RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW159 2233135-2 Spruch, W159 2233135-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.05.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Oberösterreich, Außenstelle Linz, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 f. FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2020 (am Zustellschein ist irrtümlich „06.05.2020“ vermerkt) zugestellt.Mit Bescheid vom 29.05.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Oberösterreich, Außenstelle Linz, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, f. FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2020 (am Zustellschein ist irrtümlich „06.05.2020“ vermerkt) zugestellt. Mit E-Mail vom 14.07.2020 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers „neuerlich“ einen auf den 30.06.2020 datierten Beschwerdeschriftsatz, in dem er zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführt, der Bescheid „stamm[e]“ vom „21.05.2020“ und sei am 08.06.2020 zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 08.06.2020 zu laufen begonnen und ende am 06.07.
- Mit Schreiben vom 15.07.2020 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde samt Verwaltungsakt. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.07.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Verfristung der Beschwerde in Kenntnis. Mit Schreiben vom 03.08.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin bringt er im Wesentlichen vor, die Kanzleileiterin des rechtsfreundlichen Vertreters habe die Beschwerde am 30.06.2020, sohin rechtzeitig, zur Post gegeben. Dem Antrag liegt eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleileiterin, wonach sie die Kuverts frankiert und zur Post gegeben habe, ihr sei unerklärlich, warum die Post die Beschwerde nicht zugestellt habe, bei. Weiters ist ein so bezeichneter „Nachforschungsauftrag“ an die Post beiliegend. Mit hg. Beschluss vom 18.09.2020, G310 2233135-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2020 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und die Revision nicht zugelassen (Spruchpunkt B). Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2020 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2020 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen richtet sich die gegenständliche, diesmal rechtzeitig erhobene, Beschwerde. Sie bringt, soweit für die Bekämpfung der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wesentlich, vor, die Bescheidbeschwerde sei am 30.06.2020 nicht eingeschrieben zur Post gegeben worden. Auf dieselbe Weise sei der Beschwerdeführer informiert worden. Da die Gattin des Beschwerdeführers dem Vertreter mitgeteilt habe, noch keinen Brief erhalten zu haben, sei die Beschwerde „nochmals“ per E-Mail an das BFA geschickt worden. Das BFA sähe einen vorwerfbaren Fehler darin, dass die Beschwerde mittels normaler Briefpost und nicht eingeschrieben versendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber darauf vertrauen können, dass die Post Briefe zustellen würde, sei diese doch „bei sicher 98 % der Beförderungen zuverlässig“. Die Beschwerde beantragt, ihr Folge zu geben und den bekämpften Bescheid insofern abzuändern, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde sowie, in eventu, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der abweisende Bescheid vom 29.05.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 05.06.2020 zugestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob eine Beschwerde dagegen rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Mit E-Mail vom 14.07.2020 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem BFA eine auf 30.06.2020 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindenden Rückschein des bekämpften Bescheides vom 05.06.2020 (irrtümlich: „06.05.2020“; dass der Bescheid vom 29.05.2020 am 06.05.2020 zugestellt wurde, ist denkunmöglich), dem hg. Beschluss vom 18.09.2020, dem bekämpften Bescheid und dem – soweit für die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wesentlichen – Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 17.10.2020 Dass nicht festgestellt werden kann, ob eine Beschwerde gegen den Bescheid rechtzeitig zur Post gegeben wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass keine Dokumente vorliegen, die eine rechtzeitige Postaufgabe glaubhaftmachen (etwa eine Rechnung). Aus der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Kanzleileiterin des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers lässt sich auch nichts gewinnen: Aus ihr lässt sich nicht erkennen, an welchem datumsmäßig bezeichneten Tag die behaupteten Handlungen gesetzt worden wären. Überhaupt glaubt das Bundesverwaltungsgericht schon nicht, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter Rechtsmittel mittels „einfachen“ Brief und nicht „eingeschrieben“ schickt. Das hiermit für die Partei geschaffene Risiko steht in keinem Verhältnis zu den durch ein Einschreiben entstehenden Mehrkosten, sodass – sollte der Beschwerdeführervertreter bzw. seine ihm zuzurechnenden Gehilfen tatsächlich den Brief nicht als Einschreiben zur Post gegeben haben – ein solches Risiko zulasten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers geht, wie der rechtlichen Ausführung entnommen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A: Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als „Ereignis“ iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis „unabwendbar“ ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN). Die Beurteilung, ob ein Ereignis „unvorhergesehen“ ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, „wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der ‚Unvorhergesehenheit‘ gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur ‚minderer Grad des Versehens‘ unterläuft“ (vgl. VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als „Ereignis“ iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewertet werden vergleiche ua. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis „unabwendbar“ ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 39 mwN). Die Beurteilung, ob ein Ereignis „unvorhergesehen“ ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, „wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der ‚Unvorhergesehenheit‘ gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur ‚minderer Grad des Versehens‘ unterläuft“ vergleiche VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (ua. VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098 mwN; VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 44 mwN). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (ua. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044 mwN). Vor allem ist der Vertreter verpflichtet, um sein Verschulden auszuschließen, sich auch selbst unverzüglich die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 45 mwN).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (ua. VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098 mwN; VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 44 mwN). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (ua. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044 mwN). Vor allem ist der Vertreter verpflichtet, um sein Verschulden auszuschließen, sich auch selbst unverzüglich die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 45 mwN). Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Rechtsvertreters bedient, ist ihr nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden dieses Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Im Falle einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung diesfalls (ua.) davon ab, dass weder die Partei noch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (ua. VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ua. VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn ein Fremder das Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters – wie bei jedem anderen Vertreter – zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen, nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn ein Fremder das Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters – wie bei jedem anderen , Vertreter – zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen, nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. Für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. VwGH 02.09.2008, 2005/18/0164, sowie den VwGH 26.11.2010, 2010/02/0266, jeweils mwN).Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. Für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt vergleiche VwGH 02.09.2008, 2005/18/0164, sowie den VwGH 26.11.2010, 2010/02/0266, jeweils mwN). Der VwGH entwickelte den Grundsatz, dass die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde der Absender zu tragen hat (VwGH 21.01.1965, 1711/64; 08.06.1984, 84/17/0068): Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (VwGH 21.01.1965, 1711/64; 20.01.1983, 82/16/0119). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Rechtsmittel rechtszeitig zur Post gegeben worden und nicht angekommen sei. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 29.05.2020 – unbestrittenerweise – am Freitag, dem 05.06.2020, rechtswirksam zugestellt, dh. die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete mit Ablauf des Freitags, dem 03.07.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde erst am 14.07.2020 dem BFA per E-Mail übermittelt. Der Beschwerdeführer vermochte im gegenständlichen Fall kein Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG anzuführen, welches eine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag: Da der Beschwerdeführervertreter behauptet, das Rechtsmittel mittels „einfachen“ Brief und nicht „eingeschrieben“ geschickt zu haben und das hiermit für die Partei geschaffene Risiko in keinem Verhältnis zu den durch ein Einschreiben entstehenden Mehrkosten steht, geht dieses Risiko zulasten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer vermochte im gegenständlichen Fall kein Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG anzuführen, welches eine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag: Da der Beschwerdeführervertreter behauptet, das Rechtsmittel mittels „einfachen“ Brief und nicht „eingeschrieben“ geschickt zu haben und das hiermit für die Partei geschaffene Risiko in keinem Verhältnis zu den durch ein Einschreiben entstehenden Mehrkosten steht, geht dieses Risiko zulasten des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Da sohin der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag und das Vorliegen eines minderen Grad des Versehens durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht anzunehmen war, konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde von der belangten Behörde nicht stattgegeben werden, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB. VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB. VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist, in der vorliegenden Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft wurde, der festgestellte Sachverhalt unbestritten blieb und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen (das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses betreffend den Beschwerdeführer und das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in Bezug auf den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) von Bedeutung waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist, in der vorliegenden Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft wurde, der festgestellte Sachverhalt unbestritten blieb und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen (das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses betreffend den Beschwerdeführer und das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in Bezug auf den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) von Bedeutung waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
- Zu Spruchpunkt B: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hierzu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hierzu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2233135.2.00