4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 06.08.2018 als unbegründet ab. Gegen ihn wurde mit Bescheid vom 11.01.2018 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem vierjährigen Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 06.08.2018 als unbegründet ab. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes seiner Ehefrau gegenüber im Bundesgebiet mehrfach massiv straffällig wurde: Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2014, XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2014, römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 26.08.2014 vorsätzlich in eine Prellung unterhalb des rechten Auges, Prellungen und Hämatome an der Vorderseite des rechten Knies und Prellungen sowie eine Verstauchung der Halswirbelsäule am Körper zugefügt hat, indem er ihr zunächst zwei Ohrfeigen gegen das Gesicht versetzte, dann sein Bierglas gegen ihren linken Oberarm warf und ihr danach, als sie im Begriff war, sich zu entfernen, nachging, sie zu Boden warf und ihr mit dem Fuß in den Bauch trat, ihr etwa 5 Minuten nach dem geschilderten Vorfall nachging und sie von einem Sessel stieß sowie ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt hat. Zudem hat er seine Ehegattin gefährlich zumindest mit dem Zufügen einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er zu ihr sagte: „Ich bringe dich um!“ Nur kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und vom Landesgericht XXXX am 03.03.2015, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung mit dem Tod
GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, sechs Monate davon bedingt verurteilt. Nur kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und vom Landesgericht römisch 40 am 03.03.2015, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung mit dem Tod
Paragraph 107, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, sechs Monate davon bedingt verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin per SMS in bosnischer Sprache mit dem Tod bedroht hat, indem er ihr (übersetzt) schrieb: „Warte nur, dass ich hinaufkomme, du Hure; es wird für dich schlimmer sein als je zuvor mit irgendwem anderen, und schlimmer als das, was ich dir letztes Mal angetan habe; das letzte kann man nicht vergleichen mit dem, was ich dir jetzt antun werde; habe Mut und komm herunter, du Hündin; ich werde dich erschlagen und jeden der bei dir ist!“ sowie „ich werde hinaufkommen und dich umbringen; warte nur bis ich hier meine Angelegenheiten geregelt habe; du solltest nur wissen, was ich dir antun werde, so dass du nie wieder deine Kinder in den Arm nehmen kannst; ich werde dir alles brechen, du Hure!“ Das erstmals verspürte Übel einer unbedingten Haftstrafe konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich strafgerichtlich in Erscheinung zu treten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2017, 27 Hv 92/17g wurde er neuerlich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.Das erstmals verspürte Übel einer unbedingten Haftstrafe konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich strafgerichtlich in Erscheinung zu treten. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2017, 27 Hv 92/17g wurde er neuerlich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin am 08.03.2018 durch die auf Bosnisch getätigte sinngemäße Äußerung: „ XXXX , es sieht so aus, als müsste ich dich umbringen“ gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin am 08.03.2018 durch die auf Bosnisch getätigte sinngemäße Äußerung: „ römisch 40 , es sieht so aus, als müsste ich dich umbringen“ gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer auch in Bosnien, und zwar am 28.10.2016 im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu einer Geldstrafe verurteilt. Zum Zeitpunkt der ersten Straftat des Beschwerdeführers am 26.08.2014, war die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger. Mittlerweile ist die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer leistete der rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung von sich aus nicht Folge, sondern verblieb nach seiner Haftentlassung am 18.03.2018 in Österreich, war bis zum 18.09.2018 als Arbeiter im Bundesgebiet erwerbstätig und musste am 20.09.2018 auf dem Luftweg abgeschoben werden. Aktuell hält er sich in Bosnien und Herzegowina auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, er kann jedoch eine Einstellungszusage als Montagearbeiter bei derselben Firma, bei welcher er auch vor seiner Abschiebung zeitweise beschäftigt war, vorweisen.
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) „Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256) Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.01.2018 ein vierjähriges Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2018 bestätigte. Es ist somit zunächst aus diesem Grund darauf hinzuweisen, dass die beantragte „Aufhebung des Einreiseverbotes“ nicht möglich ist, da jene Fälle, in denen ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 FPG verhängt wurde,
Sd Art 8 EMRK wäre allenfalls eine Antragstellung nach § 55 AsylG zur Umgehung dieser Hürde möglich (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256). Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.01.2018 ein vierjähriges Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2018 bestätigte. Es ist somit zunächst aus diesem Grund darauf hinzuweisen, dass die beantragte „Aufhebung des Einreiseverbotes“ nicht möglich ist, da jene Fälle, in denen ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG verhängt wurde,
Paragraph 60, Absatz 2, FPG nur einer Verkürzung, nicht aber einem Entfall des Einreiseverbotes zugänglich sind. Bei zwingenden Gründen iSd Artikel 8, EMRK wäre allenfalls eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG zur Umgehung dieser Hürde möglich vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256). Ungeachtet dessen ist im gegenständlichen Fall von zentraler Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Eintritt der Rechtskraft von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht nachgekommen ist und am 20.09.2018 nach Inhaftnahme vom Vortag abgeschoben werden musste. Demzufolge ist zwar bereits die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes abgelaufen, eine Verkürzung des Einreiseverbotes kommt schon nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer nicht fristgerecht und freiwillig ausgereist ist. Ungeachtet dessen ist im gegenständlichen Fall von zentraler Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Eintritt der Rechtskraft von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht nachgekommen ist und am 20.09.2018 nach Inhaftnahme vom Vortag abgeschoben werden musste. Demzufolge ist zwar bereits die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes abgelaufen, eine Verkürzung des Einreiseverbotes kommt schon nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer nicht fristgerecht und freiwillig ausgereist ist. Es liegen auch die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, zumal nach wie vor eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht: Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung und ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen, weil er wiederholt und massiv seiner Exfrau gegenüber gewalttätig wurde. Dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgehen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Insbesondere erweisen sich seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz in zentralen Punkten als offenkundig widersprüchlich. So wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bosnien unbescholten sei und dazu auch einen Strafregisterauszug vorgelegt habe. Aus der Einsicht in ebendiesen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl (auch) in Bosnien in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt strafgerichtlich im Jahr 2016 in Erscheinung getreten ist. Auch wenn in weiterer Folge ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr mit seiner Exfrau und es wäre somit eine künftiges Wohlverhalten gewährleistet, steht dem nicht nur die durch die vom Beschwerdeführer über viele Jahre massiv ausgeübte Gewalt gegen seine Ehefrau entgegen, sondern auch die Mitteilung des Gewaltschutzzentrums XXXX vom 17.12.2020, wonach er versucht habe seine Exfrau zu kontaktieren und diese deshalb verängstigt sei. Auch wenn in weiterer Folge ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr mit seiner Exfrau und es wäre somit eine künftiges Wohlverhalten gewährleistet, steht dem nicht nur die durch die vom Beschwerdeführer über viele Jahre massiv ausgeübte Gewalt gegen seine Ehefrau entgegen, sondern auch die Mitteilung des Gewaltschutzzentrums römisch 40 vom 17.12.2020, wonach er versucht habe seine Exfrau zu kontaktieren und diese deshalb verängstigt sei. In Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers wäre zu berücksichtigen, dass seine Kinder im Bundesgebiet leben, jedoch darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben selbst durch die Begehung schwerer Straftaten im familiären Umfeld massiv belastet hat und gerade wegen dieses Verhaltens ein rechtsgültiges Einreiseverbot erlassen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich nun mehrere Jahre wohlverhalten hat, wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass ihm weitere Gewalttaten gegen seine Exfrau nach seiner Abschiebung und der Erlassung des Einreiseverbotes auch nicht mehr möglich waren. Die vorliegende Einstellungszusage vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der Erlassung des Einreiseverbotes zeitweise bei derselben Firma beschäftigt war und ihn dies nicht von der Begehung seiner Straftaten abgehalten hat. Eine maßgebliche Änderung der Umstände konnte der Beschwerdeführer somit nicht darlegen. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG somit zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG somit zu Recht abgewiesen. 3.2. Zur Kostenfrage (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Kostenfrage (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Abs. 2 leg. cit. sind für deren Ausmaß, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Absatz 2, leg. cit. sind für deren Ausmaß, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 vorliegt, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich bekämpft wird. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen eindeutigen Sachverhalt und stehen die wesentlichen Umstände, insbesondere die Verhängung eines Einreiseverbotes und die Abschiebung des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse zweifelsfrei fest. Eine Verkürzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes wäre auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht möglich. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor und es konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen eindeutigen Sachverhalt und stehen die wesentlichen Umstände, insbesondere die Verhängung eines Einreiseverbotes und die Abschiebung des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse zweifelsfrei fest. Eine Verkürzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes wäre auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht möglich. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor und es konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Ausweisung von Drittstaatsangehörigen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Ausweisung von Drittstaatsangehörigen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2187146.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.