GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.06.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA)
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 04.06.2019 fest.1. Mit Bescheid vom 13.06.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 04.06.2019 fest.
2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, und eine Kopie des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrages vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.3. Mit Schreiben vom 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere einen Nachweis für den Beginn der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sowie der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, und eine Kopie des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrages vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
2 ZDG ab.7. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise): „
1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2021, Zl: 488416/15/ZD/0121, der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport u. Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung Ihres ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.03.2021 bis 30.11.2021 zugewiesen. […]
1 Berufsausbildungsgesetz endet das Lehrverhältnis mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit. Da die Lehre bereits vor dem Zuweisungszeitraum endet, ist diese für einen Aufschub nicht mehr maßgeblich. Die noch ausstehende Lehrabschlussprüfung stellt aufgrund der Regelung des § 23a Abs. 4a ZDG keinen Grund für einen Aufschub dar:
Paragraph 14, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz endet das Lehrverhältnis mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit. Da die Lehre bereits vor dem Zuweisungszeitraum endet, ist diese für einen Aufschub nicht mehr maßgeblich. Die noch ausstehende Lehrabschlussprüfung stellt aufgrund der Regelung des Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG keinen Grund für einen Aufschub dar:
4a ZDG ist dem Zivildienstleistenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG ist dem Zivildienstleistenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im (ehemaligen) Lehrbetrieb mag zwar vorteilhaft sein, ist aber nicht mehr Teil der Lehrausbildung und kann daher einen Aufschub
Die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im (ehemaligen) Lehrbetrieb mag zwar vorteilhaft sein, ist aber nicht mehr Teil der Lehrausbildung und kann daher einen Aufschub
Paragraph 14, ZDG nicht begründen. Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 18.04.2019 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut vorgelegter Bestätigung mit September 2020 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 18.04.2019 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut vorgelegter Bestätigung mit September 2020 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden.
Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.06.2019, Zl. 488416/1/ZD/19, wurde mit 18.04.2019 der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, ist ein Aufschub nach der Regelung des § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich. Da Sie aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre
2 ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.06.2019, Zl. 488416/1/ZD/19, wurde mit 18.04.2019 der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, ist ein Aufschub nach der Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich. Da Sie aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Eine Beurteilung nach § 14 Abs. 1 ZDG ist hier nicht angebracht, da einerseits die Kurse nicht aufeinander aufbauen und daher als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten sind und Sie andererseits aufgrund der bereits abgeschlossenen Lehre bereits über eine Berufsausbildung verfügen und ein Aufschub
1 ZDG für eine weiterführende Ausbildung nicht vorgesehen ist:Eine Beurteilung nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist hier nicht angebracht, da einerseits die Kurse nicht aufeinander aufbauen und daher als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten sind und Sie andererseits aufgrund der bereits abgeschlossenen Lehre bereits über eine Berufsausbildung verfügen und ein Aufschub
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG für eine weiterführende Ausbildung nicht vorgesehen ist: Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen […]. (VwGH 95/11/0305 vom 30.01.1996)Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen […]. (VwGH 95/11/0305 vom 30.01.1996) Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“
2 ZDG, welche bzw. welcher bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aus seiner Sicht gar nicht erforderlich. Dennoch könnte er einen solchen Nachweis selbstverständlich schlüssig vorbringen. Da er eine sehr hochwertige Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren hätte, sei die Ableistung des Zivildienstes neben seiner berufsbegleitenden Ausbildung seiner Ansicht nach äußerst problematisch. Seine Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Lehrabschlussprüfung würden enorm eingeschränkt werden und seine dabei gezeigten Leistungen ihn ein Leben lang in Form seines Lehrabschlusszeugnisses begleiten bzw. seine weitere berufliche Karriere wesentlich beeinflussen. Ein möglichst gutes Ergebnis sei sehr entscheidend für sein Lebenseinkommen und würde sich direkt auswirken. Während er bei seinem Arbeitgeber alle Kurse für die Maturavorbereitung absolvieren könnte und ausreichend Vorbereitungszeit für die Abschlussprüfungen hätte, sei dies beim Zivildienst nicht garantiert und von den Einsatzplänen abhängig. Zwei hochwertige Ausbildungen gleichzeitig zu meistern, sei seiner Ansicht nach eine nicht bewältigbare Aufgabe. Da auch der für Zivildiener in Vorarlberg zuständige Rot Kreuz-Mitarbeiter die deutlichen Nachteile für seinen Ausbildungserfolg und seine weitere Zukunft erkennen und eine Verschiebung seiner Einberufung befürworten würde, würde er um eine neuerliche Prüfung seines Ansuchens ersuchen. Da er die berufsbegleitende Maturaausbildung bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres, in welchem seine Tauglichkeit durch die Stellungskommission festgestellt worden sei, begonnen habe, sei der von der belangten Behörde geforderte Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welche bzw. welcher bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aus seiner Sicht gar nicht erforderlich. Dennoch könnte er einen solchen Nachweis selbstverständlich schlüssig vorbringen. Da er eine sehr hochwertige Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren hätte, sei die Ableistung des Zivildienstes neben seiner berufsbegleitenden Ausbildung seiner Ansicht nach äußerst problematisch. Seine Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Lehrabschlussprüfung würden enorm eingeschränkt werden und seine dabei gezeigten Leistungen ihn ein Leben lang in Form seines Lehrabschlusszeugnisses begleiten bzw. seine weitere berufliche Karriere wesentlich beeinflussen. Ein möglichst gutes Ergebnis sei sehr entscheidend für sein Lebenseinkommen und würde sich direkt auswirken. Während er bei seinem Arbeitgeber alle Kurse für die Maturavorbereitung absolvieren könnte und ausreichend Vorbereitungszeit für die Abschlussprüfungen hätte, sei dies beim Zivildienst nicht garantiert und von den Einsatzplänen abhängig. Zwei hochwertige Ausbildungen gleichzeitig zu meistern, sei seiner Ansicht nach eine nicht bewältigbare Aufgabe. Da auch der für Zivildiener in Vorarlberg zuständige Rot Kreuz-Mitarbeiter die deutlichen Nachteile für seinen Ausbildungserfolg und seine weitere Zukunft erkennen und eine Verschiebung seiner Einberufung befürworten würde, würde er um eine neuerliche Prüfung seines Ansuchens ersuchen.
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung: „§ 14.
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.02.2021 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) war der Beschwerdeführer bereits zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen (vgl. oben unter a)), sodass ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich ist. Da er aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre nach § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob die Unterbrechung seiner geltend gemachten Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.02.2021 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) war der Beschwerdeführer bereits zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen vergleiche oben unter a)), sodass ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich ist. Da er aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob die Unterbrechung seiner geltend gemachten Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im (ehemaligen) Lehrbetrieb zwar vorteilhaft sein mag, aber nicht mehr Teil der Lehrausbildung sei und daher einen Aufschub
Da er die hier maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut der vorgelegten Bestätigung mit September 2020, somit nach der erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit zum Wehrdienst am 18.04.2019 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid vom 13.06.2019, Zl.: 488416/1/ZD/19, sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.04.2019 (richtig wohl: 04.06.2019) festgestellt worden. Nachdem er zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen ist, sei ein Aufschub nach der Regelung des § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich. Durch den Beginn einer weiterführenden Ausbildung, ohne zugewiesen zu sein, wäre
2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt aber auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Eine Beurteilung nach § 14 Abs. 1 ZDG sei nicht angebracht, weil die Kurse nicht aufeinander aufbauen, somit als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten seien, und der Beschwerdeführer bereits über eine Berufsausbildung verfügen würde, ein Aufschub nach dieser Bestimmung für eine weiterführende Ausbildung jedoch nicht vorgesehen sei. Da er trotz Aufforderung allerdings keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. 4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im (ehemaligen) Lehrbetrieb zwar vorteilhaft sein mag, aber nicht mehr Teil der Lehrausbildung sei und daher einen Aufschub
Paragraph 14, ZDG nicht begründen könnte. Da er die hier maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut der vorgelegten Bestätigung mit September 2020, somit nach der erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit zum Wehrdienst am 18.04.2019 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. Mit Bescheid vom 13.06.2019, Zl.: 488416/1/ZD/19, sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.04.2019 (richtig wohl: 04.06.2019) festgestellt worden. Nachdem er zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen ist, sei ein Aufschub nach der Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich. Durch den Beginn einer weiterführenden Ausbildung, ohne zugewiesen zu sein, wäre
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt aber auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Eine Beurteilung nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG sei nicht angebracht, weil die Kurse nicht aufeinander aufbauen, somit als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten seien, und der Beschwerdeführer bereits über eine Berufsausbildung verfügen würde, ein Aufschub nach dieser Bestimmung für eine weiterführende Ausbildung jedoch nicht vorgesehen sei. Da er trotz Aufforderung allerdings keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte
zweitem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen. 4.
2 ZDG in seinem Fall gar nicht erforderlich sei, weil er seine berufsbegleitende Maturaausbildung bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres, in welchem seine Tauglichkeit durch die Stellungskommission festgestellt worden sei, begonnen habe, hat bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die hier maßgebliche Ausbildung, nämlich die aktuellen Kurse zur Berufsreifeprüfung, laut vorgelegter Bestätigung erst im September 2020 begonnen hat. Eine Beurteilung nach § 14 Abs. 1 ZDG ist hier deshalb nicht angebracht, weil die Kurse nicht aufeinander aufbauen und als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten sind. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ein Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in seinem Fall gar nicht erforderlich sei, weil er seine berufsbegleitende Maturaausbildung bereits vor dem
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2240422.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.