RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW135 2200226-1 SpruchW135 2200226-1/22E, W135 2200226-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, brachte am 31.05.2016 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Der Antrag wurde mit erhaltenen, im Mutter-Kind-Pass genannten Impfungen und einer daraufhin erfolgten Wesensveränderung der Beschwerdeführerin begründet. Die Beschwerdeführerin hätte im Alter von zwei Jahren aufgehört zu sprechen, nur mehr ins Leere gestarrt und nur mehr ihre Finger in den Mund genommen. Sie könne auch bis heute nichts alleine halten. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Impfpass und Krankenhausunterlagen, sowie Angaben der Kindesmutter, welche Symptome sich nach welchen Impfungen gezeigt hätten, wurde seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eine ärztliche Sachverständigenbeurteilung betreffend das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und dessen Ursache, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. Die medizinische Sachverständige hielt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 19.03.2018 fest wie folgt: „Bei XXXX liegt laut einem Befund Nachtrag von 11.11.2010 (Aktenblatt 102) eine Mutation im MECP2Gen heterozygot vor. Diese Veränderung wurde bereits in der Literatur beschrieben und mit dem klassischen Rett Syndrom assoziiert.„Bei römisch 40 liegt laut einem Befund Nachtrag von 11.11.2010 (Aktenblatt 102) eine Mutation im MECP2Gen heterozygot vor. Diese Veränderung wurde bereits in der Literatur beschrieben und mit dem klassischen Rett Syndrom assoziiert. Die Mutter macht nun alle von 2008-2009 verabreichten Impfungen für die Erkrankung verantwortlich. Für die Anerkennung eines Impfschaden muss Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reicht für die Begründung eines Anspruches nicht aus. Darstellung eines wahrscheinlichen kausalen Zusammenhangs im Gutachten: Sind die Symptome als Komplikation in der Literatur bekannt? Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang mit der Impfung?Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen?Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang mit der Impfung?, Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen? Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung? Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra-Schlussfolgerungen? Im Sinne der gesamten zeitlichen Sicht spricht erheblich mehr für/gegen einen ursächlichen Zusammenhang insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die so genannte Inkubationszeit)? Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Unter Berücksichtigung oben genannter Kriterien ist aus medizinischer Sicht ein ordnungsgemäße medizinisch/wissenschaftliches Gutachten mit Prüfung der Kausalität nur möglich, wenn vorab geklärt ist, welche Impfung für die Erkrankung des Kindes verantwortlich gemacht wird. Zusätzlich sind entsprechende Befunde/Krankenhausaufenthalte die im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung stehen erforderlich. Schlussfolgerung: Um ein entsprechendes ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten mit Prüfung der Kausalität erstellen zu können wäre zu klären, welche Impfung für die, bei XXXX vorliegende Erkrankung, verantwortlich gemacht wird?Um ein entsprechendes ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten mit Prüfung der Kausalität erstellen zu können wäre zu klären, welche Impfung für die, bei römisch 40 vorliegende Erkrankung, verantwortlich gemacht wird? Aus medizinischer Sicht ist jedoch, vorab, unter Berücksichtigung des Befundnachtrages von 11.2010 (Aktenblatt 102) - in der genomischen DNA konnte die Mutation im MECP2-Gen heterozygot nachgewiesen werden. Diese Veränderung wurde bereits in der Literatur beschrieben und mit dem klassischen RETT-SYNDROM assoziiert- die Beurteilung insofern möglich, als der vorliegende Leidenszustand, auf eine genetische Ursache, nämlich der Mutation im MECPr2-Gen und nicht auf die Impfung zurückzuführen ist.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf den eingeholten Sachverständigenbeweis, wonach aus dem Befundnachtrag der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX vom 27.12.2010 hervorgehe, dass bei der Beschwerdeführerin in der genomischen DNA die Mutation im MECP2-Gen heterozygot nachgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin damit an dem Rett-Syndrom leide, welches auf eine genetische Ursache und nicht auf eine der enthaltenen Impfungen zurückzuführen sei.Mit angefochtenem Bescheid vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf den eingeholten Sachverständigenbeweis, wonach aus dem Befundnachtrag der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 vom 27.12.2010 hervorgehe, dass bei der Beschwerdeführerin in der genomischen DNA die Mutation im MECP2-Gen heterozygot nachgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin damit an dem Rett-Syndrom leide, welches auf eine genetische Ursache und nicht auf eine der enthaltenen Impfungen zurückzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Behörde es unterlassen habe ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde einzuholen, um die Zusammenhänge zwischen den Impfungen und dem Auftreten des Rett-Syndroms zu untersuchen. Zudem stellten das Unterbleiben der Befragung der Kindesmutter sowie das Unterbleiben der Begutachtung der Beschwerdeführerin wesentliche Verfahrensmängel dar. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Auftragsschreiben vom 16.10.2018 wurde eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beauftragt. Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde am 19.11.2018 durchgeführt und das fachärztliche Sachverständigengutachten am 25.2.2019 erstattet. Die beauftragte Sachverständige führte in Ihrem Gutachten Folgendes aus: „Zu Punkt 1: Berücksichtigung der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen: Geburt mittels Notsectio bei drohender intrauteriner Asphyxie, Apgar 9/10/
- Im Dezember 2008 war XXXX im Alter von 4 Monaten zwei Tage an der Kinderklinik in XXXX stationär aufgenommen wegen eines hochfieberhaften Infektes. Die Impfungen des Kindes wurden laut österr. Impfplan regelrecht durchgeführt, die letzte Impfung war laut Mutter-Kind-Pass die MMR-lmpfung vom 02.12.2009, danach keine weiteren Impfungen.Geburt mittels Notsectio bei drohender intrauteriner Asphyxie, Apgar 9/10/
- Im Dezember 2008 war römisch 40 im Alter von 4 Monaten zwei Tage an der Kinderklinik in römisch 40 stationär aufgenommen wegen eines hochfieberhaften Infektes. Die Impfungen des Kindes wurden laut österr. Impfplan regelrecht durchgeführt, die letzte Impfung war laut Mutter-Kind-Pass die MMR-lmpfung vom 02.12.2009, danach keine weiteren Impfungen. Im Jänner 2010 Vorstellung an der Kinderklinik zur Abklärung bei grenzwertiger Gewichtszunahme und Kopfumfang bei familiärem Kleinwuchs, wobei in der Anamnese auch viele Zeckenbisse angegeben werden. Im Februar 2010 Vorstellung an der endokrinologischen und neuropädiatrischen Ambulanz der Kinderklinik XXXX , dabei zeigte sich eine motorische Entwicklungsverzögerung, da XXXX noch nicht gehen konnte. Größe und Gewicht waren an der
- Perzentile und der Kopfumfang an der
- Perzentile. Im November 2010 neuerliche Vorstellung an der neuropädiatrischen Ambulanz, hier zeigte sich dann eine deutliche Entwicklungsretardierung des Kindes und eine weitere Abklärung wurde eingeleitet, der Kopfumfang fiel unter die
- Perzentile ab. Es wurde ein fehlendes Spielverhalten und ein stark eingeschränkter Sozialkontakt sowie eine verzögerte Sprachentwicklung beschrieben. Bei der Untersuchung wurde auch eine genetische Untersuchung veranlasst, bereits mit der klinischen Verdachtsdiagnose Rett-Syndrom. Dabei zeigte sich in der genomischen DNA eine Mutation im MECP2-Gen, diese Veränderung ist gut beschrieben und mit dem klassischen Rett-Syndrom assoziiert.Im Jänner 2010 Vorstellung an der Kinderklinik zur Abklärung bei grenzwertiger Gewichtszunahme und Kopfumfang bei familiärem Kleinwuchs, wobei in der Anamnese auch viele Zeckenbisse angegeben werden. Im Februar 2010 Vorstellung an der endokrinologischen und neuropädiatrischen Ambulanz der Kinderklinik römisch 40 , dabei zeigte sich eine motorische Entwicklungsverzögerung, da römisch 40 noch nicht gehen konnte. Größe und Gewicht waren an der
- Perzentile und der Kopfumfang an der
- Perzentile. Im November 2010 neuerliche Vorstellung an der neuropädiatrischen Ambulanz, hier zeigte sich dann eine deutliche Entwicklungsretardierung des Kindes und eine weitere Abklärung wurde eingeleitet, der Kopfumfang fiel unter die
- Perzentile ab. Es wurde ein fehlendes Spielverhalten und ein stark eingeschränkter Sozialkontakt sowie eine verzögerte Sprachentwicklung beschrieben. Bei der Untersuchung wurde auch eine genetische Untersuchung veranlasst, bereits mit der klinischen Verdachtsdiagnose Rett-Syndrom. Dabei zeigte sich in der genomischen DNA eine Mutation im MECP2-Gen, diese Veränderung ist gut beschrieben und mit dem klassischen Rett-Syndrom assoziiert. Im weiteren Verlauf zeigte sich dann, wie aus den Unterlagen hervorgeht, ein Desinteresse des Kindes an seiner Umwelt, es trat immer weniger Blickkontakt auf und auch die Handfunktion verschlechterte sich stark, sodass sie gefüttert werden musste. Zwischenzeitlich sei es auch laut Angabe der Mutter zum Gehverlust gekommen, nun könne XXXX aber durch viele Therapien bedingt wieder gehen. Keine weitere Sprachentwicklung. Es traten auch mehrere Fieberkrämpfe auf, beginnend mit Mai 2011.Im weiteren Verlauf zeigte sich dann, wie aus den Unterlagen hervorgeht, ein Desinteresse des Kindes an seiner Umwelt, es trat immer weniger Blickkontakt auf und auch die Handfunktion verschlechterte sich stark, sodass sie gefüttert werden musste. Zwischenzeitlich sei es auch laut Angabe der Mutter zum Gehverlust gekommen, nun könne römisch 40 aber durch viele Therapien bedingt wieder gehen. Keine weitere Sprachentwicklung. Es traten auch mehrere Fieberkrämpfe auf, beginnend mit Mai
- Untersuchungsbefund: 9 3/12 Jahre altes Mädchen, 19 kg (< 3.Perzentile), 125 cm (
- Perzentile), KU: 47,5 cm (<
- Perzentile), dystroph, mikrocephal in gutem AZ. Interner Status: Cor o.B., HT rein, rhythmisch, kein Geräusch, Pulmo frei, keine RG's, kein Giemen. Abdomen weich, kein Druckschmerz. Der HNO-Bereich soweit eingesehen bland, jedoch massive Abwehr bei der Untersuchung. HNAP frei. Milde Skoliose. Muskeltonuserhöhung an den unteren Extremitäten, MER verstärkt auslösbar. XXXX kann einige Schritte frei gehen, jedoch auf Zehenspitzen und mit einem hochgradig breitbasig-ataktischen Gangbild, daher muss sie meist an der Hand geführt werden. Anamnestisch krabbelt sie eher, wenn sie auf sich allein gestellt ist. Der Muskeltonus vor allem in den Sprunggelenken erhöht. Zur Korrektur der Spitzfußbildung soll sie nun bald Unterschenkel-Orthesen erhalten. Laut Angabe der Mutter besteht eine radiologisch verifizierte Beinlängendifferenz von 3 cm. Feinmotorische Überprüfung nicht durchführbar, kein gezieltes Greifen nach Gegenständen. Keine aktive Sprachentwicklung. Es wird von der Mutter auch nächtliches Zähneknirschen berichtet. römisch 40 kann einige Schritte frei gehen, jedoch auf Zehenspitzen und mit einem hochgradig breitbasig-ataktischen Gangbild, daher muss sie meist an der Hand geführt werden. Anamnestisch krabbelt sie eher, wenn sie auf sich allein gestellt ist. Der Muskeltonus vor allem in den Sprunggelenken erhöht. Zur Korrektur der Spitzfußbildung soll sie nun bald Unterschenkel-Orthesen erhalten. Laut Angabe der Mutter besteht eine radiologisch verifizierte Beinlängendifferenz von 3 cm. Feinmotorische Überprüfung nicht durchführbar, kein gezieltes Greifen nach Gegenständen. Keine aktive Sprachentwicklung. Es wird von der Mutter auch nächtliches Zähneknirschen berichtet. Eine Windel muss ständig verwendet werden, Enuresis und Enkopresis diurna et nocturna. XXXX ist zu Beginn der Untersuchung freundlich, kurze Zeit kann Blickkontakt aufgenommen werden. Nach kurzer Zeit verringert sich jedoch die Aufmerksamkeit des Mädchens und es kommt zu einem weinerlichen Verhalten des Kindes, wodurch die Kontaktaufnahme erschwert ist. Derzeit wird von keinen Krampfanfällen berichtet.Eine Windel muss ständig verwendet werden, Enuresis und Enkopresis diurna et nocturna. römisch 40 ist zu Beginn der Untersuchung freundlich, kurze Zeit kann Blickkontakt aufgenommen werden. Nach kurzer Zeit verringert sich jedoch die Aufmerksamkeit des Mädchens und es kommt zu einem weinerlichen Verhalten des Kindes, wodurch die Kontaktaufnahme erschwert ist. Derzeit wird von keinen Krampfanfällen berichtet. XXXX besucht die Schule in XXXX , erhält zusätzlich Therapien wie Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Musiktherapie. Auch Adeli-Therapie und Bioresonanztherapien, sowie weitere alternative Therapien. römisch 40 besucht die Schule in römisch 40 , erhält zusätzlich Therapien wie Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Musiktherapie. Auch Adeli-Therapie und Bioresonanztherapien, sowie weitere alternative Therapien. Diagnose: Rett-Syndrom (Mutation am MECP2-Gen), Dystrophie und Mikrocephalie Zu Punkt 2: Beurteilung der Kausalität nach §1 Impfschadensgesetz: Die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ist durch das Vorliegen eines Rett-Syndroms bedingt. Diese sind nicht auf die angeführten Impfungen zurückzuführen und stehen damit in keinem kausalen Zusammenhang. In klassischer Weise entsprechen Anamnese (Beginn der Symptomatik im zweiten Lebensjahr), klinischer Verlauf und auch die körperliche Untersuchung dem Vollbild eines Rett-Syndroms. Da die letzte angegebene Impfung am 2.12.2009 erfolgte und danach kein akutes Krankheitsbild beschrieben wird (von einer kurzen Fieberzacke abgesehen) und somit auch kein akutes Schadensereignis angegeben wird, besteht kein klarer zeitlicher Zusammenhang zu den später sichtbar gewordenen neurologischen Auffälligkeiten. Als wahrscheinlichste und genetisch gesicherte Erklärung der zugrunde liegenden Gesundheitsschädigung wird das Vorliegen eines Rett-Syndroms betrachtet. Die angeschuldigten Impfungen, insbesondere die letzte Impfung (
- MMR-lmpfung) haben nicht zur Genmutation und damit zum Vorliegen des Zustandsbildes beigetragen. Der festgestellte Leidenszustand ist auf den festgestellten Gendefekt zurückzuführen und wäre mit und ohne Impfung im gleichen Zeitraum auffällig geworden. Der ärztlichen Stellungnahme vom 19.3.2018 ist daher vollinhaltlich zuzustimmen, da der vorliegende Leidenszustand auf eine genetische Ursache, nämlich die Mutation im MECP2-Gen zurückzuführen ist und nicht auf die vorangegangenen Impfungen. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist hierorts nicht vorgesehen oder erforderlich.“ Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2019 im Rahmen des Parteigehörs das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.05.2019 die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und dabei insbesondere die Beantwortung folgender Fragen: „
- Die Sachverständige möge ausführen, ob die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschäden beziehungsweise Diagnosen Autismus, ADHS, Epilepsie, Neurodermitis, Entwicklungsrückstand mit Sprachentwicklungsverzögerung, Mikrocephalie auf ein Ret-Syndrom zurückzuführen sind, beziehungsweise ob diese Erkrankungen auf die vorangegangenen Impfungen zurückzuführen sind?
- Kann es durch die bei der Beschwerdeführerin erfolgten Impfungen zu einer „de-novo" Mutation des betroffenen Gens kommen? Bei Beantwortung dieser Frage möge insbesondere berücksichtig werden, dass der Beschwerdeführerin auch Lebendimpfstoffe verabreicht wurden.
- Die Sachverständige möge den klinischen Verlauf der Beschwerdeführerin, insbesondere die aufgetretenen Fieberkrämpfe, sowie Fieberschübe welche sich ab dem 17.12.2008 eingestellt haben beurteilen und ausführen, ob diese auf die stattgehabten Impfungen zurückzuführen sind.“ Im Schriftsatz vom 14.05.2019 wurde weiters in Aussicht gestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zur weiteren Diagnostik der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung eines Rett-Syndroms eine weitere genetische Untersuchung durchführen lassen werde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W264 abgenommen und mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W135 zugewiesen. Eine beim Bundesverwaltungsgericht für 18.11.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf – mit der COVID 19-Pandemie in Zusammenhang stehendem – Ersuchen der Beschwerdeführerin abberaumt. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am 15.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und ihre Rechtsvertreterin sowie die im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 entsprechend dem Antrag im Anwaltsschriftsatz vom 14.05.2019 erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie wurde im Zeitraum von 01.10.2008 bis 02.12.2009 laut dem österreichischen Impfplan regelgerecht geimpft und es wurden ihr insgesamt zehn im Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verabreicht.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Sie wurde im Zeitraum von 01.10.2008 bis 02.12.2009 laut dem österreichischen Impfplan regelgerecht geimpft und es wurden ihr insgesamt zehn im Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verabreicht. Die Beschwerdeführerin leidet am Rett-Syndrom (Mutation am MECP2-Gen heterozygot). Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen und der Erkrankung der Beschwerdeführerin. Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist auf den festgestellten Gendefekt (Mutation am MECP2-Gen heterozygot) zurückzuführen und wäre auch ohne die verabreichten Impfungen im gleichen Zeitraum aufgetreten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Seite 93 des Verwaltungsaktes). Dass die Beschwerdeführerin laut dem österreichischen Impfplan regelgerecht geimpft und ihr im Zeitraum von 01.10.2008 bis 02.12.2009 insgesamt zehn Impfungen verabreicht wurden, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Impfpasses der Beschwerdeführerin (Seiten 43 bis 54). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am Rett-Syndrom leidet ist unbestritten und basiert insbesondere auf dem Befund der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 27.12.20210, in welchem festgehalten wird, dass in der genomischen DNA der Beschwerdeführerin die Mutation im MECP2-Gen heterozygot nachgewiesen worden sei (Seite 107 des Verwaltungsaktes). Hinsichtlich der Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung auf die bzw. eine der gemäß dem österreichischen Impfplan verabreichten Impfungen – von der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin wurde keine konkrete Impfung angeschuldigt – zurückzuführen sei, wurde bereits von der belangten Behörde eine sachverständige, auf dem Akteninhalt basierende, Beurteilung eingeholt, mit dem Ergebnis, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leidenszustand auf eine genetische Ursache, nämlich die Mutation im MECP2-Gen und nicht auf eine Impfung zurückzuführen sei. Auch die im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde kam nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 19.11.2018 zu dem Schluss, dass die Anamnese (Beginn der Symptomatik im zweiten Lebensjahr der Beschwerdeführerin), der klinische Verlauf und auch die körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in klassischer Weise dem Vollbild eines Rett-Syndroms entsprechen würden. Als wahrscheinlichste und genetisch gesicherte Erklärung der vorliegenden Gesundheitsschädigung werde das Vorliegen eines Rett-Syndroms betrachtet und hätten die verabreichten Impfungen nicht zum Vorliegen dieses Zustandsbildes beigetragen. Im Ergebnis führte auch die im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten vom 25.02.2019 aus, dass der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Leidenszustand auf den festgestellten Gendefekt zurückzuführen sei und auch ohne Impfung im gleichen Zeitraum auffällig geworden wäre. Das Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 wurde in der mündlichen Verhandlung entsprechend dem Antrag vom 14.05.2019 erörtert. Die Sachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung zunächst klar, dass die in der Stellungnahme vorgebrachte „de-novo“ Mutation des betroffenen Gens bedeute, dass ein Gen-Defekt beim Kind auftrete, der nicht bei den Eltern diagnostiziert werden könne. Das Kind werde mit diesem Gen-Defekt geboren und selbst für den Fall daher, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer solchen „de-novo“ Mutation gekommen wäre, was mangels genetischer Untersuchungen der Eltern nicht festgestellt werden konnte, eine „de-novo“-Mutation jedenfalls nicht auf eine nach der Geburt verabreichte Impfung zurückgeführt werden könne. Weiters hielt die Sachverständige in diesem Zusammenhang explizit fest, dass eine Impfung ganz grundsätzlich kein Gen verändern könne. In Zusammenhang mit den bei der Beschwerdeführerin bisher diagnostizierten Leidenszuständen wie Autismus, ADHS, Epilepsie, Neurodermitis, Entwicklungsrückstand mit Sprachentwicklungsverzögerung und Microcephalie und dem damit in Zusammenhang stehenden klinischen Verlauf hielt die Sachverständige nochmals fest, dass es sich dabei um (Erst-)Symptome handle, welche im klassischen Verlauf eines Rett-Syndroms auftreten würden und die auch im Fall der Beschwerdeführerin in den medizinischen Unterlagen beschrieben worden seien, bevor die genetische Abklärung und die Diagnose Rett-Syndrom erfolgt seien. Im Fall der Beschwerdeführerin habe die Diagnose sogar relativ rasch gestellt werden können, weil der Verlauf so klassisch gewesen sei. Vor dem Hintergrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 25.02.2019, welches in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2021 entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 14.05.2019 umfassend erörtert wurde und seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen den erfolgten Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung klar zu verneinen. Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Eine - wie in der Stellungnahme vom 14.05.2019 angekündigt – weitere genetische Untersuchung der Beschwerdeführerin ist dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zu Folge nicht erfolgt. Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Kinder-und Jugendheilkunde vom 25.02.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches im Einklang mit dem bereits verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigenbeweis vom 19.03.2018 steht, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht also der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht also der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten, im Mutter-Kind-Pass genannten Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung am Rett-Syndrom im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG nicht gegeben. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung ist auf eine genetische Ursache, nämlich die festgestellte Mutation im MECP2-Gen, zurückzuführen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten, im Mutter-Kind-Pass genannten Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung am Rett-Syndrom im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG nicht gegeben. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung ist auf eine genetische Ursache, nämlich die festgestellte Mutation im MECP2-Gen, zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund kommt den Kriterien der Inkubationszeit und Symptomatik keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2200226.1.00