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{'item': 'W195 2224837-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW195 2224837-1 SpruchW195 2224837-1/17E, W195 2224837-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 8EMRK ein.römisch eins.5.

Am 25.10.2017 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK ein.

I.6. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018, XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführte Interessensabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei.römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018, römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführte Interessensabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei. I.

  1. Die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2018, XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  2. Die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2018, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er von Beruf Prediger und seit acht Jahren homosexuell sei. In Ghana habe er einen festen Freund gehabt, welcher im Dezember 2017 von der Polizei festgenommen worden sei und ihn verraten habe. Bei einer Rückkehr nach Ghana sei sein Leben in Gefahr, da es dort verboten sei, homosexuell zu sein. I.
  5. In Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018, XXXX , der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs°1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist und festgehalten, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.
  6. In Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018, römisch 40 , der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Abs°1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist und festgehalten, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. I.
  7. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2019, XXXX abgewiesen. römisch eins.
  8. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2019, römisch 40 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweise. Weiters habe sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Ghana nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei. Es liege daher eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden sei. Zwischenzeitig wurde der BF mit Strafurteil wegen §§ 223, 224 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonderes geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Zwischenzeitig wurde der BF mit Strafurteil wegen Paragraphen 223, 224, StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonderes geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. I.
  9. Der an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des VfGH vom 06.02.2020, XXXX abgewiesen, weil eine Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erschien. römisch eins.
  10. Der an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des VfGH vom 06.02.2020, römisch 40 abgewiesen, weil eine Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erschien. I.
  11. Schließlich stellte BF am 22.07.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  12. Schließlich stellte BF am 22.07.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der BF hinsichtlich neuer Fluchtgründe aus, dass er homosexuell sei und er von der Polizei gesucht werde, da Homosexualität in seiner Heimat verboten sei. Er sei in seiner Heimat in Gefahr und werde dort inhaftiert und möglicherweise getötet. In den Einvernahmen vor dem BFA am 02.08.2019 sowie am 13.08.2019 gab er an, seit über 10 Jahren homosexuell zu sein und sein Freund in Ghana sei deswegen festgenommen worden. Dieser Freund habe den Namen des BF verraten und darüber hinaus sei er Organisator einer homosexuellen Organisation. Auch Moslems hätten daher mit dem BF ein Problem, da er muslimische Jungs in seiner Organisation aufgenommen habe. Außerdem besuche er seit zwei Monaten eine Diskothek für homosexuelle Männer. Der Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 28.08.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Der Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 28.08.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. I.
  13. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 abgewiesen. Zusammengefasst hielt das Gericht fest, dass vom BF kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei und das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern aufweise. Wesentliche Änderungen in der Person des BF oder der Lage in Ghana seien nicht aufgetreten.römisch eins.
  14. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 abgewiesen. Zusammengefasst hielt das Gericht fest, dass vom BF kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei und das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern aufweise. Wesentliche Änderungen in der Person des BF oder der Lage in Ghana seien nicht aufgetreten. I.
  15. Der an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2020, XXXX abgewiesen, weil eine Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erschien.römisch eins.
  16. Der an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2020, römisch 40 abgewiesen, weil eine Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erschien. I.
  17. Der Antrag der BF auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2020, XXXX abgewiesen, weil keine Anhaltspunkte bestünden, dass die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschiene aussichtlos.römisch eins.
  18. Der Antrag der BF auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2020, römisch 40 abgewiesen, weil keine Anhaltspunkte bestünden, dass die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschiene aussichtlos. I.
  19. Nicht einmal drei Wochen später, am 04.06.2020, stellte der BF den nächsten Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß §°55 Abs. 1 Asyl

G 2005 und führte begründend aus, dass er sich seit August 2014 durchgehend in Österreich befinde, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrsche, in Österreich einen großen Freundeskreis habe und ehrenamtlich tätig sei; in Ghana könne er auf kein bestehendes Versorgungsnetzwerk zurückgreifen, weshalb ihm eine unmenschliche Behandlung bevorstehen würde. Er stelle den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze. Aufgrund angeführter Integrationsverfestigung beantrage er, dass ihm ein humanitärer Aufenthaltstitel zuerkannt würde. römisch eins.16. Nicht einmal drei Wochen später, am 04.06.2020, stellte der BF den nächsten Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß §°55 Absatz eins, Asyl

G 2005 und führte begründend aus, dass er sich seit August 2014 durchgehend in Österreich befinde, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrsche, in Österreich einen großen Freundeskreis habe und ehrenamtlich tätig sei; in Ghana könne er auf kein bestehendes Versorgungsnetzwerk zurückgreifen, weshalb ihm eine unmenschliche Behandlung bevorstehen würde. Er stelle den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze. Aufgrund angeführter Integrationsverfestigung beantrage er, dass ihm ein humanitärer Aufenthaltstitel zuerkannt würde. I.17. Dem BF wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 30.09.2020 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren über seinen gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gegeben.

Diese nahm der BF im Weg seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schreiben vom 19.10.2020 wahr und legte im Wesentlichen dar, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 der maßgebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert habe. Es würde eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung vorgelegt; aktuell befinde sich der BF in der Grundversorgung, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein soziales Netzwerk. Eine Rückkehr nach Ghana sei ihm aufgrund seiner Homosexualität und mangels familiären Netzes sowie Reisepasses nicht zumutbar. Die Behörde möge daher dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen. römisch eins.17. Dem BF wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 30.09.2020 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren über seinen gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gegeben.

Diese nahm der BF im Weg seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schreiben vom 19.10.2020 wahr und legte im Wesentlichen dar, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 der maßgebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert habe. Es würde eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung vorgelegt; aktuell befinde sich der BF in der Grundversorgung, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein soziales Netzwerk. Eine Rückkehr nach Ghana sei ihm aufgrund seiner Homosexualität und mangels familiären Netzes sowie Reisepasses nicht zumutbar. Die Behörde möge daher dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen. I.18. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2020, XXXX wies dieses den Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 04.06.2020 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurück. römisch eins.18. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2020, römisch 40 wies dieses den Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 04.06.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Vorverfahren, welches am 11.03.2020 abgeschlossen worden sei, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung des Beschwerdeführers seien unverändert; eine Einstellungszusage habe noch nicht ein solches Gewicht, dass sie im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Vorverfahren, welches am 11.03.2020 abgeschlossen worden sei, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung des Beschwerdeführers seien unverändert; eine Einstellungszusage habe noch nicht ein solches Gewicht, dass sie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht erfolgt sei, da der BF in der Zwischenzeit Deutschkurse absolviert und eine Einstellungszusage vorgelegt habe; aufgrund der weiteren Integrationsverfestigung des BF hätte die Behörde daher inhaltlich entscheiden müssen. Zudem sei bedingt durch Corona die Einreise nach Ghana nicht oder nur sehr schwer möglich und habe die Behörde missachtet, dass der BF über keinen Reisepass verfüge und die ghanaische Botschaft ihm trotz intensiver Bemühungen keinen Reisepass ausgestellt habe. Da der BF „somit in Österreich geduldet“ sei gehe er davon aus, dass ihm „u.U. von Amts wegen ein Titel nach § 57 AsylG“ zu gewähren sei.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht erfolgt sei, da der BF in der Zwischenzeit Deutschkurse absolviert und eine Einstellungszusage vorgelegt habe; aufgrund der weiteren Integrationsverfestigung des BF hätte die Behörde daher inhaltlich entscheiden müssen. Zudem sei bedingt durch Corona die Einreise nach Ghana nicht oder nur sehr schwer möglich und habe die Behörde missachtet, dass der BF über keinen Reisepass verfüge und die ghanaische Botschaft ihm trotz intensiver Bemühungen keinen Reisepass ausgestellt habe. Da der BF „somit in Österreich geduldet“ sei gehe er davon aus, dass ihm „u.U. von Amts wegen ein Titel nach Paragraph 57, AsylG“ zu gewähren sei. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.03.2021, XXXX als unbegründet ab. Zusammengefasst ergäbe sich, so die Begründung dieser Entscheidung, dass kein geänderter Sachverhalt in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gegenüber der gegen den BF bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorginge.römisch eins.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.03.2021, römisch 40 als unbegründet ab. Zusammengefasst ergäbe sich, so die Begründung dieser Entscheidung, dass kein geänderter Sachverhalt in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gegenüber der gegen den BF bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorginge. I.B. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.B. Zum gegenständlichen Verfahren: I.
  5. Das BFA verhängte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.09.2019 eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,
  6. In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die unbegründeten Asylantragstellungen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG erschlichen und somit offensichtlich Asylmissbrauch betrieben habe. Aus der Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers die könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Erlangung sozialer Unterstützungen in Österreich diene, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass dieser Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. Durch das rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belaste, habe sich der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung) erschlichen. Auch der verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger sei zu berücksichtigen sowie der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber. römisch eins.
  7. Das BFA verhängte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.09.2019 eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,
  8. In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die unbegründeten Asylantragstellungen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG erschlichen und somit offensichtlich Asylmissbrauch betrieben habe. Aus der Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers die könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Erlangung sozialer Unterstützungen in Österreich diene, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass dieser Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. Durch das rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belaste, habe sich der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung) erschlichen. Auch der verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger sei zu berücksichtigen sowie der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber. I.
  9. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde vom 24.10.
  10. römisch eins.
  11. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde vom 24.10.
  12. Die von der Behörde offenbar angenommene mutwillige Inanspruchnahme durch Stellung des dritten Antrages liege nicht vor. Die Behörde bedenke nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer als homosexuell veranlagter Mann bei dem offenbar seine Veranlagung auch schon aufgefallen sei, in Ghana, wie in anderen Staaten Afrikas auch, mit erheblicher Diskriminierung bis hin zur Lynchjustiz und/oder Inhaftierung mit aufgrund schlimmer Haftbedingungen langsam eintretenden Todes konkret zu rechnen habe. Der erheblichen Verfolgungsgefahr sei zwar zuletzt die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entgegengehalten worden, allerdings habe das Gericht auch zugestanden, dass „es für Beschwerdeführer manchmal schwer sein dürfte sich zu öffnen und persönliche Informationen wie die eigene sexuelle Orientierung bekanntzugeben, da sie aus einem ganz anderen sozialen und kulturellen Umfeld stammen“. Das sei beim Beschwerdeführer der Fall, sodass nunmehr im laufenden dritten Asylverfahren sehr wohl eine andere Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erfolgen könne. Es sei daher keineswegs missbräuchlich einen weiteren Asylantrag zu stellen, zumal auch inhaltlich nur der erste Asylantrag behandelt worden sei und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren seine Homosexualität nicht erwähnt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs mit äußerster Vorsicht umzugehen sei und nur dann am Platz sei, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe. Im Fall des Beschwerdeführers sei die „andere Erklärung“, nämlich Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat zu finden, evident und eine Bestrafung daher unzulässig. I.
  13. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019, XXXX wurde der Beschwerde insoferne Rechnung getragen, als die Mutwillensstrafe von €°500,- auf € 400,- herabgesetzt wurde.römisch eins.
  14. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019, römisch 40 wurde der Beschwerde insoferne Rechnung getragen, als die Mutwillensstrafe von €°500,- auf € 400,- herabgesetzt wurde. I.
  15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2021, XXXX wurde diese Entscheidung des BVwG behoben, weil sie sich auf die knapp hintereinander erfolgte Antragstellung der Folgeanträge bezogen habe, welche auf den gleichen Fluchtgrund beruhten, auf das Wissen um die Unrichtigkeit des vorgeschobenen Fluchtgrundes und das Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit der Anträge. Damit sei jedoch der Mutwille des BF nicht dargetan und würde die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht durch zwei zeitlich nahe Folgeanträge in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen nicht genügen, diese Missbrauchsabsicht zu objektivieren. Entscheidend sei vielmehr, ob der letzte Folgeantrag aus Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage ließe sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrages beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßiger weise nach Befragung des Revisionswerbers – näher untersucht werden müssen, so der VwGH.römisch eins.
  16. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2021, römisch 40 wurde diese Entscheidung des BVwG behoben, weil sie sich auf die knapp hintereinander erfolgte Antragstellung der Folgeanträge bezogen habe, welche auf den gleichen Fluchtgrund beruhten, auf das Wissen um die Unrichtigkeit des vorgeschobenen Fluchtgrundes und das Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit der Anträge. Damit sei jedoch der Mutwille des BF nicht dargetan und würde die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht durch zwei zeitlich nahe Folgeanträge in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen nicht genügen, diese Missbrauchsabsicht zu objektivieren. Entscheidend sei vielmehr, ob der letzte Folgeantrag aus Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage ließe sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrages beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßiger weise nach Befragung des Revisionswerbers – näher untersucht werden müssen, so der VwGH. I.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 27.04.2021 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Twi mit dem BF und seinem Rechtsanwalt durch.römisch eins.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 27.04.2021 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Twi mit dem BF und seinem Rechtsanwalt durch. Der BF gab zu seinen Familienverhältnissen an, dass er zwei Kinder habe, welche bei ihrer Mutter in Ghana leben und mit denen er regelmäßig, zumeist monatlich, in Kontakt sei. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Der BF lebe vom Zeitungsverkauf für die Caritas und erhalte dafür € 60 pro Monat. Er werde von seiner episcopalen Kirche unterstützt und wohne gratis in einer Wohnung einer Bekannten aus der Kirche. Weder in Ghana noch in Österreich besitze der BF ein sonstiges Vermögen. Zu seinen – mittlerweile fünf – abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt gab der BF an, dass er durchaus Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung und Gerichtsbarkeit habe. Der BF habe schon bei den letzten Verfahren vor dem BVwG Rechtsanwälte gehabt, die ihn vollkommen über die Rechtssituation informiert hätten. Nachgefragt, ob dem BF bewusst war, dass ein neuerlicher Antrag zu keinem anderen Ergebnis führen kann, als die vorhergehende letztinstanzliche, rechtskräftige Entscheidung, meinte dieser: „Ja, ich habe das immer geglaubt, dass mir der Herrgott helfen kann“. Gefragt, wieso der BF angenommen habe, dass seine Anträge nunmehr positiv entschieden werden würden, wenn er vorher schon rechtskräftige negative Entscheidungen erhalten habe, meinte der BF, dass er „diesen Glauben an Gott (habe), dass es irgendwann sein kann, dass die Bundesländer oder der Direktor vielleicht ein bisschen Barmherzigkeit zeigen“. Gefragt, ob sein früherer Anwalt ihm nicht immer wieder erklärt habe, dass bei der gegebenen Rechts- und Sachlage es zu keiner anderen Entscheidung mehr kommen könne, antwortete der BF: „Ja, der Anwalt hat mir genau gesagt, dass es nicht gut ausgeht und diese Probleme wiederkommen, aber trotzdem habe ich den Anwalt gebeten, dass er nur den Antrag machen muss und es vielleicht gut ausgeht, aber der Anwalt hat mir genau erklärt, dass es nicht gut ausgehen wird.“ Über Befragen seines nunmehrigen Anwaltes, ob sich der BF als homosexueller Mensch bezeichnen würde, gab der BF die ausweichende Antwort, dass er eine Mitgliederkarte der HOSI Innsbruck habe. Mit dieser Karte sei für ihn bestätigt, dass er homosexuell sei. „Das könnte mir das Gericht glauben“, meinte der BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 2.
  19. Der Beschwerdeführer ist am 06.06.1988 geboren und Staatsangehöriger von Ghana. 2.
  20. Den ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte der BF am 16.08.
  21. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Ghana ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017, XXXX als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 2.3 Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung verblieb der BF in Österreich und brachte am 25.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK ein.

2.3 Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung verblieb der BF in Österreich und brachte am 25.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK ein.

Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2018, XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2018, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. 2.

  1. Schon zuvor, am 27.06.2018, stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF dazu – kurz zusammengefasst - aus, dass er homosexuell sei und ihm daher in seinem Heimatstaat Verfolgung drohen würde. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen sowie wiederum festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist und festgehalten, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018, römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen sowie wiederum festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist und festgehalten, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2019, XXXX abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich der Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweise und habe sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei, daher liege eine entschiedene Sache vor. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2019, römisch 40 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich der Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweise und habe sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei, daher liege eine entschiedene Sache vor. Der Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeerhebung an den VfGH wurde mit Beschluss des VfGH vom 06.02.2020, XXXX wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeerhebung an den VfGH wurde mit Beschluss des VfGH vom 06.02.2020, römisch 40 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 2.
  2. Am 22.07.2019 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu im Wesentlichen begründend wie im Antrag vom 27.06.2018 aus, dass er homosexuell sei und daher in seinem Heimatstaat verfolgt werden würde. Das BFA wies mit Bescheid vom 28.08.2019 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.03.2020, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab.Das BFA wies mit Bescheid vom 28.08.2019 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.03.2020, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab. Der Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeerhebung an den VfGH wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2020, XXXX wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeerhebung an den VfGH wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2020, römisch 40 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Verfahrenshilfeantrag zur Revisionserhebung an den VwGH wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2020, XXXX wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag zur Revisionserhebung an den VwGH wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2020, römisch 40 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 2.
  3. Am 04.06.2020 stellte der BF den nächsten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.11.2020 zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.03.2021, XXXX die Beschwerde als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.03.2021, römisch 40 die Beschwerde als unbegründet ab. 2.
  4. Das BFA verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2019 eine Mutwillensstrafe gegen den BF. Begründend wurde dargestellt, dass der BF durch seine ungerechtfertigten Anträge missbräuchlich das Asylsystem verwende, um zu vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen zu gelangen und sich Leistungen aus der Grundversorgung zu sichern. Der Beschwerdeführer stellte unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und war auch nicht gewillt nach negativem Ausgang des ersten und zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowie nach dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.Der Beschwerdeführer stellte unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und war auch nicht gewillt nach negativem Ausgang des ersten und zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowie nach dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

Festgestellt wird, dass der rechtsanwaltlich vertretene BF von seinem Anwalt genau über das Rechtssystem Kenntnis erlangte und dieser ihm die Aussichtslosigkeit seiner – weiteren - Anträge informierte; dennoch bestand der BF auf weitere Anträge und Verfahrensführung. 2.

  1. Der Beschwerdeführer stellte somit den Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, da ihm dabei zweifellos bewusst gewesen sein muss, dass der vorliegende Tatbestand der Homosexualität nach der bereits rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2019 keinen Grund für einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gab. 2.
  2. Festgestellt wird, dass die vor dem BVwG in der Verhandlung dargestellte Meinung des BF, die Mitgliedskarte der HOSI Innsbruck würde eine „Bestätigung“ seiner behaupteten Homosexualität sein und „dies könnte das Gericht glauben“ spätestens seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.05.2019, XXXX klar entschieden war. Sowohl der VfGH als auch der VwGH lehnten die jeweiligen Verfahrenshilfeanträge des BF wegen Aussichtslosigkeit ab.2.
  3. Festgestellt wird, dass die vor dem BVwG in der Verhandlung dargestellte Meinung des BF, die Mitgliedskarte der HOSI Innsbruck würde eine „Bestätigung“ seiner behaupteten Homosexualität sein und „dies könnte das Gericht glauben“ spätestens seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.05.2019, römisch 40 klar entschieden war. Sowohl der VfGH als auch der VwGH lehnten die jeweiligen Verfahrenshilfeanträge des BF wegen Aussichtslosigkeit ab. 2.
  4. Es wird festgestellt, dass der BF weiterhin Kontakt zu seinen beiden Kindern in Ghana hat. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. 2.
  5. Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich lediglich von geringfügigem Zeitungsverkauf, der Unterstützung seiner Kirche als auch der Caritas lebt. Beweiswürdigung:, Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltet insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.07.2019 sowie vor dem BFA vom 02.08.2019 und 13.08.2019, den Bescheid der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom 26.09.2019 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom 24.10.
  6. Beweis erhoben wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.
  7. Darüber erfolgten Abfragen der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren des BF: XXXX Ebenso wurden die Entscheidungen des VfGH vom 06.02.2020, XXXX 08.11.2020, XXXX und des VwGH vom 11.05.2020, XXXX und vom 03.02.2012, XXXX , der Entscheidung zu Grund gelegt. römisch 40 Ebenso wurden die Entscheidungen des VfGH vom 06.02.2020, römisch 40 08.11.2020, römisch 40 und des VwGH vom 11.05.2020, römisch 40 und vom 03.02.2012, römisch 40 , der Entscheidung zu Grund gelegt. Es liegen keine Gründe vor an den Ausführungen – von fünf verschiedenen - Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den genannten und getroffenen, rechtskräftigen Entscheidungen zu zweifeln. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezugnehmend auf seine Homosexualität, welche er bereits als Fluchtgrund 2018 ins Spiel brachte, weist keinen glaubhaften Kern auf und ist die Mitgliedschaft bei einem Verein, bei dem sich Personen auch übers Internet und unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung anmelden können, keine Bestätigung einer Homosexualität. Das der BF annahm, „das Gericht könnte dies glauben“ ist kein objektiver Grund, wiederholt gleichartige Anträge zu stellen, insbesondere, wenn dem widersprechende rechtkräftige und letztinstanzliche Entscheidungen im konkreten Einzelfall dazu vorliegen und ihm sein eigener Anwalt – nach Aussage des BF – ihm erklärte, dass die Verfahren nicht gut für ihn ausgehen werden. Die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.04.2021, dass er von seinem seinerzeitigen Rechtsanwalt vollkommen über die Aussichtslosigkeit seiner Anträge und Verfahren bei der bestehenden Sach- und Rechtsklage informiert worden sei, wird in so ferne Glauben geschenkt, als es den Standespflichten eines österreichischen Rechtsanwaltes entspricht, seine Mandanten nicht nur bestmöglich zu vertreten, sondern ihnen auch die Folgen und Konsequenzen ihres Handelns vor Augen zu führen. Der Anwalt habe, so der BF, ihm „genau erklärt, dass es nicht gut ausgehen wird“, und trotzdem hat der BF seinen Anwalt gebeten, noch einen Antrag zu machen. Neben diesen offensichtlich die Sach- und Rechtslage richtig eingeschätzten Ausführungen des Anwaltes des BF führten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht ausreichend umfassend und in stringenter, verständlicher Form aus, dass sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den die Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht geändert hat und somit keine Erfolgsaussicht hat. Dies wurde nicht zuletzt durch die oben angeführten Beschlüsse des VfGH und des VwGH (Ablehnung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens) klar dargelegt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  8. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Der Beschwerdeführer stellte innerhalb von 2014 bis 2020 insgesamt fünf Anträge im Zusammenhang mit der Erlangung internationalen Schutzes bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels und hat diese Verfahren zumindest jeweils in die Rechtsmittelinstanz gebracht, zeitweilig sogar parallel laufende Verfahren in erster und zweiter Instanz geführt. Der Beschwerdeführer führte bei der Begründung der geltend gemachten (neuen) Fluchtgründe wiederholt gleichlautend dieselben Gründe auf internationalen Schutz an. Bereits der zweite Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vom BFA zurückgewiesen und die unveränderte Sach- und Rechtslage vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2019 bestätigt. Der VfGH und der VwGH sahen keinerlei Veranlassung, eine Verfahrenshilfe zu gewähren, weil weitere Verfahren aussichtslos erschienen.Der Beschwerdeführer führte bei der Begründung der geltend gemachten (neuen) Fluchtgründe wiederholt gleichlautend dieselben Gründe auf internationalen Schutz an. Bereits der zweite Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom BFA zurückgewiesen und die unveränderte Sach- und Rechtslage vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2019 bestätigt. Der VfGH und der VwGH sahen keinerlei Veranlassung, eine Verfahrenshilfe zu gewähren, weil weitere Verfahren aussichtslos erschienen. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Bei der Prüfung gemäß § 68 Abs. 1 AVG, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041).Bei der Prüfung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041). Bereits den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2018 überprüfte die Behörde sowie anschließend umfassend das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell und daher in Gefahr in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2019 wird ausführlich dargelegt, warum eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar ist, insbesondere aus welchen Gründen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, nicht glaubwürdig ist (Erkenntnis Zl. I407 2135843-3/5E vom 27.05.2019, Seite 23f). Trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des wegen entschiedener Sache zurückgewiesen Antrages stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels. Gegenständlich liegt die strafbare offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er mehrere Anträge – trotz der ihm auch von seinem Rechtsanwalt dargelegten Aussichtslosigkeit seines Begehrens -, somit im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit stellte. Damit agierte der BF jedoch mutwillig, insbesondere auch nach dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sowie auch des Antrags gemäß Art. 8 EMRK und der jeweiligen Vorbringen des Beschwerdeführers in den genannten Verfahren, bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sowie auch des Antrags gemäß Artikel 8, EMRK und der jeweiligen Vorbringen des Beschwerdeführers in den genannten Verfahren, bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die wiederholte und drittmalige Antragstellung auf internationalen Schutz mit demselben Fluchtvorbringen die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die wiederholte und drittmalige Antragstellung auf internationalen Schutz mit demselben Fluchtvorbringen die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem weiteren Verlauf der Vorlage der nunmehrigen Beschwerde keinen Grund zur Annahme, dass der BF gewillt ist, sein Verhalten zu ändern. Es war deshalb keine Änderung der an sich innerhalb des möglichen Rahmens von €°726,- bemessenen Mutwillensstrafe von €°500,- vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe und dass das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen sollen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer wiederum ein derartiges Verhalten setzt, gibt es keinen Grund, von der festgesetzten Höhe abzuweichen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Asylanträge bezog der Beschwerdeführer während der von ihm mutwillig in Gang gesetzten Asylverfahren teilweise Leistungen aus der Grundversorgung und beanspruchte nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG, letztlich auch des VfGH und des VwGH), sondern wurde der Bund durch das gesetzte Verhalten zudem mit hohen Barauslagen belastet – die im Verhältnis zu einer nur geringfügigen Strafe in Höhe von € 500,- – stehen, die auch nicht gemäß § 70 AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Asylanträge bezog der Beschwerdeführer während der von ihm mutwillig in Gang gesetzten Asylverfahren teilweise Leistungen aus der Grundversorgung und beanspruchte nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG, letztlich auch des VfGH und des VwGH), sondern wurde der Bund durch das gesetzte Verhalten zudem mit hohen Barauslagen belastet – die im Verhältnis zu einer nur geringfügigen Strafe in Höhe von € 500,- – stehen, die auch nicht gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können. Außerdem gilt es weiters zu beachten, dass sich das Verhalten des BF durch die langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfalls angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfalls angemessen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2224837.1.00

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