4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 23.09.2019 stellte die ÖGK fest, dass XXXX als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idFBGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2011,, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmachtauszuweisen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde. Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung -nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Anwendung auf gegenständliche Sache: Im vorliegenden Fall war für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder eines sonstigen, sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Hinweises nicht ersichtlich, ob der Verfasser der gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde über eine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren verfügt. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter XXXX um einen amtsbekannten Angehörigen iSd § 36a AVG oder sonst zur Vertretung der Bescheidadressatin befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 23.02.2021 ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt und er zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Bescheidadressatin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen vierzehntägiger Frist aufgefordert.Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter römisch 40 um einen amtsbekannten Angehörigen iSd Paragraph 36 a, AVG oder sonst zur Vertretung der Bescheidadressatin befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 23.02.2021 ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt und er zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Bescheidadressatin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen vierzehntägiger Frist aufgefordert. Der Einschreiter kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. Mangels Parteistellung des Einschreiters war daher die Eingabe vom 08.02.2016
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Der Einschreiter kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. Mangels Parteistellung des Einschreiters war daher die Eingabe vom 08.02.2016
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlicher Sachverhalt ist bereits hinreichend in der Judikatur erläutert worden und eine dahingehende einstimmige Rechtsprechung zum Thema Vertretungsvollmacht liegt vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I412.2239659.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.