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{'item': 'I408 2164924-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlI408 2164924-1 SpruchI408 2164924-1/21E, I408 2164924-1/21E Schriftliche Ausfertigung der am 12.04.2021 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist irakischer Staatsbürger. Er reiste schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich und stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2017 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2017 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Die am 17.07.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I.
  5. Die am 17.07.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
  7. Am 12.04.2021 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin statt, in der die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde.
  8. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 beantragte der BF über seine Rechtsvertreterin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der 32-jährige BF ist irakischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hat in Mossul gelebt und ist dort aufgewachsen. Vor seiner Ausreise führte er mit seinem Bruder ein Restaurant in Mossul. Er hat die Stadt Ende Mai 2015 in der Zeit, als diese unter der Herrschaft bzw. dem Einfluss der IS stand, verlassen und ist als erster seiner Familie aus dem Irak ausgereist. Die nach ihm in Österreich angekommenen Familienmitglieder (sein Bruder und drei Cousins) haben – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – Asyl zuerkannt erhalten. Das wird vom BF nicht verstanden und führte 2017 zu einer stationären Aufnahme wegen Depressionen und suizidalen Äußerungen (AS 223-229). Aufgrund des widersprüchlichen und nicht plausiblen Vorbringens des BF – auch im Vergleich zu den Angaben seines Bruders – ist nicht von einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS, dem sich ihr ehemaligen Mitarbeiter angeschlossen hat, auszugehen. Das Fluchtmotiv lag in der allgemeinen Lage bei bzw. nach der Machtübernahme des IS.
  10. Beweiswürdigung: Bei der Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes stützt sich der erkennende Richter auf den Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes sowie der Einvernahme des BF und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Behördenakt seines Bruders, Zl. XXXX , eingeholt und dessen Angaben herangezogen.Bei der Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes stützt sich der erkennende Richter auf den Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes sowie der Einvernahme des BF und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Behördenakt seines Bruders, Zl. römisch 40 , eingeholt und dessen Angaben herangezogen. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Seine Identität konnte der BF durch Kopien bzw. Lichtbilder entsprechender Dokumente (irakischer Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, irakischer Reisepass, etc.) hinreichend nachweisen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens ist zunächst auf die Begründung im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verweisen, in der die belangte Behörde nachvollziehbar und widerspruchfrei dargelegt hat, warum sie nicht von einer persönlichen und asylrelevanten Verfolgung des BF ausgeht (AS 202-204). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm das nicht gelungen. Nach seinen Angaben wurde er selbst nur von seinem ehemaligen Mitarbeiter persönlich bedroht. Dieser habe sich dem IS angeschlossen und deshalb habe er den Irak verlassen. Der ehemalige Mitarbeiter wollte die Miete für das Restaurant erhöhen und als der IS die Macht übernommen habe, gab es weder Sicherheit noch Arbeit oder Freiheit. Er durfte nicht rauchen, sollte einen langen Bart tragen und man durfte keine kurzen Hosen tragen. Drei Personen wären in einem Zivilauto zu ihm gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er in der nächsten Woche eine Verhandlung vor dem Scharia Gericht habe, worauf ihm sein Vater geraten habe, das Land zu verlassen (VH-Protokoll S 3-4). So widersprach sich der BF schon bei der Einvernahme vor dem BFA, wer nun von den drei Personen bedroht wurde „Es kamen drei Mitglieder der IS und sagten, sie würden mich beim Sharia Gericht anzeigen, da ich Essen an Soldaten ausgegeben habe (AS 44) versus „Als sie da waren, war ich am Markt, mein Bruder war im Geschäft. Er erzählte mir alles, mein Vater hat uns gesagt, dass sie uns nach der Scharia bestrafen werden und uns als Abtrünnige behandelt (AS 45). In der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, selbst bedroht worden zu sein, eine Behauptung, die im Gegensatz zu den Angaben seines Bruders in dessen Verfahren steht. Darin brachte sein Bruder, ebenfalls im Widerspruch zum BF, auch unmissverständlich vor, dass es wegen des Mietvertrages keine Probleme gegeben habe (Einvernahme vom 10.05.2016 zu Zl. XXXX ). So widersprach sich der BF schon bei der Einvernahme vor dem BFA, wer nun von den drei Personen bedroht wurde „Es kamen drei Mitglieder der IS und sagten, sie würden mich beim Sharia Gericht anzeigen, da ich Essen an Soldaten ausgegeben habe (AS 44) versus „Als sie da waren, war ich am Markt, mein Bruder war im Geschäft. Er erzählte mir alles, mein Vater hat uns gesagt, dass sie uns nach der Scharia bestrafen werden und uns als Abtrünnige behandelt (AS 45). In der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, selbst bedroht worden zu sein, eine Behauptung, die im Gegensatz zu den Angaben seines Bruders in dessen Verfahren steht. Darin brachte sein Bruder, ebenfalls im Widerspruch zum BF, auch unmissverständlich vor, dass es wegen des Mietvertrages keine Probleme gegeben habe (Einvernahme vom 10.05.2016 zu Zl. römisch 40 ). Es ist auch in den Schilderungen der bei dieser Gelegenheit geäußerten Drohungen, eine nicht nachvollziehbare Steigerung zu erkennen. So war in der Befragung beim BFA sowie im Beschwerdeschriftsatz lediglich von einer möglicherweise zu erfolgenden Anzeige die Rede, in der mündlichen Verhandlung war es dann ein Gerichtstermin in der folgenden Woche. Diese Ankündigung bzw. Vorladung war letztendlich der Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates, für sich allein betrachtet, kein asylrelevanter Grund. Diesen gab der Beschwerdeführer selbst, und das wird als glaubhaft angesehen, mit den durch den IS aufgezwungenen Lebensverhältnissen an, die er auch klar und eindeutig in der mündlichen Verhandlung schilderte. Zudem ist anzumerken, dass zwischen den beiden Geschehnissen (persönlicher Bedrohung durch den ehemaligen Mitarbeiter und Besuch der IS-Soldaten im Lokal) ein Zeitraum von über einem Jahr lag. Aus all dem Gesagten ist ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht gegeben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Dem BF ist es nicht gelungen einen derartigen Tatbestand glaubhaft zu machen. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzuführen, dass sich aus der geschilderten Sachlage keine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 ableiten lässt. Zwischen dem Streit mit dem Mitarbeiter und dem Besuch der Soldaten verstrich einige Zeit und nur aus dem Umstand, dass sich der ehemalige Mitarbeiter inzwischen dem IS angeschlossen hatte, reicht für die Annahme einer persönlichen Verfolgung nicht aus.Dem BF ist es nicht gelungen einen derartigen Tatbestand glaubhaft zu machen. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzuführen, dass sich aus der geschilderten Sachlage keine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ableiten lässt. Zwischen dem Streit mit dem Mitarbeiter und dem Besuch der Soldaten verstrich einige Zeit und nur aus dem Umstand, dass sich der ehemalige Mitarbeiter inzwischen dem IS angeschlossen hatte, reicht für die Annahme einer persönlichen Verfolgung nicht aus. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2164924.1.00

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