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{'item': 'I404 2204399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlI404 2204399-1 SpruchI404 2204398-1/12EI404 2204400-1/14EI404 2204401-1/12EI404 2204402-1/13EI404 2204399-1/12E,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus Mutter (BF1), Vater (BF2) und minderjährigem Sohn (BF3) stellten nach unrechtmäßiger Einreise am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In den Jahren 2016 bzw. 2018 wurden in Österreich die mj. BF4 und BF5 geboren. Die BF1 ist irakische Staatsangehörige, die übrigen Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Ukraine.
  2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2019 (Spruchpunkt III.).
  3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2019 (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Beschwerdeführer am 15.03.2021 zu einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2021, woraufhin die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2021 mitteilten, die Beschwerde gegen den Bescheid zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 14.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde zogen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2021 (die mj. BF3 bis BF5 vertreten durch die BF1 und BF2) ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Hinweise auf Willensmängeln sind nicht erkennbar.
  9. Beweiswürdigung: Sachverhalt und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die schriftliche Zurückziehung der Beschwerde vom 15.04.2021 ist unmissverständlich und durch die BF1 und BF2 unterfertigt. Hinweise auf Willensmängel haben sich nicht ergeben. Da somit im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführer frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I404.2204399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.