Vm. §§ 20, 21 und 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sabine ZAMBAI, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.09.2020, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2021, GZ: 2020-0566-3-001360, betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe aufgrund der Eingabe vom 06.09.2020,
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 20, 21 und 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: , A) Das Verfahren wird
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
Vm. §§ 20, 21 und 36 AlVG, ab dem 16.09.2019 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,65 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Bemessungsgrundlage
VG in der Höhe von EUR 4.020,- errechne. Anlässlich der Antragstellung auf Notstandshilfe sei vom BF angegeben worden, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Die Höhe der Notstandshilfe errechne sich wie folgt:
VG werde für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 4.020,- herangezogen, dieser entspreche ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.564,-. Das tägliche Nettoeinkommen betrage EUR 84,29 (2.564,- x 12 : 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemesse sich daher mit EUR 46,36. Für die Beurteilung der Notstandshilfe seien daher
VG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 46,36 heranzuziehen, woraus sich die Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 42,65 täglich errechne. Anzumerken sei, dass aufgrund eines Beschlusses des Nationalrates die Höhe der im Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.09.2020 gebührenden Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzuheben sei.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.09.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 20, 21 und 36 AlVG, ab dem 16.09.2019 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,65 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Bemessungsgrundlage
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der Höhe von EUR 4.020,- errechne. Anlässlich der Antragstellung auf Notstandshilfe sei vom BF angegeben worden, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Die Höhe der Notstandshilfe errechne sich wie folgt:
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG werde für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 4.020,- herangezogen, dieser entspreche ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.564,-. Das tägliche Nettoeinkommen betrage EUR 84,29 (2.564,- x 12 : 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemesse sich daher mit EUR 46,36. Für die Beurteilung der Notstandshilfe seien daher
Paragraph 36, Absatz eins, AlVG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 46,36 heranzuziehen, woraus sich die Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 42,65 täglich errechne. Anzumerken sei, dass aufgrund eines Beschlusses des Nationalrates die Höhe der im Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.09.2020 gebührenden Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzuheben sei. 1.
4 ASVG sei zum Nachteil des BF nicht berücksichtigt worden. In der Folge sei ein zu geringer Leistungsanspruch festgestellt worden.1.
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG sei zum Nachteil des BF nicht berücksichtigt worden. In der Folge sei ein zu geringer Leistungsanspruch festgestellt worden. 1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.03.2021, GZ: 2020-0566-3-001360, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.09.2020, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS nach detaillierter Darlegung der Berechnungen zusammengefasst aus, dass ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,65 bestehe. Zum Vorbringen des BF, aufgrund seines Alters dem Schutz des § 21 Abs. 8 AlVG zu unterliegen, führte das AMS aus, dass § 21 Abs. 8 AlVG lediglich vorsehe, dass das für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogene monatliche Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen sei, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliege. Der BF habe zuletzt am 17.12.2012 aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seitdem habe er keine neue Anwartschaft erworben. Auch sei vor dem 17.12.2012 keine höhere Bemessungsgrundlage als die herangezogene vorhanden. Eine Aufwertung
VG komme nicht in Betracht, da diese nur erfolge, wenn die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr seien. Dies sei hier nicht der Fall. 1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.03.2021, GZ: 2020-0566-3-001360, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.09.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS nach detaillierter Darlegung der Berechnungen zusammengefasst aus, dass ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 42,65 bestehe. Zum Vorbringen des BF, aufgrund seines Alters dem Schutz des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG zu unterliegen, führte das AMS aus, dass Paragraph 21, Absatz 8, AlVG lediglich vorsehe, dass das für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogene monatliche Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen sei, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliege. Der BF habe zuletzt am 17.12.2012 aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seitdem habe er keine neue Anwartschaft erworben. Auch sei vor dem 17.12.2012 keine höhere Bemessungsgrundlage als die herangezogene vorhanden. Eine Aufwertung
Paragraph 108, Absatz 4, AlVG komme nicht in Betracht, da diese nur erfolge, wenn die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr seien. Dies sei hier nicht der Fall. 1.
Vm. §§ 20, 21 und 36 AlVG, ab dem 16.09.2019 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,65 gebühre.Mit Bescheid des AMS vom 24.09.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 20, 21 und 36 AlVG, ab dem 16.09.2019 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 42,65 gebühre. Gegen diesen Bescheid vom 24.09.2020 erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des BF mit Schriftsatz vom 23.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.03.2021, GZ: 2020-0566-3-001360, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.09.2020, VN: XXXX , bestätigt.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.03.2021, GZ: 2020-0566-3-001360, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.09.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. Mit Schreiben vom 16.03.2021 beantragte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.04.2021 hat der BF seine Beschwerde vom 23.10.2020 zurückgezogen. 2.2. Beweiswürdigung: Der unter 1. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Das Schreiben des BF vom 20.04.2021 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF offen, seine Beschwerde vom 23.10.2020 zurückziehen zu wollen. 2.3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
7 AVG, der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2240550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.