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{'item': 'W133 2233472-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW133 2233472-1 Spruch, W133 2233472-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (vH) sowie u.a. mit der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus. Der Behindertenpass wurde aufgrund einer Verbesserungsmöglichkeit bis 28.02.2021 befristet. Die damalige Beurteilung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH erfolgte nach der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung der im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18.01.2018 festgestellten funktionellen Einschränkungen 1.) Hochgradige Coxarthrose, dysplastische Pfanne/02.05.11/60%, 2.) Depression/03.06.01/40%, 3.) Morbus Crohn/07.04.05/30%, 4.) Diabetes Mellitus/09.02.01/20% und 5.) Arterielle Hypertonie 05.01.01./10%. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte er medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 06.11.2019 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung zusammengefasst ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH medizinisch beurteilt. Mit Schreiben vom 06.11.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 06.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 06.11.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 06.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab (erster Satz) und setzte von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu fest (zweiter Satz). In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab (erster Satz) und setzte von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu fest (zweiter Satz). In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 27.01.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass noch vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung zurückgezogen habe. Hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung von 30% sei auszuführen, dass dieser Grad der Behinderung eindeutig zu niedrig angesetzt sei. Betreffend das Diabetes mellitus-Leiden komme es trotz viermaliger Insulingaben immer wieder zu Blutzuckerschwankungen. Die Hüftbeschwerden hätten sich seit der letztmaligen Gewährung keinesfalls verbessert, weshalb eine Herabsenkung des GdB auf 20% nicht nachvollziehbar sei. Auch für das Leiden 6 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen) sei ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt. Weiters sei eine Depression weiterhin richtsatzmäßig einzustufen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Am 27.02.2020 legte der Beschwerdeführer zwei weitere MRT-Befunde vor. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.2020 auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein, worin zusammengefasst wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH medizinisch festgestellt wurde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer zunächst förmliches Parteiengehör zu dem Sachverständigengutachten vom 29.07.2020 ein. Da der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19.10.2020 weitere Einwendungen zu diesem Gutachten erhob und die beiden seitens der Behörde im vorliegenden Verfahren bereits befassten Gutachter dem BVwG nicht als Amtssachverständige zur Verfügung stehen, musste das BVwG ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 einholen. In diesem Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 traf die Sachverständige folgende medizinische Beurteilung der Funktionseinschränkungen: „Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Diabetes mellitus 09.02.02 30% Unterer Rahmensatz, da Blutzucker durch Insulintherapie gut eingestellt, keine höhere Insulindosis erforderlich, keine relevanten Spätschäden dokumentiert. 2) Hüftgelenksarthrose rechts 02.05.09 30% Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung. 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung. 4) Bluthochdruck 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz. 5) Steatosis hepatis 07.05.03 10% Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Lebersynthesestörung. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist durch objektive Befunde und feststellbare Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.“ Im Gutachten wird auch zur Frage einer allfälligen Veränderung des Leidenszustandes im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.01.2018 ausführlich Stellung genommen. Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2021 mit, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen Behindertenpass verfügt und er in der Zwischenzeit am 10.02.2021 einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde eingebracht hatte, über den die Behörde noch nicht entschieden habe. Am 27.04.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Gutachten vom 20.01.2021 erstattet hatte, des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und dessen rechtlicher Vertretung statt. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Gutachten und der Sachverhalt eingehend erörtert und erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, Fragen an die Sachverständige zu stellen und zum Sachverhalt persönlich ausführlich Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, hat aber seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (vH) sowie u.a. mit der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus. Der Behindertenpass wurde aufgrund einer Verbesserungsmöglichkeit bis 28.02.2021 befristet Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass beim Sozialministeriumservice. Nach Erstattung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2019, worin zusammengefasst ein Grad der Behinderung von nur mehr 30 vH medizinisch beurteilt wurde, zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2019 seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab (erster Satz) und setzte von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu fest (zweiter Satz).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab (erster Satz) und setzte von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu fest (zweiter Satz). Eine Einziehung des Behindertenpasses erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid nicht. Der am 22.01.2018 ausgestellte Behindertenpass des Beschwerdeführers war bis 28.02.2021 befristet und ist somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gültig. Der Beschwerdeführer stellte zwischenzeitlich am 10.02.2021 einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dieser neue Antrag ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, ein diesbezügliches Verfahren ist noch bei der belangten Behörde anhängig. In den drei Sachverständigengutachten, welche seit der Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers am 05.09.2019 eingeholt wurden, kamen alle drei beigezogenen Amtssachverständigen im Ergebnis übereinstimmend zur Beurteilung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 vH beträgt; vgl die Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2019, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.2020 und zuletzt auch der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.2021.In den drei Sachverständigengutachten, welche seit der Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers am 05.09.2019 eingeholt wurden, kamen alle drei beigezogenen Amtssachverständigen im Ergebnis übereinstimmend zur Beurteilung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 vH beträgt; vergleiche die Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2019, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.07.2020 und zuletzt auch der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.
  2. Das Sachverständigengutachten der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 und deren ergänzende Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.2021 erweisen sich als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Sachverständige nahm in der Verhandlung auch zu allen Einwendungen des Beschwerdeführers bzw dessen rechtlichen Vertreters Stellung und konnte diese nachvollziehbar und überzeugend entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 30 vH beträgt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausgegangen war. Trotzdem musste der angefochtene Bescheid unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als rechtswidrig erkannt und ersatzlos aufgehoben werden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Antragstellung, Bescheiderlassung, angefochtenem Bescheid und Antragszurückziehung basieren auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu dem Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers gründen auf dem Sachverständigengutachten der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 sowie deren ergänzenden Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.
  4. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen und in der Verhandlung verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Da der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Verfahrenskonstellation letztlich keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zukommt – vgl. die rechtlichen Erwägungen - konnte eine nähere Ausführung zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Beurteilung entfallen.Die Feststellungen zu dem Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers gründen auf dem Sachverständigengutachten der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 sowie deren ergänzenden Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.
  5. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen und in der Verhandlung verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Da der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Verfahrenskonstellation letztlich keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zukommt – vergleiche die rechtlichen Erwägungen - konnte eine nähere Ausführung zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Beurteilung entfallen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen. § 45.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.,
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, können der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.2021, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt, grundsätzlich zugrunde gelegt werden, jedoch kommt der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Verfahrenskonstellation aus folgenden Gründen letztlich keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zu:Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, können der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten der vom BVwG beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen in der Verhandlung am 27.04.2021, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt, grundsätzlich zugrunde gelegt werden, jedoch kommt der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Verfahrenskonstellation aus folgenden Gründen letztlich keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zu: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 28.02.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Er stellte am 05.09.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass beim Sozialministeriumservice. Mit Schreiben vom 28.11.2019 zog der Beschwerdeführer auf Grund der Ergebnisse, welche die Begutachtung erbracht hatte, seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 05.09.20219 wieder zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 wies die belangte Behörde in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 05.09.2029 im Behindertenpass gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab (erster Satz) und setzte von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu fest (zweiter Satz). In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 wies die belangte Behörde in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 05.09.2029 im Behindertenpass gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab (erster Satz) und setzte von Amts wegen den Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu fest (zweiter Satz). In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und stellte weiters am 10.02.2021 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde, über den noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer somit über keinen gültigen Behindertenpass. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung möglich ist (vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  3. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - das Erkenntnis des VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I § 13).Die Zurückziehung eines Antrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung möglich ist vergleiche etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  4. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche - implizit - das Erkenntnis des VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins Paragraph 13,). Aufgrund der Zurückziehung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass durch den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nahm die belangte Behörde durch die Abweisung dieses Antrages im angefochtenen Bescheid somit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch, sodass dieser Teil des Spruches (erster Satz) ersatzlos zu beheben ist. Betreffend den zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem von Amts wegen der Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu festgesetzt wurde, wird festgestellt, dass – wie oben schon ausgeführt wurde – zwar auch das Ermittlungsverfahren des BVwG einen aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 30% des Beschwerdeführers ergeben hat, dies jedoch unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus rechtlichen Erwägungen nicht zur Abweisung der Beschwerde führen kann: In seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall zu einer amtswegig getroffenen Entscheidung Folgendes klargestellt: „§ 43 Abs. 1 BBG 1990 ermächtigt die Behörde zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG 1990 keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG 1990 ermächtigt die Behörde zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG 1990 keine Deckung.“ Der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem von Amts wegen der Gesamtgrad der Behinderung mit 30% neu festgesetzt wurde, ist somit ebenfalls ersatzlos zu beheben, da aufgrund der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Konstellation keine Zuständigkeit der Behörde zu einer amtswegigen (ausschließlichen) Feststellung des Grades der Behinderung besteht, wenn - wie vorliegend - der Antrag auf Neufestsetzung zurückgezogen wurde und die Behörde den Grad der Behinderung mit weniger als 50% beurteilt. Die Behörde hätte nach der zu beachtenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit - in einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Form - ein eigenes Einziehungsverfahren führen müssen. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204) ist der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses als Vorfrage in einem Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).Die Behörde hätte nach der zu beachtenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit - in einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Form - ein eigenes Einziehungsverfahren führen müssen. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204) ist der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses als Vorfrage in einem Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung vergleiche zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131). Das Bundesverwaltungsgericht war nach den zu beachtenden höchstgerichtlichen Vorgaben auch nicht befugt, das vorliegende Verfahren gleichsam als „Einziehungsverfahren“ weiterzuführen und erstmals über eine Einziehung des Behindertenpasses abzusprechen, da der Verwaltungsgerichtshof in seiner genannten Entscheidung vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, auch ausdrücklich klargestellt hat, dass ein Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts über die Einziehung eines Behindertenpasses in einer Verfahrenskonstellation wie vorliegend die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in rechtswidriger Weise überschreiten würde. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass die Behebung des angefochtenen Bescheides mit der nunmehrigen Entscheidung ersatzlos zu erfolgen hatte, da der Behindertenpass des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gültig ist und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, sodass eine Einziehung des Behindertenpasses aktuell rechtlich nicht mehr möglich ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2233472.1.00

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