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{'item': 'W182 2241717-1'}

Obsah (15)§ 28§ 53Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Art. 130§ 27§ 9§ 73§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW182 2241717-1 Spruch, W182 2241717-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021, Zl. 1268607708/200868186,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 53Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 10.09.2020 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 14.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2020 sowie zwei Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.11.2020 sowie 02.12.2020 begründete er seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er im Zuge eines Streites mit einem Nachbarn angeschossen worden sei und das Herkunftsland im XXXX 2019 aus Angst vor weiteren kriminellen Übergriffen verlassen habe. Der BF gab auf Nachfragen an, keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat zu haben.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2020 sowie zwei Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.11.2020 sowie 02.12.2020 begründete er seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er im Zuge eines Streites mit einem Nachbarn angeschossen worden sei und das Herkunftsland im römisch 40 2019 aus Angst vor weiteren kriminellen Übergriffen verlassen habe. Der BF gab auf Nachfragen an, keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat zu haben. Eine vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der XXXX Behörden vom 30.10.2020 hat ergeben, dass der XXXX in XXXX bekannt gewesen sei, dort aber weder einen Asylantrag gestellt noch eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Er sei jedoch bis XXXX 2015 in XXXX im Gefängnis gewesen.Eine vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der römisch 40 Behörden vom 30.10.2020 hat ergeben, dass der römisch 40 in römisch 40 bekannt gewesen sei, dort aber weder einen Asylantrag gestellt noch eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Er sei jedoch bis römisch 40 2015 in römisch 40 im Gefängnis gewesen. Laut eines beim Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholten Anfrageergebnis vom 10.11.2020 wurde der BF sechs Mal von Gerichten in XXXX wegen teilweise schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt. So wurde er erstmals im XXXX 1999 wegen XXXX

XXXX zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Im XXXX 1999 wurde der BF wegen versuchten XXXX und versuchten " XXXX “

XXXX zu einer Geldstrafe und einer Haftstrafe von einem Jahr, wobei sechs Monate davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. XXXX 2005 wurde er erneut wegen versuchten „ XXXX

XXXX wegen Urkundenfälschung

XXXX und der XXXX

XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt. Im XXXX 2005 wurde der BF wegen XXXX

XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Dezember 2005 wurde er wegen versuchten „ XXXX

XXXX wegen XXXX

XXXX und wegen „ XXXX “

XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Laut eines beim Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholten Anfrageergebnis vom 10.11.2020 wurde der BF sechs Mal von Gerichten in römisch 40 wegen teilweise schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt. So wurde er erstmals im römisch 40 1999 wegen römisch 40

römisch 40 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Im römisch 40 1999 wurde der BF wegen versuchten römisch 40 und versuchten " römisch 40 “

römisch 40 zu einer Geldstrafe und einer Haftstrafe von einem Jahr, wobei sechs Monate davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. römisch 40 2005 wurde er erneut wegen versuchten „ römisch 40

römisch 40 wegen Urkundenfälschung

römisch 40 und der römisch 40

römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt. Im römisch 40 2005 wurde der BF wegen römisch 40

römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Dezember 2005 wurde er wegen versuchten „ römisch 40

römisch 40 wegen römisch 40

römisch 40 und wegen „ römisch 40 “

römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Im Jänner 2011 wurden der BF wegen versuchten „ XXXX

XXXX wegen „ XXXX “

XXXX wegen XXXX

XXXX sowie wegen XXXX

XXXX und XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Anfrageergebnis vom 10.11.2020 enthält zudem insgesamt acht offenbar vom BF benutzte Alias-Identitäten bzw. Geburtsdaten.Im Jänner 2011 wurden der BF wegen versuchten „ römisch 40

römisch 40 wegen „ römisch 40 “

römisch 40 wegen römisch 40

römisch 40 sowie wegen römisch 40

römisch 40 und römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Anfrageergebnis vom 10.11.2020 enthält zudem insgesamt acht offenbar vom BF benutzte Alias-Identitäten bzw. Geburtsdaten. 3. Mit dem nunmehr (ausschließlich im Punkt VIII.) angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs.

3 Z 5 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 3. Mit dem nunmehr (ausschließlich im Punkt römisch acht.) angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Das Einreiseverbot und dessen Höhe wurden im Wesentlichen mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF in XXXX - darunter eine 6-jährige Haftstrafe wegen versuchter „ XXXX “ – begründet, wobei zusätzlich darauf verwiesen wurde, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und weder in Österreich noch in Europa über familiäre und private Anknüpfungspunkte verfüge.Das Einreiseverbot und dessen Höhe wurden im Wesentlichen mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF in römisch 40 - darunter eine 6-jährige Haftstrafe wegen versuchter „ römisch 40 “ – begründet, wobei zusätzlich darauf verwiesen wurde, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und weder in Österreich noch in Europa über familiäre und private Anknüpfungspunkte verfüge. Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2021 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2021 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde seitens der Vertretung des BF binnen offener Frist ausschließlich gegen Spruchpunkt VIII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde seitens der Vertretung des BF binnen offener Frist ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch acht. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF nicht ausreichend zu seinen Verurteilungen in XXXX befragt worden sei und ihm auch nicht mitgeteilt worden sei, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes beabsichtigt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich nicht ausreichend dazu äußern können. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie im konkreten Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Weder würden sich Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat noch zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen, welche für die Strafbemessung erforderlich wären, finden. Auch wurde von der belangten Behörde zu wenig berücksichtigt, dass sämtliche den BF zu Last gelegten Verurteilungen in XXXX stattgefunden haben. Die letzte Verurteilung sei 2011 erfolgt und liege daher schon zehn Jahre zurück. In Österreich habe sich der BF seit seiner Ankunft nichts zu Schulden kommen lassen. Mit der Anmeldung des BF zur freiwilligen Rückkehr habe der BF seine Bereitschaft, sich künftig an die Gesetzte und Regeln zu halten, deutlich gezeigt. Mit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes habe die belangte Behörde das absolute Höchstmaß ausgeschöpft. Dies sei nur bei entsprechender Gefährdungsprognose zulässig, wie sie im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden sei. Mit dieser Entscheidung wären dem BF sämtliche Reisen aber auch berufliche Aussichten für den gesamten Schengen-Raum und auf unbefristete Dauer unmöglich. Dies stelle für den BF aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine verfassungsrechtlich gewährten Rechte dar. Das Einreiseverbot sei aus den genannten Gründen rechtswidrig erlassen worden und zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren. Für den Fall einer nicht antragsgemäßen Entscheidung werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter nochmaliger Einvernahme des BF beantragt.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF nicht ausreichend zu seinen Verurteilungen in römisch 40 befragt worden sei und ihm auch nicht mitgeteilt worden sei, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes beabsichtigt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich nicht ausreichend dazu äußern können. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie im konkreten Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Weder würden sich Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat noch zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen, welche für die Strafbemessung erforderlich wären, finden. Auch wurde von der belangten Behörde zu wenig berücksichtigt, dass sämtliche den BF zu Last gelegten Verurteilungen in römisch 40 stattgefunden haben. Die letzte Verurteilung sei 2011 erfolgt und liege daher schon zehn Jahre zurück. In Österreich habe sich der BF seit seiner Ankunft nichts zu Schulden kommen lassen. Mit der Anmeldung des BF zur freiwilligen Rückkehr habe der BF seine Bereitschaft, sich künftig an die Gesetzte und Regeln zu halten, deutlich gezeigt. Mit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes habe die belangte Behörde das absolute Höchstmaß ausgeschöpft. Dies sei nur bei entsprechender Gefährdungsprognose zulässig, wie sie im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden sei. Mit dieser Entscheidung wären dem BF sämtliche Reisen aber auch berufliche Aussichten für den gesamten Schengen-Raum und auf unbefristete Dauer unmöglich. Dies stelle für den BF aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine verfassungsrechtlich gewährten Rechte dar. Das Einreiseverbot sei aus den genannten Gründen rechtswidrig erlassen worden und zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren. Für den Fall einer nicht antragsgemäßen Entscheidung werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter nochmaliger Einvernahme des BF beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF wurde in XXXX in Zeitraum zwischen XXXX und XXXX sechs Mal gerichtlich rechtskräftig verurteilt, darunter zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sechs Jahren wegen XXXX sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen u.a. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wobei er insgesamt allein vier Mal wegen XXXX verurteilt wurde. Der BF wurde zuletzt am XXXX 2015 aus der Strafhaft in XXXX entlassen.Der BF wurde in römisch 40 in Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 sechs Mal gerichtlich rechtskräftig verurteilt, darunter zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sechs Jahren wegen römisch 40 sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen u.a. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wobei er insgesamt allein vier Mal wegen römisch 40 verurteilt wurde. Der BF wurde zuletzt am römisch 40 2015 aus der Strafhaft in römisch 40 entlassen. Der BF ist am 10.09.2020 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er verfügt über keine aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, daraus insbesondere aus einem vom Bundesamt eingeholten Anfrageergebnis vom 10.11.2020 des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), dem XXXX sowie den Einvernahme- und Erstbefragungsprotokollen. 2.
  6. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, daraus insbesondere aus einem vom Bundesamt eingeholten Anfrageergebnis vom 10.11.2020 des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), dem römisch 40 sowie den Einvernahme- und Erstbefragungsprotokollen. Was die Beschwerde betrifft wurde den Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten. So wurden die Feststellungen zu den Verurteilungen und Haftstrafen des BF dem Grund oder der Höhe nach nicht bestritten. Das gleiche gilt für die Feststellungen zu den fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkten des BF in Österreich und im Schengen-Raum. Auch auf der Tatsachenebene wurde kein konkretes neues Vorbringen erstattet. Ergänzend ist anzumerken, dass der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach der BF nicht ausreichend zu seinen Verurteilungen in XXXX befragt worden wäre, sich nicht mit dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 17.11.2020 deckt. Aus dem Protokoll geht vielmehr hervor, dass der BF trotz kontinuierlichen Nachfragens seinen Aufenthalt in XXXX zu verheimlichen versuchte (vgl. As 107: „Ich kann mich nicht erinnern“) sowie die Gründe, weswegen er „vorbestraft“ gewesen sei, nicht beantworten wollte (vgl. As 110: „Ich kann mich nicht erinnern“). Selbst noch auf Vorhalt des Anfrageergebnisses vom 10.11.2020 und unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes beabsichtigt werde, wollte der BF dazu nichts angeben (vgl. As 113).Ergänzend ist anzumerken, dass der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach der BF nicht ausreichend zu seinen Verurteilungen in römisch 40 befragt worden wäre, sich nicht mit dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 17.11.2020 deckt. Aus dem Protokoll geht vielmehr hervor, dass der BF trotz kontinuierlichen Nachfragens seinen Aufenthalt in römisch 40 zu verheimlichen versuchte vergleiche As 107: „Ich kann mich nicht erinnern“) sowie die Gründe, weswegen er „vorbestraft“ gewesen sei, nicht beantworten wollte vergleiche As 110: „Ich kann mich nicht erinnern“). Selbst noch auf Vorhalt des Anfrageergebnisses vom 10.11.2020 und unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes beabsichtigt werde, wollte der BF dazu nichts angeben vergleiche As 113). Im Übrigen wird in der Beschwerde aber auch kein Argument dargetan, das objektiv geeignet erscheint, hinsichtlich des Einreiseverbotes ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Hierzu ist vorauszuschicken, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach im Mitgliedsstaat XXXX rechtsstaatliche Grundsätze wie das Recht auf ein faires Verfahren nicht beachtet werden würden. Gegenteiliges wurde vom BF aber auch weder allgemein noch in casu behauptet. Aus dem Anfrageergebnis vom 10.11.2020 ergibt sich somit unbestritten, dass der BF in XXXX während eines Zeitraums von etwas mehr als zehn Jahren insgesamt sechs Mal von Gerichten rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei wurde er - alle sechs Urteile zusammengefasst – insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von über zwölf Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde u.a. vier Mal wegen des Verbrechens des XXXX (vgl. dazu XXXX StGB), wegen des XXXX (vgl. dazu XXXX StGB), des Verbrechens der XXXX (vgl XXXX StGB), des Vergehens der XXXX (vgl. XXXX ) und des Vergehens der XXXX (vgl. XXXX StGB) verurteilt. Erst im März 2015 wurde der BF aus der Haft entlassen. Die angeführten vom BF in XXXX verübten Straftaten gelten – wie aufgezeigt – in Österreich als strafrechtlich relevante Vergehen und Verbrechen. Bereits die enorm hohe Anzahl sowie der Schweregrad der sich aus den kontinuierlichen Verurteilungen des BF ergebenden Vergehen und Verbrechen lassen in Zusammenschau mit dem betroffenen Zeitraum und der Strafhöhe realistischer Weise keinerlei Spielraum für eine abweichende Einschätzung hinsichtlich seiner Gefährlichkeit mehr zu. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ihn selbst langjährige Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten konnten. Der BF hat die Straftaten auch nicht als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangen. In der vorliegenden diesbezüglich eindeutigen Konstellation kann letztlich ausgeschlossen werden, dass zusätzlichen Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Taten sowie zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF noch ein entscheidungswesentliches Gewicht zukommen könnte. Im Übrigen wird in der Beschwerde aber auch kein Argument dargetan, das objektiv geeignet erscheint, hinsichtlich des Einreiseverbotes ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Hierzu ist vorauszuschicken, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach im Mitgliedsstaat römisch 40 rechtsstaatliche Grundsätze wie das Recht auf ein faires Verfahren nicht beachtet werden würden. Gegenteiliges wurde vom BF aber auch weder allgemein noch in casu behauptet. Aus dem Anfrageergebnis vom 10.11.2020 ergibt sich somit unbestritten, dass der BF in römisch 40 während eines Zeitraums von etwas mehr als zehn Jahren insgesamt sechs Mal von Gerichten rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei wurde er - alle sechs Urteile zusammengefasst – insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von über zwölf Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde u.a. vier Mal wegen des Verbrechens des römisch 40 vergleiche dazu römisch 40 StGB), wegen des römisch 40 vergleiche dazu römisch 40 StGB), des Verbrechens der römisch 40 vergleiche römisch 40 StGB), des Vergehens der römisch 40 vergleiche römisch 40 ) und des Vergehens der römisch 40 vergleiche römisch 40 StGB) verurteilt. Erst im März 2015 wurde der BF aus der Haft entlassen. Die angeführten vom BF in römisch 40 verübten Straftaten gelten – wie aufgezeigt – in Österreich als strafrechtlich relevante Vergehen und Verbrechen. Bereits die enorm hohe Anzahl sowie der Schweregrad der sich aus den kontinuierlichen Verurteilungen des BF ergebenden Vergehen und Verbrechen lassen in Zusammenschau mit dem betroffenen Zeitraum und der Strafhöhe realistischer Weise keinerlei Spielraum für eine abweichende Einschätzung hinsichtlich seiner Gefährlichkeit mehr zu. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ihn selbst langjährige Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten konnten. Der BF hat die Straftaten auch nicht als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangen. In der vorliegenden diesbezüglich eindeutigen Konstellation kann letztlich ausgeschlossen werden, dass zusätzlichen Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Taten sowie zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF noch ein entscheidungswesentliches Gewicht zukommen könnte. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.

  1. Die belangte Behörde erließ aufgrund der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Zusammenhang mit seinen zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen in XXXX - darunter eine 6-jährige Haftstrafe wegen versuchter „ XXXX “ – ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte dieses auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG.3.
  2. Die belangte Behörde erließ aufgrund der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Zusammenhang mit seinen zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen in römisch 40 - darunter eine 6-jährige Haftstrafe wegen versuchter „ römisch 40 “ – ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte dieses auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Mit einer Rückkehrentscheidung kann

§ 53Abs.

1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann

Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Z 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Laut § 53 Abs. 3 Z 6 FPG hat als bestimmte Tatsache auch insbesondere zu gelten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Ziffer 5, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Laut Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG hat als bestimmte Tatsache auch insbesondere zu gelten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat. Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nach § 53 Abs. 3 Z 6 FPG nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen

§ 73St

GB ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen

Paragraph 73, StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Nach dem StGB erweisen sich die Delikte XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX als strafbare Vergehen und Verbrechen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Urteile der XXXX Gerichte nicht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen wären.Nach dem StGB erweisen sich die Delikte römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als strafbare Vergehen und Verbrechen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Urteile der römisch 40 Gerichte nicht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen wären. Allein schon indem der BF durch ein XXXX Gericht XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, liegen formal die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG jedenfalls vor. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen der XXXX erscheint aber auch § 53 Abs. 3 Z 6 FPG in casu erfüllt. Allein schon indem der BF durch ein römisch 40 Gericht römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, liegen formal die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG jedenfalls vor. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen der römisch 40 erscheint aber auch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG in casu erfüllt. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich auch um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR

  1. GP 36). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot (vgl. VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0222). Unter Zugrundlegung des Ausgeführten wird auch davon auszugehen sein, dass Art. 4 des
  2. ZP zur EMRK auf Einreiseverbote nicht anzuwenden ist.Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich auch um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt vergleiche die ErläutRV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 36). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot vergleiche VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/21/0222). Unter Zugrundlegung des Ausgeführten wird auch davon auszugehen sein, dass Artikel 4, des
  4. ZP zur EMRK auf Einreiseverbote nicht anzuwenden ist. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, erweist sich in der vorliegenden außergewöhnlichen Konstellation aber bereits die Kombination zwischen der enormen Anzahl von Verurteilungen (sechs rechtskräftige Verurteilungen innerhalb von knapp zehn Jahren), dem gewaltigen delikttypischen Schweregrad der zahlreichen, zudem breitgestreuten vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen (darunter XXXX sowie vier Verurteilungen wegen des Verbrechens des XXXX ) und dem Faktum, dass er dafür zusammengerechnet insgesamt zu zwölf Jahren (unbedingter) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, per se als so schwerwiegend, dass nur von einer sehr hohen vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden konnte.Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, erweist sich in der vorliegenden außergewöhnlichen Konstellation aber bereits die Kombination zwischen der enormen Anzahl von Verurteilungen (sechs rechtskräftige Verurteilungen innerhalb von knapp zehn Jahren), dem gewaltigen delikttypischen Schweregrad der zahlreichen, zudem breitgestreuten vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen (darunter römisch 40 sowie vier Verurteilungen wegen des Verbrechens des römisch 40 ) und dem Faktum, dass er dafür zusammengerechnet insgesamt zu zwölf Jahren (unbedingter) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, per se als so schwerwiegend, dass nur von einer sehr hohen vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden konnte. Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der BF in Österreich während seines Aufenthaltes von etwa sechs Monaten bisher nicht straffällig geworden ist, kommt diesem Umstand angesichts seiner massiven bisherigen Straffälligkeit nur untergeordnete Bedeutung zu. Ein allfälliges Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung im März 2015 wird letztlich nur schwer überprüft werden können, zumal sich der BF danach außerhalb des Schengen-Raumes – laut seiner Angaben in Georgien, der XXXX und XXXX – aufgehalten hat. Auch dies lässt sich nur schwer überprüfen, zumal bekannt wurde, dass der BF acht Alias-identitäten benutzt hat und trotz entsprechender Aufforderung bislang auch seinen angeblich in Georgien bei seiner Mutter befindlichen Reisepass nicht nachgereicht hat. Hinzu kommt, dass der BF bereits beim Bundesamt sich weder an seinen Aufenthalt in XXXX noch seine dort begangenen Straftaten „erinnern“ konnte. Auch die Schusswunden, die er sich angeblich 2019 zugezogen hat, deuten unter Einbeziehung seiner Verurteilungen nicht gerade auf einen geläuterten Lebenswandel hin. Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der BF in Österreich während seines Aufenthaltes von etwa sechs Monaten bisher nicht straffällig geworden ist, kommt diesem Umstand angesichts seiner massiven bisherigen Straffälligkeit nur untergeordnete Bedeutung zu. Ein allfälliges Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung im März 2015 wird letztlich nur schwer überprüft werden können, zumal sich der BF danach außerhalb des Schengen-Raumes – laut seiner Angaben in Georgien, der römisch 40 und römisch 40 – aufgehalten hat. Auch dies lässt sich nur schwer überprüfen, zumal bekannt wurde, dass der BF acht Alias-identitäten benutzt hat und trotz entsprechender Aufforderung bislang auch seinen angeblich in Georgien bei seiner Mutter befindlichen Reisepass nicht nachgereicht hat. Hinzu kommt, dass der BF bereits beim Bundesamt sich weder an seinen Aufenthalt in römisch 40 noch seine dort begangenen Straftaten „erinnern“ konnte. Auch die Schusswunden, die er sich angeblich 2019 zugezogen hat, deuten unter Einbeziehung seiner Verurteilungen nicht gerade auf einen geläuterten Lebenswandel hin. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022). Hierbei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0118). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022). Hierbei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche etwa VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0118). Dass sich diese besondere Gefährlichkeit des BF jedenfalls in der Vergangenheit nachdrücklich manifestiert hat, steht angesichts des bereits Ausgeführten eindeutig fest. Hinzu kommt, dass ihn selbst empfindliche Haftstrafen nicht davon abschrecken haben lassen, weiter schwere Verbrechen zu begehen. Der BF hat die Straftaten auch schon in einem relativ reifen Alter begangen. Allein angesichts der bisher bekannten von schwerer Kriminalität geprägten Vergangenheit des BF würde aber selbst ein Beobachtungszeitraum von sechs Jahre in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht ausreichen, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF auszugehen. Dies gilt umso mehr, als seine bisherigen Verurteilungen die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0198). Da § 60 FPG die Aufhebung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht zulässt, hätte dieses sohin aber nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich auf Lebenszeit Bestand (vgl. dazu auchVwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0349, Rn. 15).Dass sich diese besondere Gefährlichkeit des BF jedenfalls in der Vergangenheit nachdrücklich manifestiert hat, steht angesichts des bereits Ausgeführten eindeutig fest. Hinzu kommt, dass ihn selbst empfindliche Haftstrafen nicht davon abschrecken haben lassen, weiter schwere Verbrechen zu begehen. Der BF hat die Straftaten auch schon in einem relativ reifen Alter begangen. Allein angesichts der bisher bekannten von schwerer Kriminalität geprägten Vergangenheit des BF würde aber selbst ein Beobachtungszeitraum von sechs Jahre in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht ausreichen, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF auszugehen. Dies gilt umso mehr, als seine bisherigen Verurteilungen die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0198). Da Paragraph 60, FPG die Aufhebung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht zulässt, hätte dieses sohin aber nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich auf Lebenszeit Bestand vergleiche dazu auchVwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0349, Rn. 15). Die Entscheidung des Bundesamtes, gegen die BF ein Einreiseverbot auszusprechen, erweist sich daher als begründet und geboten. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl. VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Weder im Bundesgebiet noch in den übrigen Schengen-Staaten halten sich Familienangehörige des BF auf (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0349, Rn. 13). Zu Österreich besteht nach einem sechsmonatigen Aufenthalt auch sonst kein nennenswerter Bezug. Zu XXXX ist festzustellen, dass der BF, der nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, dort während seines etwa 15- jährigen Aufenthaltes fast ständig in Justizhaft war. Einem allfälligen sonstigen Bezug wäre sohin ohnehin ein entscheidendes Gewicht abzusprechen. Die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes erscheint in der vorliegenden Konstellation verhältnismäßig und angesichts der massiven kriminellen Vergangenheit des BF im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit auch geboten. Weder im Bundesgebiet noch in den übrigen Schengen-Staaten halten sich Familienangehörige des BF auf vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0349, Rn. 13). Zu Österreich besteht nach einem sechsmonatigen Aufenthalt auch sonst kein nennenswerter Bezug. Zu römisch 40 ist festzustellen, dass der BF, der nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, dort während seines etwa 15- jährigen Aufenthaltes fast ständig in Justizhaft war. Einem allfälligen sonstigen Bezug wäre sohin ohnehin ein entscheidendes Gewicht abzusprechen. Die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes erscheint in der vorliegenden Konstellation verhältnismäßig und angesichts der massiven kriminellen Vergangenheit des BF im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit auch geboten. 3.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In der Beschwerde wurde für den Fall der Abweisung der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der maßgebliche Sachverhalt steht unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes samt der Angaben des BF und der Beschwerdeschrift unbestritten fest. Wie sich auch aus den Ausführungen aus Punkt II.2. ergibt, wurde in der Beschwerde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Konstellation war daher im Ergebnis sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall auszugehen, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben konnte (vgl. dazu etwa VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/17/0006; VwGH 29.03.2021, Zl. Ra 2021/18/0071).Der maßgebliche Sachverhalt steht unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes samt der Angaben des BF und der Beschwerdeschrift unbestritten fest. Wie sich auch aus den Ausführungen aus Punkt römisch zwei.2. ergibt, wurde in der Beschwerde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Konstellation war daher im Ergebnis sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall auszugehen, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben konnte vergleiche dazu etwa VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/17/0006; VwGH 29.03.2021, Zl. Ra 2021/18/0071). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W182.2241717.1.00

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