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{'item': 'W284 2170305-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW284 2170305-2 Spruch, , W284 2170313-2/17E W284 2170302-2/15E W284 2170304-2/13E W284 2170310-2/13E W284 2170308-2/13E W284 2170305-2/13E W284 2235378-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde des

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  3. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  4. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  5. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  6. mj. XXXX , geb XXXX und
  7. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, BF3-BF7 vertreten durch BF2, alle vertreten durch RA Mag. DIETRICH gegen jeweils Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019 (ad. BF1-BF6) und vom 07.09.2020 (ad. BF7), Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad. 3.), Zl. XXXX (ad 4.), Zl. XXXX (ad 5.), Zl. XXXX (ad 6.), Zl. XXXX (ad 7.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde des
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  9. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  10. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  11. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  12. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  13. mj. römisch 40 , geb römisch 40 und
  14. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, BF3-BF7 vertreten durch BF2, alle vertreten durch RA Mag. DIETRICH gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019 (ad. BF1-BF6) und vom 07.09.2020 (ad. BF7), Zl. römisch 40 (ad 1.), Zl. römisch 40 (ad 2.), Zl. römisch 40 (ad. 3.), Zl. römisch 40 (ad 4.), Zl. römisch 40 (ad 5.), Zl. römisch 40 (ad 6.), Zl. römisch 40 (ad 7.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden betreffend jeweils Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden betreffend jeweils Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde: II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird der Beschwerde stattgegeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird der Beschwerde stattgegeben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den BF eine einjährige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den BF eine einjährige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W284.2170305.2.00

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