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{'item': 'W258 2183828-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 28§ 8§ 57§ 46a§ 52§ 9Art 8§ 55§ 10§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW258 2183828-1 SpruchW258 2183828-1/36E, W258 2183828-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 07.12.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Parwan, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er für eine amerikanische Firma als Fahrer gearbeitet bzw Personen, die für Amerikaner gearbeitet haben, regelmäßig mit seinem Fahrzeug transportiert habe, und deshalb von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 07.12.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er für eine amerikanische Firma als Fahrer gearbeitet bzw Personen, die für Amerikaner gearbeitet haben, regelmäßig mit seinem Fahrzeug transportiert habe, und deshalb von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt 2.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. (sic!)), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 3.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt 4.), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt 5.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt 2.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. (sic!)), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 3.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt 4.), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt 5.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei auf Grund seiner Tätigkeit für den Westen, durch die Taliban und individuell verfolgt. Am 27.04.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 27.04.2021, ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, Dezember 2020 als Beilage ./I, ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 3, vom 01.04.2021 als Beilage ./II, ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 als Beilage ./III, ● Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1, Verein DA in der Region (AS 183), ● Empfehlungsschreiben (AS 185, 187), ● Kursteilnahmebestätigung Deutschkurs, Vinzenzgemeinschaft in Feldkirchen bei Graz (AS 193), ● Bestätigung außerordentliche Spracherwerbsmaßnahme, caritas akademie (AS 195), ● Teilnahmebestätigung alea Alpha Graz (AS 197) und ● Empfehlungsschreiben vom 20.04.2021 (OZ 35). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.1. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.1. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Paschtu. Er wurde am XXXX in Afghanistan in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan geboren, wo er aufgewachsen ist und, abgesehen von einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Pakistan, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Paschtu. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan geboren, wo er aufgewachsen ist und, abgesehen von einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Pakistan, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Strafregisterauszug des BF weist die folgenden Vorstrafen auf: LG Graz vom 30.05.2018, AZ 121 Hv 32/18b wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem § 27

(2a),
(1)Z 1 zweiter Fall und
(2)SMG, BG Graz-West vom 12.07.2018 AZ 15 U 61/17b wegen Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung gem § 223
(2)StGB und LG Graz vom 11.07.2019, AZ 14 Hv 45/19d, wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und versuchter schwerer Nötigung gem § 201
(1),
(2)dritter und vierter Fall StGB, § 206
(1)StGB, §§ 15, 105
(1), 106
(1)Z 1 letzter Fall StGB mit dem der BF zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.Der Strafregisterauszug des BF weist die folgenden Vorstrafen auf: LG Graz vom 30.05.2018, AZ 121 Hv 32/18b wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem Paragraph 27,
(2a),
(1)Ziffer eins, zweiter Fall und
(2)SMG, BG Graz-West vom 12.07.2018 AZ 15 U 61/17b wegen Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung gem Paragraph 223,
(2)StGB und LG Graz vom 11.07.2019, AZ 14 Hv 45/19d, wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und versuchter schwerer Nötigung gem Paragraph 201,
(1),
(2)dritter und vierter Fall StGB, Paragraph 206,
(1)StGB, Paragraphen 15, 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, letzter Fall StGB mit dem der BF zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 1.1.
  1. Zu den Fluchtgründen: Der BF hat in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet. Er hat dabei weder Personen transportiert, die für die Amerikaner gearbeitet haben, noch wurde er deswegen von den Taliban bedroht oder verfolgt. 1.1.
  2. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Schul- oder Ausbildung genossen und verfügt über die folgende Berufserfahrung: etwa ein Jahr als KFZ-Hilfsarbeiter und etwa vier bis sechs Monate als KFZ-Fahrer. Er hat davor mehrere Jahre Hilfstätigkeiten auf der familieneigenen Landwirtschaft verrichtet. Der BF hat zumindest die folgenden Familienmitglieder bzw Verwandte in Afghanistan: seine Mutter, einen Bruder und einen Onkel väterlicherseits, die alle im Heimatdorf des BF leben. Die Mutter des BF lebt derzeit bei seinem Onkel väterlicherseits. Der Bruder des BF arbeitet als Mechanikergehilfe in der Nähe des Dorfes und versorgt die Familie (EV BFA S 9; OZ1 S 149). Er steht mit seiner Mutter in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, ihn mit Kost und Logis zu unterstützen. Die Familie des BF verfügt im Heimatdistrikt über landwirtschaftliche Grundstücke, wie Weinberge: Der BF ist mit der afghanischen Kultur vertraut. 1.1.
  3. Zum Privat- und Familienleben und zur Integration des BF in Österreich: Zum Bestehen eines Familienlebens: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Zum Bestehen eines Privatlebens und der Integration des BF in Österreich: Der BF ist seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf einem alltagstauglichen einfachen Niveau.Der BF ist seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf einem alltagstauglichen einfachen Niveau. Der BF hat einen Erste-Hilfe-Führerscheinkurs und Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Er war in Österreich ehrenamtlich als freiwilliger Probehelfer bei der Team Österreich Tafel Graz tätig, hat diese Tätigkeit jedoch bald aufgegeben. Der BF hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet. Drr BF pflegt sozialen Kontakte mit XXXX und ihrer Familie, wobei XXXX den BF jeden Mittwoch im Gefängnis besucht.Drr BF pflegt sozialen Kontakte mit römisch 40 und ihrer Familie, wobei römisch 40 den BF jeden Mittwoch im Gefängnis besucht. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  5. Sicherheitslage (Auszug aus LIB Kapitel „Sicherheitslage“): Allgemeines: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte. Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit
  6. Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
  7. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.02.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt. Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu. In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten. Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren das häufigste Ziel von gezielten Angriffe. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus. High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl

  1. Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort. Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein. 1.2.
  3. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (Auszug aus LIB Kapitel „COVID-19“): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt. Maßnahmen der Regierung Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese – wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert – diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  4. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  5. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr

  1. Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs. Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt.IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. 1.2.
  2. Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen (LIB Kapitel „Sozialbeihilfen, Wohlfahrtstaatliche Leistungen und Versicherungen“ und weitere jeweils zitierte Quellen): Wohnungsbeihilfe Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. (LIB Kapitel „Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten“) Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB Kapitel „Arbeitsmarkt“) In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Sonstige staatliche Leistungen Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (zB Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt. Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut. Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen. Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen – Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen – besser integriert werden. Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren. Es wird jedoch berichtet, dass die Aktivitäten des Projektes in einigen Gemeinden hinter dem Zeitplan zurückbleiben, weil das MRRD (Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung) keinen Zugang hat oder unterbesetzt ist. NGO-Mitarbeiter berichten außerdem, dass sie 10% der finanziellen Mittel als Steuer an die Taliban abgeben mussten. Im Rahmen des CCAP wurden auch Sensibilisierungskampagnen betreffend COVID-19 in ländlichen Gebieten durchgeführt. Bis Juni 2020 wurden Treffen mit Ratsmitgliedern und Mullahs in etwa 12.000 Gemeinden in 124 Bezirken in ganz Afghanistan abgehalten. 1.2.
  3. Medizinische Versorgung (LIB, Kapitel „Medizinische Versorgung“ und weitere jeweils zitierte Quellen): Die Weldgesundheitsorganisation (WHO) gab im Jahr 2018 an, dass es in Afghanistan 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen gebe, die es etwa 87 % der Bevölkerung ermöglichen, binnen zwei Stunden eine Gesundheitseinrichtung zu erreichen. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, S 169). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. 1.2.
  4. Möglichkeiten der Rückkehr und Situation für Rückkehrer/innen (LIB Kapitel „Rückkehr“): Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan mit Stand 19.03.2021 über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Diese Flugverbindungen sind derzeit allerdings unzuverlässig, sie können auf Grund der Pandemie gestrichen oder verschoben werden. Im Jahr 2020 kehrten insgesamt 865.700 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, weil sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Sie wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, „Ausländer“ geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. (UNHCR 30.08.2018 S 52 f) Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. (LIB Kapitel „Rückkehr“) Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung: Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.

dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch UNHCR, IOM und Andere: Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM, wobei jedenfalls letztere trotz der Pandemie mit Stand 22.09.2020 weiterhin in Afghanistan operativ sind, in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrtIOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Für 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von EUR 500,00 wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von EUR 2.800,00 geplant. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. In Afghanistan werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. (LIB, Kapitel „Unterstützung durch IOM“)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Für 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von EUR 500,00 wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von EUR 2.800,00 geplant. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. In Afghanistan werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. (LIB, Kapitel „Unterstützung durch IOM“) IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst eine kurze medizinische Untersuchung auf unmittelbare medizinische Bedürfnisse und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund EUR 140,00) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen. (LIB, Kapitel „IOM-RADA“) 1.2.6. Zur Lage in der Heimatregion des BF, Parwan (LIB, Kapitel ): Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz grenzt an Baghlan im Norden, Panjshir und Kapisa im Osten, Kabul und Wardak im Süden und Südosten und Bamyan im Westen. Ein Abschnitt der Ring Road führt durch die Distrikte Charikar, Jabulussaraj und Salang. Der auf dieser Strecke liegende 2,7 km lange Salang-Tunnel zwischen den Provinzen Parwan und Baghlan ist die einzige Straßenverbindung Kabuls mit Nordafghanistan. Die Zulaufstrecken sind in schlechtem Zustand und die Straßenerhaltungsarbeiten mangelhaft. Es kommt häufig zu Unfällen und zu Sperren aufgrund von Lawinenabgängen. Die Luftwaffenbasis Bagram, die größte NATO-Militärbasis in Afghanistan, befindet sich in der Provinz Parwan. Vor 2014 resultierten 80% der Wirtschaftsleistung der Stadt Bagram aus der Luftwaffenbasis und mehr als 3.000 lokale Arbeitnehmer waren dort beschäftigt. Aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Reduktion der Truppenstärke wurden ab 2014 die meisten afghanischen Arbeiter durch ausländische Auftragnehmer ersetzt. Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren Im Mai 2019 wurde die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Im Juni 2019 wurde berichtet, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz in den vergangenen Jahren verschlechtert hätte. Für 2020 wird die Sicherheitslage in der Provinz Parwan als „nicht stabil“ bezeichnet. Aufständische, insbesondere Taliban, sind in den Distrikten Siya Gird, Shinwari, Koh e Safi und Bagram präsent. Die Präsenz der Taliban im Distrikt Koh-e-Safi wurde im Juli 2020 als zwar klein, jedoch wachsend angegeben. Die Anwesenheit der Luftwaffenbasis Bagram hat

Aussagen der lokalen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage im Distrikt. Es kommt zu Angriffen auf die Basis durch den Islamischen Staat und die Taliban und auch afghanische Arbeiter auf der Basis werden angegriffen. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz

ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 76 zivile Opfer (47 Tote und 29 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einem Rückgang von 69% gegenüber

  1. Die Hauptursachen für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von Bodenkämpfen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). In der Provinz werden Sicherheitsoperationen und Luftschläge durch die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt. Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften. Es kommt zu Angriffen durch Aufständische auf Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte entlang der Fernstraßen. 1.2.
  2. Zum Risiko von Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen: Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bedrohen und greifen afghanische Zivilisten an, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher, Wächter, Auftragnehmer, Verwalter, im Bereich der Logistik oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten oder gearbeitet haben. (UNHCR S 49 und EASO S 51) Personen die für ausländische militärische Truppen arbeiten, im Besonderen Dolmetscher und Wächter, werden von den Taliban als vorrangige Ziele angesehen. Die Taliban haben auch lokale Gemeinschaften gezwungen, Familien, die sie als Verbündete der internationalen Streitkräfte angesehen haben, zu verstoßen. Individuen, die nicht von den ausländischen Streitkräften bezahlt werden aber allgemeine Wartungsarbeiten durchführen, können ebenfalls angegriffen werden, sie werden aber nicht systematisch verfolgt. (EASO S 51)
  3. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: Dem Vorbringen des BF, er sei von den Taliban bedroht und verfolgt worden, weil er Afghanen, die für die Amerikaner im Stützpunkt Barmam gearbeitet haben, transportiert hat, konnte nicht gefolgt werden. So verwickelte er sich in diverse Widersprüche. Wenngleich der Widerspruch zwischen der Aussage in seiner Erstbefragung, er würde für eine amerikanische Firma als Fahrer arbeiten, zu seinen folgenden Befragungen, er habe Personen gefahren, die für die Amerikaner gearbeitet haben, für sich alleine genommen noch durch die besondere Situation von Asylwerbern bei einer Ersteinvernahme nach einer traumatischen Flucht und Dolmetscherprobleme erklärbar sein könnten, gilt das sie in der Zusammenschau mit der Vielzahl anderer Widersprüche in seinen Aussagen, die zentrale Aspekte des Fluchtvorbringens betreffen, nicht mehr: Während er vor dem BFA angab, es hätte einen Angriff auf sein Taxi gegeben und einen Monat danach habe er einen Drohbrief von den Taliban bekommen (Einvernahme BFA („EV BFA“) S 17; OZ 1 S 165) woraufhin er drei Tage später geflohen sei (EV BFA S 17; OZ 1 S 165), führte er in seiner hg Einvernahme aus, die Angriffe der Taliban sollen begonnen haben, weil der BF den Drohbrief, den er vor dem Angriff auf das Taxi bekommen hat, nicht beachtet hätte (Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2021, S 5 f). Während der Vater des BF bei dem Überfall der Taliban auf das Haus der Familie nicht daheim gewesen sei, weil er wegen einer Behandlung in Pakistan gewesen sei (EV BFA S 19; OZ 1 S 167) gab er in der hg Einvernahme an, sein Vater sei nur kurz nicht daheim gewesen und sei am Abend des Angriffs wiedergekommen (Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2021, S 6). Auch in der hg Verhandlung widersprach er sich: so sollen die Taliban zwei Mal bei seinem Haus gewesen sein; beim ersten Mal hätten sie ihn nicht gefunden, weil er sich versteckt hatte, danach gab er an, die hätten ihn nicht gefunden, weil er gar nicht daheim gewesen sein will (Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2021, S 6). Auch bereits vor dem BFA verstrickte er sich in Unplausibilitäten: so führte er aus, er sei unmittelbar nach der Attacke auf sein Auto nach Bagram zurückgefahren; über Vorhalt, warum er den beim Angriff Verletzten nicht ins Krankenhaus geführt habe, änderte er seine Aussage, dass er ihn zuerst in das Krankenhaus gebracht hätte (EV BFA S 15; OZ 1 S 161). Über die Frage, warum die Schüsse auf das Auto von den T gekommen sein solle, meinte der BF, vor dem BFA, er habe es im Nachhinein erfahren, als sein Bekannter „ XXXX “ bedroht worden sei; die T hätten gemeint, sie „seien damals noch davon gekommen“ (EV BFA S 16; OZ 1 S 163). Vor dem erkennenden Gericht gab er dazu an, es war ihm auf Grund des zuvor erhaltenen Drohbriefs bewusst (Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2021, S 5).Über die Frage, warum die Schüsse auf das Auto von den T gekommen sein solle, meinte der BF, vor dem BFA, er habe es im Nachhinein erfahren, als sein Bekannter „ römisch 40 “ bedroht worden sei; die T hätten gemeint, sie „seien damals noch davon gekommen“ (EV BFA S 16; OZ 1 S 163). Vor dem erkennenden Gericht gab er dazu an, es war ihm auf Grund des zuvor erhaltenen Drohbriefs bewusst (Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2021, S 5). Die Widersprüche können entgegen den Ausführungen des BF auch nicht durch Übersetzungsfehler erklärt werden. Dies, auf Grund ihrer Vielzahl, weil ihm die Einvernahmeprotokolle jeweils rückübersetzt worden sind und, weil dadurch nur der Widerspruch einzelner Worte erklärbar wäre, nicht jedoch wenn – wie hier – die hinter der Aussage stehenden Bedrohungsabläufe komplett geändert werde. Hinzu kommt, dass eine Bedrohung des BF als Fahrer, der auch Personen führt, die für die ausländischen Truppen arbeiten, nach den Länderberichten eher unwahrscheinlich ist, weil sich die Bedrohungen gegen Personen richten, die selbst für die ausländischen Truppen arbeiten. Insgesamt konnte somit von keiner erlebnisbasierten Schilderung ausgegangen werden. 2.
  6. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen einschließlich der Möglichkeit, sie zu kontaktieren, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Die Feststellung, wonach die Familie der BF über landwirtschaftliche Grundstücke, wie Weinberge, verfüge, gründet auf seinen Angaben. Auch wenn er angab, über das Schicksal der Grundstücke derzeit nicht Bescheid zu wissen, waren sie nach seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Familienbesitz und es ist davon auszugehen, dass ihm über einen etwaigen Verkauf oder Verlust der Grundstücke von seiner Mutter, mit der er in Kontakt steht, berichtet worden wäre. Seinen Angaben, wonach er vermute, sein Onkel – bei dem seine Mutter derzeit lebe – würde ihn wegen seiner Strafhaft nicht unterstützten, konnte nicht gefolgt werden. So gab er selbst an, dass dies nur ein Gefühl sei; tatsächlich haben weder seine Mutter noch sein Onkel den Kontakt zu ihm abgebrochen oder erklärt, ihn nicht unterstützten zu wollen. 2.
  7. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Integration: Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben und zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen und den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus seiner hg Befragung. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gründet in den Angaben des BF. Auch seine derzeitige Arbeitstätigkeit im Rahmen seiner Strafhaft ändert nichts daran, dass er im Falle seiner Entlassung nicht in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen. Die Feststellungen zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gründen auf der vorgelegten Bestätigung des Roten Kreuz. 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die vom BF in der Beschwerde zitierten ergänzenden Länderberichte, sind einerseits nicht mehr aktuell; sie stehen zu den getroffenen Länderfeststellungen auch nicht im Widerspruch; insbesondere zeigen Sie zwar eine volatile Sicherheitslage und ein Erstarken regierungsfeindlicher Kräfte auf, sie können aber insbesondere die Länderberichte, wonach die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des BF zwar schwierig aber stabil ist, nicht widerlegen.
  9. Rechtlich folgt daraus: 3.
  10. Beschwerde gegen Spruchpunkt 1., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  11. Beschwerde gegen Spruchpunkt 1., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  12. Rechtsgrundlagen:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.2. Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. 3.1.3. Ergebnis: Der BF hat daher im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt 2., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

§ 8

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Es obliegt daher grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).Es obliegt daher grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.

  1. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Art 3 EMRK ist verletzt, wenn der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimatregion, Parwan, keine Lebensgrundlage vorfindet, er also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht decken kann. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Derartige exzeptionelle Umstände liegen nicht vor:Artikel 3, EMRK ist verletzt, wenn der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimatregion, Parwan, keine Lebensgrundlage vorfindet, er also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht decken kann. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Derartige exzeptionelle Umstände liegen nicht vor: Der BF stammt aus Parwan, in der er ab dem Kleinkindalter aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Er ist ein männlicher, alleinstehender, gesunder Staatsbürger Afghanistans im erwerbsfähigen Alter, der mit Paschtu eine Landessprache spricht und mit den kulturellen Gegebenheiten Afghanistans und mit den Örtlichkeiten Parwans vertraut ist. Hinsichtlich der COVID-19-Pandemie gehört er als einundzwanzigjähriger Mann ohne risikoerhöhende Vorerkrankungen (vgl COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, wonach als risikoerhöhende Vorerkrankungen ua chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen zählen) keiner Risikogruppe an. Er kann auf ein starkes soziales Netz, bestehend aus seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Onkel, in seinem Heimatdorf zurückgreifen, die im Heimatdorf leben können und ihn mit Kost und Logis unterstützen könnten. Ebenso stehen im landwirtschaftliche Flächen zur Bewirtschaftung zur Verfügung, wozu er auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich auch fähig wäre. Allenfalls könnte er wieder als Taxifahrer arbeiten. Es besteht daher keine Bedenken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen oder er in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der BF stammt aus Parwan, in der er ab dem Kleinkindalter aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Er ist ein männlicher, alleinstehender, gesunder Staatsbürger Afghanistans im erwerbsfähigen Alter, der mit Paschtu eine Landessprache spricht und mit den kulturellen Gegebenheiten Afghanistans und mit den Örtlichkeiten Parwans vertraut ist. Hinsichtlich der COVID-19-Pandemie gehört er als einundzwanzigjähriger Mann ohne risikoerhöhende Vorerkrankungen vergleiche COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, wonach als risikoerhöhende Vorerkrankungen ua chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen zählen) keiner Risikogruppe an. Er kann auf ein starkes soziales Netz, bestehend aus seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Onkel, in seinem Heimatdorf zurückgreifen, die im Heimatdorf leben können und ihn mit Kost und Logis unterstützen könnten. Ebenso stehen im landwirtschaftliche Flächen zur Bewirtschaftung zur Verfügung, wozu er auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich auch fähig wäre. Allenfalls könnte er wieder als Taxifahrer arbeiten. Es besteht daher keine Bedenken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen oder er in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre auch dann zuzuerkennen, wenn die bloße Anwesenheit einer Person in der vorgesehenen Rückführungsregion erwarten lässt, dass der betreffende Asylwerber auf Grund der dort herrschenden willkürlichen Gewalt tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Dies ist hinsichtlich der Stadt Kabul nicht gegeben: Die Sicherheitslage in der Parwan ist nicht so einzustufen, dass infolge der dort stattfindenden Anschläge und der ausgeübten Gewalt, von der immer wieder auch Zivilisten betroffen sind, von einem solchen Ausmaß auszugehen ist, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass jeder Einwohner von Parwan tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 138). Dass Parwan allein schon bei Anwesenheit einer Person vor Ort eine relevante Gefährdung mit sich bringt, geht aus den Länderfeststellungen nicht hervor (vgl auch EASO Country Guidance, S 145, wonach die willkürliche Gewalt in der Provinz nur auf geringem Niveau besteht, so dass für einen Antragsteller ein höheres Niveau individueller Elemente erforderlich ist, um davon ausgehen zu können, dass für ihn eine reale Gefahr besteht, ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 lit c Qualifikationsrichtlinie zu erleiden).Die Sicherheitslage in der Parwan ist nicht so einzustufen, dass infolge der dort stattfindenden Anschläge und der ausgeübten Gewalt, von der immer wieder auch Zivilisten betroffen sind, von einem solchen Ausmaß auszugehen ist, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass jeder Einwohner von Parwan tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 138). Dass Parwan allein schon bei Anwesenheit einer Person vor Ort eine relevante Gefährdung mit sich bringt, geht aus den Länderfeststellungen nicht hervor vergleiche auch EASO Country Guidance, S 145, wonach die willkürliche Gewalt in der Provinz nur auf geringem Niveau besteht, so dass für einen Antragsteller ein höheres Niveau individueller Elemente erforderlich ist, um davon ausgehen zu können, dass für ihn eine reale Gefahr besteht, ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Litera c, Qualifikationsrichtlinie zu erleiden). Da der BF aber nicht individuell schlechter gestellt ist, würde eine Rückkehr des BF in seine Herkunftsregion für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur sicheren Erreichbarkeit von Parwan: Der BF kann Parwan über den internationalen Flughafen Kabul und über die Ring-Road sicher erreichen. Gelegentliche Angriffe finden auf Sicherheitsposten, nicht jedoch auf die Verkehrsteilnehmer selbst statt; gelegentliche Sperren durch Unfälle hindern die grundsätzliche sichere Nutzbarkeit der Straße nicht. 3.2.
  2. Gesamtbetrachtung: Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein „reales Risiko“ erkannt werden, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Parwan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und in Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsregion möglich.Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein „reales Risiko“ erkannt werden, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Parwan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und in Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsregion möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides

§28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides

§28Absatz 2, Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war. 3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt 3., Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 FPG:3.4.

Beschwerde gegen Spruchpunkt 3., Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG: 3.4.1. Allgemeines:

§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Würde durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).Der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Ein Eingriff in sein Familienleben scheidet damit aus. Der BF hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX und damit seit fünf Jahren und sechs Monaten – auf Grund des ihm während dem Asylverfahren zustehenden – rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Er hat einen Erste-Hilfe-Führerscheinkurs und einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Er verfügt über alltagstaugliche und einfache Deutschkenntnisse. Der BF hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 und damit seit fünf Jahren und sechs Monaten – auf Grund des ihm während dem Asylverfahren zustehenden – rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Er hat einen Erste-Hilfe-Führerscheinkurs und einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Er verfügt über alltagstaugliche und einfache Deutschkenntnisse. Der BF war in Österreich ehrenamtlich als freiwilliger Probehelfer bei der Team Österreich Tafel Graz tätig, hat aber bald damit aufgehört. Der BF hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat nach wie vor eine enge Bindung zu Afghanistan, zumal er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, dort sozialisiert worden ist und seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und einem Bruder, nach wie vor dort leben. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu XXXX , die ihn einmal pro Woche im Gefängnis besucht, und zu ihrer Familie. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist allerdings geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vgl auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086/2010).Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu römisch 40 , die ihn einmal pro Woche im Gefängnis besucht, und zu ihrer Familie. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist allerdings geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vergleiche auch VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086 aus 2010,). Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist weiters durch seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen massiv erhöht. Ua verbüßt er derzeit eine insgesamt achtjährige Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und versuchter schwerer Nötigung. Letztlich übersteigt die Dauer des Verfahrens von fünf Jahren und sechs Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).Letztlich übersteigt die Dauer des Verfahrens von fünf Jahren und sechs Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). In einer Gesamtabwägung wiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs 2 BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten. 3.4.3. Ergebnis: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 zu erlassen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. 3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt 4., Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist dabei

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Sie ist

§ 50

Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist dabei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Sie ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs 1 AsylG. Ihr Vorliegen wurde mit der gegenständlichen Entscheidung daher bereits verneint.Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Ihr Vorliegen wurde mit der gegenständlichen Entscheidung daher bereits verneint. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen war. 3.6. Beschwerde gegen Spruchpunkt 5., Frist zur freiwilligen Ausreise:

§ 55

Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Eine längere Frist kann einmalig festgesetzt werden, wenn besondere Umstände des Drittstaatsangehörigen, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, schwerer wiegen, als die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben (§ 55 Abs 3 FPG).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Eine längere Frist kann einmalig festgesetzt werden, wenn besondere Umstände des Drittstaatsangehörigen, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, schwerer wiegen, als die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben (Paragraph 55, Absatz 3, FPG). Derartige Umstände liegen nicht vor, weshalb die belangte Behörde die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt hat. 3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.8. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist die im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung nicht reversibel.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist die im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2183828.1.00

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