GV eingestellt.A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen der Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGV eingestellt. II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II.
A. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 idgf erteilt wird.römisch zwei.
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , StA. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 54, 55,, und 58 AsylG 2005 idgf erteilt wird. Zu I. und II:Zu römisch eins. und II: B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang (Zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischen moslemischen Glaubens, gelangte spätestens am 13.01.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Nachbar sei vor etwa drei Jahren von der afghanischen Regierung festgenommen worden, da er Taliban gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei anschließend von den Einheimischen beschuldigt worden, den Nachbarn an die afghanische Regierung verraten zu haben und er sei mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei in den Iran geflüchtet und habe sich dort nicht mehr sicher gefühlt, als sein Nachbar vor etwa einem halben Jahr freigelassen worden sei. Deswegen sei er nach Europa weitergeflüchtet. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischer Moslem. Er sei 21 Jahre alt, an sein Geburtsdatum könne er sich nicht erinnern. Er sei in XXXX in der Provinz Balkh geboren worden und dort aufgewachsen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt gab er an, er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Er habe keine Probleme mit Behörden (staatsähnlichen Institutionen) gehabt. Er habe in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen getätigt.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischer Moslem. Er sei 21 Jahre alt, an sein Geburtsdatum könne er sich nicht erinnern. Er sei in römisch 40 in der Provinz Balkh geboren worden und dort aufgewachsen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt gab er an, er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Er habe keine Probleme mit Behörden (staatsähnlichen Institutionen) gehabt. Er habe in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen getätigt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Schule mit der zwölften Klasse abgeschlossen. Danach habe er seinem Land dienen wollen. Er habe sich bei der Afghanischen Regierung – Amnjat – beworben. Er sei nach Kabul bestellt worden und habe sich dort drei Monate aufgehalten und eine Prüfung abgelegt. Er sei nach XXXX zurückgekehrt und nach 15 Tagen aufgefordert worden einen Vorbereitungskurs in der Dauer von vier Monaten zu absolvieren. Danach sei er wieder nach Hause gefahren. Während seines Aufenthalts zu Hause, sei die Amnjat in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen und habe es umstellt. Die Amnjat habe das Haus des Nachbarn, XXXX , fokussiert, die Stromzufuhr gekappt und sei auf das Dach geklettert, habe das Haus gestürmt und den Vater und den Bruder verhaftet sowie Gegenstände aus dem Haus konfisziert. Der Nachbar und die beiden anderen Brüder des Nachbarn seien auch verhaftet worden. Die Mutter von XXXX habe den Beschwerdeführer bedroht und ihn beschuldigt ihre Familie der Regierung übergeben zu haben. Sie werde nun veranlassen, dass der Beschwerdeführer den Taliban übergeben werde. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1390 ausgereist und habe sich vier Jahre im Iran aufgehalten. Dreimal sei der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach Afghanistan, XXXX abgeschoben worden. Er sei immer wieder in den Iran zurückgekehrt, aus Angst in Afghanistan getötet zu werden. Er habe nicht einmal seine sterbende Mutter besucht. Er habe auch in dieser Zeit nicht nach Europa reisen wollen, in der Hoffnung, dass gegen diese Leute seitens der afghanischen Behörden vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab an, auch sein Bruder, ein Lehrer, habe wegen ihm das Land verlassen müssen. Diese Leute hätten gedroht, jeden und dessen Familie zu töten, der künftig mit der Amnjat etwas zu tun habe.Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Schule mit der zwölften Klasse abgeschlossen. Danach habe er seinem Land dienen wollen. Er habe sich bei der Afghanischen Regierung – Amnjat – beworben. Er sei nach Kabul bestellt worden und habe sich dort drei Monate aufgehalten und eine Prüfung abgelegt. Er sei nach römisch 40 zurückgekehrt und nach 15 Tagen aufgefordert worden einen Vorbereitungskurs in der Dauer von vier Monaten zu absolvieren. Danach sei er wieder nach Hause gefahren. Während seines Aufenthalts zu Hause, sei die Amnjat in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen und habe es umstellt. Die Amnjat habe das Haus des Nachbarn, römisch 40 , fokussiert, die Stromzufuhr gekappt und sei auf das Dach geklettert, habe das Haus gestürmt und den Vater und den Bruder verhaftet sowie Gegenstände aus dem Haus konfisziert. Der Nachbar und die beiden anderen Brüder des Nachbarn seien auch verhaftet worden. Die Mutter von römisch 40 habe den Beschwerdeführer bedroht und ihn beschuldigt ihre Familie der Regierung übergeben zu haben. Sie werde nun veranlassen, dass der Beschwerdeführer den Taliban übergeben werde. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1390 ausgereist und habe sich vier Jahre im Iran aufgehalten. Dreimal sei der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach Afghanistan, römisch 40 abgeschoben worden. Er sei immer wieder in den Iran zurückgekehrt, aus Angst in Afghanistan getötet zu werden. Er habe nicht einmal seine sterbende Mutter besucht. Er habe auch in dieser Zeit nicht nach Europa reisen wollen, in der Hoffnung, dass gegen diese Leute seitens der afghanischen Behörden vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab an, auch sein Bruder, ein Lehrer, habe wegen ihm das Land verlassen müssen. Diese Leute hätten gedroht, jeden und dessen Familie zu töten, der künftig mit der Amnjat etwas zu tun habe. Es wurde ein Unterstützungsschreiben und eine Tazkira sowie die schriftliche Übersetzung der Tazkira vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 06.12.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt I. sowie II. abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 06.12.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt römisch eins. sowie römisch zwei. abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde gab an, sie habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt I. angeführt, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, glaubhafte, asylrelevante Verfolgung
der Genfer Flüchtlingskonvention seiner Person vorgebracht habe. Im Spruchpunkt II. wurde auf die sichere Heimatprovinz und innerstaatliche Fluchtalternativen verwiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, da der internationale Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Status des Schutzberechtigten abgewiesen worden sei. Im Spruchpunkt IV. wurde die Rückkehrentscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise verbunden.Die Behörde gab an, sie habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt römisch eins. angeführt, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, glaubhafte, asylrelevante Verfolgung
der Genfer Flüchtlingskonvention seiner Person vorgebracht habe. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf die sichere Heimatprovinz und innerstaatliche Fluchtalternativen verwiesen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, da der internationale Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Status des Schutzberechtigten abgewiesen worden sei. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde die Rückkehrentscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise verbunden. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den XXXX Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 06.12.2016Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den römisch 40 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 06.12.2016 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019, Zl. W 246 2142817-1/35E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.02.
G begehrt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Voraussetzung unverändert vorliegen würden und er den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer stelle. Mit Antrag vom 07.01.2020 wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begehrt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Voraussetzung unverändert vorliegen würden und er den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer stelle. In der niederschriftlichen Einvernahme zum Aberkennungsverfahren am 17.07.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei nunmehr gesund. Er müsse nur mehr alle sechs Monate zur Untersuchung gehen. Alle Werte seien normal, er würde keine Medikamente mehr brauchen. Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe fünf Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder würde in Kabul und der Rest der Familie in XXXX leben. Die gesamte Familie hätte Corona gehabt. Seine Familie würde von der Landwirtschaft leben. In der niederschriftlichen Einvernahme zum Aberkennungsverfahren am 17.07.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er sei nunmehr gesund. Er müsse nur mehr alle sechs Monate zur Untersuchung gehen. Alle Werte seien normal, er würde keine Medikamente mehr brauchen. Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe fünf Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder würde in Kabul und der Rest der Familie in römisch 40 leben. Die gesamte Familie hätte Corona gehabt. Seine Familie würde von der Landwirtschaft leben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der mit Erkenntnis vom 18.02.2019, Zl. W 246 2142817-1/35E zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag vom 07.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2020, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der mit Erkenntnis vom 18.02.2019, Zl. W 246 2142817-1/35E zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag vom 07.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden sei, weil er damals an chronischer Hepatitis B mit steigender Viruslast gelitten hätte und eine antivirale Therapie erforderlich gewesen sei. In der Einvernahme am 17.07.2020, habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente mehr bedürfe. Da der Beschwerdeführer nunmehr uneingeschränkt arbeitsfähig sei, seine Familie im Heimatland leben würde, er im afghanischen Umfeld aufgewachsen sei, er in der Lage sei sich anzupassen und zu integrieren, könne eine Rückkehr kein Problem darstellen. Der in Österreich gewonnene Erfahrungsschatz werde dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu Gute kommen und hilfreich sein. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen (Spruchpunkt II.) Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen würde und nach wie vor Unterstützung durch den Staat bedürfe. Der Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Im Spruchpunkt VI wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil römisch eins. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen würde und nach wie vor Unterstützung durch den Staat bedürfe. Der Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Im Spruchpunkt römisch sechs wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Beschwerdeführer erhob am 10.08.2020, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf die Mangelhaftigkeit des Bescheides hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei gesund und jung, sei seit 4,5 Jahren in Österreich und unbescholten. Seit er den Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte, habe er sich beim AMS registriert und Deutschkurse absolviert. Es sei auch festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage seit Anfang 2016 nicht wesentlich verbessert hätten. Diese Gründe hätte u.a. zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbestätigung geführt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.04.2021 an, zu der die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, BBU GmbH, vertreten durch XXXX anwesend war. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.04.2021 an, zu der die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, BBU GmbH, vertreten durch römisch 40 anwesend war. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei psychisch und physisch in der Lage sind, der mündlichen Verhandlung ohne Probleme zu folgen. Die Rechtsvertretung brachte den Arbeitsvertrag mit der Firma XXXX , eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen von August 2020 bis März 2021 und einen Mietvertrag in Vorlage. Außerdem brachte die Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet leben würde, unbescholten sei und sich um eine umfassende Integration bemühe. Er habe durch die vorgelegten Unterlagen bewiesen, dass er die bisher in Österreich verbrachte Zeit erfolgreich genutzt habe, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er habe Deutschkurse besucht und würde bereits gut Deutsch sprechen. Er habe seinen Arbeitswillen unter Beweis gestellt und würde in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und sei somit selbsterhaltungsfähig. Überdies würde er mit seiner Freundin, die subsidiär schutzberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt leben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK erweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I., II. und III. des Bescheides werde nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zurückgezogen.Die Rechtsvertretung brachte den Arbeitsvertrag mit der Firma römisch 40 , eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen von August 2020 bis März 2021 und einen Mietvertrag in Vorlage. Außerdem brachte die Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet leben würde, unbescholten sei und sich um eine umfassende Integration bemühe. Er habe durch die vorgelegten Unterlagen bewiesen, dass er die bisher in Österreich verbrachte Zeit erfolgreich genutzt habe, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er habe Deutschkurse besucht und würde bereits gut Deutsch sprechen. Er habe seinen Arbeitswillen unter Beweis gestellt und würde in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und sei somit selbsterhaltungsfähig. Überdies würde er mit seiner Freundin, die subsidiär schutzberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt leben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, EMRK erweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides werde nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zurückgezogen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er würde sich seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalten, das genaue Datum seiner Einreise wisse er nicht. Er habe sich zwischenzeitlich in keinem anderen Staat aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischer Moslem. Er würde seine Religion in Österreich ausüben. Er führte weiter aus, er sei am XXXX , in XXXX , in der Provinz Balkh geboren worden und habe er bis zu seinem
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. - III. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. - römisch drei. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu II. 1. und 2. A)Zu römisch zwei. 1. und 2. A)
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) Paragraph 55, Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.100 € Netto) jedenfalls erheblich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.100 € Netto) jedenfalls erheblich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Zu Spruchteil I. + II. B)Zu Spruchteil römisch eins. + römisch zwei. B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2142817.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.