RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW192 2180308-2 Spruch, W192 2180308-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem Beschwerdeführervertreter am 09.11.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde beurteilte die Behauptung, der Beschwerdeführer sei einer Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft und merkte an, dass dessen Angaben auch im Fall einer Wahrunterstellung keinen Asylgrund im Sinne der GFK darstellen würden. Soweit der Beschwerdeführer angeführt hätte, erstmals im Jahr 2013 durch die Taliban bedroht worden zu sein, sich aufgrund dessen für zwei Jahre aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen zu haben und im Jahr 2015 ein zweites Mal bedroht, beschimpft und brieflich zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert worden zu sein, sei es für die Behörde einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Bedrohung der Taliban über einen derart langen Zeitraum ziehen sollte und andererseits, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat nicht sogleich im Jahr 2013 verlassen hätte. Weiters scheine es äußerst unrealistisch, dass eine terroristische Organisation wie die Taliban ausschließlich die Person des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Familie, hätte bedrohen sollen. Sollte von den Taliban tatsächlich eine derart große Gefahr ausgehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, schiene es „doch äußerst seltsam“, dass der Genannte seine ganze Familie mit mittlerweile fünf Kindern im Vertrauen, dass diesen nichts passieren werde, alleine zurücklassen würde. Die Begründung des Beschwerdeführers dahingehend, weshalb er sich nicht an die afghanischen Behörden gewendet hätte, sei als frei erfunden zu werten, da dies im Hinblick auf die UN als dessen ehemaligen Arbeitsgeber ein logischer und mit Sicherheit auch zielführender Schritt gewesen wäre. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban überall gefunden werden zu können, sei angesichts des nicht existenten Meldesystems praktisch auszuschließen. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, so ließe sich aus diesen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK ableiten, zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte vorgebracht hätte, in Bezug auf die der Staat sehr wohl schutzwillig und schutzfähig wäre. Das Bundesamt ginge daher davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers um erfundene Tatsachen handeln würde, „um sich eine bessere wirtschaftliche Zukunft in einem anderen Land mittels Vortäuschung einer asylrelevanten Verfolgung zu erschleichen.“ Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland keiner Gefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung ausgesetzt, dieser hätte sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und wäre mit der Landessprache und der dortigen Kultur vertraut. Zudem lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in einem eigenen Haus in Afghanistan, der Beschwerdeführer verfüge über eine hohe schulische Bildung und einschlägige berufliche Ausbildung. Dem Beschwerdeführer sei es bis zur Ausreise möglich gewesen, für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, weshalb erwartet werden könne, dass ihm dies auch nach einer Rückkehr neuerlich möglich sein werde. Alternativ zu einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Maidan Wardak stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, zumal die Stadt über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit November 2015 im Bundesgebiet, er sei während dieses Zeitraums keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe zu keinem Zeitpunkt auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen können und im Verfahrensverlauf keine gewichtigen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet dargelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und keine besondere Integrationsverfestigung aufgezeigt, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt erweisen würde.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.12.2017, eingelangt am 11.12.2017, fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren der Erstbehörde weise erhebliche, die Grenze der Willkür überschreitende, Verfahrensmängel auf. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Einvernahme vom 11.10.2017 eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihm ausgehändigten Länderberichtsmaterial eingeräumt worden, die Ausfertigung des Bescheides sei jedoch bereits am 19.10.2017, sohin acht Tage nach der niederschriftlichen Einvernahme, erfolgt. Obgleich der zuständige Referent eine Berücksichtigung der am 31.10.2017 eingebrachten Stellungnahme telefonisch zugesichert hätte, sei dies, soweit ersichtlich, in gänzlich ungeeigneter Weise erfolgt, zumal sich der am 30.10.2017 mangelhaft zugestellte mit dem am 09.11.2017 rechtmäßig zugestellten Bescheid beinahe deckungsgleich erweisen würde. Hierdurch sei Parteivorbringen gänzlich ignoriert und verfahrensmaßgebliches Vorbringen offensichtlich bewusst außer Acht gelassen worden. Neben der mangelnden Würdigung der in Vorlage gebrachten Stellungnahme habe das BFA es gänzlich verabsäumt, sich mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowohl aus dem Herkunftsland, als auch aus Österreich, in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht, welche dessen Beschäftigung beim UN-World Food Programme nachweisen würden; eine Würdigung jener Unterlagen lasse sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Angesichts der von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers sei es nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Ergebnis habe gelangen können, dass der afghanische Staat eine Schutzfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf Übergriffe durch die Taliban aufweisen würde. Der afghanische Staat habe notorischerweise zunehmend mit Machtverlust und einer Verschlechterung der Sicherheitslage zu kämpfen, angesichts mangelnder staatlicher Kontrolle über mehr als 40% des Landes sei von keiner Schutzfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantwortet und sich zu einer nähergehenden Schilderung bereiterklärt. Dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie geflohen wäre, erscheine in keiner Weise ausreichend, um auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu schließen. Desweiteren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und seiner nunmehrigen westlichen Orientierung gänzlich unerwähnt geblieben. Überdies habe es das Bundesamt verabsäumt, die in Vorlage gebrachten Beweismittel im Hinblick auf die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen entsprechend zu würdigen und den Beschwerdeführer zu Unrecht als gesund eingestuft. Die in Vorlage gebrachten Integrationsnachweise seien mit dem schlichten Hinweis auf den nur kurzen Aufenthalt abgetan worden. Die Behörde habe es weiters verabsäumt, den Beschwerdeführer mit den erstmals im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen (vermeintlichen) Widersprüchen zu konfrontieren. Den Länderfeststellungen seien keine Informationen zur Verfolgungsgefahr von ehemaligen Mitarbeitern der UN zu entnehmen. Ebensowenig habe sich die Behörde einzelfallbezogen mit einer möglichen Neuansiedelungsoption des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung bestünde zu einem großen Teil aus Textbausteinen und es bleibe gänzlich unnachvollziehbar, welche Aspekte des Vorbringens überhaupt gewürdigt und welche – letztlich unbegründet – außer Acht gelassen worden wären. Der Beschwerdeführer habe durchwegs gleichlautend vorgebracht, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Opfer von asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan geworden zu sein und dies auch in Hinkunft zu werden. Desweiteren habe er vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner in Österreich gesetzten exilpolitischen Tätigkeit in Verbindung mit seinem durchgeführten Lebenswandel auch aufgrund eines diesbezüglichen Nachfluchtgrundes Verfolgung im Herkunftsland drohe. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde diesem nicht offen, da der Beschwerdeführer einerseits vor der asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban auch andernorts in seinem Herkunftsstaat keinen Schutz finden könnte, andererseits sei ihm eine solche aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit der seiner speziellen Situation nicht zumutbar. Stahlmann führe aus, dass die Verfolgungsreichweite der Taliban aufgrund der enormen Effizienz ihres Spitzelnetzwerks landesweit gegeben wäre. Da der Beschwerdeführer durch seine Kooperationsverweigerung persönlich zum Ziel von Verfolgung durch die Taliban geworden wäre, sei es diesem aufgrund des stetig wachsenden Einflusses selbiger nicht möglich, in Afghanistan effektiv Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich derzeit in einer gänzlich aussichtslosen Situation und könne nur mit Mühe überleben. Der Beschwerdeführer habe durch Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit seine Position und Stellung verloren, seiner Familie wäre es entgegen den Ausführungen im angefochtene Bescheid nicht möglich, diesen zu unterstützen. Aus verschiedenen näher angeführten Berichten ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Land, insbesondere auch in Kabul, zuletzt verschlechtert hätte. Weiters werde durch einen aktuellen EASO-Bericht aus August 2017 verdeutlicht, dass es auch arbeitsfähigen jungen Männern in Großstädten in aller Regel nicht möglich wäre, ohne sozialen (Familien-)Anschluss vor Ort Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung zu finden. Der Beschwerdeführer sei trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, was insbesondere durch das im Rahmen der Einvernahme vorgelegte, mehr als 40 Seiten umfassende, Dokument nachgewiesen werden konnte. Der Verweis auf die Aufenthaltsdauer vermöge eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis jedenfalls nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des § 7 GVG wiederholt legalen Tätigkeiten nachgegangen und überdies in diversen Einrichtungen und Vereinen ehrenamtlich aktiv gewesen, er weise bereits ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache auf und habe sich – soweit möglich – um politische Partizipation bemüht. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Freundes und Unterstützers des Beschwerdeführers, welcher ein vollständiges Bild über die Erfolge des Beschwerdeführers bei der Integration sowie dessen politischer Einstellung und westlicher Orientierung geben könne.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.12.2017, eingelangt am 11.12.2017, fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren der Erstbehörde weise erhebliche, die Grenze der Willkür überschreitende, Verfahrensmängel auf. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Einvernahme vom 11.10.2017 eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihm ausgehändigten Länderberichtsmaterial eingeräumt worden, die Ausfertigung des Bescheides sei jedoch bereits am 19.10.2017, sohin acht Tage nach der niederschriftlichen Einvernahme, erfolgt. Obgleich der zuständige Referent eine Berücksichtigung der am 31.10.2017 eingebrachten Stellungnahme telefonisch zugesichert hätte, sei dies, soweit ersichtlich, in gänzlich ungeeigneter Weise erfolgt, zumal sich der am 30.10.2017 mangelhaft zugestellte mit dem am 09.11.2017 rechtmäßig zugestellten Bescheid beinahe deckungsgleich erweisen würde. Hierdurch sei Parteivorbringen gänzlich ignoriert und verfahrensmaßgebliches Vorbringen offensichtlich bewusst außer Acht gelassen worden. Neben der mangelnden Würdigung der in Vorlage gebrachten Stellungnahme habe das BFA es gänzlich verabsäumt, sich mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowohl aus dem Herkunftsland, als auch aus Österreich, in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht, welche dessen Beschäftigung beim UN-World Food Programme nachweisen würden; eine Würdigung jener Unterlagen lasse sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Angesichts der von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers sei es nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Ergebnis habe gelangen können, dass der afghanische Staat eine Schutzfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf Übergriffe durch die Taliban aufweisen würde. Der afghanische Staat habe notorischerweise zunehmend mit Machtverlust und einer Verschlechterung der Sicherheitslage zu kämpfen, angesichts mangelnder staatlicher Kontrolle über mehr als 40% des Landes sei von keiner Schutzfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantwortet und sich zu einer nähergehenden Schilderung bereiterklärt. Dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie geflohen wäre, erscheine in keiner Weise ausreichend, um auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu schließen. Desweiteren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und seiner nunmehrigen westlichen Orientierung gänzlich unerwähnt geblieben. Überdies habe es das Bundesamt verabsäumt, die in Vorlage gebrachten Beweismittel im Hinblick auf die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen entsprechend zu würdigen und den Beschwerdeführer zu Unrecht als gesund eingestuft. Die in Vorlage gebrachten Integrationsnachweise seien mit dem schlichten Hinweis auf den nur kurzen Aufenthalt abgetan worden. Die Behörde habe es weiters verabsäumt, den Beschwerdeführer mit den erstmals im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen (vermeintlichen) Widersprüchen zu konfrontieren. Den Länderfeststellungen seien keine Informationen zur Verfolgungsgefahr von ehemaligen Mitarbeitern der UN zu entnehmen. Ebensowenig habe sich die Behörde einzelfallbezogen mit einer möglichen Neuansiedelungsoption des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung bestünde zu einem großen Teil aus Textbausteinen und es bleibe gänzlich unnachvollziehbar, welche Aspekte des Vorbringens überhaupt gewürdigt und welche – letztlich unbegründet – außer Acht gelassen worden wären. Der Beschwerdeführer habe durchwegs gleichlautend vorgebracht, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Opfer von asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan geworden zu sein und dies auch in Hinkunft zu werden. Desweiteren habe er vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner in Österreich gesetzten exilpolitischen Tätigkeit in Verbindung mit seinem durchgeführten Lebenswandel auch aufgrund eines diesbezüglichen Nachfluchtgrundes Verfolgung im Herkunftsland drohe. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde diesem nicht offen, da der Beschwerdeführer einerseits vor der asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban auch andernorts in seinem Herkunftsstaat keinen Schutz finden könnte, andererseits sei ihm eine solche aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit der seiner speziellen Situation nicht zumutbar. Stahlmann führe aus, dass die Verfolgungsreichweite der Taliban aufgrund der enormen Effizienz ihres Spitzelnetzwerks landesweit gegeben wäre. Da der Beschwerdeführer durch seine Kooperationsverweigerung persönlich zum Ziel von Verfolgung durch die Taliban geworden wäre, sei es diesem aufgrund des stetig wachsenden Einflusses selbiger nicht möglich, in Afghanistan effektiv Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich derzeit in einer gänzlich aussichtslosen Situation und könne nur mit Mühe überleben. Der Beschwerdeführer habe durch Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit seine Position und Stellung verloren, seiner Familie wäre es entgegen den Ausführungen im angefochtene Bescheid nicht möglich, diesen zu unterstützen. Aus verschiedenen näher angeführten Berichten ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Land, insbesondere auch in Kabul, zuletzt verschlechtert hätte. Weiters werde durch einen aktuellen EASO-Bericht aus August 2017 verdeutlicht, dass es auch arbeitsfähigen jungen Männern in Großstädten in aller Regel nicht möglich wäre, ohne sozialen (Familien-)Anschluss vor Ort Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung zu finden. Der Beschwerdeführer sei trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, was insbesondere durch das im Rahmen der Einvernahme vorgelegte, mehr als 40 Seiten umfassende, Dokument nachgewiesen werden konnte. Der Verweis auf die Aufenthaltsdauer vermöge eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis jedenfalls nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Paragraph 7, GVG wiederholt legalen Tätigkeiten nachgegangen und überdies in diversen Einrichtungen und Vereinen ehrenamtlich aktiv gewesen, er weise bereits ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache auf und habe sich – soweit möglich – um politische Partizipation bemüht. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Freundes und Unterstützers des Beschwerdeführers, welcher ein vollständiges Bild über die Erfolge des Beschwerdeführers bei der Integration sowie dessen politischer Einstellung und westlicher Orientierung geben könne.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zu Zahl W192 2180308-1 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zu Zahl W192 2180308-1 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht auf näher dargestellte Ermittlungsmängel, welche im vorliegenden Fall den Eindruck hätten entstehen lassen, dass die belangte Behörde notwendige Verfahrensschritte, nämlich die Ermittlung des länderspezifischen objektiven Hintergrunds der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsbefürchtung, die Erörterung der Länderfeststellungen mit dem Beschwerdeführer respektive die Auseinandersetzung mit der am 31.10.2017 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme sowie dem bereits in der Einvernahme vom 11.10.2017 angedeuteten möglichen Nachfluchtgrund, an das Verwaltungsgericht delegieren zu versucht hätte.Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht auf näher dargestellte Ermittlungsmängel, welche im vorliegenden Fall den Eindruck hätten entstehen lassen, dass die belangte Behörde notwendige Verfahrensschritte, nämlich die Ermittlung des länderspezifischen objektiven Hintergrunds der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsbefürchtung, die Erörterung der Länderfeststellungen mit dem Beschwerdeführer respektive die Auseinandersetzung mit der am 31.10.2017 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme sowie dem bereits in der Einvernahme vom 11.10.2017 angedeuteten möglichen Nachfluchtgrund, an das Verwaltungsgericht delegieren zu versucht hätte.,
- Am 09.01.2019 fand im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner gewillkürten Vertretung und einer Vertrauensperson statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein und ab und zu Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan zu haben. Die Bedingungen sowie die Sicherheitslage seien sehr schlecht. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert, die Situation in ihrem Dorf sei jedoch aufgrund eines Machtgewinns der Taliban noch schlimmer geworden. In Österreich dolmetsche er für eine näher angeführte Organisation, lebe in einer WG mit anderen Asylwerbern und er spreche bereits sehr gut Deutsch. Vorgelegt wurden eine Therapiebestätigung vom 08.01.2019, eine Bestätigung über die Teilnahme an zwei durch Amnesty International im September 2018 abgehaltenen eintägigen Workshops, eine Bestätigung über dessen gemeinnützige Tätigkeit als Dolmetscher, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem Verein aus November 2018, diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer bei Aktivitäten für eine Pfarre zeigen, eine Bestätigung über dessen Hilfe bei der Renovierung des Pfarrsaals, sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau C1 und die Anmeldung zu einer Deutschprüfung auf dieser Stufe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft, es könne nicht festgestellt werden, dass dieser einer asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Beweiswürdigend wurde hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung lediglich auf die allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, nicht jedoch auf eine persönliche Verfolgung seiner Person Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, der durch „high profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen gefährdeten Risikogruppe anzugehören. Aus dem vorgelegten Schreiben der Human Ressource Abteilung des UN World Food Programme ginge hervor, dass dieser ausschließlich als Sicherheitswachmann tätig gewesen wäre; dessen Angaben hinsichtlich darüber hinausgehender Tätigkeiten seien als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens zu werten. Zudem sei es keinesfalls glaubhaft, dass die Taliban diesen angesichts des Beginns seiner Tätigkeit im Jahr 2004 erstmals im Jahr 2013 hätten bedrohen sollen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung wäre es zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotzdem an gesellschaftlichen Anlässen wie Hochzeiten und Begräbnissen teilgenommen hätte, einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen und zwei weitere Jahre in seinem zu Hause in der Heimatprovinz wohnhaft gewesen wäre. Weshalb man diesen (erst) zwei Jahre später erneut bedrohen und ihm unterstellen hätte sollen, „Spion“ zu sein, sei nicht nachvollziehbar, zumal er zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für die UN tätig gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Bedrohung durch die Taliban nicht auch auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers erstreckt hätte, welche sich weiterhin an der früheren Adresse des Beschwerdeführers aufhalten würden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, seien aus den vorliegenden Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan nicht ersichtlich. Zudem existiere in Afghanistan kein Meldewesen, sodass es dem Beschwerdeführer offenstehen würde, sich den vorgebrachten Problemen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Dass dieser in ganz Afghanistan gesucht und gefunden werden würde, sei als äußerst unwahrscheinlich und widersprüchlich zur im Länderinformationsblatt beschriebenen allgemeinen Lage zu bewerten. Diesem wäre ein Neustart in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Dass dieser aufgrund eines Workshops von Amnesty International, welcher einige Stunden gedauert hätte, exilpolitisch tätig und aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein würde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Besuch jenes Workshops in Afghanistan überdies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bekannt geworden wäre. Die Sicherheitslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sei als ausreichend stabil zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene, arbeitsfähige Person, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle einer Rückkehr selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Dieser habe in Afghanistan eine Ausbildung absolviert, Berufserfahrung gesammelt und verfüge dort über ein soziales Netzwerk. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb dieser bei seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht, wie bereits im Vorfeld seiner Ausreise, durch eigene berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Zudem bestünde für ihn die Möglichkeit, Unterstützung nichtstaatlicher und internationaler Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge verheiratet und habe fünf Kinder, welche in Afghanistan leben würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen; dieser sei in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden, habe dort die Schule abgeschlossen und Berufserfahrung erlangt. Demgegenüber befinde er sich erst seit kurzer Zeit auf Grundlage eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in Österreich. Der Beschwerdeführer verfüge über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, habe Workshops von Amnesty International besucht und an diversen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Jedoch habe er sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Ausgang seines Asylverfahrens ungewiss gewesen sei, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte begründe. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge verheiratet und habe fünf Kinder, welche in Afghanistan leben würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen; dieser sei in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden, habe dort die Schule abgeschlossen und Berufserfahrung erlangt. Demgegenüber befinde er sich erst seit kurzer Zeit auf Grundlage eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in Österreich. Der Beschwerdeführer verfüge über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, habe Workshops von Amnesty International besucht und an diversen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Jedoch habe er sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Ausgang seines Asylverfahrens ungewiss gewesen sei, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte begründe.
- Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 18.03.2019 zugestellten, Bescheid brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers am 17.04.2019 fristgerecht einen Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, das Verfahren der Behörde sei abermals durch erhebliche Verfahrensmängel belastet. Im Unterschied zum ersten Verfahrensgang sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht von den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen in Kenntnis gesetzt worden; obgleich die Einholung einer Anfragebeantwortung gegenüber der rechtlichen Vertretung angekündigt worden wäre, sei eine solche in der Folge nicht vorgehalten worden. Hätte sich die Behörde – entsprechend dem Beschluss des BVwG vom 04.10.2018 – mit der den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Verfolgungssituation entsprechend auseinandergesetzt, Ermittlungen angestellt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu diesem Stellung zu beziehen, wäre sie zu dem Ergebnis einer dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden asylrelevanten Verfolgung gelangt. Die Behörde habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln unzureichend auseinandergesetzt und abermals keine einzelfallbezogenen Länderfeststellungen getroffen. Der einschreitende Rechtsanwalt sei – in Zusammenschau mit den nicht vorgehaltenen Länderinformationen – der berechtigten Annahme gewesen, dass noch eine Aufforderung zur Stellungnahme einlangen würde. In der Bescheidbegründung werde zudem wiederholt auf Anfragebeantwortungen hingewiesen, welche dem Bescheid wiederum nicht zu entnehmen seien. Bei Durchführung entsprechender Ermittlungstätigkeiten wäre das BFA zu dem Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Vereinten Nationen und seiner Flucht infolge der Drohungen durch die Taliban mit der fürs Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung von Seiten der Taliban drohe, bei welcher es sich um einen nichtstaatlichen Akteur iSd Art. 6 StatusRL handle. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bleibe gänzlich unnachvollziehbar, welche Aspekte des Vorbringens überhaupt gewürdigt und welche – letztlich unbegründet – außer Acht gelassen worden wären. Der Beschwerdeführer habe durchwegs gleichlautend angegeben, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Opfer von asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan geworden zu sein und dies auch in Hinkunft zu werden. Desweiteren habe er vorgebracht, dass ihm ebenso aufgrund seiner in Österreich gesetzten exilpolitischen Tätigkeiten in Verbindung mit seinem durchgeführten Lebenswandel aufgrund eines Nachfluchtgrundes asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland drohe. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Tätigkeit für das World Food Programme der Vereinten Nationen unter eines der durch UNHCR definierten Risikoprofile und sei bereits mehrfach mit der Ermordung durch die Taliban bedroht worden. Überdies drohe ihm aufgrund seiner Tätigkeit bei Amnesty International in Österreich auch asylrelevante Verfolgung als Menschenrechtsaktivist, zudem drohe ihm aufgrund seiner westlich orientierten Wertehaltung Verfolgung ausgehend von radikalen Strömungen der gesamten afghanischen Gesellschaft. Den Taliban seien der Beschwerdeführer und seine Tätigkeiten bekannt geworden, dieser habe sich aus Sicht der Taliban eines Kapitalverbrechens schuldig gemacht, was eine unbefristete Verfolgungsgefahr nach sich ziehe. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste geführt würde und ihm daher Folter, menschenunwürdige Bestrafung und gegebenenfalls auch der Tod im Falle einer Rückkehr und einer Ausforschung durch die Taliban, welche über ein landesweites Netzwerk verfügen würden, drohen würde. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der volatilen Sicherheitslage sowie der wirtschaftlich aussichtslosen Lage nicht möglich, in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak zurückzukehren, zumal ihm dort die reale Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der landesweit bestehenden Verfolgungsgefahr als nicht relevant zu qualifizieren, zudem erweise sich eine solche als nicht zumutbar. In den aktuellen UNHCR-Richtlinien werde zur Sicherheits- und Versorgungslage in sämtlichen Provinzhauptstädten ausgeführt, dass diese desaströs sei. Diese Städte würden mehr als 54% aller Binnenvertriebenen beherbergen, die Versorgung könnte aufgrund der anhaltenden Dürre nicht gewährleistet werden. Der Bericht von ACCORD zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage, in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vom 07.12.2018 verdeutliche, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative in keiner Weise zumutbar sei. Gerade die fehlende Nahrungsmittelsicherheit und mangelndes Trinkwasser würden eine massive Bedrohung der derzeitigen Versorgungslage in Afghanistan darstellen. Angesichts des in näher angeführten Berichten dokumentierten fehlenden Zugangs zu menschenwürdigem Lebensraum, Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer wie auch hygienischer und sanitärer Infrastruktur auf dem gesamten Gebiet Afghanistans und insbesondere in Mazar-e Sharif, in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung. Aus näher angeführten Berichten ergebe sich, dass in Mazar-e Sharif zuletzt ein enormer Anstieg der Kriminalitätsrate zu verzeichnen gewesen sei, zudem sei die Stadt von Korruption, politischer Einflussnahme und fehlender Polizeipräsenz geprägt. Zudem habe sich die Versorgungslage in der Stadt massiv verschlechtert, 85% der BewohnerInnen würden unterhalb der Armutsgrenze leben, die Ernährungslage sei im Jahr 2018 als „angespannt“ eingestuft worden. Seit 2016 gebe es keine humanitären Organisationen mehr, welche Binnenvertriebene und Rückkehrer in Mazar-e Sharif unterstützen würden. Ein Leben in Würde, welches nach Art. 1 GRC schützenswert sei, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen jedenfalls nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, was durch das Konvolut an Unterlagen und Nachweisen zu ehrenamtlicher Tätigkeit, Deutschkenntnissen, Integration in ein österreichisches Netzwerk, Partizipation in Menschenrechtsaktivitäten als ordentliches Mitglied von Amnesty International und unzählige weitere Aktivitäten belegt werde. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Freundes und Unterstützers des Beschwerdeführers, welcher dessen Erfolge bei der Integration sowie dessen politische Einstellung und westliche Orientierung bezeugen könne.
- Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 18.03.2019 zugestellten, Bescheid brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers am 17.04.2019 fristgerecht einen Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, das Verfahren der Behörde sei abermals durch erhebliche Verfahrensmängel belastet. Im Unterschied zum ersten Verfahrensgang sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht von den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen in Kenntnis gesetzt worden; obgleich die Einholung einer Anfragebeantwortung gegenüber der rechtlichen Vertretung angekündigt worden wäre, sei eine solche in der Folge nicht vorgehalten worden. Hätte sich die Behörde – entsprechend dem Beschluss des BVwG vom 04.10.2018 – mit der den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Verfolgungssituation entsprechend auseinandergesetzt, Ermittlungen angestellt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu diesem Stellung zu beziehen, wäre sie zu dem Ergebnis einer dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden asylrelevanten Verfolgung gelangt. Die Behörde habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln unzureichend auseinandergesetzt und abermals keine einzelfallbezogenen Länderfeststellungen getroffen. Der einschreitende Rechtsanwalt sei – in Zusammenschau mit den nicht vorgehaltenen Länderinformationen – der berechtigten Annahme gewesen, dass noch eine Aufforderung zur Stellungnahme einlangen würde. In der Bescheidbegründung werde zudem wiederholt auf Anfragebeantwortungen hingewiesen, welche dem Bescheid wiederum nicht zu entnehmen seien. Bei Durchführung entsprechender Ermittlungstätigkeiten wäre das BFA zu dem Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Vereinten Nationen und seiner Flucht infolge der Drohungen durch die Taliban mit der fürs Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung von Seiten der Taliban drohe, bei welcher es sich um einen nichtstaatlichen Akteur iSd Artikel 6, StatusRL handle. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bleibe gänzlich unnachvollziehbar, welche Aspekte des Vorbringens überhaupt gewürdigt und welche – letztlich unbegründet – außer Acht gelassen worden wären. Der Beschwerdeführer habe durchwegs gleichlautend angegeben, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Opfer von asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan geworden zu sein und dies auch in Hinkunft zu werden. Desweiteren habe er vorgebracht, dass ihm ebenso aufgrund seiner in Österreich gesetzten exilpolitischen Tätigkeiten in Verbindung mit seinem durchgeführten Lebenswandel aufgrund eines Nachfluchtgrundes asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland drohe. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Tätigkeit für das World Food Programme der Vereinten Nationen unter eines der durch UNHCR definierten Risikoprofile und sei bereits mehrfach mit der Ermordung durch die Taliban bedroht worden. Überdies drohe ihm aufgrund seiner Tätigkeit bei Amnesty International in Österreich auch asylrelevante Verfolgung als Menschenrechtsaktivist, zudem drohe ihm aufgrund seiner westlich orientierten Wertehaltung Verfolgung ausgehend von radikalen Strömungen der gesamten afghanischen Gesellschaft. Den Taliban seien der Beschwerdeführer und seine Tätigkeiten bekannt geworden, dieser habe sich aus Sicht der Taliban eines Kapitalverbrechens schuldig gemacht, was eine unbefristete Verfolgungsgefahr nach sich ziehe. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste geführt würde und ihm daher Folter, menschenunwürdige Bestrafung und gegebenenfalls auch der Tod im Falle einer Rückkehr und einer Ausforschung durch die Taliban, welche über ein landesweites Netzwerk verfügen würden, drohen würde. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der volatilen Sicherheitslage sowie der wirtschaftlich aussichtslosen Lage nicht möglich, in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak zurückzukehren, zumal ihm dort die reale Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der landesweit bestehenden Verfolgungsgefahr als nicht relevant zu qualifizieren, zudem erweise sich eine solche als nicht zumutbar. In den aktuellen UNHCR-Richtlinien werde zur Sicherheits- und Versorgungslage in sämtlichen Provinzhauptstädten ausgeführt, dass diese desaströs sei. Diese Städte würden mehr als 54% aller Binnenvertriebenen beherbergen, die Versorgung könnte aufgrund der anhaltenden Dürre nicht gewährleistet werden. Der Bericht von ACCORD zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage, in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vom 07.12.2018 verdeutliche, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative in keiner Weise zumutbar sei. Gerade die fehlende Nahrungsmittelsicherheit und mangelndes Trinkwasser würden eine massive Bedrohung der derzeitigen Versorgungslage in Afghanistan darstellen. Angesichts des in näher angeführten Berichten dokumentierten fehlenden Zugangs zu menschenwürdigem Lebensraum, Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer wie auch hygienischer und sanitärer Infrastruktur auf dem gesamten Gebiet Afghanistans und insbesondere in Mazar-e Sharif, in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung. Aus näher angeführten Berichten ergebe sich, dass in Mazar-e Sharif zuletzt ein enormer Anstieg der Kriminalitätsrate zu verzeichnen gewesen sei, zudem sei die Stadt von Korruption, politischer Einflussnahme und fehlender Polizeipräsenz geprägt. Zudem habe sich die Versorgungslage in der Stadt massiv verschlechtert, 85% der BewohnerInnen würden unterhalb der Armutsgrenze leben, die Ernährungslage sei im Jahr 2018 als „angespannt“ eingestuft worden. Seit 2016 gebe es keine humanitären Organisationen mehr, welche Binnenvertriebene und Rückkehrer in Mazar-e Sharif unterstützen würden. Ein Leben in Würde, welches nach Artikel eins, GRC schützenswert sei, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen jedenfalls nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, was durch das Konvolut an Unterlagen und Nachweisen zu ehrenamtlicher Tätigkeit, Deutschkenntnissen, Integration in ein österreichisches Netzwerk, Partizipation in Menschenrechtsaktivitäten als ordentliches Mitglied von Amnesty International und unzählige weitere Aktivitäten belegt werde. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Freundes und Unterstützers des Beschwerdeführers, welcher dessen Erfolge bei der Integration sowie dessen politische Einstellung und westliche Orientierung bezeugen könne.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die als fluchtkausal geltend gemachte landesweite Bedrohung durch Angehörige der Taliban auf Grund der 2013 beendeten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsmitarbeiter für die Vereinten Nationen nicht glaubhaft sei. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesverwaltungsgericht dahin begründet, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner individuellen Umstände als gesunder Mann ohne maßgebliche Vulnerabilitätsaspekte, der über Schulbildung, Berufserfahrung und Möglichkeiten zur Unterstützung durch ein familiäres Netz verfüge, ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen in den urbanen Zentren, insbesondere in Mazar-e Sharif möglich. Die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 stützte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf, dass die Integration des Beschwerdeführers in Österreich trotz nicht in Abrede gestellter Integrationsbemühungen nicht im hohen Grad ausgeprägt sei und eine tiefgreifende Aufenthaltsverfestigung nicht erkannt werden habe können.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die als fluchtkausal geltend gemachte landesweite Bedrohung durch Angehörige der Taliban auf Grund der 2013 beendeten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsmitarbeiter für die Vereinten Nationen nicht glaubhaft sei. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesverwaltungsgericht dahin begründet, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner individuellen Umstände als gesunder Mann ohne maßgebliche Vulnerabilitätsaspekte, der über Schulbildung, Berufserfahrung und Möglichkeiten zur Unterstützung durch ein familiäres Netz verfüge, ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen in den urbanen Zentren, insbesondere in Mazar-e Sharif möglich. Die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stützte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf, dass die Integration des Beschwerdeführers in Österreich trotz nicht in Abrede gestellter Integrationsbemühungen nicht im hohen Grad ausgeprägt sei und eine tiefgreifende Aufenthaltsverfestigung nicht erkannt werden habe können.
- Der Verfassungsgerichtshof hat das dargestellte Erkenntnis vom 07.08.2019 mit Erkenntnis vom 28.11.2019, Zahl: E 3283/2019-9, mit nachstehender Begründung behoben: „3.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene sogenannte Wahrunterstellung erweist sich als nicht tragfähig. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass dem Beschwerdeführer, der von 2004 bis 2013 für das UN World Food Programme zunächst als Sicherheitsmitarbeiter, dann als Dolmetscher in Afghanistan tätig war, selbst dann, wenn die ihm aus diesem Grund widerfahrenen Drohungen der Taliban in den Jahren 2013 und 2015 für wahr gehalten würden, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in der mehr als 500 Kilometer von seinem Heimatort entfernten Stadt Mazar-e Sharif offen stünde, weil nicht anzunehmen sei, dass die Taliban ihn dort suchen bzw. finden würden. 3.1.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Wahrunterstellung nur dann statthaft, wenn sie vollständig vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, oder die Entscheidung offenlegt, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung – und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen – dem Gesetz entspricht (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0177; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).3.1.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Wahrunterstellung nur dann statthaft, wenn sie vollständig vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, oder die Entscheidung offenlegt, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung – und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen – dem Gesetz entspricht vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0177; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.1.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, als ehemaliger und langjähriger Mitarbeiter eines UN-Programmes zu einer Gruppe mit Risikoprofil zu gehören, die ausweislich der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- August 2018, S 49-50, im ganzen Land von regierungsfeindlichen Kräften verfolgt werde, nämlich zu jener der "Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen", hinsichtlich derer Angriffe nicht nur auf hochrangige oder exponierte Mitarbeiter, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine, sondern etwa auch auf Bauarbeiter und LKW-Fahrer registriert seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst festgestellt, dass "NGO-Personal und Mitarbeiter von internationalen Menschenrechtsorganisationen […] in der Regel Ziele aufständischer Gruppierungen [sind]" (angefochtenes Erkenntnis, S 68). Ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Wahrunterstellung ist die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten für den Verfassungsgerichtshof daher nicht nachvollziehbar. 3.
- Auch die Refoulementprüfung ist mit Willkür belastet. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer als gesundem, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung und nach wie vor in Afghanistan aufhältigen volljährigen Angehörigen (Mutter und drei Geschwister) eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif möglich sei, auch ohne dass ihm an diesem Ort ein familiäres Netzwerk zur Verfügung stünde. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Vater von fünf minderjährigen Kindern handelt. Der Beschwerdeführer fällt daher nicht in jene Personengruppe, der nach den UNHCR-Richtlinien und den entsprechenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (angefochtenes Erkenntnis, S 97) grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offensteht, jene der alleinstehenden jungen Männer oder der Ehepaare ohne Kinder im erwerbsfähigen Alter (vgl. VfGH 11.6.2019, E 2887/2018). In diesem Lichte ist für den Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer oder seine Mutter und drei Geschwister, deren Geschlecht und Familienstand nicht festgestellt wurden, für die insgesamt siebenköpfige Familie des Beschwerdeführers sorgen könnten, zumal dieser nach Mazar-e Sharif gewiesen wird, seine Familie sich aber in Maidan Wardak befindet, wohin er nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aber wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren kann (vgl. VfGH 12.3.2019, E 2314/2018). Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes erfolgt.3.
- Auch die Refoulementprüfung ist mit Willkür belastet. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer als gesundem, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung und nach wie vor in Afghanistan aufhältigen volljährigen Angehörigen (Mutter und drei Geschwister) eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif möglich sei, auch ohne dass ihm an diesem Ort ein familiäres Netzwerk zur Verfügung stünde. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Vater von fünf minderjährigen Kindern handelt. Der Beschwerdeführer fällt daher nicht in jene Personengruppe, der nach den UNHCR-Richtlinien und den entsprechenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (angefochtenes Erkenntnis, S 97) grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offensteht, jene der alleinstehenden jungen Männer oder der Ehepaare ohne Kinder im erwerbsfähigen Alter vergleiche VfGH 11.6.2019, E 2887 aus 2018,). In diesem Lichte ist für den Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer oder seine Mutter und drei Geschwister, deren Geschlecht und Familienstand nicht festgestellt wurden, für die insgesamt siebenköpfige Familie des Beschwerdeführers sorgen könnten, zumal dieser nach Mazar-e Sharif gewiesen wird, seine Familie sich aber in Maidan Wardak befindet, wohin er nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aber wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren kann vergleiche VfGH 12.3.2019, E 2314 aus 2018,). Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes erfolgt. 3.
- Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG entbehren jeglichen Begründungswertes (vgl. VfGH 26.2.2019, E 4675/2019; 9.6.2017, E 3235/2016; 21.9.2017, E 786/2017; 11.6.2018, E 836/2018). Es ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht trotz der beträchtlichen urkundlichen Nachweise der Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration zu dem Ergebnis kommt, diese sei "nicht im hohen Grad ausgeprägt". Hierfür wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit den angebotenen Beweismitteln erforderlich gewesen, die nicht erfolgt ist.3.
- Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG entbehren jeglichen Begründungswertes vergleiche VfGH 26.2.2019, E 4675 aus 2019,; 9.6.2017, E 3235 aus 2016,; 21.9.2017, E 786 aus 2017,; 11.6.2018, E 836 aus 2018,). Es ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht trotz der beträchtlichen urkundlichen Nachweise der Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration zu dem Ergebnis kommt, diese sei "nicht im hohen Grad ausgeprägt". Hierfür wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit den angebotenen Beweismitteln erforderlich gewesen, die nicht erfolgt ist. 3.
- Vor diesem Hintergrund lagen auch die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vor, weil nach dem bisher Gesagten der maßgebliche Sachverhalt noch nicht geklärt ist (vgl. zB VfGH 11.6.2018, E 1815/2018).“3.
- Vor diesem Hintergrund lagen auch die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vor, weil nach dem bisher Gesagten der maßgebliche Sachverhalt noch nicht geklärt ist vergleiche zB VfGH 11.6.2018, E 1815 aus 2018,).“
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren am 28.12.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erörtert. Vom Beschwerdeführer wurden Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsschritte in Österreich vorgelegt, darunter diverse Fotos, welche ihn bei Aktivitäten in Österreich zeigen, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, Unterstützungsschreiben aus seinem privaten Umfeld, eine Bestätigung seines Engagements bei Amnesty International sowie ein Schreiben einer Heilpädagogin/klinischen Psychologin, welchem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung steht.
- Am 19.01.2021 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer stehe bereits aufgrund seiner nachweislichen und von Seiten des erkennenden Gerichts als glaubhaft erachteten Tätigkeit als Mitarbeiter des World Food Programmes der Vereinten Nationen im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak im Fokus asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban. In sämtlichen Berichten des letzten Jahres werde ausgeführt, dass die Taliban an Stärke gewonnen hätten, gleichzeitig die Kämpfe gegen afghanische Staatsbürger intensiviert und sich klar zum Dschihad gegen Abtrünnige und Ungläubige bekannt hätten. Jedem, der (auch nur vermeintlich) die Regierung unterstütze, oder dem Spionage angelastet werde, drohe die Todesstrafe. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner strategischen Lage ein zentrales Ziel des Kampfes und werde zum größten Teil von Taliban kontrolliert. Dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die allerorts agierenden und vernetzten Taliban infolge seiner Anstellung als Mitarbeiter einer international agierenden Hilfsorganisation auch objektiv nachvollziehbar sei, ergebe sich aus den Richtlinien des UNHCR, welche als ein eigenes Risikoprofil Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen anführen. Auch in den Leitlinien des EASO werde von Tötungen, Entführungen und Misshandlungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen berichtet. Ausgangspunkt für die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch pro futuro sei dessen beinahe zehnjährige Tätigkeit als humanitärer Arbeiter, im Rahmen derer er sich mit Themen vertiefend auseinandergesetzt hätte, welche von Seiten der Taliban als islamfeindlich qualifiziert würden. Zudem sei er aufgrund seiner Tätigkeit als security guard, der unter anderem für die Betreuung ausländischer Gäste zuständig gewesen wäre und bei dieser Funktion auch Dolmetschungen vorgenommen hätte, in einer exponierten Position gewesen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Funktion im gesamten Land unterwegs gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Mitarbeit den Taliban bekannt sei. Angesichts der de facto Kontrolle durch die Taliban in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Maidan Wardak sei mit der für das Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Tätigkeit in Zusammenschau mit seiner mehr als fünfjährigen Ortsabwesenheit in den jeweiligen Kommissionen der Taliban, wobei eine seit 2013 explizit für die Überwachung der humanitären Arbeit zuständig sei, dokumentiert sei. Zum Nachweis, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter einer humanitären Organisation bekannt sei, sei eine länderkundige Recherche vor Ort bei einer gerichtsbekannten Sachverständigen in Auftrag gegeben worden. Durch seine Flucht ins westliche Ausland habe der Beschwerdeführer den gegen ihn seitens der Taliban erhobenen Vorwurf der Spionage bekräftigt. Vor dem Hintergrund der Änderung der Taktik der Taliban im relevanten Zeitraum, nämlich gezielt gegen (auch vermeintlich) Abtrünnige vorzugehen und diese gezielt zu adressieren und gegebenenfalls zu töten, erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Drohungen im Vorfeld der Ausreise als nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des bereits gegen ihn von einem islamischen Gericht erlassenen Urteil, der Fatwah, die seine Tötung auf Basis religiöser Überlegungen legitimiere, habe der Beschwerdeführer zur Rettung seines Lebens keine andere Möglichkeit gesehen, als die Flucht aus Afghanistan anzutreten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch betätigt, indem er sich aktiv für Menschenrechte, vor allem für Frauenrechte, eingesetzt hätte und dies durch diverse Bestätigungen nachgewiesen. Diese exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein damit zum Ausdruck gebrachtes Bekenntnis zu Demokratie, Frauenrechten und Rechtsstaat seien in der Exilgemeinschaft bekannt. Es würde ihm daher aufgrund dieser bereits in Afghanistan angelegten Haltung im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen. Durch seine nach außen hin gelebte politische Haltung verwirkliche er die UNHCR-Risikoprofile der Menschrechtaktivisten und der als verwestlicht wahrgenommenen Personen. Dem Beschwerdeführer drohe daher auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit und seiner auch nach außen hin getragenen Einstellung (Teilnahme an Demonstrationen, an Flugblätter-Aktionen, an Diskussionen etc.), d.h. aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Maidan Wardak sei höchst prekär. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers könnten mittlerweile nur durch seine Geldleistungen überleben und würden ein von der Umwelt gänzlich abgeschnittenes Leben führen. Eine generelle Verfolgung von weiblichen Familienangehörigen und kleinen Kindern werde im Berichtsmaterial nicht angeführt, wenn auch solche im Einzelfall vorkommen und das Risiko mit zunehmendem Alter der Kinder steigen würde. Aufgrund des landesweiten Einflussbereichs der Taliban, ihrer Kontrolle über große Teile des afghanischen Staatsgebiets sowie ihrer wieder stärker etablierten quasistaatlichen Stellung, stehe auch dem Beschwerdeführer nach wie vor keine relevante innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Taliban seien aufgrund ihrer landesweiten Netzwerke in der Lage, einzelne Individuen im gesamten Staatsgebiet ausfindig zu machen. Es sei mit der für das Verfahren maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste der Taliban geführt werde und ihm daher Folter, menschenunwürdige Bestrafung und gegebenenfalls der Tod bei einer Rückkehr und Ausforschung durch die Taliban drohen würden. Zudem würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr umgehend für seine Ehefrau und seine Kinder sorgen müssen. Zudem seien auch die Städte Mazar-e Sharif, Herat und Kabul von sich verschlechternden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen betroffen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über fünf Jahren in Österreich, weise hervorragende Deutschkenntnisse auf und werde angesichts des vorgelegten Arbeitsvorvertrages mit Erhalt eines Zugangs zum Arbeitsmarkt umgehend selbsterhaltungsfähig sein. Dieser habe sich zahlreiche soziale Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut und engagiere sich ehrenamtlich beim Verein Projekt Integrationshaus sowie als Aktivist bei Amnesty International. Angesichts der herausragenden Integration sei unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. Mit Eingabe vom 05.03.2021 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis einer Vor-Ort-Recherche im Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie eine bezugnehmende Stellungnahme. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Recherche wurde durch die Autorin in einem Bericht vom 28.02.2021 ausgeführt, eine Kontaktperson der Autorin sei in die Heimatregion des Beschwerdeführers gefahren und habe dort mit Dorfbewohnern und den Dorfältesten gesprochen. Diese hätten zunächst zu den Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers berichtet, dass dessen Ehefrau und Kinder sich ausschließlich zu Hause aufhielten und die Kinder aus Sicherheitsgründen keine Schule besuchten. Die wirtschaftliche Situation der Familie werde als sehr schlecht beschrieben, da diese über keinerlei Einkommensquelle verfüge. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde von Dorfbewohnern dahingehend unterstützt, als sie mit Getreide, Gemüse und Milchprodukten aus deren privaten Landwirtschaften versorgt werde. Die Dorfgemeinde sei bemüht, jede im Dorf lebende Frau zu schützen, sofern diese ohne ein männliches Familienoberhaupt leben müsse. Die befragten Personen hätten somit erklärt, dass der Ältestenrat die Verantwortung für den Schutz der Ehefrau und den minderjährigen Kindern vor den Taliban übernommen hätte und ihre Sicherheit gewährleiste, dies sei Teil des Ehrenkodex der Paschtunen. Die Dorfbewohner seien zudem dazu befragt worden, ob bekannt sei, dass der Beschwerdeführer für die Vereinten Nationen gearbeitet hätte. Diesbezüglich sei ausgesagt worden, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre für diese ausländische Organisation tätig gewesen sei. Von 2013 bis 2015 sei dieser nicht mehr für die Ausländer tätig gewesen, sondern habe zurückgezogen und unauffällig im Dorf gelebt und ein Gewächshaus betrieben, welches zwischenzeitlich nicht mehr in Betrieb sei. Die befragten Dorfbewohner hätten einstimmig angegeben, über die Probleme des Beschwerdeführers mit den Taliban informiert zu sein. Zu den im Jahr 2015 vorgefallenen Bedrohungen hätten die Dorfältesten angegeben, dass die Taliban zu jenem Zeitpunkt jede Person, die jemals für die Regierung bzw. ausländische Organisationen gearbeitet hätte, der Spionage für die Regierung bezichtigt und deshalb verfolgt und bedroht hätten. Berichtet worden sei von einigen Fällen einer tatsächlichen Spionagetätigkeit von Dorfbewohnern, welche das Vertrauen der Taliban in die Dorfbevölkerung zerstört und seitens der Dorfältesten als Grund für die Bedrohung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 erachtet würden. Desweiteren sei von den Dorfbewohnern auf die sehr schlechte Sicherheitslage in der Gegend verwiesen worden, in welcher die Taliban nach wie vor über großen Einfluss verfüge. Die Taliban seien nach wie vor in den umliegenden Dörfern präsent und aktiv und es würden gezielte Angriffe gegen Regierungsmitarbeiter und Militärangehörige stattfinden. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters wurde ausgeführt, dass laut Rechercheergebnis die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Flucht und die unmittelbar zuvor erfolgte Bedrohung des Beschwerdeführers bekannt seien und die Taliban eine hohe Präsenz in dessen Herkunftsregion aufweise. Gerade in Zusammenschau mit seiner Weigerung, die Taliban finanziell zu unterstützen, und seiner Flucht ins Ausland wäre der Beschwerdeführer aktuell und pro futuro von Verfolgungshandlungen, die die Intensität der Asylrelevanz klar übersteigen, bedroht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tätigkeit seien den Taliban bekannt, die schwarze Listen von Personen führen würden, die in den Fokus von Verfolgung geraten wären, welche landesweit ausgetauscht würden. Dem Rechercheergebnis sei weiter zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers lediglich mit der Unterstützung der dortigen Dorfgemeinschaft leben würde, jedoch unter desaströsen Bedingungen. Die Unterstützung würde im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht weiter bestehen. Eine zumutbare innerstaatliche Neuansiedelungsalternative für die gesamte Familie in einer der als vermeintlich sicher geltenden Städte sei vor dem Hintergrund der EASO-Leitlinien ebenfalls zu verneinen. Dem Beschwerdeführer wäre abseits der auch in diesen Städten bestehenden Risiken für Leib und Leben eine Niederlassung ohne seine Familie und ohne jeglichen Kontakt in einer der Städte jedenfalls nicht zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer, welcher Paschtu und Dari auf muttersprachlichem Niveau sowie Urdu, Englisch und Deutsch beherrscht, hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss zunächst als Schneider sowie in der Folge im Zeitraum von 2004 bis Anfang 2013 als Sicherheitsmitarbeiter für das World Food Programme der Vereinten Nationen in Kabul gearbeitet. Seine Aufgabe war es insbesondere, ausländische Besucher und Fahrzeuge am Tor zu kontrollieren und hinein zu begleiten sowie deren Sicherheit zu gewährleisten. Auch begleiteten sie etwa Transporte von Lebensmitteln in andere Provinzen. Nachdem sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, ging dieser bis zu seiner Ausreise im Herbst 2015 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in seiner Heimatprovinz nach. Gemeinsam mit einer weiteren Person gründete er ein Gewächshaus und war so in der Lage, den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Herbst 2015 illegal und schlepperunterstützt verlassen, ist über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn illegal nach Österreich gelangt und hat am 19.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das World Food Programme der Vereinten Nationen ist in dessen Heimatort bekannt geworden und er wurde dort im Vorfeld seiner Ausreise im Jahr 2015 durch in der Herkunftsregion agierende Mitglieder der Taliban bedroht. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine unmittelbare Herkunftsregion mit Sanktionen durch dort agierende Mitglieder der Taliban zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr und Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat keine Verfolgung durch Angehörige der Taliban in Zusammenhang mit seiner im Jahr 2013 beendeten Tätigkeit für die Vereinten Nationen respektive einer ihm vorgeworfenen Spionagetätigkeit zu befürchten. Desweiteren wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Bundesgebiet ordentliches Mitglied von Amnesty International wurde und an Demonstrationen und Mahnwachen dieser Organisation teilgenommen hat, nicht im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer hat kein aktives exilpolitisches bzw. menschrechtliches Engagement behauptet, welches in seinem Herkunftsstaat bekannt geworden wäre. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dieser aufgrund einer westlichen Orientierung im Herkunftsstaat gezielt verfolgt werden würde. Es ist nicht der Fall, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Bei einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat, besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen Erkrankungen, die ihn in seiner Möglichkeit, seinen Alltag und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, einschränken. Bei diesem wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert und er nimmt seit Mai 2019 eine klinisch-psychologische Behandlung bei einer Heilpädagogin/klinischen Psychologin in Anspruch. Er nimmt keine medikamentöse Therapie in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er zum Entscheidungszeitpunkt eine Behandlung benötigen würde, welche in Afghanistan nicht erhältlich oder für ihn nicht individuell zugänglich ist. Die Ehefrau und die fünf minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers halten sich unverändert im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Maidan Wardak auf. Anfänglich lebten diese aus den Anteilen eines vom Beschwerdeführer vor der Ausreise gegründeten Gewächshausbetriebes. Nach einigen Jahren sind diese Einkünfte weggefallen, als der Teilhaber des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan ausreiste. Der Beschwerdeführer hat in der Folge in einem nicht näher bestimmten Zeitraum seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Übersetzer von rund EUR 110,- monatlich an seine Familie in Afghanistan geschickt. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind auf eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers nicht zwingend angewiesen. Diese werden während der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers durch Nachbarn und andere Dorfbewohner mit den notwendigen Lebensmitteln (Getreide, Gemüse und Milchprodukte) versorgt. Die im Heimatort des Beschwerdeführers lebende Dorfgemeinschaft ist als Teil des Ehrenkodex der Paschtunen bemüht, jede im Dorf lebende Frau zu schützen, die ohne ein männliches Familienoberhaupt leben muss. Der Ältestenrat hat die Verantwortung für den Schutz der Ehefrau und der minderjährigen Kinder vor den Taliban übernommen. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind seit seiner Ausreise nicht durch Angehörige der Taliban bedroht worden. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben im Elternhaus der Ehegattin. Im gleichen Ort halten sich auch die Mutter sowie ein Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie auf. Zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in Maidan Shar und Kabul. Dem Beschwerdeführer wird es bei einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat möglich sein, den Kontakt zu seiner Familie – wie auch bisher von Österreich aus – weiterhin aufrecht zu erhalten. Zudem wird es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung seiner Bildung, Berufserfahrung und hohen Anpassungsfähigkeit an neue Gegebenheiten, möglich sein, in Mazar-e Sharif oder Herat eine Beschäftigung aufzunehmen, welche es ihm erlaubt, finanziell zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hat seinen Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil im Rahmen der Grundversorgung bestritten und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig. Dieser legte zuletzt einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 16.12.2020 über eine Tätigkeit in einem Gärtnereibetrieb im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag vor. Der Beschwerdeführer hat sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet. Nach Absolvierung einer ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau B2 im März 2017 hat dieser einen Deutschkurs auf dem Niveau C1 besucht. Der Beschwerdeführer engagierte sich bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie durch regelmäßige gemeinnützige Arbeit als Dolmetscher für eine Organisation (gegen einen Anerkennungsbeitrag von EUR 5,- pro Stunde), sowie (auch aktuell) ehrenamtlich im Verein Integrationshaus, wo er vorwiegend ebenfalls als Sprachlehrer und Dolmetscher tätig wird. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in mehreren Vereinen und nimmt regelmäßig an monatlichen Treffen einer lokalen Gruppe von Amnesty International sowie an Öffentlichkeitsaktionen teil. Zudem nahm er an weiteren Projekten und Aktivitäten (insb. ehrenamtliche Hilfsarbeiten in einer Pfarre, Erste-Hilfe-Grundkurs, gemeinnützige Tätigkeit in einer Bücherei von März 2017 bis Juli 2017; Friedenswanderung unter Teilnahme des Bundespräsidenten 2017, Bergwaldprojekt 2017, ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher für den Samariterbund) teil. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied in mehreren Vereinen, u.a. bei den Naturfreunden Österreich sowie in einem Volleyball-Verein. Er hat an diversen Integrationsangeboten teilgenommen (Besuch mehrerer Info-Module der Stadt Wien) und sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, mit welchem er regelmäßig Freizeitaktivitäten unternahm. Der Beschwerdeführer war sich bei Setzung der dargestellten Integrationsbemühungen der Unsicherheit der Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts stets bewusst. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021). Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021) Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern". Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern". Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vergleiche IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105