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{'item': 'W114 2241830-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 131§ 1§ 31Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW114 2241830-1 SpruchW114 2241830-1/2E, W114 2241830-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 01.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14188608010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde auch ein Antrag zur lfd. Nr. UE4238I19 vom 07.04.2019 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe vom Übergeber mit der BNr. 1279424 abgewiesen. Dabei wurden in diese Entscheidung folgende Passagen aufgenommen:1.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 01.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14188608010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde auch ein Antrag zur lfd. Nr. UE4238I19 vom 07.04.2019 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe vom Übergeber mit der BNr. 1279424 abgewiesen. Dabei wurden in diese Entscheidung folgende Passagen aufgenommen: „Die AMA hat Ihnen mit dem Schreiben vom 22.05.2019 mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des Mehrfachantrags-Flächen 2019 Plausibilitätsfehler ergeben hat (Art. 11 Abs. 4 VO 809/2014).„Die AMA hat Ihnen mit dem Schreiben vom 22.05.2019 mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des Mehrfachantrags-Flächen 2019 Plausibilitätsfehler ergeben hat (Artikel 11, Absatz 4, VO 809 aus 2014,). In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie bis spätestens 19.06.2019 eine Korrektur Ihres Mehrfachantrags-Flächen vornehmen können, ohne dass aus den genannten Plausibilitätsfehlern Kürzungen oder Sanktionen resultieren (Art. 15 Abs. 2a VO 809/2014). Nach Ablauf dieser Frist können Korrekturen nur mehr in Einzelfällen berücksichtigt werden. Sie haben jedoch keine rechtzeitige Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2019 eingebracht, die zur Aufhebung allfälliger Plausibilitätsfehler führen könnte.“In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie bis spätestens 19.06.2019 eine Korrektur Ihres Mehrfachantrags-Flächen vornehmen können, ohne dass aus den genannten Plausibilitätsfehlern Kürzungen oder Sanktionen resultieren (Artikel 15, Absatz 2 a, VO 809 aus 2014,). Nach Ablauf dieser Frist können Korrekturen nur mehr in Einzelfällen berücksichtigt werden. Sie haben jedoch keine rechtzeitige Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2019 eingebracht, die zur Aufhebung allfälliger Plausibilitätsfehler führen könnte.“ sowie „Der Antrag mit der lfd. Nr. UE4238I19 wurde abgewiesen, da die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche nach automatischer Reihenfolge nicht angegeben wurde (§ 7 Abs. 2 Z. 1 DIZA-VO).“„Der Antrag mit der lfd. Nr. UE4238I19 wurde abgewiesen, da die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche nach automatischer Reihenfolge nicht angegeben wurde (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DIZA-VO).“ 1.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid der AMA am 29.01.2020 Beschwerde. Begründend führte er dazu aus, dass ihm bei der Übertragung der Zahlungsansprüche bei der Eingabe der Fläche ein Kommastellenfehler passiert sei. Diesen Fehler habe er bei einer Korrekturmeldung am 06.06.2019 korrigiert. Er habe „auf 3,10ha ZA“ korrigiert und das Dokument hochgeladen. Aus irgendeinem Grund habe das jedoch nicht funktioniert. Daher habe er durch neuerliches Hochladen am 17.12.2019 das nochmals bekannt gegeben. Er ersuche die Übertragung von 3,10 ZA bei der nächsten Berechnung zu berücksichtigen. 1.
  5. Am 26.04.2021 legte die AMA die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor. In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ führte die AMA dazu Folgendes aus: „Mit Erstbescheid vom 10.01.2020 für das AJ 2019 wurden dem Beschwerdeführer (= BF) XXXX Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX für 84,00 Zahlungsansprüche gewährt. Ursprünglich verfügte der BF über 86,6474 Zahlungsansprüche, doch 2,6474 ZA wurden bereits zwei Jahre nicht genutzt - somit sind diese mit dem AJ 2019 in die nationale Reserve verfallen.„Mit Erstbescheid vom 10.01.2020 für das AJ 2019 wurden dem Beschwerdeführer (= BF) römisch 40 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 für 84,00 Zahlungsansprüche gewährt. Ursprünglich verfügte der BF über 86,6474 Zahlungsansprüche, doch 2,6474 ZA wurden bereits zwei Jahre nicht genutzt - somit sind diese mit dem AJ 2019 in die nationale Reserve verfallen. Die Übertragung von ZA mit der lfd. Nr. UE4238I19 wurde abgewiesen, da die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche nach automatischer Reihenfolge nicht angegeben wurde (§ 7 Abs. 2 Z.1 DIZA-VO).Die Übertragung von ZA mit der lfd. Nr. UE4238I19 wurde abgewiesen, da die Anzahl der zu übertragenden Zahlungsansprüche nach automatischer Reihenfolge nicht angegeben wurde (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DIZA-VO). Gegen diesen Bescheid wurde mit 29.01.2020 eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde betrifft die Übertragung mit der lfd. Nr. UE4238I19 von ÜG BNR 1279424 XXXX an den beschwerdeführenden Betrieb XXXX (ÜN BNR XXXX ).Die Beschwerde betrifft die Übertragung mit der lfd. Nr. UE4238I19 von ÜG BNR 1279424 römisch 40 an den beschwerdeführenden Betrieb römisch 40 (ÜN BNR römisch 40 ). Die Beschwerde wurde seitens der AMA negativ vorbeureilt. Bei der "automatischen Reihenfolge" wurde am Formblatt folgende Zahlenreihe - 20105054 als ZA-Anzahl angegeben. Diese Zahl konnte nicht erfasst werden, deshalb wird der Plausifehler für die Abweisung geschrieben. Nach genauerer Recherche hat sich herausgestellt, dass es sich bei der Zahlenreihe um die ZA-Nummer aus dem ÜG (BNR 1279424) Erstbescheid – AJ 2018 handelt. Laut Beschwerde ist bei der Angabe der Anzahl der ZA am Formblatt ein Kommastellenfehler passiert. Der Landwirt weist auf die hochgeladenen Korrekturen vom 06.06.2019 und 17.12.2019 hin, welche allerdings im System und auch im Archiv nicht als Korrektur zur "Übertragung von ZA" aufgefunden wurden. Im Zuge dieser Korrekturen soll die Anzahl der ZA auf 3,10 ha korrigiert werden. Es kann somit kein Kommastellenfehler vorliegen, da die ZA-Nummer des Übergebers nicht mit der korrigierten ZA-Anzahl stimmig ist. Bei der Beschwerdeaufbereitung wurde im Archiv eine MFA-Korrektur mit Eingangsdatum 17.12.2019 gefunden. Diese wurde jedoch nicht als Korrektur zum Antrag "Übertragung von ZA", sondern als Korrekturbegleitzettel zum MFA 2019 hochgeladen. Dadurch wurde sie nicht erkannt und eine negative Beurteilung der Beschwerde war die Folge. Die Korrektur wurde am 20.04.2021 zur Übertragung nachträglich hochgeladen und positiv eingearbeitet. Es sollen nun 3,10 ZA nach "automatischer Reihenfolge" übertragen werden und lt. Basisberechnung kann zwischen ÜG (MFA 2018) und ÜN (MFA 2019) eine Flächenwanderung von 3,004629 ha festgestellt werden. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde der Übertragung mit der lfd. Nr. UE4238I19 für das AJ 2019 stattgegeben werden und es würde eine Nachzahlung bei der nächsten Berechnung erfolgen.“
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  7. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.„

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 2.

  1. zur Zurückverweisung: Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass die Beschwerde von der AMA für den BF positiv erledigt werden könnte, wenn sie noch selbst zuständig wäre. Die Entscheidung durch die AMA selbst führt damit zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens, deren Ergebnis im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA – wie im Begleitschreiben bei der Vorlage der Verfahrensunterlagen am 26.04.2021 an das BVwG angekündigt - der Übertragung mit der lfd. Nr. UE4238I19 für das AJ 2019 stattzugeben sein, was zu einer - wie vom Beschwerdeführer beantragt - Nachzahlung bei der nächsten Berechnung, die ebenfalls in Form eines anfechtbaren Bescheides zu ergehen hat, führen wird. 2.
  2. zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2241830.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.