RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW285 2241843-1 Spruch, W285 2241843-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021, Zl. 1173595703/210060259, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021, Zl. 1173595703/210060259, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist iranischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Loren an. Seine Identität steht fest. Der BF hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig ist. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2020 mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021, Zl. W183 2211389-1/14E als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurden zur Person des BF und zum Fluchtvorbringen folgende Feststellungen getroffen: „1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, lebte später in Teheran und zuletzt in XXXX , gehört der Volksgruppe der Loren an, spricht Farsi und ein bisschen Deutsch (Niveau A2), besuchte zwölf Jahre die Schule und arbeitete mehrere Jahre in Iran als Arbeiter (Wandherstellung). Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, lebte später in Teheran und zuletzt in römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Loren an, spricht Farsi und ein bisschen Deutsch (Niveau A2), besuchte zwölf Jahre die Schule und arbeitete mehrere Jahre in Iran als Arbeiter (Wandherstellung). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben seine Mutter und sein Bruder. Sein Vater ist verstorben. Zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer Kontakt. Das Verhältnis ist gut. Der Beschwerdeführer reiste legal, unter Verwendung seines Reisepasses über den Flughafen Teheran aus Iran aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 11.11.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht. Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen. Die sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf Personen aus der Kirche und der Arbeit. Zu Österreichern hat er keinen Kontakt. Er nimmt nicht am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich teil. Er absolvierte in Österreich keine Aus- oder Weiterbildung. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende Oktober 2020 Leistungen aus der Grundversorgung. Im September 2020 arbeitete er als selbständiger Pizzalieferant. Ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet der Beschwerdeführer – sieht man von den Reinigungstätigkeiten in der Kirche ab – nicht. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau A
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer wuchs in Iran als schiitischer Moslem auf. In Iran wandte sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft dem Christentum zu und missionierte nicht. Dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt. In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 die Gottesdienste einer persisch-sprachigen evangelikalen Freikirche und ist deren Mitglied. Am 28.09.2018 wurde er von dieser Kirche getauft. Der Beschwerdeführer meldete seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum bzw. zu der von ihm gewählten evangelikalen Glaubenslehre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aus einem innerem Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig. Die iranischen Behörden in Iran wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht Bescheid. Von den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers geht keine Bedrohung aus. Der Beschwerdeführer wird aktuell nicht wegen des Trinkens von Alkohol rund zwei Jahre vor seiner Ausreise verfolgt. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor.“ In der Beweiswürdigung wurde zur Person des BF ausgeführt, dass aufgrund der beim BFA vorgelegten unbedenklichen Personendokumente die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021, Zl. W183 2211389-1/14E hat der BF hat eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 11.03.2021, Ra 2021/18/0064, zurück. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der Botschaft der Islamischen Republik Iran, Jauresgasse 9, 1030 Wien, (unter Angabe der Öffnungszeiten) ein Reisedokument einzuholen und dieses Reisedokument der belangten Behörde vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages ist der belangten Behörde nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde dafür eine Frist von vier
(4)Wochen gesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der Botschaft der Islamischen Republik Iran, Jauresgasse 9, 1030 Wien, (unter Angabe der Öffnungszeiten) ein Reisedokument einzuholen und dieses Reisedokument der belangten Behörde vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages ist der belangten Behörde nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wurde dafür eine Frist von vier
(4)Wochen gesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein bis XXXX .2020 gültiger iranischer Reisepass vorliegt, ebenso eine iranische Geburtsurkunde/Personenstandsurkunden sowie eine iranische ID-Karte. Es sei richtig, dass sämtliche Personalien der belangten Behörde bekannt seien. Es sei jedoch unumgänglich, dass der BF vor der zuständigen Botschaft erscheine, da ein gültiges Reisedokument nur bei einer persönlichen Anwesenheit ausgestellt werde. Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei er bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, der BF nicht rückkehrwillig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstrichen sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeführt, dass durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt Gefahr in Verzug vorliege, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens widersprechen.Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein bis römisch 40 .2020 gültiger iranischer Reisepass vorliegt, ebenso eine iranische Geburtsurkunde/Personenstandsurkunden sowie eine iranische ID-Karte. Es sei richtig, dass sämtliche Personalien der belangten Behörde bekannt seien. Es sei jedoch unumgänglich, dass der BF vor der zuständigen Botschaft erscheine, da ein gültiges Reisedokument nur bei einer persönlichen Anwesenheit ausgestellt werde. Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei er bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, der BF nicht rückkehrwillig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstrichen sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeführt, dass durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt Gefahr in Verzug vorliege, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens widersprechen. Dagegen erhob der BF fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei. Aufgrund der gerichtlichen Judikatur sei davon auszugehen, dass für den Fall des Aufsuchens der Botschaft seines Heimatlandes dies einem Unterschutzstellen gleichkomme, dies wiederum würde mit einer Gefährdung seiner Person einhergehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet würde nicht den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht auszuschließen sei. Er sei getauft und Mitglied einer christlichen Religionsgemeinschaft, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit für seine Person eine persönliche Verfolgung in asylrelevanter Form gegeben. Ihm sei jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz zu erteilen. Er habe seine Identität nachgewiesen und einen iranischen Reisepass vorgelegt. Auch wenn dieser iranische Reisepass im Oktober 2020 abgelaufen sei, sei es dem BF nicht möglich ein gültiges internationales Reisedokument vorzulegen. Für die belangte Behörde wäre es ein Leichtes, mithilfe des abgelaufenen Reisepasses ein Ersatzzertifikat zu beantragen. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nicht möglich. Aufgrund eines Abfalls vom Islam würde er bereits bei seiner Einreise verhaftet werden.Dagegen erhob der BF fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich sei. Aufgrund der gerichtlichen Judikatur sei davon auszugehen, dass für den Fall des Aufsuchens der Botschaft seines Heimatlandes dies einem Unterschutzstellen gleichkomme, dies wiederum würde mit einer Gefährdung seiner Person einhergehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet würde nicht den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht auszuschließen sei. Er sei getauft und Mitglied einer christlichen Religionsgemeinschaft, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit für seine Person eine persönliche Verfolgung in asylrelevanter Form gegeben. Ihm sei jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz zu erteilen. Er habe seine Identität nachgewiesen und einen iranischen Reisepass vorgelegt. Auch wenn dieser iranische Reisepass im Oktober 2020 abgelaufen sei, sei es dem BF nicht möglich ein gültiges internationales Reisedokument vorzulegen. Für die belangte Behörde wäre es ein Leichtes, mithilfe des abgelaufenen Reisepasses ein Ersatzzertifikat zu beantragen. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nicht möglich. Aufgrund eines Abfalls vom Islam würde er bereits bei seiner Einreise verhaftet werden. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 26.04.2021 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf der gegenständlich ergangenen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W183 2211389-1, in den elektronischen Akt wurde Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem-GVS und der Sozialversicherungsdaten ein. Der BF gab auch selbst an, dass er über einen im Oktober 2020 abgelaufenen iranischen Reisepass verfügt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) § 19 AVG lautet:Paragraph 19, AVG lautet: Ladungen § 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 46 Abs.1 bis 2b FPG lauten:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 b FPG lauten: Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument, ohne ein solches kann er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Angesichts des rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des Umstandes, dass der BF das Bundesgebiet nicht innerhalb der gesetzten 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG zulässig.Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument, ohne ein solches kann er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Angesichts des rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des Umstandes, dass der BF das Bundesgebiet nicht innerhalb der gesetzten 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG zulässig. In Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass das Fehlen einer Verfolgung und das Nichtvorliegen einer substantiellen Integration bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das Bundesamt begründet seine Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und verweist in diesem Zusammenhang auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der BF auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der diesbezüglichen Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung.Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der BF auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der diesbezüglichen Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung. Die Vorbereitung der Außerlandesbringung des Antragstellers ist zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet unverzüglich erforderlich. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W285.2241843.1.00