GVG) aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.07.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.06.2018 bis 22.07.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der Firma XXXX (im Folgenden: MD) mit einem möglichen Beschäftigungsbeginn ab 11.06.2018 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten diese nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 02.07.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.06.2018 bis 22.07.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: MD) mit einem möglichen Beschäftigungsbeginn ab 11.06.2018 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten diese nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit 11.07.2018 Beschwerde und führte aus, er habe weder eine Stellenaufnahme verhindert noch hinausgezögert. Er habe gegen keine der vier Ziffern des § 10 Abs. 1 AlVG verstoßen. Sämtliche Unterlagen, die das beweisen würden, habe er bereits seiner Betreuerin vorgelegt. Zudem habe er bereits eine Stellenzusage der XXXX -GmbH (im Folgenden H-GmbH) erhalten. Dies habe er bereits vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides seiner Betreuerin mitgeteilt. Der BF habe sich an die Regeln des AMS gehalten. Daher sei eine Sperre nicht gerechtfertigt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit 11.07.2018 Beschwerde und führte aus, er habe weder eine Stellenaufnahme verhindert noch hinausgezögert. Er habe gegen keine der vier Ziffern des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verstoßen. Sämtliche Unterlagen, die das beweisen würden, habe er bereits seiner Betreuerin vorgelegt. Zudem habe er bereits eine Stellenzusage der römisch 40 -GmbH (im Folgenden H-GmbH) erhalten. Dies habe er bereits vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides seiner Betreuerin mitgeteilt. Der BF habe sich an die Regeln des AMS gehalten. Daher sei eine Sperre nicht gerechtfertigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2018 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 25.06.2018 beim AMS niederschriftlich angegeben, dass er sich auf das zugewiesene Stellenangebot nach telefonischer Rückfrage bei der Firma MD postalisch beworben hätte. Seinen Angaben zufolge habe er die Bewerbung am 03.05.2018 zur Post gegeben. Nachdem er von seiner Betreuerin darüber informiert worden sei, dass bei der Firma MD keine Bewerbung von ihm eingelangt sei, habe er diesbezüglich bei der Firma MF nachgefragt, wo ihm dies ebenfalls bestätigt worden sei. Der BF habe laut eigenen Angaben daraufhin keine neuerliche Bewerbung eingebracht sondern sei davon ausgegangen sei, dass die Firma ohnehin nicht mehr an einer Bewerbung interessiert wäre. Dadurch habe der BF die mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma MD vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen. Die Ausschlussfrist verlängere sich um 8 Tage auf die Zeit von 11.06.2018 bis 30.07.2018, da er von 28.06.2018 bis 05.07.2018 Krankengeld bezogen habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte an, er habe sich nachweislich fristgerecht telefonisch bei der Firma MD beworben. Zudem habe er ab 08.10.2018 eine Stellenaufnahme bei der XXXX AG (im folgenden V-AG) zugesagt bekommen. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte an, er habe sich nachweislich fristgerecht telefonisch bei der Firma MD beworben. Zudem habe er ab 08.10.2018 eine Stellenaufnahme bei der römisch 40 AG (im folgenden V-AG) zugesagt bekommen. Der Bezug habende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Einlangensdatum 03.10.2018 vorgelegt. Eine Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.03.2021 ergab, dass der BF von 08.10.2018 bis 07.01.2019 bei der V-AG vollversicherungspflichtig beschäftigt war, von 14.01.2019 bis 13.04.2019 bei der H-GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt war, von 15.04.2019 bis 15.03.2020 bei der E XXXX XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt war, von 16.03.2020 bis 14.06.2020 Arbeitslosengeld bezog und von 15.06.2020 bis laufend bei der K XXXX XXXX AG vollversicherungspflichtig beschäftigt ist.Eine Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.03.2021 ergab, dass der BF von 08.10.2018 bis 07.01.2019 bei der V-AG vollversicherungspflichtig beschäftigt war, von 14.01.2019 bis 13.04.2019 bei der H-GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt war, von 15.04.2019 bis 15.03.2020 bei der E römisch 40 römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt war, von 16.03.2020 bis 14.06.2020 Arbeitslosengeld bezog und von 15.06.2020 bis laufend bei der K römisch 40 römisch 40 AG vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. Am 24.03.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und ein Vertreter des AMS teilnahmen. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:Er habe seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann 2013 abgeschlossen und in der Folge in seinem Lehrbetrieb weiter gearbeitet. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen – der BF nannte sie konkret und gab gleichzeitig an, dass er aktuell davon geheilt sei – habe er seine Erwerbstätigkeit 2016 reduzieren müssen und sei anlässlich eines darauffolgenden Stellenabbaus bei seinem Dienstgeber einer der Ersten gewesen, den die Kündigung traf. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:, Er habe seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann 2013 abgeschlossen und in der Folge in seinem Lehrbetrieb weiter gearbeitet. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen – der BF nannte sie konkret und gab gleichzeitig an, dass er aktuell davon geheilt sei – habe er seine Erwerbstätigkeit 2016 reduzieren müssen und sei anlässlich eines darauffolgenden Stellenabbaus bei seinem Dienstgeber einer der Ersten gewesen, den die Kündigung traf. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes habe der BF zunächst – er nehme an mit der in der Stellenausschreibung genannten Person, Herrn K, - telefoniert. Soweit erinnerlich habe er gefragt, ob die Stelle frei sei. Der BF habe dann angekündigt, dass er seine Bewerbung „vorbeischicken“ werden, da er gerade keinen Computer habe. Herr K sei soweit erinnerlich kurz angebunden gewesen. Er habe gesagt, dass die Stelle frei sei und dass sich der BF bewerben solle. Tatsächlich habe der BF seine Bewerbung samt Lebenslauf dann vom Handy aus die dort gespeicherten Vorlagen seines Lebenslaufs und einer Bewerbung für eine Stelle im Verkauf ausgedruckt - diese in ein Mailprogramm zu transferieren hätte damals nicht funktioniert- und per Post abgesendet. Die Adresse der Firma habe er dem Internet entnommen. Danach habe er eine Rückmeldung an das AMS erstattet, wie vorgeschrieben. Diese Bewerbung sei nicht an Herrn K persönlich gerichtet gewesen. Sie habe im Wesentlichen auf die bisherige Berufserfahrung des BF verwiesen. Der BF habe sich die von ihm getätigten Bewerbungen stets auf einem A4-Blatt mit den Daten des potentiellen Dienstgebers notiert. Wenn keine Rückmeldung kam, habe er jeweils nach einiger Zeit noch einmal angerufen, um Klarheit zu bekommen. Im vorliegenden Fall sei dem BF seitens des AMS in der Folge mitgeteilt worden, dass bei der Firma MD keine Bewerbung eingelangt sei und auch kein Telefonat erinnerlich sei. Der BF habe daraufhin dort noch einmal bei der Firma MD angerufen. Er habe dabei auch mit Herrn K gesprochen. Dieser habe sich tatsächlich nicht an das mit dem BF am 3.5.18 geführte Telefonat erinnern können. Auch sei dem BF bestätigt worden, dass dort keine Bewerbung bekannt sei. Als der BF später noch einmal angerufen habe und Herrn K ersucht habe, auf seinem Telefon noch einmal zu prüfen, ob er am 3.5.18 nicht doch mit dem BF telefoniert hätte, sei dieser wütend geworden und habe dem BF mitgeteilt, dieser solle sich aus dieser Sache heraushalten, dies würde Herr K mit dem AMS klären. Der BF habe anlässlich der letztgenannten Telefonate mit Herrn Klein sehr wohl erneut sein Interesse an der offenen Stelle bekundet. Aber Herr K habe sich nicht mehr interessiert gezeigt und sei sehr kurz angebunden gewesen. Befragt zu seiner Bewerbung bei der H-GmbH gab der BF an, von diesem Unternehmen sei ihm zunächst eine Stelle für September 2018 in Aussicht gestellt worden, dies mit dem Vermerk, dass sich der mögliche Arbeitsbeginn auch verschieben könne. Der BF habe dann im Oktober bei der V-AG zu arbeiten begonnen und als sich die Möglichkeit bot, bei der H-GmbH zu arbeiten, dies sei im Jänner 2019 gewesen, habe er zu dieser gewechselt. Das AMS bestätigte bezüglich eines im Akt aufliegenden Telefonprotokolls, dass dieses vom BF vorgelegt wurde und einen Anruf des BF beim potentiellen Dienstgeber mit der Dauer von 1 Minute, 47 Sekunden vom 03.05.2018 indiziere: Das Telefonprotokoll zeigt die angerufenen Telefonnummern zwar nicht vollständig, jedoch stimmen die am 3.5.21 aufgezeichneten Ziffern mit der Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers überein. Seitens des AMS wurde darauf hingewiesen, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag laut Sendeprotokoll am 2.5.18 empfangen, jedoch erst am 24.5.18 gelesen habe. Der genannte Vermittlungsvorschlag sei dem BF allerdings Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Zeit, am 5.4.18, bereits einmal zugewiesen und dann von Dienstgeberseite ruhend gestellt worden. Dieser Vermittlungsvorschlag sei am 7.4.18 gelesen worden. Am 16.4.18 sei dieser Vermittlungsvorschlag ruhend gestellt worden. Der BF habe also von diesem Vermittlungsvorschlag gewusst, habe jedoch erst am 3.5.18 ein Telefongespräch mit dem potentiellen Dienstgeber geführt. Dies sei dem AMs nicht verständlich. Der BF hielt dem entgegen, er gehe davon aus, dass er zwischenzeitig mit dem AMs telefoniert habe und auf diesem Weg erfahren habe, dass der Vermittlungsvorschlag vom 7.4.18 wieder aktuell sei, sodass er es nicht für notwendig befunden habe, den neuen Vermittlungsvorschlag zu öffnen. Seitens des AMS wurde weiters vorgebracht, es sei nicht verständlich, dass die Bewerbung anders, als laut Stellenausschreibung gefordert, per E-Mail bzw. telefonisch – per Post erfolgt sein solle. Der BF hätte einen PC einer Kundenstelle des AMS nutzen können. Dem BF sei im Besonderen vorzuwerfen, dass er sich anlässlich der nachfolgenden Telefonate nicht erneut seine Bewerbung für die offene Stelle angeboten habe. Eine Vereitelung ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass der BF am 25.6.18 mit seiner Unterschrift seine niederschriftliche Aussage bestätigt habe, wonach er keine erneute Bewerbung gesendet habe. Das Stellenangebot wäre noch offen gewesen. Die nachfolgende Aufnahme vollversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse ab Oktober 2018 könne aus der Sicht des AMS keine Nachsicht bewirken, da die Ausschlussfrist bereits am 22.7.18 geendet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat dem BF am 2.5.18 ein Stellenangebot der Fa. MD als Mitarbeiter im Verkauf eine Tankstellen-Shops (Übernahme von Lieferungen, Regalbetreuung, Kassieren) im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Gewünscht war eine Bewerbung telefonisch (Hr. K) oder per E-Mail. Der BF - er hatte zur Zeit keinen PC, hatte jedoch Vorlagen am Handy, die er von dort ausdrucken konnte - telefonierte am 03.05.2018 mit dem potentiellen Dienstgeber, wurde von diesem aufgefordert, sich zu bewerben und teilte mit, er werde seine Bewerbung samt Lebenslauf „vorbeischicken“. In der Folge sendete er der BF eine Bewerbung samt Lebenslauf, per Post an den potentiellen Dienstgeber, gab Rückmeldung an das AMS und notierte sich die Bewerbung auf einem A4 Block, um sie in Evidenz zu halten. Am 05.06.18 erfuhr der BF von seiner Beraterin, dass der potentielle Dienstgeber
seinen Angaben keine Bewerbung erhalten habe und sich auch nicht an ein mit dem BF geführtes Telefonat erinnern könne. Der BF kontaktierte daraufhin erneut den potentiellen Dienstgeber. Da dieser gereizt und kurz angebunden reagierte, hielt es der BF nicht für angebracht, sich erneut zu bewerben. Im Oktober 2018 nahm der BF eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der V-AG auf. Seither ist der BF abgesehen von einer dreimonatigen Unterbrechung im Jahr 2020 durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 Rz 258). Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 10, Rz 258). "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992)."Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung. Die Stellenausschreibung forderte eine Bewerbung per Telefon oder E-Mail. Der BF hat entsprechend dieser Stellenzuweisung den potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und hat dann aufgrund des mit Herrn K hergestellten Einverständnisses eine postalische Bewerbung abgesendet, die in Verstoß geriet. Das so gesetzte Verhalten des BF war weder für das Nichtzustandekommen der in Aussicht genommenen Beschäftigung nicht kausal. Dem BF kann ferner kein vorsätzliches Handeln, auch nicht im Sinne des bedingten Vorsatzes vorgeworfen werden. Denn der BF musste angesichts der laut Stellenangebot ausdrücklichen Aufforderung, sich telefonisch zu bewerben nicht damit rechnen, dass der potentielle Dienstgeber seinen Anruf sogleich vergessen und den Inhalt des Telefonats nicht in Evidenz halten würde. Auch aus dem Umstand, dass der BF sich im Zuge der nachfolgend mit dem potentiellen Dienstgeber geführten Telefonate, nicht erneut beworben hat, erfüllt vor dem Hintergrund der festgestellten Gesamtumstände (wie unter Punkt II.1. und II.2. näher dargelegt) nicht den Tatbestand der Vereitelung. Das so gesetzte Verhalten des BF war weder für das Nichtzustandekommen der in Aussicht genommenen Beschäftigung nicht kausal. Dem BF kann ferner kein vorsätzliches Handeln, auch nicht im Sinne des bedingten Vorsatzes vorgeworfen werden. Denn der BF musste angesichts der laut Stellenangebot ausdrücklichen Aufforderung, sich telefonisch zu bewerben nicht damit rechnen, dass der potentielle Dienstgeber seinen Anruf sogleich vergessen und den Inhalt des Telefonats nicht in Evidenz halten würde. Auch aus dem Umstand, dass der BF sich im Zuge der nachfolgend mit dem potentiellen Dienstgeber geführten Telefonate, nicht erneut beworben hat, erfüllt vor dem Hintergrund der festgestellten Gesamtumstände (wie unter Punkt römisch zwei.1. und römisch zwei.2. näher dargelegt) nicht den Tatbestand der Vereitelung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2206873.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.