GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und der BF
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und der BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die BF
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. § 66 Abs. 1 FPG lautet wie folgt:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet wie folgt: „Ausweisung § 66.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…).“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 51.
1 Z. 1 NAG ausgestellt, da Sie über einen Nachweis der Selbstständigkeit verfügten, so dass Sie während Ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Ein regelmäßiges Einkommen in den letzten 20 Monaten aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit konnten Sie nicht nachweisen. Aufgrund folgender Überlegungen kommt Ihnen nach Ansicht der Behörde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Ihnen wurde die Anmeldebescheinigung am 30.01.2018 von der Bezirkshauptmannschaft (…)
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt, da Sie über einen Nachweis der Selbstständigkeit verfügten, so dass Sie während Ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Ein regelmäßiges Einkommen in den letzten 20 Monaten aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit konnten Sie nicht nachweisen. Nachdem Sie nun einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt haben, ist davon auszugehen, dass Sie nicht (mehr) über ausreichende Existenzmittel verfügen, bzw. Ihre Selbstständigkeit keine ausreichenden Einnahmen erzielt. Daher liegen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG nicht mehr vor. Nachdem Sie nun einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt haben, ist davon auszugehen, dass Sie nicht (mehr) über ausreichende Existenzmittel verfügen, bzw. Ihre Selbstständigkeit keine ausreichenden Einnahmen erzielt. Daher liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht mehr vor. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (…) vom 11.09.2019 wurde Ihnen u.a. § 51 NAG zur Kenntnis gebracht und wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihnen mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zukommt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen ist. Konkret wurde ausgeführt, dass Sie im Bundesgebiet weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger sind, Sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel für sich verfügen, da Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Ausgleichszulage gestellt haben und Sie ebenso wenig eine gültige Krankenversicherung haben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (…) vom 11.09.2019 wurde Ihnen u.a. Paragraph 51, NAG zur Kenntnis gebracht und wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihnen mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zukommt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen ist. Konkret wurde ausgeführt, dass Sie im Bundesgebiet weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger sind, Sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel für sich verfügen, da Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Ausgleichszulage gestellt haben und Sie ebenso wenig eine gültige Krankenversicherung haben. (…).“ (angefochtener Bescheid, S. 103) Wie aus dem, dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.09.2019 ersichtlich (AS 4), wurden der BF mit Schreiben der BH vom 11.09.2019 die davor im Verfahrensgang aufgelisteten Punkte vorgehalten. Im angefochtenen Bescheid wurden zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung folgende Feststellungen getroffen: „(…) Am 30.01.2018 wurde Ihnen eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie waren im Bundesgebiet bis 13.11.2019 nicht erwerbstätig. Dass Ihnen die Arbeitnehmereigenschaft erhalten ist, ist nicht festzustellen. Dass Sie im Besitz ausreichender Existenzmittel für sich und Ihre Familienangehörigen sind und Sie eine umfassende Krankenversicherung haben, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie erfüllen die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 Abs. 1 NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate, nicht.„(…) Am 30.01.2018 wurde Ihnen eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie waren im Bundesgebiet bis 13.11.2019 nicht erwerbstätig. Dass Ihnen die Arbeitnehmereigenschaft erhalten ist, ist nicht festzustellen. Dass Sie im Besitz ausreichender Existenzmittel für sich und Ihre Familienangehörigen sind und Sie eine umfassende Krankenversicherung haben, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie erfüllen die unionsrechtlichen Vorgaben gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate, nicht. (…).“ Nähere Feststellungen zur individuellen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation der BF wurden nicht getroffen. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die BF im Bundesgebiet „bis 13.11.2019“ nicht erwerbstätig gewesen ist. Wie sie zu dieser Feststellung gekommen ist, wurde in der Beweiswürdigung nicht angeführt. Aus dem von der belangten Behörde erstellten Sozialversicherungsauszug vom 06.02.2020 geht jedenfalls hervor, dass die BF, nachdem ihr am 30.01.2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden war, noch bis Ende Jänner 2020 als gewerblich selbstständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-GW gemeldet war und zudem vom 01.10.2019 bis 03.12.2019 bei einem bestimmten Dienstgeber einer geringfügigen, und darauf vom 06.12.2019 bis 22.12.2019 bei einem weiteren Dienstgeber einer Mehrzeit- Beschäftigung nachgegangen ist (AS 93ff). In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass die Feststellungen auf dem Inhalt des gegenständlichen Aktes, dabei insbesondere auf dem Schreiben der BH vom 11.09.2019 und den Abfrageergebnissen durchgeführter Abfragen, darunter im SV-Register, basieren. Daraus, dass die belangte Behörde festgestellt hat, im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die BF im Besitz ausreichender Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen ist und eine umfassende Krankenversicherung hat, und in der Beweiswürdigung insbesondere auf das Schreiben der BF vom 11.09.2019 verwiesen hat, geht hervor, dass sie den der BF mit Schreiben der BH vom 11.09.2019 und wortgleich mit eigenem Schreiben vom 24.09.2019 vorgehaltenen Punkten (AS 12) gefolgt ist. Mit dem, dem Verwaltungsakt einliegenden ausgedruckten E-Mail vom 21.08.2019 wurde BH-behördenintern mitgeteilt, dass die BF und ihr Lebensgefährte mit Antrag vom 06.08.2019 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt haben (AS 25). Aus dem auf die BF lautenden Sozialversicherungsauszug im Akt geht jedenfalls kein Mindestsicherungsbezug der BF hervor. Mit Stellungnahme-Schreiben der BF gab diese an, es sei richtig, dass ihr Lebensgefährte und Verlobter eine Mindestsicherung beantragt hat. Bevor ihr Verlobter beschlossen gehabt habe, eine Mindestsicherung zu beantragen, habe sie lange Zeit intensiv nach einer neben den Geschäftszeiten verrichtbaren Aushilfstätigkeit gesucht, die sie dann auch gefunden habe: „Ab 1.10.19 € 440,- bei 8 Wochenstunden“. (AS 69). Die BF verwies in ihrer Stellungnahme auch auf einen Kassaauszug ihres Geschäftes vom 06.08.2019, welchen eine namentlich genannte Bedienstete der BH in Kopie mitgenommen habe und welcher Gesamteinnahmen in Höhe von € 16.274,06 seit Geschäftsöffnung (am 01.11.2017) aufweise. Aus welchem Grund die BH-Bedienstete die Kopie nicht weitergegeben habe, wisse die BF nicht (AS 69). Aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines am 07.08.2019, 19:01 Uhr, ausgedruckten Kassaauszuges (AS 26) geht jedenfalls ein „alter Kassastand“ in Höhe von € 16.274,06, Einnahmen in Höhe von € 56,40 und eine Gesamtsumme von € 16.333,46 hervor. Die unter dem Kassastand angeführten Einnahmen waren auch in dem unter dem „Kassastand“ angeführten „Produktgruppenbericht“ angeführt. Unter diesem wurde angeführt, „Gesicht“ … „66,00“, „-Rabatte“… „-6,60“, „Zwischensumme“ … „59,40“ und darauf folgend „Brutto Summe“ … „59,40“. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Kassaauszug vom 07.08.2019 und dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme über einen einer Bediensteten der BH vorgelegten Kassaauszug ihres Geschäftes vom 06.08.2019 nicht näher auseinandergesetzt und ist der Feststellung der BH, die BF habe seit Geschäftsöffnung einen Umsatz von nur € 59,40 erzielt bzw. „erst 1 Mal € 59,40“ aus ihrer Selbständigkeit eingenommen (AS 4, 12), gefolgt, ebenso wie der Feststellung der BH, dass die BF einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt hat (AS 4, 12). Dass die BF tatsächlich einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt hat, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Die belangte Behörde nahm wie die BH einen von der BF gestellten Antrag auf Ausgleichszulage als Grund dafür an, dass die BF nicht (mehr) über ausreichende Existenzmittel verfügt und ihr folglich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Um einen derartigen Schluss ziehen zu können muss die gesamte individuelle wirtschaftliche Situation der BF geprüft werden. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde hätte dabei auch die individuelle wirtschaftliche bzw. Einkommenssituation ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen gehabt. Berücksichtigungswürdig gewesen wäre, dass der dem Verwaltungsakt einliegende zwischen dem Lebensgefährten der BF und dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag ein am 01.11.2014 beginnendes, auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnis mit einem vereinbarten monatlichen Mietzins von 500,- Euro, die laufenden Betriebskosten für Müllabfuhr, Kanalgebühr und Gebäudeversicherung beinhaltend und die Kosten für Strom, Öl und Heizung ausgenommen, betrifft (AS 27) – an der Adresse, an welche der BF die Parteivorhalte der BH (AS 1) und des BFA (AS 11) zugesandt wurden. Aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden an den Lebensgefährten der BF gerichteten „Jahresrechnung“ eines Energieversorgerunternehmens vom 24.07.2019 mit Fälligkeitsdatum „12.08.2019“ gehen bezahlte Gaskosten hervor (AS 37ff). In einer weiteren dem Verwaltungsakt einliegenden an den Lebensgefährten der BF gerichteten Rechnung vom 17.04.2019 scheinen für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2019 angefallene „Rauchfangkehrergebühren“ in Höhe von € 43,81 auf. Diesen Nachweisen im Verwaltungsakt zufolge kommt der Lebensgefährte der BF für die monatliche Miete, anfallende Gebühren bzw. Betriebskosten auf. Die belangte Behörde hätte zu ermitteln und festzustellen gehabt, ob und inwieweit die BF von ihrem Lebensgefährten (finanziell bzw. in wirtschaftlicher Hinsicht) unterstützt wird und welche regelmäßigen (Erwerbs-) Einkünfte ihr Lebensgefährte hat. Berücksichtigungswürdig gewesen wäre dabei auch die dem Verwaltungsakt einliegende zwischen dem Lebensgefährten der BF und dem AMS verbindlich vereinbarte, bis 02.02.2020 gültige „Betreuungsvereinbarung“ vom 02.08.2019 mit folgendem Wortlaut: „(…) hier halten wir die zwischen dem AMS und Ihnen getroffenen Vereinbarungen fest. Sie sind beim AMS arbeitslos vorgemerkt. Ihre Ausgangssituation: ● Die Therapie für die Wirbelsäule (Dawid System) wurde beendet. Sie sind bei Bedarf mit dem PSD in Kontakt; ● Sie haben weitere Berufsausbildungen recherchiert – Sie streben eine Ausbildung zum Kräuterpädagogen oder Sozialbegleiter an. Sie haben dazu bei Pensionsversicherung nochmal einen Antrag auf berufliche Rehabilitation eingereicht (per Post Anfang Juli) ● Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. ● Eine Vermittlung wird durch gesundheitliche Situation und weitere angestrebte berufliche Rehabilitation erschwert. ● Sie haben Berufserfahrung als Installateur. Ziel der Betreuung Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Was wir von Ihnen erwarten: ● Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen), ● Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Sie haben eine haut-Autoimmunerkrankung und sollen sich daher vor Sonnenlicht schützen und keine Tätigkeiten im Freien verrichten. Sie haben auch Interesse an einer Ausbildung zum Hörgeräteakkustiker – Sie haben dazu Information zum Programm (…) erhalten.“ (AS 33f) Aus dieser mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der Lebensgefährte der BF gesundheitlich beeinträchtigt ist und Anfang Juli
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war Spruchpunkt römisch eins. samt fortfolgendem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und damit der gesamte im Sprucheinleitungssatz angeführte angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2232828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.