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{'item': 'W269 2241652-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW269 2241652-1 Spruch, W269 2241652-1/5EW269 2241652-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin am 24.09.2020 die Zuerkennung der Notstandshilfe. Auf Seite 4 des Antragsformulars wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen sowie darauf, dass im Fall einer Leistungsunterbrechung (zB wegen Krankheit oder Beschäftigung) die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden müsse.
  2. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin am 24.09.2020 die Zuerkennung der Notstandshilfe. Auf Seite 4 des Antragsformulars wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hingewiesen sowie darauf, dass im Fall einer Leistungsunterbrechung (zB wegen Krankheit oder Beschäftigung) die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden müsse.
  3. Am 06.11.2020 gab die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) bekannt, dass sie ab 10.11.2020 eine mehrwöchige Rehabilitation antreten werde. In einem Telefonat mit dem AMS am 09.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die Abmeldung vom Leistungsbezug auf Grund der Rehabilitation und über ihre Meldepflichten informiert.
  4. Am 11.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie sich bei drei Stellen beworben habe. Nach einer telefonischen Information durch das AMS übermittelte die Beschwerdeführerin schließlich am 08.01.2021 die Aufenthaltsbestätigung über ihren Kuraufenthalt per E-Mail. Aus der Aufenthaltsbestätigung geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von 10.11.2020 bis 19.11.2020 auf Kur befunden habe.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 11.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 11.12.2020 zuerkannt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin von 13.11.2020 bis 19.11.2020 Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Die Wiedermeldung beim AMS habe am 11.12.2020 stattgefunden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Da die übermittelte Beschwerde dem AMS unvollständig erschien, wurde die Beschwerdeführerin telefonisch ersucht, die vollständige Beschwerde zu übermitteln. Daraufhin wurde seitens der Beschwerdeführerin abermals lediglich die beim AMS bereits vorhandene Seite der Beschwerde übermittelt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag mit dem Ersuchen um vollständige Übermittlung der Beschwerde zugestellt. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ruhe. Die Beschwerdeführerin hätte sich gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Notstandshilfe binnen einer Woche nach dem Ende des Kuraufenthaltes beim AMS rückmelden müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Ihre erste Kontaktaufnahme nach dem Ende der Kur habe am 11.12.2020 stattgefunden. Demnach sei vom AMS dieser Tag als Datum der Wiedermeldung festgesetzt worden.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ruhe. Die Beschwerdeführerin hätte sich gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Notstandshilfe binnen einer Woche nach dem Ende des Kuraufenthaltes beim AMS rückmelden müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Ihre erste Kontaktaufnahme nach dem Ende der Kur habe am 11.12.2020 stattgefunden. Demnach sei vom AMS dieser Tag als Datum der Wiedermeldung festgesetzt worden.
  9. Mit Schreiben vom 16.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie während ihres Kuraufenthaltes und auch danach unter sehr starken Schmerzen gelitten habe, sodass sie sich akut um ihre Gesundheit habe kümmern müssen.
  10. Am 20.04.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Am 06.11.2020 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass sie ab 10.11.2020 eine mehrwöchige Rehabilitation antreten werde. Das Ende des Kuraufenthaltes teilte die Beschwerdeführerin nicht mit. In einem Telefonat mit dem AMS am 09.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die Abmeldung vom Leistungsbezug auf Grund der Rehabilitation und über ihre Meldepflichten informiert. Am 11.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie sich bei drei Stellen beworben habe. Nach einer telefonischen Information durch das AMS übermittelte die Beschwerdeführerin schließlich am 08.01.2021 die Aufenthaltsbestätigung über ihren Kuraufenthalt per E-Mail. Aus der Aufenthaltsbestätigung der Heiltherme XXXX geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von 10.11.2020 bis 19.11.2020 auf Kur in der Heiltherme befunden hat.Am 11.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie sich bei drei Stellen beworben habe. Nach einer telefonischen Information durch das AMS übermittelte die Beschwerdeführerin schließlich am 08.01.2021 die Aufenthaltsbestätigung über ihren Kuraufenthalt per E-Mail. Aus der Aufenthaltsbestätigung der Heiltherme römisch 40 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von 10.11.2020 bis 19.11.2020 auf Kur in der Heiltherme befunden hat. Zwischen dem Ende der Kur am 19.11.2020 und dem 10.12.2020 fand keine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem AMS statt. Von 13.11.2020 bis 19.11.2020 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Seite 4) sowie in der übermittelten Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 05.10.2020 auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug des Krankengeldes ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zur Dauer des Kuraufenthaltes im Zeitraum von 10.11.2020 bis 19.11.2020 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung der Kuranstalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Kuraufenthalt mit Beginn 10.11.2020 dem AMS am 06.11.2020 mitteilte und dabei kein konkretes Ende bekanntgab, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Dokumentation des AMS und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung zu dem Telefonat mit dem AMS am 09.11.2020, bei dem die Beschwerdeführerin über die Abmeldung vom Leistungsbezug auf Grund der Rehabilitation und über ihre Meldepflichten informiert wurde, beruht auf dem diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS. Dass zwischen dem 19.11.2020 und dem 10.12.2020 keine Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin mit dem AMS stattfand und sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Kur erstmals am 11.12.2020 wieder mit dem AMS in Verbindung setzte, gründet auf den chronologisch geführten Aktenvermerken des AMS. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mehrmals über ihre Meldepflichten nach einer Bezugsunterbrechung informiert wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Wie dem Verfahrensakt des AMS zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen schriftlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit ihrer Unterschrift auch bestätigt, dass sie über die Verpflichtungen, die sie treffen, informiert wurde. So ist dem von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten Antragsformular zu entnehmen, dass sie – sollte der Leistungsbezug durch zB Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden – die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde der Beschwerdeführerin der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)
  2. b)
  3. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
  4. d)
  5. q)
(2)
(5)… Beginn des Bezuges § 17.
(1)…Paragraph 17,
(1)
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)
(4)Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)
(4)…Paragraph 46,
(1)
(4)
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (§ 16 Abs. 1 lit. c AlVG). Im gegenständlichen Fall befand sich die Beschwerdeführerin vom 10.11.2020 bis 19.11.2020 auf Grund eines Kuraufenthaltes in der Heiltherme XXXX . Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte daher für den Zeitraum der Kur bis zum 19.11.2020.Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG). Im gegenständlichen Fall befand sich die Beschwerdeführerin vom 10.11.2020 bis 19.11.2020 auf Grund eines Kuraufenthaltes in der Heiltherme römisch 40 . Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte daher für den Zeitraum der Kur bis zum 19.11.
  2. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 leg.cit. betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, leg.cit. betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in § 46 Abs. 5 AlVG verwendete Begriff „im Vorhinein“ dann erfüllt, wenn das Ende des Ruhenszeitraumes dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird (vgl. VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG verwendete Begriff „im Vorhinein“ dann erfüllt, wenn das Ende des Ruhenszeitraumes dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird vergleiche VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007). Das Ende des Kuraufenthaltes mit 19.11.2020 wurde dem AMS nicht vor Ablauf des Ruhenszeitraumes mitgeteilt, sondern erst mit Vorlage der Aufenthaltsbestätigung am 08.01.
  3. Somit gelangt für die Beschwerdeführerin das Regime des § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, wonach sie – da der Ruhenszeitraum weniger als 62 Tage betrug – innerhalb einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (19.11.2020) eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vornehmen hätte müssen, um unmittelbar im Anschluss an den Kuraufenthalt Notstandshilfe beziehen zu könnenDas Ende des Kuraufenthaltes mit 19.11.2020 wurde dem AMS nicht vor Ablauf des Ruhenszeitraumes mitgeteilt, sondern erst mit Vorlage der Aufenthaltsbestätigung am 08.01.
  4. Somit gelangt für die Beschwerdeführerin das Regime des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, wonach sie – da der Ruhenszeitraum weniger als 62 Tage betrug – innerhalb einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (19.11.2020) eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vornehmen hätte müssen, um unmittelbar im Anschluss an den Kuraufenthalt Notstandshilfe beziehen zu können Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt; eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem AMS fand erst am 11.12.2020 statt. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht hingegen kein Spielraum. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag zusammengefasst vor, dass sie unter starken Schmerzen gelitten habe und sich um ihre Gesundheit habe kümmern müssen, weshalb ihr eine fristgerechte Meldung nicht möglich gewesen sei. Zur Frage der Gründe für die Unterlassung einer rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, 2010/08/0103, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält, und diese abschließende Normierung es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist. Zur Frage der Gründe für die Unterlassung einer rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, 2010/08/0103, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält, und diese abschließende Normierung es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur vermag das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund von Schmerzen keine fristgerechte Meldung erstatten habe können, nichts an der vorgenommenen Beurteilung zu ändern. Darüber, dass im Fall einer Unterbrechung des Leistungsbezuges (zB wegen Krankheit) die Weitergewährung der Leistung binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen ist, wurde die Beschwerdeführerin sowohl im Antragsformular als auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 05.10.2020 hingewiesen. Zudem fand vor ihrem Kurantritt ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des AMS statt, in dem die Beschwerdeführerin auf ihre konkrete Meldepflicht im Zusammenhang mit ihrem Kuraufenthalt hingewiesen wurde. Zusammenfassend ergibt sich: Im vorliegenden Fall wurde dem AMS das Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes erst nach seinem Ende bekannt. Da die Beschwerdeführerin beim AMS nicht binnen einer Woche nach dem Ende des Kuraufenthaltes eine Wiedermeldung vornahm, gebührt ihr Notstandshilfe erst ab dem Tag ihrer später erfolgten Wiedermeldung. Dies war der 11.12.
  5. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe (erst) wieder ab dem 11.12.2020 gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W269.2241652.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.