Obsah (17)
§ 22aArt. 133§ 76§ 5§ 61§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art 7§ 80Art 15§ 17§ 19§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW251 2238223-2 SpruchW251 2238223-2/17E, W251 2238223-2/17E, Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2021 mündlich
§ 22aAbs. 4 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde zur Gänze abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt. Er hat sich mehrfach den Behörden entzogen, sich vor diesen verborgen gehalten und auch die Anordnung eines gelinderen Mittels, nämlich einer Meldeverpflichtung, nicht eingehalten.
- Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten. 3. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten.
- Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Dieser Antrag wurde am 22.01.2021 wieder zurückgezogen. Durch die Antragrückziehung hat der Beschwerdeführer seine Abschiebung über Amsterdam bzw. Paris nach Marokko innerhalb der ersten 6 Monate der Schubhaftdauer vereitelt. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf freiwillige Rückkehr ausschließlich aus dem Grund zurückgezogen, seine Rückführung nach Marokko zu verhindern und um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Aufgrund Covid-19-Pandemie kommt es zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr. Es gab seit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft keine Direktflüge nach Marokko. Ohne Einschränkungen im internationalen Flugverkehr wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer bis zum 09.03.2021, sohin innerhalb der ersten 6 Monate, über einen Direktflug nach Marokko abzuschieben.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten
§ 22a
BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten
Paragraph 22 a, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.
- Am 03.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsberater vertreten werden möchte. Er gab mündlich zu Protokoll, dass er die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) mit seiner Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache beauftragt und bevollmächtigt. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte daher die Verhandlung auf den 05.02.
- Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer auf sich in der nächsten Verhandlung durch einen Rechtsberater vertreten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte eine Ladung vom 03.02.2021 an die BBU für den 05.02.2021 als Vertreter des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer die BBU in der Verhandlung vom 03.02.2021 – mündlich zu Protokoll – mit der Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.
- Die BBU lehnte jedoch eine Vertretung des Beschwerdeführers im amtswegigen Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und eine Teilnahme an der Verhandlung vom 05.02.2021 ab. Die BBU gab an, dass diese nur in Verfahren über Schubhaftbeschweren und nicht bei Verfahren über amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einen gesetzlichen Auftrag zur Vertretung von Beschwerdeführern habe. Die BBU blieb der Verhandlung vom 05.02.2021 trotz gerichtlicher Ladung als Vertreter des Beschwerdeführers fern.
- In der Verhandlung vom 05.02.2021 manuduzierte und belehrte die Richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die BBU weigere Beschwerdeführer im Verfahren über die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft zu vertreten, da nach Ansicht der BBU diesbezüglich kein gesetzlicher Auftrag vorliegen würde. Das Gericht belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass dieser durch die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde, allenfalls auch mündlich in der Verhandlung vom 05.02.2021, jedenfalls einen Rechtsberater zugewiesen bekommen würde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko von Schubhaftbeschwerden hin und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde
§ 76
FPG das amtswegige Verfahren eingestellt werden würde und im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde
§ 76
FPG am Dienstag den 09.02.2021 eine Verhandlung anberaumt werden würde, in der der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater vertreten wird. Der Beschwerdeführer gab nach Rechtsbelehrung an, dass er keine Schubhaftbeschwerde einbringen möchte, sondern er die Durchführung Verhandlung – ohne Beiziehung eines Rechtsberaters – am 05.02.2021 begehrt. 8. In der Verhandlung vom 05.02.2021 manuduzierte und belehrte die Richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die BBU weigere Beschwerdeführer im Verfahren über die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft zu vertreten, da nach Ansicht der BBU diesbezüglich kein gesetzlicher Auftrag vorliegen würde. Das Gericht belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass dieser durch die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde, allenfalls auch mündlich in der Verhandlung vom 05.02.2021, jedenfalls einen Rechtsberater zugewiesen bekommen würde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko von Schubhaftbeschwerden hin und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, FPG das amtswegige Verfahren eingestellt werden würde und im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, FPG am Dienstag den 09.02.2021 eine Verhandlung anberaumt werden würde, in der der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater vertreten wird. Der Beschwerdeführer gab nach Rechtsbelehrung an, dass er keine Schubhaftbeschwerde einbringen möchte, sondern er die Durchführung Verhandlung – ohne Beiziehung eines Rechtsberaters – am 05.02.2021 begehrt.
- In der Verhandlung vom 05.02.2021 wurde, nach Einvernahme des Beschwerdeführers und einer Mitarbeiterin der Abteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes, das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen. Er stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. 1.
- Der Beschwerdeführer hat eine Betreuungsstelle trotz zugesagter Einquartierung verlassen und seinen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Am 21.03.2014 wurde ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer erlassen, welcher am 26.03.2014 in Vollzug gesetzt wurde. Auch einer Ladung zur Altersfeststellung für den 02.04.2014 leistete der Beschwerdeführer keine Folge. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5Abs 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig
§ 61Abs 1 FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen.
Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig
Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Am 09.01.2015 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus. 1.
- Am 10.01.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 11.01.2015 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2015 nach Einleitung eines Konsultationsverfahren mit Italien wieder aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Am 05.03.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel, nämlich eine Meldeverpflichtung, verhängt. Er entzog sich in weiterer Folge dem gelinderen Mittel. Aufgrund des Entzugs aus den gelinderen Mittel musste der für die Abschiebung am 19.03.2015 gebuchte Flug aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werden. 1.
- Am 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, woraufhin er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Eine Überstellung am 03.11.2015 musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers storniert werden. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68
Abs 1 AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs 1 FPG nach Italien angeordnet.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2017 aufgehoben.1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2017 aufgehoben. 1.
- Am 13.05.2016 wurde die Identität des Beschwerdeführers durch Marokko festgestellt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2018 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.03.2017 verloren hat. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.
- Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten.1.12. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten. 1.
- Am 16.09.2020 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) einen Antrag des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise, welchem am selben Tag zugestimmt wurde. 1.
- Am 21.09.2020 begann der Beschwerdeführer einen Hungerstreik, den er am 23.09.2020 wieder beendete. 1.
- Am 30.12.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er jedoch umgehend wieder zurückzog. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung
§ 22a
Abs 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.
- Mit Schreiben vom 22.01.2021 teilte die BBU (welche die Agenden des VMÖ übernommen hatte) mit, dass sich der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat, weswegen von Seiten der BBU das freiwillige Rückkehrverfahren samt Kostenübernahme widerrufen wird. 1.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten
§ 22a
BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.1.18. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten
Paragraph 22 a, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. 1.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2021 sowie am 05.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung vom 03.02.2021 war kein Rechtsberater für den Beschwerdeführer anwesend. Der Beschwerdeführer ersuchte um Beigebung eines Rechtsberaters. Die Verhandlung wurde daher auf den 05.02.2021 vertagt, damit der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater vertreten werden kann. Der Beschwerdeführer beauftragte und bevollmächtigte in der Verhandlung vom 03.02.2021, mündlich zu Protokoll, die BBU mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Die BBU lehnte jedoch die Vertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 05.02.2021 ab, da diese nach eigener Ansicht nur einen gesetzlichen Vertretungsauftrag für Schubhaftbeschwerden innehabe und nicht für Verfahren über amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. In der Verhandlung vom 05.02.2021 belehrte und manuduzierte die Richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die BBU weigere den Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht über amtswegige Haftüberprüfungen
§ 22aBFA-VG zu vertreten.
Der Beschwerdeführer wurde dahingehend belehrt, dass er bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde
§ 76FPG von der BBU vertreten werden würde.
Die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde hätte zur Folge, dass das amtswegige Verfahren eingestellt werde, das Vorliegen der weiteren Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde geklärt werde und diesbezüglich am Dienstag den 09.02.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, bei der der Beschwerdeführer durch die BBU vertreten werde. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er keine weitere Abberaumung der Verhandlung wünsche, sondern er die Durchführung der gegenständlichen Verhandlung – auch ohne Rechtsberater – am 05.02.2021 wünsche. In der Verhandlung vom 05.02.2021 belehrte und manuduzierte die Richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die BBU weigere den Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht über amtswegige Haftüberprüfungen
Paragraph 22 a, BFA-VG zu vertreten. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend belehrt, dass er bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, FPG von der BBU vertreten werden würde. Die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde hätte zur Folge, dass das amtswegige Verfahren eingestellt werde, das Vorliegen der weiteren Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde geklärt werde und diesbezüglich am Dienstag den 09.02.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, bei der der Beschwerdeführer durch die BBU vertreten werde. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er keine weitere Abberaumung der Verhandlung wünsche, sondern er die Durchführung der gegenständlichen Verhandlung – auch ohne Rechtsberater – am 05.02.2021 wünsche. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Verfahrenshilfe. 1.
- Nach Schluss der Verhandlung vom 05.02.2021 wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin verhältnismäßig ist. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.1.
- Nach Schluss der Verhandlung vom 05.02.2021 wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen , , Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin verhältnismäßig ist. Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Personen im April 2016 an einen bestimmten Abnehmer zumindest 65.132 Gramm Cannabisharz und 25.000 Gramm Cannabisharz an einen weiteren Abnehmer überlassen. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2016 bis zu seiner Festnahme 09.04.2016 insgesamt 31.619,9 Gramm Cannabisharz (in unterschiedlichen Reinheitsgraden und Aufbereitungsformen) an verschiedene Abnehmer überlassen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei (Paragraph 165, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der versuchten Körperverletzung (§ 15 § 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der versuchten Körperverletzung (Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt. 3.
- Der Beschwerdeführer hat in den Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er versuchte durch die unrichtigen Angaben seine Identität zu verschleiern um eine mögliche Abschiebung zu verhindern. 3.
- Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits durch Untertauchen dem Asylverfahren und Abschiebungen entzogen. 3.
- Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Er hat zudem die Erfüllung eines gelinderen Mittels nicht eingehalten und ist in Österreich untergetaucht. 3.
- Der Beschwerdeführer begab sich vom 21.09.2020 bis 23.09.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen. Weiters zeigte sich der Beschwerdeführer durch mehrere Ordnungswidrigkeiten während der Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und nicht willens, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Am 21.11.2020 wurde beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon und ein Notebook aufgefunden, wobei dies während der Anhaltung in Schubhaft nicht erlaubt ist. Der Beschwerdeführer hat zudem am 13.01.2021 vom Gang aus in arabischer Sprache in eine verschlossene fremde Zelle geschrien und an der Versperrung herumgerissen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, sein unangepasstes Verhalten einzustellen, ist der Beschwerdeführer den Aufforderungen nicht nachgekommen. Er hat einen Polizeibeamten beschimpft und diesem erklärte, zu machen, was er wolle. 3.
- Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat zwar Bekanntschaften in Österreich schließen können, er verfügt jedoch über keine engen sozialen Beziehungen in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 3.
- Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich den Behörden entzogen und sich vor diesen verborgen gehalten. Er zeigt weiterhin seine Rückkehrunwilligkeit. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
- Zu Abschiebemodalitäten betreffend den Herkunftsstaat Marokko 4.
- Rückführungen von Drittstaatsangehörigen mit Reisepass Wenn ein Drittstaatsangehöriger einen eigenen marokkanischen Pass hat, dann kann mit diesem Pass eine Abschiebung durchgeführt werden. Sollte dieser Pass jedoch nicht vorhanden sein, muss statt dem Pass ein sogenanntes Heimreisezertifikat von der marokkanischen Botschaft erlangt werden. Der Beschwerdeführer besitzt jedoch keinen gültigen Reisepass, sodass diese Variante der Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht durchgeführt werden konnte. 4.
- freiwillige Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko mit einem Heimreisezertifikat und über Flüge mit Zwischenstopps: Bei freiwilligen Ausreisen muss der Drittstaatsangehörige der Botschaft vorgeführt werden, damit die Botschaft in einem Gespräch überprüfen kann, ob der Drittstaatsangehörige ohne Druck und aus freien Stücken bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Eine Vorführung des Beschwerdeführers betreffend die freiwillige Ausreise war ursprünglich für Anfang Februar 2021 vorgesehen. Für Personen die freiwillig nach Marokko ausreisen und über keinen Pass verfügen, gibt es Flüge nach Marokko über Paris oder über Amsterdam. Bei freiwilligen Rückkehrern können diese über diese Flugwege zurückgeführt werden. Für eine freiwillige Rückkehr ist eine Sondergenehmigung von Marokko erforderlich. Das Bundesamt sucht bei der marokkanischen Botschaft in Wien um diese Sondergenehmigung an. Die marokkanische Botschaft leitet das Ansuchen an das Innenministerium in Rabat weiter. Dort wird die Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr erteilt und eine Sondergenehmigung ausgestellt. Ohne Sondergenehmigung kann kein Flug mit Zwischenstopp über Paris oder Amsterdam gebucht werden. Erst nach Vorliegen der Sondergenehmigung kann der Flug gebucht werden. Die Bestätigung über die Flugbuchung wird anschließend der marokkanischen Botschaft in Wien übermittelt und um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer für diesen bestimmten Flug ersucht. Die marokkanische Botschaft leitet dieses Ersuchen an das Innenministerium in Rabat weiter, dass der Ausstellung des Heimreisezertifikats eine Zustimmung erteilt. Es wird anschließend dann das Heimreisezertifikat und die Einreisegenehmigung für Marokko für diesen bestimmten Flug ausgestellt. Wenn der Beschwerdeführer der marokkanischen Botschaft bei einer Befragung Anfang Februar mitgeteilt hätte, dass er bereit ist freiwillig nach Marokko zurückzukehren, wäre dieser bis zum 09.03.2021 nach Marokko abgeschoben worden. Dadurch das der Beschwerdeführer am 26.01.2021 den Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen hat, konnte jedoch eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko bis zum 09.03.2021 über einen Zwischenstopp in Amsterdam oder Paris nicht erfolgen. Durch die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise hat der Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Marokko bis zum 09.03.2020, sohin innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft, selber vereitelt. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr Ende Jänner 2021 zurückgezogen um eine Abschiebung nach Marokko vor dem 09.03.2021 zu vereiteln und um aus der Schubhaft entlassen zu werden. 4.
- zwangsweise Rückführungen nach Marokko über Direktflüge Für eine zwangsweise Rückführung nach Marokko ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanische Botschaft und ein Direktflug nach Marokko erforderlich. Ist das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, stellt eine Abteilung des Bundesamtes bei der zuständigen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die Unterlagen für den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats werden vom Bundesamt postalisch an die marokkanische Botschaft übermittelt. Diese Unterlagen werden von der marokkanischen Botschaft zum marokkanischen Innenministerium nach Rabat übermittelt. Wenn die Person vom Innenministerium identifiziert werden kann, erhält das Bundesamt eine Verbalnote. Dieser Verbalnote ist zu entnehmen, welche Personen unter welcher Identität identifiziert werden konnten. Zudem ist der Verbalnote eine Zustimmung zu entnehmen, dass bei Buchung eines konkreten Fluges ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Es wird dann ein Flug – unter Einhaltung der von der marokkanischen Botschaft vorgegebenen Mindestvorbereitungsdauer – gebucht. Über die Flugbuchung wird die marokkanische Botschaft informiert. Diese stellt dann für den marokkanischen Staatsangehörigen und für den konkreten gebuchten Flug ein Heimreisezertifikat aus, dass den marokkanischen Staatsangehörigen zur Rückreise und zur Einreise nach Marokko berechtigt. Aufgrund der Covid-19-bedingten Einschränkungen im internationalen Flugverkehr gab es zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2021 keine Direktflüge nach Marokko. Es konnte innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft keine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko über einen Direktflug erfolgen. Würde es keine Einschränkungen im internationalen Flugverkehr geben, dann könnte der Beschwerdeführer über einen Direktflug – auch ohne seine Zustimmung zur freiwilligen Ausreise – zwangsweise abgeschoben werden. Dies würde 4 Wochen Vorlaufzeit benötigen. Ohne Einschränkungen im internationalen Flugverkehr könnte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 09.03.2021 nach Marokko abgeschoben werden. 4.
- Die Zusammenarbeit zwischen Österreich und der marokkanischen Botschaft ist gut. Rückführungen von marokkanischen Staatsangehörigen über einen Zwischenstopp in Paris oder Amsterdam waren zum Entscheidungszeitpunkt zwar nur für freiwillige Rückkehrer möglich, jedoch soll diese Möglichkeit in wenigen Monaten auch für zwangsweise Abschiebungen möglich sein. Auch Direktflüge nach Marokko sollen in wenigen Monaten wieder möglich sein. Es sind daher in absehbarer Zeit auch zwangsweise Rückführungen nach Marokko wieder möglich. Der Fall des Beschwerdeführers wurde mit der marokkanischen Botschaft besprochen. Bei einer Stellung eines Antrages auf freiwillige Rückkehr könnte der Beschwerdeführer eine Sondergenehmigung für einen Transitflug über Paris oder Amsterdam erhalten. Die diesbezügliche Vorbereitungszeit beträgt vier Wochen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie einer Zeugin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akten des Bundesamtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf jene Identitätsdaten, unter denen von der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 1.
- Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.
- Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.09.2020, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Auch sind dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers hinweisen. Bisher gab der Beschwerdeführer ebenfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden. Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer der COVID-19-Risikogruppen angehört. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
- Die Feststellungen zu den aufenthaltsbeenden Maßnahmen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und in den Gerichtsakten erliegenden Bescheiden und Erkenntnissen. 2.
- Die Feststellung über die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen. 2.
- Die Feststellungen zum Untertauchen des Beschwerdeführers und, dass er sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich somit aus dem Akteninhalt. 2.
- Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und straffällig wurde. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, seinem wiederholten strafrechtlichen Verhalten, das der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter strafgerichtlichen Verurteilung zeigte, aus der Vortäuschung unrichtiger Identitäten, aus der Missachtung eines gelinderen Mittels, aus seinem wiederholten ordnungswidrigen Verhalten während seiner Schubhaft und aus der Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr mit dem Ziel eine Abschiebung zu verhindern und sich aus der Schubhaft freizupressen. 2.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Er weist seit 2016 lediglich Meldeadressen in Justizanstalten und in einem Polizeianhaltezentrum auf. Anzeichen dafür, dass er in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht ergaben sich nicht. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er über keine wesentlichen eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zudem aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem, wonach der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen auf Grund seines Untertauchens – in der Grundversorgung betreut wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist und in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren. Auch den Angaben des Beschwerdeführers sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. 2.
- Die Feststellungen zum Fund von einem Mobiltelefon und einem Notebook in der Zelle des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte und Vollzugsdatei. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 30.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und kurz darauf wieder zurückzog, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. 2.
- Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie auch aus seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits dem Asylverfahren entzogen hat. Er hat auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, den er wieder zurückzog und einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er wiederrief, um seine Abschiebung zu verhindern. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde. 2.
- Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen, sowie der Einvernahme der Zeugin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu der von der marokkanischen Vertretungsbehörde zugesagten Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer sowie zur Vereitelung der beantragten freiwilligen Rückführung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Begriffsbestimmungen (Rückführungsrichtlinie) Art
- Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
- „Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - inArtikel 3, Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke,
- „Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - in - deren Herkunftsland oder - ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder - ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittsaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;
- „Abschiebung“: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat;
- „freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist - ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittsaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;,
- „Abschiebung“: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat;,
- „freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist Abschiebung (Rückführungsrichtlinie) § 77
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.Paragraph 77,
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7, Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.
(2)Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise
Art 7
eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine Gefahr im Sinn von Art 7 Abs 4.
(2)Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise
Artikel 7
, eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine Gefahr im Sinn von Artikel 7, Absatz 4,
(3)Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlasen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.
(4)Machen die Mitgliedstaaten – als letztes Mittel – von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.
(5)Bei der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für die Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573EG Rechnung.
(6)Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 7, 9 FPG aus. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 7, 9, FPG aus. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Er hat ein gelinderes Mittel nicht eingehalten und ist bereits während seinem Asylverfahren untergetaucht, er hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und hat im Stande der Schubhaft Ordnungswidrigkeiten begangen. Er ist bereits in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Er hat in Österreich keine legale Beschäftigung und auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen, um seine Rückführung nach Marokko zu vereiteln und eine Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Erlangung einer Sondergenehmigung für einen Transitflug für den Beschwerdeführer bedingt. Einer bewilligten freiwilligen Rückkehr ist gegenüber von Zwangsmaßnahmen grundsätzlich der Vorrang zu geben ist (siehe RückführungsRL Art 7 Abs 4). Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr im Jänner 2021 eine Rückführung vor dem 09.03.2021 – sohin innerhalb der ersten 6 Monate der Anhaltung in Schubhaft – selber vereitelt.Einer bewilligten freiwilligen Rückkehr ist gegenüber von Zwangsmaßnahmen grundsätzlich der Vorrang zu geben ist (siehe RückführungsRL Artikel 7, Absatz 4,). Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr im Jänner 2021 eine Rückführung vor dem 09.03.2021 – sohin innerhalb der ersten 6 Monate der Anhaltung in Schubhaft – selber vereitelt. Zwischen der Botschaft von Marokko und Österreich wird eine Lösung für zwangsweise Abschiebungen über Transitflüge gesucht, sodass innerhalb von wenigen Monaten auch eine zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers über Transitflüge möglich sein wird. Zudem ist aufgrund der Fortschritte bei Impfungen gegen die Covid-19-Pandemie eine Lockerung des internationalen Flugverkehrs anzunehmen, sodass auch in einigen Monaten wieder zwangsweise Rückführungen über Direktflüge nach Marokko möglich sein werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb von wenigen Monaten nach Marokko ist zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses sehr wahrscheinlich. 3.1.
- Zu prüfen ist weiters, welche höchstmögliche Haftfrist vorliegt.
§ 80Abs 1 FPG ist auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken.
Die Schubhaftdauer darf bei volljährigen Fremden die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten, sofern kein Fall des § 80 Abs 3 oder Abs 4 FPG vorliegt.
§ 80
Abs 4 Z 4 FPG kann die Schubhaft höchstens 18 Monate aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder deswegen nicht abgeschoben werden kann, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Die Schubhaftdauer darf bei volljährigen Fremden die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten, sofern kein Fall des Paragraph 80, Absatz 3, oder Absatz 4, FPG vorliegt.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann die Schubhaft höchstens 18 Monate aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder deswegen nicht abgeschoben werden kann, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit § 80 FPG wird Art 15 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Die Bestimmung des § 80 FPG ist daher richtlinienkonform zu interpretieren.
Art 15der Rückf
RL darf die vom Mitgliedstaat festgelegte Höchsthaftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten dürfen diese festgelegte Frist mit einer Höchsthaftdauer von sechs Monaten um höchstens weitere zwölf Monate verlängern, wenn Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Hat der Beschwerdeführer daher durch seine mangelnde Kooperation ein Abschiebehindernis zu vertreten und können daher Abschiebemaßnahmen trotz angemessener Bemühungen innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht durchgeführt werden, kann die Schubhaftdauer
§ 80Abs 4 Z 4 i
Vm Art 15 Abs 6 lit a RückführungsRL bis zu 18 Monate betragen.Mit Paragraph 80, FPG wird Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Die Bestimmung des Paragraph 80, FPG ist daher richtlinienkonform zu interpretieren.
Artikel 15, der Rückf
RL darf die vom Mitgliedstaat festgelegte Höchsthaftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten dürfen diese festgelegte Frist mit einer Höchsthaftdauer von sechs Monaten um höchstens weitere zwölf Monate verlängern, wenn Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Hat der Beschwerdeführer daher durch seine mangelnde Kooperation ein Abschiebehindernis zu vertreten und können daher Abschiebemaßnahmen trotz angemessener Bemühungen innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht durchgeführt werden, kann die Schubhaftdauer
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL bis zu 18 Monate betragen. Eine Abschiebung im Sinne der RückführungsRL (siehe Art 3 Z 5 RückführungsRL) ist die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, sohin die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat. Eine freiwillige Ausreise im Sinne der RückführungsRL (siehe Art 3 Z 8 RückführungsRL) ist die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist. Da mit Bescheid vom 07.02.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde, sind die Bemühungen des Bundesamtes, den Beschwerdeführer seit September 2020 mit seiner Einwilligung mit einen Transitflug über Amsterdam oder Paris nach Marokko rückzuführen jedenfalls als Abschiebung im Sinne der RückführungsRL zu betrachten und nicht als freiwillige Ausreise im Sinn der RückführungsRL. Eine freiwillige Ausreise im Sinne der RückführungsRL erfordert nämlich die Erfüllung der Rückführungsverpflichtung innerhalb der in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist. Eine Abschiebung im Sinne der RückführungsRL (siehe Artikel 3, Ziffer 5, RückführungsRL) ist die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, sohin die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat. Eine freiwillige Ausreise im Sinne der RückführungsRL (siehe Artikel 3, Ziffer 8, RückführungsRL) ist die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist. Da mit Bescheid vom 07.02.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde, sind die Bemühungen des Bundesamtes, den Beschwerdeführer seit September 2020 mit seiner Einwilligung mit einen Transitflug über Amsterdam oder Paris nach Marokko rückzuführen jedenfalls als Abschiebung im Sinne der RückführungsRL zu betrachten und nicht als freiwillige Ausreise im Sinn der RückführungsRL. Eine freiwillige Ausreise im Sinne der RückführungsRL erfordert nämlich die Erfüllung der Rückführungsverpflichtung innerhalb der in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist. Die Bemühungen des Bundesamtes, den Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung mit einem Transitflug über Paris oder Amsterdam nach Marokko zurückzuführen sind daher als Abschiebungsmaßnahmen im Sinne von Art 15 Abs 6 RückfRL zu qualifizieren. Diese Abschiebungsmaßnahmen, die zu einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten der Schubhaftdauer nach Marokko geführt hätten, wurde vom Beschwerdeführer dadurch vereitelt, dass dieser seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Marokko im Jänner 2021 zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer zog diesen Antrag ausschließlich aus dem Grund zurück, um seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern und seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf freiwillige Rückkehr jedoch nicht zurückgezogen, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls vor dem 09.03.2021 nach Marokko zurückgeführt worden. Die Bemühungen des Bundesamtes, den Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung mit einem Transitflug über Paris oder Amsterdam nach Marokko zurückzuführen sind daher als Abschiebungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 15, Absatz 6, RückfRL zu qualifizieren. Diese Abschiebungsmaßnahmen, die zu einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten der Schubhaftdauer nach Marokko geführt hätten, wurde vom Beschwerdeführer dadurch vereitelt, dass dieser seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Marokko im Jänner 2021 zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer zog diesen Antrag ausschließlich aus dem Grund zurück, um seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern und seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf freiwillige Rückkehr jedoch nicht zurückgezogen, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls vor dem 09.03.2021 nach Marokko zurückgeführt worden. Der Beschwerdeführer hat daher selber eine Rückführung innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft vereitelt. Die Antragsrückziehung des Beschwerdeführers und somit seine mangelnde Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art 15 Abs 6 lit a RückfRL iVm § 80 Abs 4 Z 4 FPG sind daher kausal für eine Anhaltung die über sechs Monate hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat daher selber eine Rückführung innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft vereitelt. Die Antragsrückziehung des Beschwerdeführers und somit seine mangelnde Kooperationsbereitschaft im Sinne von Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückfRL in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG sind daher kausal für eine Anhaltung die über sechs Monate hinausgeht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine zwangsweise Abschiebung nach Marokko über einen Direktflug ebenfalls daran scheitert, dass es zum Entscheidungszeitpunkt keine Direktflüge gab und dies als höhere Gewalt nicht dem Beschwerdeführer als kausaler Hinderungsgrund angelastet werden darf. Es liegen hier jedoch (im Gegensatz zum Sachverhalt im Judikat des VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404) zwei Ereignisse vor, von denen jedes für sich genommen kausal für die Vereitelung einer Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft ist. Eines dieser kausalen Ereignisse hat der Beschwerdeführer jedoch mit dem Ziel, sich einer Rückführung zu entziehen und sich aus der Schubhaft freizupressen, selber gesetzt. Da der Beschwerdeführer sohin seine Rückkehr durch die Antragsrückziehung am 26.01.2021 selber vereitelt hat und er somit selber eine Handlung gesetzt hat die kausal für die Verhinderung von Abschiebemaßnahmen war, ist er durch diese Handlung auch selber für die Vereitelung einer Rückführung vor dem 09.03.2021 verantwortlich, sodass jedenfalls die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG iVm Art 15 Abs 6 lit a RückführungsRL erfüllt sind. Die höchstmögliche Schubhaftdauer kann daher im gegenständlichen Fall bis zu 18 Monate betragen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine zwangsweise Abschiebung nach Marokko über einen Direktflug ebenfalls daran scheitert, dass es zum Entscheidungszeitpunkt keine Direktflüge gab und dies als höhere Gewalt nicht dem Beschwerdeführer als kausaler Hinderungsgrund angelastet werden darf. Es liegen hier jedoch (im Gegensatz zum Sachverhalt im Judikat des VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404) zwei Ereignisse vor, von denen jedes für sich genommen kausal für die Vereitelung einer Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft ist. Eines dieser kausalen Ereignisse hat der Beschwerdeführer jedoch mit dem Ziel, sich einer Rückführung zu entziehen und sich aus der Schubhaft freizupressen, selber gesetzt. Da der Beschwerdeführer sohin seine Rückkehr durch die Antragsrückziehung am 26.01.2021 selber vereitelt hat und er somit selber eine Handlung gesetzt hat die kausal für die Verhinderung von Abschiebemaßnahmen war, ist er durch diese Handlung auch selber für die Vereitelung einer Rückführung vor dem 09.03.2021 verantwortlich, sodass jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL erfüllt sind. Die höchstmögliche Schubhaftdauer kann daher im gegenständlichen Fall bis zu 18 Monate betragen. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist davon auszugehen, dass in Anbetracht einer baldigen Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs bzw. der Ermöglichung von zwangsweisen Rückführungen mit Transitflügen über Amsterdam und Paris durch die marokkanische Botschaft eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den nächsten Monaten realistisch ist. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko ist daher innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten wahrscheinlich. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist davon auszugehen, dass in Anbetracht einer baldigen Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs bzw. der Ermöglichung von zwangsweisen Rückführungen mit Transitflügen über Amsterdam und Paris durch die marokkanische Botschaft eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den nächsten Monaten realistisch ist. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko ist daher innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten wahrscheinlich. Die Aufrechterhaltung der seit 09.09.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war zum Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.7. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 08.01.2021 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.8. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. 3.1.8. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob die Verweigerung der BBU den Beschwerdeführer in einem amtswegigen Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
§ 22a
Abs 4 BFA-VG zu vertreten sowie die Verweigerung den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 05.02.2021 zu vertreten einen relevanten Verfahrensmangel darstellen kann.3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob die Verweigerung der BBU den Beschwerdeführer in einem amtswegigen Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu vertreten sowie die Verweigerung den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 05.02.2021 zu vertreten einen relevanten Verfahrensmangel darstellen kann. Dem Asylwerber kommt im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG vor dem Hintergrund des § 52 BFA-VG 2014 ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (VwGH vom 04.12.2020, Ra 2020/01/0419). Zu diesem Zweck hat es in einem Fall, in dem der Asylwerber das Ersuchen um Teilnahme an den Rechtsberater vor der Verhandlung gestellt hatte, diesem aber vom Rechtsberater unentschuldigt nicht entsprochen worden ist, von der Möglichkeit des § 19 Abs. 1 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 17Vw
GVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, Gebrauch zu machen und das nötige Erscheinen des Rechtsberaters durch förmliche Ladung zu bewirken. Indem das BVwG eine solche Vorgangsweise unterließ und das Verfahren zu einem Abschluss brachte, ohne dem Revisionswerber die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater einzuräumen, belastete es das Beschwerdeverfahren mit einem Verfahrensmangel (VwGH vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001).Dem Asylwerber kommt im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG vor dem Hintergrund des Paragraph 52, BFA-VG 2014 ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (VwGH vom 04.12.2020, Ra 2020/01/0419). Zu diesem Zweck hat es in einem Fall, in dem der Asylwerber das Ersuchen um Teilnahme an den Rechtsberater vor der Verhandlung gestellt hatte, diesem aber vom Rechtsberater unentschuldigt nicht entsprochen worden ist, von der Möglichkeit des Paragraph 19, Absatz eins, AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Paragraph 17, VwGVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, Gebrauch zu machen und das nötige Erscheinen des Rechtsberaters durch förmliche Ladung zu bewirken. Indem das BVwG eine solche Vorgangsweise unterließ und das Verfahren zu einem Abschluss brachte, ohne dem Revisionswerber die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater einzuräumen, belastete es das Beschwerdeverfahren mit einem Verfahrensmangel (VwGH vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001). Soweit der Asylwerber daher ein entsprechendes Ersuchen äußert, liegt es nicht im Belieben des Rechtsberaters, die Teilnahme an der Verhandlung abzulehnen; dem Ersuchen des Asylwerbers ist vielmehr nachzukommen, weil die (unterstützende) Teilnahme des Rechtsberaters in diesem Fall gesetzlich geboten ist. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ließe sich unter Bedachtnahme auf den damit verfolgten Zweck nur dann rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass der Asylwerber in der Verhandlung ohnedies (etwa durch einen frei gewählten Rechtsanwalt) rechtlich vertreten ist (VwGH vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001). Der Beschwerdeführer hat die BBU ersucht ihn zu vertreten. Er hat diese mit der Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt und bevollmächtigt. Da der Rechtsberater zur Verhandlung vom 03.02.2021 nicht erschienen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf den 05.02.2021 zur Einvernahme der Zeugin und zur Teilnahme eines Rechtsberaters vertagt. Das Gericht hat der BBU eine Ladung für die Beschwerdeverhandlung vom 05.02.2021
§ 19AVG übermittelt.Der Beschwerdeführer hat die BBU ersucht ihn zu vertreten.
Er hat diese mit der Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt und bevollmächtigt. Da der Rechtsberater zur Verhandlung vom 03.02.2021 nicht erschienen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf den 05.02.2021 zur Einvernahme der Zeugin und zur Teilnahme eines Rechtsberaters vertagt. Das Gericht hat der BBU eine Ladung für die Beschwerdeverhandlung vom 05.02.2021
Paragraph 19, AVG übermittelt. Der Rechtsberater ist der Verhandlung vom 05.02.2021 trotz Ladung ferngeblieben. Er gab an, dass er für Vertretungen in Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung keinen gesetzlichen Auftrag habe als Vertreter einzuschreiten. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung vom 03.02.2021 vertagt hat, um dem Rechtsberater die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen und das Bundesverwaltungsgericht die BBU für die Verhandlung vom 05.02.2021 auch geladen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewirkt, dass ein Rechtsberater an der Verhandlung teilnehmen kann. Eine weitere Vertagung konnte nicht erfolgen, da die Entscheidungsfrist über die amtswegige Haftüberprüfung am 05.02.2021 abgelaufen ist. Es wurde vom Beschwerdeführer auch kein (rechtzeitiger) Antrag auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshelfers gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zudem in der Verhandlung vom 05.02.2021 zudem dahingehend belehrt, dass bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde
§ 76
FPG – allenfalls auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll – die BBU jedenfalls eine Vertretung übernommen hätte. Hätte der Beschwerdeführer daher eine Schubhaftbeschwerde – unter Manuduktion des Bundesverwaltungsgerichts – in der Verhandlung vom 05.02.2021 zu Protokoll gegeben, wäre er im Schubhaftverfahren – das auch einen Fortsetzungsausspruch
§ 22a
BFA-VG zum Inhalt hat – jedenfalls von der BBU als Rechtsberater vertreten worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Schubhaftbeschwerde einbringen wollen, sondern die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 05.02.2021 über die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zudem in der Verhandlung vom 05.02.2021 zudem dahingehend belehrt, dass bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, FPG – allenfalls auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll – die BBU jedenfalls eine Vertretung übernommen hätte. Hätte der Beschwerdeführer daher eine Schubhaftbeschwerde – unter Manuduktion des Bundesverwaltungsgerichts – in der Verhandlung vom 05.02.2021 zu Protokoll gegeben, wäre er im Schubhaftverfahren – das auch einen Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, BFA-VG zum Inhalt hat – jedenfalls von der BBU als Rechtsberater vertreten worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Schubhaftbeschwerde einbringen wollen, sondern die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 05.02.2021 über die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters begehrt. Auch dies steht dem Vorliegen eines Verfahrensmangels entgegen. Es liegt daher kein relevanter Verfahrensmangel vor. 3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher zum Entscheidungszeitpunkt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor notwendig und verhältnismäßig war und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor notwendig und verhältnismäßig war und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Zu Spruchteil B) – Zulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im vorliegenden Fall zulässig. Es fehlt an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ob ein Drittstaatsangehöriger
§ 52
BFA-VG Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters in einer Verhandlung über eine Haftprüfung
§ 22aAbs 4 BFA-VG hat.
Der Rechtsberater der BBU hat einer Teilnahme an der Verhandlung vom 05.02.2021, trotz Ladung durch das Gericht, nicht zugestimmt und darauf verweisen, dass er für derartige Angelegenheiten keine rechtliche Agenda habe. Der Beschwerdeführer war somit in der Verhandlung vom 05.02.2021 am letzte Tag der Frist untvertreten und er wurde durch das Gericht manuduziert. Es wurde vom Beschwerdeführer auch kein Verfahrenshilfeantrag an das Gericht gestellt. Es fehlt diesbezüglich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob das Fernbleiben eines Rechtsberaters, trotz Ladung für die Verhandlung, zu einem relevanten Verfahrensmangel führt, auch wenn der Beschwerdeführer weder rechtzeitig einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat und zudem die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde
§ 76
FPG – die auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zum Inhalt hat und für die dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Vertretung durch die BBU gewährt worden wäre – abgelehnt hat.Die Revision ist im vorliegenden Fall zulässig. Es fehlt an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ob ein Drittstaatsangehöriger
Paragraph 52, BFA-VG Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters in einer Verhandlung über eine Haftprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat. Der Rechtsberater der BBU hat einer Teilnahme an der Verhandlung vom 05.02.2021, trotz Ladung durch das Gericht, nicht zugestimmt und darauf verweisen, dass er für derartige Angelegenheiten keine rechtliche Agenda habe. Der Beschwerdeführer war somit in der Verhandlung vom 05.02.2021 am letzte Tag der Frist untvertreten und er wurde durch das Gericht manuduziert. Es wurde vom Beschwerdeführer auch kein Verfahrenshilfeantrag an das Gericht gestellt. Es fehlt diesbezüglich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob das Fernbleiben eines Rechtsberaters, trotz Ladung für die Verhandlung, zu einem relevanten Verfahrensmangel führt, auch wenn der Beschwerdeführer weder rechtzeitig einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat und zudem die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde
Paragraph 76, FPG – die auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zum Inhalt hat und für die dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Vertretung durch die BBU gewährt worden wäre – abgelehnt hat. Zudem fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 80 Abs 4 FPG iVm Art 15 Abs 6 lit a RückführungsRL. Es liegen nach der ständigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG i
Vm Art 15 Abs 6 lit a RückführungsRL über die Dauer von sechs Monaten nicht vor, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Hier liegt jedoch eine Konstellation vor in der sowohl die Einschränkungen im internationalen Flugverkehr (die eine direkte und zwangsweise Abschiebung verhindern) als auch die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise – jedes Ereignis für sich betrachtet – kausal für einen Entfall einer Rückführung bis zum 09.03.2021 (Ablauf der 6-monatigen Frist) waren. Es fehlt an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob in derartigen Fällen eine Verlängerung der Frist auf bis zu 18 Monaten in Betracht kommt und der Beschwerdeführer daher auch länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden kann. Zudem fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL. Es liegen nach der ständigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL über die Dauer von sechs Monaten nicht vor, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Hier liegt jedoch eine Konstellation vor in der sowohl die Einschränkungen im internationalen Flugverkehr (die eine direkte und zwangsweise Abschiebung verhindern) als auch die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise – jedes Ereignis für sich betrachtet – kausal für einen Entfall einer Rückführung bis zum 09.03.2021 (Ablauf der 6-monatigen Frist) waren. Es fehlt an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob in derartigen Fällen eine Verlängerung der Frist auf bis zu 18 Monaten in Betracht kommt und der Beschwerdeführer daher auch länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden kann. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2238223.2.00