da sie ihre Schwiegertochter sowie deren fünf Kinder nicht alleine in Syrien lassen wolle. Hinsichtlich dieser Begründung ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht hat, welchen zu entnehmen wäre, dass sie in Syrien tatsächlich eine Schwiegertochter und fünf Enkelkinder hat. Selbst wenn man ihre diesbezüglichen Angaben als wahr unterstellt, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Schengen-Gebiet über starke familiäre Bindungen verfügt, da der Einladende, ihr Sohn, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern in Österreich lebt. Ferner wohnen drei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin mit ihren Familien in Schweden. Einer ihrer Söhne ist zudem in Deutschland aufhältig. Wie bereits zu ihrer finanziellen Situation ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht nachgewiesen, dass sie über eine Wohnung und/oder über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Syrien verfügt. Eine wirtschaftliche Verwurzelung liegt sohin nicht vor. Auch sonstige Anhaltspunkte, welche auf eine Verwurzelung in Syrien hinweisen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Erwägungen bestehen gravierende Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, weshalb diesbezüglich lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden konnte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.2.1.

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. 3.2.1.

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Eigenmittel oder über ein regelmäßiges Einkommen, etwa aus Pensionsleistungen, verfügt, zumal sie keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage brachte. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht konkret nachgewiesen, dass ihr in Österreich lebender Sohn zur Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wirtschaftlich in der Lage wäre und geht dies auch aus der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor, da sich das darin angeführte Nettoeinkommen lediglich auf das Jahr 2018 bezieht und Zweifel daran bestehen, dass der Einladende auch im Jahr 2019, sohin im Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin, in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, da seiner Ehefrau nach den vorgelegten Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gewährt wurde und für ihn

§§ 12bzw.

13 KBGG während des Bezugszeitraumes eine Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 16.200,00 bestand. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht konkret nachgewiesen, dass ihr in Österreich lebender Sohn zur Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wirtschaftlich in der Lage wäre und geht dies auch aus der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor, da sich das darin angeführte Nettoeinkommen lediglich auf das Jahr 2018 bezieht und Zweifel daran bestehen, dass der Einladende auch im Jahr 2019, sohin im Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin, in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, da seiner Ehefrau nach den vorgelegten Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gewährt wurde und für ihn

Paragraphen 12, bzw. 13 KBGG während des Bezugszeitraumes eine Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 16.200,00 bestand. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, würde die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich, seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder nach dem in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG normierten Richtwert – bezogen auf das Jahr 2019 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.118,82 voraussetzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von rund € 2.000,00 monatlich erzielt hat, erweist sich sein Einkommen demnach angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich, seine Ehefrau sowie seine Kinder den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer von 37 Tagen aufzukommen. Ein Nachweis, dass er über sonstige Vermögenswerte verfügt, aus welchen er den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich finanzieren könnte, wurde im Übrigen nicht erbracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, würde die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich, seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder nach dem in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG normierten Richtwert – bezogen auf das Jahr 2019 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.118,82 voraussetzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von rund € 2.000,00 monatlich erzielt hat, erweist sich sein Einkommen demnach angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich, seine Ehefrau sowie seine Kinder den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer von 37 Tagen aufzukommen. Ein Nachweis, dass er über sonstige Vermögenswerte verfügt, aus welchen er den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich finanzieren könnte, wurde im Übrigen nicht erbracht. Der Vollständigkeit halber ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht in der Lage war, die ihr bereits von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Bedenken hinsichtlich ihrer (fehlenden) Unterhaltsmittel sowie in Zusammenhang mit der elektronischen Verpflichtungserklärung ihres Sohnes durch ein nachvollziehbares Vorbringen sowie durch Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel zu zerstreuen. Auch ihr Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, die dargelegten Zweifel auszuräumen. 3.2.2.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.3.2.2.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht

Art.32Abs.1 lit.

b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. In Bezug auf den konkreten Fall ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre familiären Bindungen im Herkunftsstaat nicht bescheinigte. Selbst wenn man ihrem Vorbringen folgt und davon ausgeht, dass in Syrien ihre Schwiegertochter sowie fünf ihrer Enkelkinder leben, ist festzuhalten, dass in Österreich ihr Sohn mit seiner Ehefrau und seinen fünf minderjährigen Kindern lebt. Ferner wohnen zwei Söhne und eine Tochter der Beschwerdeführerin mit ihren Familien in Schweden. Ein Sohn der Beschwerdeführerin ist zudem in Deutschland aufhältig. Der familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Syrien stehen sohin die mindestens ebenso starken familiären Bindungen zu im Schengen-Gebiet aufhältigen Personen gegenüber. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – nicht nachgewiesen hat, im Herkunftsstaat über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und/oder über weiteres Eigentum, wie etwa eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, zu verfügen. Eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat besteht sohin nicht. Sonstige Bindungen zum Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargetan. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin die Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht weder mit Stellungnahme vom 03.05.2019 noch mit Beschwerde vom 13.06.2019 ausräumen konnte. Im Vorlageantrag vom 31.07.2019 wurde diesbezüglich im Übrigen kein Vorbringen erstattet. 3.2.3. Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe der unzureichenden finanziellen Mittel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex sowie dem Vorliegen begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe der unzureichenden finanziellen Mittel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex sowie dem Vorliegen begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2222437.1.00

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