Obsah (23)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4Art. 2Art. 3§ 2§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW174 2184347-1 Spruch, W174 2184347-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch Personen im Iran oder in Afghanistan bedroht würde. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsland einer wohl begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt sei. Es könne keine wie auch immer geartete besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe noch nie in Afghanistan gelebt und könne sich dort nicht zurechtfinden. Er sei als im Iran aufgewachsener Afghane ganz anders sozialisiert und könne mit den Moral- und Wertvorstellungen in Afghanistan nichts anfangen. An seinem Akzent würde man sofort hören, dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen sei und er würde sich verdächtig machen. Zudem habe UNHCR in seinen Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender vom April 2016 die Gruppe der „als verwestlicht wahrgenommenen Personen“ als neue Risikogruppe festgehalten. Auch sei der Beschwerdeführer Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara.
- In weiterer Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein: Teilnahmebestätigungen an Deutsch- und Basisbildungskursen, eine Zeitbestätigung des ÖIF für den Besuch einer Informationsveranstaltung, eine Teilnahmebestätigung an einem ÖIF Werte- und Orientierungskurs sowie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.12.
- Am 5.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari bzw. Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er ganz gesund sei und sprach teilweise auf Deutsch davon, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, afghanischer Staatsbürger und Atheist zu sein. Seine Muttersprache sei Dari/Hazaragi, er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Ursprünglich stamme er aus Daikundi, Shairestan, und sei ein Jahr alt gewesen, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und anschließend im Iran in einem Mietshaus gelebt habe. Im Iran habe der Beschwerdeführer vier Jahre eine afghanische Schule besucht und ungefähr ein Jahr lang mit seinem Bruder zusammengearbeitet und diesen beim Gipsen unterstützt. Monatlich habe er ca. 1 Million Toman verdient. Sein Bruder sei selbstständig gewesen und habe immer bestimmte Projekte gesucht und erledigt. Die wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation der Familie im Iran sei mittelmäßig gewesen. Für die Familie gesorgt habe hauptsächlich sein Bruder, sein Vater und der Beschwerdeführer hätten ihn unterstützt. Der Vater sei krank gewesen und habe nicht immer arbeiten können. Wie die Lebensverhältnisse in Afghanistan ausgeschaut hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, die Eltern hätten nur gesagt, sie wären wegen familiärer Probleme und wegen des Krieges weggegangen. Vorgehalten, anlässlich seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass das Haus in Afghanistan verbrannt worden sei, antwortete er, das hätte ihm sein Vater erzählt, dass es dort zu Problemen gekommen und das Haus verbrannt worden sei. Damit meine er die familiären Probleme. Weitere Angaben könne er nicht machen, soweit er wisse, sei es so gewesen, dass, als sein Bruder und er selbst auf der Welt gewesen seien, sein Vater Probleme mit seiner ersten Frau bekommen hätte. Dass seine Familie in Afghanistan Grundbesitz habe glaube der Beschwerdeführer nicht. Auch wisse er nicht, wovon sie in Afghanistan gelebt hätten. Sein Vater habe keine besondere Berufsausbildung und der Beschwerdeführer wisse nicht, was er dort gemacht habe. Nach Europa geflüchtet sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei wäre geschossen worden, er habe seinem Bruder aus den Augen verloren und sei dann mit anderen Leuten weiter geflüchtet. Derzeit befinde sich der Bruder mit der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei, seit drei Wochen hätten sie jedoch keinen Kontakt gehabt. Weiters gab er an, aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein und legte eine Bestätigung der zuständigen Kirchenaustrittsstelle vom 5.8.2020 vor, nach der er seinen Religionsaustritt angezeigt habe. Seine Familie sei in die Türkei geflüchtet, als der Beschwerdeführer bereits hier gewesen sei, die Großeltern seien im Iran verstorben, er habe einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits im Iran. In Afghanistan gebe es niemanden. Nach dem Vorfall, der passiert sei, habe er beschlossen, den Iran zu verlassen. Die Reise hätten sein Vater und ein Freund seines Vaters gemeinsam organisiert. Nachgefragt, warum er in der Erstbefragung davon gesprochen habe, er hätte dies selbst getan, antwortete er, er hätte damit seinen Vater und den Freund des Vaters gemeint. Auf die Frage, wieviel die Reise aus dem Iran gekostet habe und woher das Geld gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte nur gehört, dass die Schlepper USD 1000 von der Türkei nach Griechenland verlangt hätten. Das Geld habe von ihrer Arbeit gestammt, es sei ihnen finanziell nicht so schlecht gegangen. Seine Angaben im Rahmen der ersten Einvernahme vorgehalten, erwiderte der Beschwerdeführer, er glaube nicht, dass er etwas für die Ausreise aus dem Iran bezahlt habe. Er sei mit dem Schlepper vom Iran nach Griechenland gekommen, aber habe nur gehört, was sie von der Türkei aus verlangten. Nachgefragt, wieso ihn ein Schlepper gratis vom Iran bis in die Türkei bringen sollte, erklärte der Beschwerdeführer, es sei sicher etwas bezahlt worden, aber er könne nicht sagen wie viel. Er hätte nur von den Kosten in der Türkei gehört. Zum ursprünglichen Fluchtgrund seiner Familie aus Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, soweit er gehört habe, hätte es familiäre Probleme gegeben. Damit meine er seinen Vater mit seiner ersten Ehefrau und es habe Krieg geherrscht. Nachgefragt, wieso er bei seiner Erstbefragung die familiären Gründe nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer er sei nur gefragt worden, was los gewesen sei. Vorgehalten, dass diese familiäre Angelegenheit mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliege, meinte der Beschwerdeführer, es wäre möglich, dass sie ihn ausfindig machten. Er könne nicht 100-prozentig ausschließen, dass er nicht in Gefahr sei. Zu seiner persönlichen Bedrohung wegen seiner Familienzugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara gab der Beschwerdeführer an, im Iran keine Probleme mit der Familie der ersten Frau seines Vaters gehabt zu haben. Als Hazara würde er Probleme haben, wenn er in Afghanistan wäre. Nachgefragt, ob er schon einmal Probleme gehabt habe, weil er nicht gebetet oder gefastet hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine Freiheit im Iran gehabt. Wenn die Mullhas erfahren hätten, dass er nicht bete oder faste, hätten sie ihn bestraft. Er glaube nicht an den Islam, für ihn gebe es auch keinen Grund zu sagen, dass es Gott gebe. Dass er zuletzt wie ein Muslim gebetet habe sei schon sehr lange her, er könne sich nicht erinnern. Auch im Iran habe er nicht wirklich gebetet. Dass er erst heuer aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, begründete der Beschwerdeführer damit, er habe nicht gewusst, dass man eine Bestätigung brauche. In der Schule habe er jemanden ohne Religionsbekenntnis getroffen und diese Person habe eine Bestätigung gehabt. Da es etwas Privates sei und er es ihnen nicht in dieser Lage über das Telefon mitteilen wolle, habe er auch nicht mit seinen Eltern bzw. Familienangehörigen über seinen Religionsaustritt gesprochen. Er wolle es ihnen persönlich sagen. Seine Angehörigen beteten zwar, aber sehr religiös seien sie nicht. Wenn er länger in Afghanistan leben sollte, dann würden die Personen es dort bemerken, wenn er nicht bete oder nicht in die Moschee gehe. Religion sei für ihn ein Geschäft. In der afghanischen Schule habe er nicht den Koran, sondern nur Lesen und Schreiben gelernt. Sein Vater sei manchmal in die Moschee gegangen, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht. Zu seiner konkreten Verfolgungsgefahr in Afghanistan erklärte der Beschwerdeführer, sein Leben wäre in Gefahr, weil er keinen Gott kenne. Wenn jemand dies erfahre, bekomme er sicher ein Problem und auch die Familie der ersten Ehefrau seines Vaters würde ihn verfolgen, wenn sie in Erfahrung brächte, dass er dort sei. Nachgefragt, wieso diese Familie ihn überhaupt kennen sollte, wenn er beim Verlassen der Heimat noch ein Baby gewesen sei, antwortete er, es könnte möglich sein und dann wäre er in Gefahr. In Österreich besuche der Beschwerdeführer derzeit seit ungefähr einem Jahr die Sozialschule, die noch drei Jahre dauern würde. Zuvor habe er Kurse im Bereich Tanz und Theater besucht und tue dies immer noch. Auch habe er sehr viele Freunde in Österreich, einerseits durch die Schule, andererseits auch durch die Tanz- und Theaterkurse. In Afghanistan hätte der Beschwerdeführer niemanden, der in finanziell unterstützen könnte. Die Ausbildung, die er hier mache, könne er dort nicht machen. Es gebe dort keine solche Tanz- und Theatergruppe. Vorgehalten, dass er ein gesunder Mann sei, der im Iran schon als Gipsarbeiter gearbeitet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, im Iran wäre es anders als in Afghanistan. Auch sei seine Sprachfärbung anders und er kenne sich nicht aus. Zudem sei er kein Meister gewesen. Den Verwandten im Iran gehe es schlecht, sie hätten kaum Geld für sich selbst und der Familie in der Türkei gehe es noch schlechter. Auf Nachfrage der Richterin erklärte der Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall einen leicht iranischen Akzent habe, aber er gehe davon aus, dass in der Familie Dari bzw. Hazaragi gesprochen worden sei, weil der Beschwerdeführer auch diese Art von Wörtern verwende. Vorgelegt wurden das Jahreszeugnis der XXXX 2019/2020 vom 10.7.2020, die Bestätigung eines Tanztheaters vom 12.10.2020, die Bestätigung eines Tanztheaterprojektes vom 30.10.2020 sowie ein Empfehlungsschreiben vom 31.10.2020.Vorgelegt wurden das Jahreszeugnis der römisch 40 2019 aus 2020, vom 10.7.2020, die Bestätigung eines Tanztheaters vom 12.10.2020, die Bestätigung eines Tanztheaterprojektes vom 30.10.2020 sowie ein Empfehlungsschreiben vom 31.10.
- Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorgelegte Länderinformationsmaterial verwiesen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom 12.1.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020, unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen ab Zustellung übermittelt. Am 19.1.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die betreffende Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass – wie den Länderinformationen zu entnehmen sei – der Abfall vom Glauben in Afghanistan zu einer asylrelevanten Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden religiösen Normen führen würde. Der Beschwerdeführer sei nachweislich (laut Religionsaustrittsbestätigung, seinem Vorbringen sowie den Stellungnahmen im Anhang) aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen. Er habe glaubhaft machen können, dass er die muslimischen Riten wie Beten und Fasten ablehne und eine Aversion gegen den Islam entwickelt habe, sodass es ihm nicht zugemutet werden könne, seine Ansichten im Heimatland zu verbergen und die Religion dort ausführen zu müssen, zumal die Ablehnung des Glaubens zu einem erheblichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden wäre. Dieser waren angefügt, eine durch einen Bekannten des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 18.1.2021, laut der der Beschwerdeführer seine atheistische Haltung dadurch deutlich gemacht hätte, dass er gemeinsam mit einem Freund im Juni 2020 erstmals eine katholische Messe und danach zeitweilig einen Bibelkurs und Taufvorbereitungstermine besucht, sich anschließend aber davon distanziert hätte. Weiters wurde auf die schlechte medizinische Versorgung im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie in Afghanistan hingewiesen und ein Unterstützungsschreiben sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Projekt gegen Gewalt an Mädchen und Frauen vorgelegt. Am 19.03.2021 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben betreffend die gute Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 01.04.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 27.04.2021 wurde zum aktuellen Länderinformationsblatt insoferne Stellung genommen, als auf die Situation in Afghanistan aufgrund der COVID-19 Pandemie hingewiesen wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit Kurzem für eine „Gärtnerlehre“ interessiere, im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen kurz wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari/Hazaragi. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer legte eine Religionsaustrittsbestätigung eines österreichischen Magistrats vom 5.8.2020 aus der Islamischen (schiitischen) Glaubensgemeinschaft vor. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikund, im Distrikt Shairestan geboren, reiste im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran aus, wo er im afghanischen Familienverband aufwuchs, vier Jahre eine afghanische Schule besuchte und zuletzt als Gipser tätig war. In Österreich besucht er seit 2019/2020 eine XXXX .Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikund, im Distrikt Shairestan geboren, reiste im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran aus, wo er im afghanischen Familienverband aufwuchs, vier Jahre eine afghanische Schule besuchte und zuletzt als Gipser tätig war. In Österreich besucht er seit 2019 aus 2020, eine römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den in der afghanischen Kultur üblichen Umgangsformen vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, seine Ansichten im Heimatland zu verbergen. Die Ablehnung des Glaubens ist zu keinem erheblichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, als Angehöriger (Sohn) seiner Familie von der Familie der ersten Frau seines Vaters in der Heimat ernsthaft von Verfolgung bedroht zu sein. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner (damaligen offiziellen) Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, seinem Aufwachsen im Iran oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich oder im Iran keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Familie der ersten Frau seines Vaters oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer läuft nicht ernsthaft Gefahr wegen Apostasie verfolgt zu werden. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land bzw. seinem Aufwachsen im Iran weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 7.11.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte diverse Deutsch- und Basisbildungskurse und erwarb im Dezember 2017 ein ÖSD-Zertifikat A
- Zudem nahm er am 21.7.2017 an einem ÖIF Werte- und Orientierungskurs teil. Er konnte ein Jahreszeugnis für einen Vorbereitungslehrgang (erster Jahrgang) einer XXXX vom Juli 2020 vorlegen. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.Der Beschwerdeführer besuchte diverse Deutsch- und Basisbildungskurse und erwarb im Dezember 2017 ein ÖSD-Zertifikat A
- Zudem nahm er am 21.7.2017 an einem ÖIF Werte- und Orientierungskurs teil. Er konnte ein Jahreszeugnis für einen Vorbereitungslehrgang (erster Jahrgang) einer römisch 40 vom Juli 2020 vorlegen. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage und war nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer nahm an diversen Tanz- und Theaterprojekten sowie an einem Projekt gegen Gewalt an Mädchen und Frauen teil. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine sichere Herkunftsprovinz Daikundi kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist sicher erreichbar. In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3). Solche individuellen Risikoelemente konnte der Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht glaubhaft machen.In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Solche individuellen Risikoelemente konnte der Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer im Kleinkindalter die Heimat verließ, so wuchs er doch im Iran gemeinsam mit seiner afghanischen Familie auf, besuchte eine afghanische Schule und hat Dari als Muttersprache. Er ist deshalb mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut, hat bereits im Iran ein Jahr als Gipser gearbeitet und nach eigenen Angaben vor der Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht davon gut leben können. Somit ist er in der Lage, sich sein Einkommen selbst zu erwirtschaften und kann insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Daikundi und auch bei einer alternativen Ansiedelung in einer der Städte Herat bzw. Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat bzw. Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Herat bzw. Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 01.04.2021, die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018 und der EASO Special Report: Asylum Trends an Covid-19 (siehe Anlagen) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen. 1.
- Lage der Pandemie aufgrund des Corona-Virus Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19 ist auszuführen, COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus). Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltung- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Dokumenten. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten und somit schlüssigen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und im Iran eine afghanische Schule besucht hat. Wie auch der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigte, ist – trotz eines leichten iranischen Akzentes – seine Muttersprache Dari/Hazaragi und er hat sie während seines Aufenthalts im Iran neben Farsi regelmäßig verwendet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht ernsthaft von Verfolgung durch die Familie der ersten Frau seines Vaters bedroht ist, basiert auf folgenden Überlegungen: Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan nur an, seine Familie sei wegen des Krieges in Afghanistan in den Iran gezogen, als er selbst ca. ein Jahr alt gewesen sei. Von den angeblichen fluchtauslösenden familiären Problemen erwähnte er nichts. Dabei verkennt das Gericht bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass diese Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. So können im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, dessen Familie wegen einer konkreten Bedrohung die Heimat verließ, diese auch von Anfang an als Fluchtgrund angibt und nicht allgemein nur den seinerzeitigen Krieg in Afghanistan nennt.Dabei verkennt das Gericht bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass diese Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. So können im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, dessen Familie wegen einer konkreten Bedrohung die Heimat verließ, diese auch von Anfang an als Fluchtgrund angibt und nicht allgemein nur den seinerzeitigen Krieg in Afghanistan nennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungsgefahr durch die Familie der ersten Frau seines Vaters. Zudem blieb dieses Vorbringen trotz wiederholten Nachfragens seitens der belangten Behörde und der erkennenden Richterin äußerst vage. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer, aus Afghanistan geflohen sei die Familie, weil damals Krieg geherrscht habe. Zudem hätte es familiäre Probleme gegeben. In der Heimat sei sein Vater zuvor mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, die nicht schwanger hätte werden können, woraufhin jener sich dann die Mutter des Beschwerdeführers als Zweitfrau genommen und sich von seiner ersten Frau geschieden hätte. Deswegen sei der Vater vom Bruder seiner ersten Frau bedroht und geschlagen worden. Es habe sich um mächtige Personen gehandelt, die auch das Haus der Familie verbrannt hätten. Über die Familie der ersten Frau seines Vaters wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht viel. Sein Vater habe erzählt, dass diese Familie für die Regierung gearbeitet hätte und bewaffnet gewesen wäre. Er glaube, diese Leute wären Kommandanten bei der Polizei gewesen. Wenn sie dortgeblieben wären, hätten sie sie umgebracht. Aus diesem Grund sei die Familie des Beschwerdeführers in den Iran geflüchtet, wo es dann keine diesbezüglichen Probleme mehr gegeben habe. Konkreteres konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, er wisse nur, dass der Vorfall in Daikundi, der Herkunftsprovinz seiner Eltern, stattgefunden hätte, die Eltern hätten dem Beschwerdeführer nicht mehr darüber erzählt. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, dass der Fluchtgrund, wegen dem letztendlich die gesamte Familie aus der Heimat ausgereist sein soll, in all den Jahren niemals genauer besprochen wurde. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Verfolgungsgefahr plausibel auszuführen: Zum ursprünglichen Fluchtgrund seiner Familie aus Afghanistan brachte er dazu zunächst vor, soweit er gehört habe, hätte es familiäre Probleme gegeben. Damit meine er seinen Vater mit seiner ersten Ehefrau und es habe Krieg geherrscht. Festzuhalten ist auch, dass der angebliche Vorfall nun über 20 Jahre zurückliegt, es seitdem keine Probleme gegeben hat und nicht ersichtlich ist, warum die Familie – von der er auch niemanden kennt - den als Baby ausgereisten Beschwerdeführer nach so langer Zeit erkennen oder ihn bedrohen sollte. Dies vorgehalten, antwortete er sowohl vor der Behörde als auch vor Gericht ausweichend und vage: Jene, die seinen Vater bedroht hätten, könnten die Familie in Afghanistan finden, denn sie glaubten, er (gemeint wohl der Vater des Beschwerdeführers) hätte ihre Ehre verletzt. Seitens der Behörde vorgehalten, dies sei vor vielen Jahren gewesen und die Familie habe diesbezüglich nie Probleme gehabt, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht genau, sein Vater hätte ihm das erzählt und führte nur allgemein gehalten aus, es könne sein, dass er selbst vielleicht durch die andere Familie erkannt werden könnte und, wenn die Feinde eines Vaters den Beschwerdeführer erkennen würden, würden sie ihm schaden. Seitens der erkennenden Richterin vorgehalten, dass diese familiäre Angelegenheit mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliege, meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu lediglich, es wäre möglich, dass sie ihn ausfindig machten. Er könne nicht 100-prozentig ausschließen, dass er nicht in Gefahr sei. Es wäre möglich, dass sie ihn erkennen würden und dann würden sie ihn verfolgen. Zu seiner persönlichen Bedrohung wegen seiner Familienzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich an, im Iran keine Probleme mit der Familie der ersten Frau seines Vaters gehabt zu haben. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat durch die Familie der ersten Frau seines Vaters bedroht zu werden. Konkrete Verfolgungen in der Heimat wegen seiner Volksgruppen- oder (damaligen) Religionszugehörigkeit als Schiit brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, seine Ansichten im Heimatland zu verbergen Die Ablehnung des Glaubens ist zu keinem erheblichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er legte zwar eine Religionsaustrittserklärung eines österreichischen Magistrats vom August 2020 vor, ein formeller Religionsaustritt in Österreich löst für sich genommen jedoch noch keine Verfolgungsgefahr in Afghanistan aus, solange nicht die von der Judikatur geforderte innere Überzeugung vorhanden ist. Dass er erst heuer aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, begründete der Beschwerdeführer damit, dass er nicht gewusst habe, dass man eine Bestätigung brauche. Erst als er in der Schule jemanden ohne Religionsbekenntnis getroffen habe, habe diese Person eine Bestätigung gehabt. Auch diese Antwort bringt nicht zum Ausdruck, dass es dem Beschwerdeführer ein ehrliches Bedürfnis war aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auszutreten. Ebenso sprechen die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers – da es etwas Privates sei und er es ihnen nicht in dieser Lage über das Telefon mitteilen wolle, habe er auch nicht mit seinen Eltern bzw. Familienangehörigen über seinen Religionsaustritt gesprochen. Er wolle es ihnen persönlich sagen. Seine Angehörigen beteten zwar, aber sehr religiös seien sie nicht – eher dafür, dass er weder seinem Glauben bzw. seinen derzeitigen diesbezüglichen Überzeugungen große Bedeutung beimisst. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich nur an, er sei Schiit, habe aber kein Interesse am Islam, er bete nicht und faste auch nicht. Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er nicht gehabt. Auch passe ihm die afghanische Kultur nicht, er wolle auch nicht beten und fasten. Auch diese Aussagen lassen nicht auf eine innere Ablehnung des Glaubens in der geforderten Intensität schließen, vielmehr lassen diese die Interesselosigkeit des Beschwerdeführers ansatzweise erkennen. Im Rahmen der Verhandlung am 5.11.2020 antwortete der Beschwerdeführer nachgefragt, ob er schon einmal Probleme gehabt habe, weil er nicht gebetet oder gefastet hätte, er habe keine Freiheit im Iran gehabt. Wenn die Mullhas erfahren hätten, dass er nicht bete oder faste, hätten sie ihn bestraft. Er glaube nicht an den Islam, für ihn gebe es auch keinen Grund zu sagen, dass es Gott gebe. Dass er zuletzt wie ein Muslim gebetet habe sei schon sehr lange her, er könne sich nicht erinnern. Auch im Iran habe er nicht wirklich gebetet. Wenn er länger in Afghanistan leben sollte, dann würden die Personen es dort bemerken, wenn er nicht bete oder nicht in die Moschee gehe. Religion sei für ihn ein Geschäft. Abgesehen vom formellen Austritt haben sich die Ansichten des Beschwerdeführers, wie eine Zusammenschau seiner Angaben verdeutlicht, seit seiner Zeit im Iran somit nicht geändert. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der bereits im ebenfalls streng religiös Iran sich nach außen zumindest so verhalten konnte, dass er trotz des Nicht-Betens und Nicht-Fastens keine Probleme hatte, seine diesbezüglichen Ansichten nun in Afghanistan zwingend nach außen tragen müsste, zumal er während des gesamten nicht begründete, warum er nicht beten oder fasten wolle, sondern dabei blieb, er glaube halt nicht und die afghanische Kultur missfalle ihm. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie in der Stellungnahme vom 18.1.2021 ausgeführt, gemeinsam mit einem Freund im Juni 2020 erstmals eine katholische Messe und danach zeitweilig einen Bibelkurs und Taufvorbereitungstermine besucht und sich anschließend aber davon distanziert hätte, wird entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder seine atheistische Haltung in der geforderten Intensität ausreichend deutlich gemacht, noch lässt eine solche Handlungsweise ohne weitere Erklärungen für sich alleine ausreichend darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer aus voller innerer Überzeugung von jeglichem Glauben abgewandt hat. Insgesamt lässt sich aus dem diesbezüglich äußerst oberflächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht auf eine innere Ablehnung des Islam bzw. jeglicher Religion schließen. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten – unter Punkt I. detailliert aufgezählten – Unterlagen und Bestätigungen.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten – unter Punkt römisch eins. detailliert aufgezählten – Unterlagen und Bestätigungen. 2.
- Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er – nachdem er im Iran eine afghanische Schule besucht hatte – bereits dort gearbeitet und sogar gemeinsam mit seinem Bruder auch die Familie ernährt hat, als sein Vater krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Auch findet er sich in Österreich an sich zu Recht und besuchte vorübergehend eine XXXX . Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er – nachdem er im Iran eine afghanische Schule besucht hatte – bereits dort gearbeitet und sogar gemeinsam mit seinem Bruder auch die Familie ernährt hat, als sein Vater krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Auch findet er sich in Österreich an sich zu Recht und besuchte vorübergehend eine römisch 40 . Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen wird ersichtlich, dass diese Städte als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Sie sind auch sicher erreichbar und die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist trotz seines Aufwachsens im Iran mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert worden, wuchs im afghanischen Familienverband auf und besuchte eine afghanische Schule. Seine Muttersprache ist Dari. Er kann sich daher sowohl in der Herkunftsprovinz Daikundi als auch in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif grundsätzlich zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran gearbeitet und gemeinsam mit seinem Bruder den Unterhalt der Familie verdient, auch als sein Vater aus Krankheitsgründen nicht arbeiten konnte. Ausdrücklich hatte er vor der belangten Behörde erklärt, dass er von seinem Einkommen gut leben konnte. Zudem war es ihm nach seinen anfänglichen Angaben möglich, das Geld für den Schlepper selbst zu bezahlen und die Flucht zu organisieren. Die späteren diesbezüglichen Relativierungsversuche vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nicht glaubwürdig. Dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, die Flucht nach Europa habe er selbst organisiert und vom Iran bis Griechenland hätte er USD 1000 bezahlt. Beim Bundesamt gab er dann an, das Geld für die Reise nach Griechenland habe er selbst gespart und bezahlt, sonst sei er mit anderen Flüchtlingen mitgereist oder auch die Reise sei von einem Freund seines Vaters organisiert worden. Dann gab er widersprüchlich zum bisher Gesagten an, sein Vater habe ihn bei der Ausreise unterstützt und der Beschwerdeführer wisse nicht, was die Reise gekostet habe. Letzteres steht im groben Gegensatz zum ersten Vorbringen im Rahmen derselben Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer das Geld selbst bezahlt habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer wiederum an, die Reise hätten sein Vater und ein Freund seines Vaters gemeinsam organisiert. Nachgefragt, warum er in der Erstbefragung davon gesprochen habe, er hätte dies selbst getan, antwortete er nicht nachvollziehbar, er hätte damit seinen Vater und den Freund des Vaters gemeint. Auf die Frage, wie viel die Reise aus dem Iran gekostet habe und woher das Geld gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, er hätte nur gehört, dass die Schlepper USD 1000 von der Türkei nach Griechenland verlangt hätten. Das Geld habe von ihrer Arbeit gestammt, wobei es ihnen, wie er betonte, finanziell nicht so schlecht gegangen sei. Seine Angaben im Rahmen der ersten Einvernahme vorgehalten, erwiderte der Beschwerdeführer er glaube nicht, dass er etwas für die Ausreise aus dem Iran bezahlt habe. Er sei mit dem Schlepper vom Iran nach Griechenland gekommen, und habe nur gehört, was sie von der Türkei aus verlangten. Nachgefragt, wieso ihn ein Schlepper gratis vom Iran bis in die Türkei bringen sollte, erklärte der Beschwerdeführer, es sei sicher etwas bezahlt worden, aber er könne nicht sagen wie viel. Er hätte nur von den Kosten in der Türkei gehört. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie anfangs angegeben, die Reise selbst bezahlt und organisiert hat, zumal er ausdrücklich davon sprach, dass sein Vater aus Krankheitsgründen nicht mehr arbeiten und somit Geld verdienen habe können. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Zudem kann er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten (auch) in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, pandemiebedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten (auch) in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg
F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht als Angehöriger der sozialen Gruppe seiner Familie (bestehend aus dem Vater des Beschwerdeführers und dessen zweiter Frau, deren Sohn der Beschwerdeführer ist) von der Familie der ersten Frau seines Vaters bedroht. Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88; 5.10.2020, Ra 2020/19/0308).Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88; 5.10.2020, Ra 2020/19/0308). Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN; 3.7.2020, Ra 2019/14/0608).Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN; 3.7.2020, Ra 2019/14/0608). Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er den Abfall vom islamischen (schiitischen) Glauben als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht und dass er diese Einstellung in seinem Heimatstaat auch leben wird. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.2.1.
- Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und (früher) der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO Leitlinien 2019 halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles – im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Ein solches Risiko für den Beschwerdeführer ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.2.1.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Dies macht zum Beispiel deutlich, dass der Beschwerdeführer obwohl er mittlerweile seit Ende 2015 in Österreich lebt, nach wie vor an der Zählweise des traditionellen islamischen Kalenders seines Heimatlandes festhält. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie er angibt T-Shirts mit Mädchenabbildungen hier trägt, erscheint seine Einstellung zur Kultur nach wie vor tief im Heimatland verwurzelt. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.3.2.1.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Dies macht zum Beispiel deutlich, dass der Beschwerdeführer obwohl er mittlerweile seit Ende 2015 in Österreich lebt, nach wie vor an der Zählweise des traditionellen islamischen Kalenders seines Heimatlandes festhält. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie er angibt T-Shirts mit Mädchenabbildungen hier trägt, erscheint seine Einstellung zur Kultur nach wie vor tief im Heimatland verwurzelt. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa bzw. dem Iran oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. 3.2.1.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.3.2.1.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. 3.2.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.2.1.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.2.
- § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.2.
- Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
§ 2Abs.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.2.3. Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine sichere Herkunftsprovinz Daikundi kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist sicher erreichbar. 3.2.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). 3.2.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise alternativ auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret nach Herat oder in die Stadt Mazar-e Sharif verwiesen werden. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in Herat und der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat, Mazar-e Sharif, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt bzw. Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat sich bereits im Iran sein Einkommen verdient, dort eine afghanische Schule besucht und ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen. Zudem spricht der Beschwerdeführer eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau und hat sich auch in Österreich in einer XXXX weitergebildet.Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat sich bereits im Iran sein Einkommen verdient, dort eine afghanische Schule besucht und ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen. Zudem spricht der Beschwerdeführer eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau und hat sich auch in Österreich in einer römisch 40 weitergebildet. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif gelebt, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem jung, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Auch kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat bzw. Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine bisherige Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
- Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw.Mazar-e Sharif zur Verfügung. Dies gilt – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung oben dargelegt – angesichts der Berufserfahrung des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben vor der Behörde von seinem Einkommen im Iran gut leben konnte – auch bei Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Dies gilt – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung oben dargelegt – angesichts der Berufserfahrung des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben vor der Behörde von seinem Einkommen im Iran gut leben konnte – auch bei Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. etwa VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0108, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche etwa VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0108, mwN). In Bezug auf die Covid-19-Pandemie und subsidiären Schutz ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416; 11.1.2021, Ra 2020/01/0242, jeweils mwN; 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13).In Bezug auf die Covid-19-Pandemie und subsidiären Schutz ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416; 11.1.2021, Ra 2020/01/0242, jeweils mwN; 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13). Darüber hinaus reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet allerdings nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, jeweils mwN). (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13)Darüber hinaus reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet allerdings nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, jeweils mwN). (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13) 3.2.2.
- Auf Basis dieser Leitlinien der Rechtsprechung ist daher die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G: 3.2.3. Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: 3.2.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.2.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2.3.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.3.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.2.3.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.
- Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.2.
- Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.2.4.
- § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), §§ 55 und 58 AsylG sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.2.4.
- Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraphen 55 und 58 AsylG sowie Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. … Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. … Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. … Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatleben