RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW133 2236270-1 Spruch, W133 2236270-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 05.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.03.2020 ein. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung die Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden bei fortgeschrittenen Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule und ständiger Therapiebedarf, ohne motorisches Defizit 02.01.02 40 2 Polymyalgia rheumatica, Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats mit mäßigen funktionellen Einschränkungen 02.02.02 30 3 Abnützungserscheinungen linke Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 4 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts Unterer Rahmensatz, da keine relevante Schwellungsneigung 05.08.01 10 5 Bluthochdruck 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) eingeschätzt. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Gutachterin zusammengefasst aus, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2020 Parteiengehör zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 05.04.2020 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und brachte zusammengefasst vor, dass der Weg von ihrer Wohnanschrift bis zur nächstgelegenen Straßenbahnstation mindestens 600 m und zur nächstgelegenen Autobusstation mindestens 500 m betrage. Das Umsteigen in das nächste Verkehrsmittel sei nicht schaffbar. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage 300 bis 400 m selbständig zu gehen. Ohne Begleitperson sei es der Beschwerdeführerin nur möglich, einige Schritte zu gehen. Es sei der Beschwerdeführerin schwergefallen, diesen Antrag zu stellen, jedoch sei es für ihre Begleitperson, zB ihren Sohn immer wieder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Arztordination zu finden, und die Beschwerdeführerin dann bis zur Ordination zu begleiten. Eine ergänzende Befassung der unfallchirurgisch/orthopädischen Amtssachverständigen erbrachte keine abweichende Beurteilung (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11.04.2020). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 02.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 02.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 20.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30.06.2020, womit die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass abgewiesen hatte, fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wendet sie sich gegen das Sachverständigengutachten vom 17.03.2020 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11.04.2020 und bezeichnete diese als unvollständig, unschlüssig und unrichtig. Zudem sei die Untersuchung oberflächlich erfolgt. Die vorgelegten Befunde seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin könne nicht einmal mehr mit 2 Gehstöcken gehen, sondern verwende ein gebrauchtes Elektromobil, auf dem sie sich sitzend langsam fortbewegen könne. Sie beantragte die Zeugeneinvernahme des Sohnes, der neben der Beschwerdeführerin wohne und sie zu ihren Terminen begleite. Aufgrund ihres Zustandes würden Einkäufe und Besorgungen von ihrem Ehemann, ihrem Sohn oder ihrer Schwiegertochter erledigt werden. Derartige Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, sei für die Beschwerdeführerin undenkbar. Entgegen den Ausführungen im Gutachten leide die Beschwerdeführerin unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Sie verweise auch auf einen Bericht einer genannten Zeitung über einen ähnlich gelagerten Fall. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Beschwerdeeinwendungen befasste die belangte Behörde im Wege eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens neuerlich die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. In deren ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 01.10.2020 legte diese mit Begründung dar, warum an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei. Mit Bescheid vom 02.10.2020 wies die belangte Behörde in Form einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und stützte sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 17.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, worin sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und am 03.03.2021 der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Am 23.04.2021 fand in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer eine Gutachtenserörterung stattfand und die Beschwerdeführerin eingehend Gelegenheit erhielt, Fragen an die Sachverständige zu stellen und sich zum Sachverhalt zu äußern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% und brachte am 05.11.2019 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktioneinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit anhaltenden Beschwerden bei fortgeschrittenen Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule und ständigem Therapiebedarf, - Polymyalgie rheumatica, Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, - Abnützungserscheinungen linke Schulter, - Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, - Bluthochdruck. Seit der gutachterlichen Untersuchung am 24.01.2020 und dem Zeitpunkt der Verhandlung am 23.04.2021 ist bei der 85-jährigen Beschwerdeführerin eine maßgebliche Verschlechterung des klinischen Status vor allem im Bereich der Kniegelenke und Sprunggelenke eingetreten. In Zusammenschau mit sämtlichen Leiden des Bewegungsapparates, der objektivierbaren Verschlimmerung im letzten Jahr und auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters sind sowohl das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m als auch das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschwert. Auch das sichere Anhalten ist unter Berücksichtigung der ausgeprägten Polymyalgia rheumatica, die sich bei der Beschwerdeführerin stark an den Händen, insbesondere in der fehlenden Kraft in den Händen, äußert, erheblich erschwert. Trotz Einnahme von Schmerzmedikamenten kommt es bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen, insbesondere durch das Rheumaleiden und die Arthrosen. Über die bestehende Medikation könnte man nur mit Opiaten hinausgehen, welche jedoch zu einer weiteren Beeinträchtigung der Gangsicherheit führen könnten, sodass man sie in dieser Gesamtsituation als nicht mehr zumutbar erachten kann. Physikalische Maßnahmen bringen eine gewisse Linderung, würden sich auf den Leidenszustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht maßgeblich auswirken. Eine wesentliche Änderung ist nicht zu erwarten. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dieses Leidenszustandes nicht mehr zumutbar; diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit vor; diesbezüglich wird ebenfalls auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie der Meldebestätigung und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Hinsichtlich der bestehenden Leidenszustände, der Feststellungen zu den vorliegenden erheblichen Einschränkungen durch die Ausprägung der Leiden des Bewegungsapparates und der Auswirkungen der festgestellten erheblichen Einschränkungen nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die ergänzenden Beurteilungen der - von der belangten Behörde und auch vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen - Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2021 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Darin wird nach ergänzender Untersuchung und in Kenntnis des bisherigen klinischen Verlaufes unter Berücksichtigung der Zusammenschau mit sämtlichen Leiden des Bewegungsapparates, der objektivierbaren Verschlimmerung im letzten Jahr und auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nachvollziehbar zusammengefasst die Beurteilung getroffen, dass sowohl das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m als auch das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschwert ist. Auch das sichere Anhalten ist unter Berücksichtigung der ausgeprägten Polymyalgia rheumatica, die sich bei der Beschwerdeführerin stark an den Händen, insbesondere in der fehlenden Kraft in den Händen, äußert, bereits erheblich erschwert. Auch der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung bestätigt die aktuellen Beurteilungen der Amtssachverständigen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. …… §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)……b)…………
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)……, b)……, ……,
- ...... ,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie im Rahmen der Feststellungen ausgeführt wurde, sind in Zusammenschau mit sämtlichen Leiden des Bewegungsapparates, der objektivierbaren Verschlimmerung im letzten Jahr und auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters sowohl das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m als auch das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschwert. Auch das sichere Anhalten ist unter Berücksichtigung der ausgeprägten Polymyalgia rheumatica, die sich bei der Beschwerdeführerin stark an den Händen, insbesondere in der fehlenden Kraft in den Händen, äußert, erheblich erschwert. Trotz Einnahme von Schmerzmedikamenten kommt es bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen, insbesondere durch das Rheumaleiden und die Arthrosen. Über die bestehende Medikation könnte man nur mit Opiaten hinausgehen, welche jedoch zu einer weiteren Beeinträchtigung der Gangsicherheit führen könnten, sodass man sie in dieser Gesamtsituation als nicht mehr zumutbar erachten kann. Physikalische Maßnahmen bringen eine gewisse Linderung, würden sich auf den Leidenszustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht maßgeblich auswirken. Eine wesentliche Änderung ist nicht zu erwarten. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dieses Leidenszustandes daher dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2236270.1.00