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{'item': 'W195 2239177-1'}

Obsah (11)§ 1Art. 133§ 17Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW195 2239177-1 SpruchW195 2239177-1/7E, W195 2239177-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.römisch eins. Das mittels E-Mail übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Anbringen wird

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG zurückgewiesen. II. Der mittels E-Mail übermittelte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.römisch zwei. Der mittels E-Mail übermittelte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG zurückgewiesen. III. Der mittels E-Mail übermittelte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.römisch drei. Der mittels E-Mail übermittelte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 23.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnetes Schriftstück des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser – im Wesentlichen – die zurückweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX (im Folgenden: LVwG XXXX ) monierte. römisch eins.
  2. Am 23.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnetes Schriftstück des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser – im Wesentlichen – die zurückweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 (im Folgenden: LVwG römisch 40 ) monierte. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 04.02.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne.römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 04.02.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. I.

  1. Am 12.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein als Begleitschreiben bezeichnetes Dokument ein, mit welchem dem Grunde nach Verfahrenshilfe beantragt, jedoch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt wurden.römisch eins.
  2. Am 12.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein als Begleitschreiben bezeichnetes Dokument ein, mit welchem dem Grunde nach Verfahrenshilfe beantragt, jedoch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt wurden. I.
  3. Mit E-Mail vom 16.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem zum bisherigen Verfahrensgang und weitere Entscheidungen von unterschiedlichen Behörden und Gerichten.römisch eins.
  4. Mit E-Mail vom 16.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem zum bisherigen Verfahrensgang und weitere Entscheidungen von unterschiedlichen Behörden und Gerichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Am 23.12.2020 brachte der Beschwerdeführer eine als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen eine zurückweisende Entscheidung des LVwG XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  7. Am 23.12.2020 brachte der Beschwerdeführer eine als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen eine zurückweisende Entscheidung des LVwG römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2021 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. 1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2021 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. 1.

  1. Der Antrag wurde seitens des Beschwerdeführers in weiterer Folge nicht verbessert. Die ebenfalls mit E-Mail vom 12.02.2021 und 16.02.2021 übermittelten Schriftsätze stellen keine gültige Einbringungsform dar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den per E-Mail übermittelten Eingaben vom 23.12.2020, 29.01.2021, dem per E-Mail gesendeten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 sowie den Schriftstücken vom 12.02.2021 und 16.02.2021, welche ebenfalls per E-Mail eingebracht wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Anbringen:

§ 1Abs. 1 letzter Satz BVw

G-elektronischer-Verkehr-Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156). Der am 23.12.2020 an das BVwG übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Schriftsatz wurde ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsätze vom 12.02.2021 und 16.02.2021 ausschließlich per E-Mail übermittelt. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung handelt, wurde der Beschwerdeführer sogar mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021 hingewiesen, jedoch wurden sämtliche nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers weiterhin lediglich per E-Mail übermittelt.Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung handelt, wurde der Beschwerdeführer sogar mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021 hingewiesen, jedoch wurden sämtliche nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers weiterhin lediglich per E-Mail übermittelt. Da der am 23.12.2020 an das BVwG übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Schriftsatz ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsätze vom 12.02.2021 und 16.02.2021, mit welchen unter anderem dem Grunde nach ein Verfahrenshilfeantrag sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurden, ausschließlich per E-Mail übermittelt wurden und somit als nicht eingebracht gelten, waren das Anbringen vom 23.12.2020 (Spruchpunkt A) I.) und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A) II.) sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) III.) ohne weiteres zurückzuweisen.Da der am 23.12.2020 an das BVwG übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Schriftsatz ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsätze vom 12.02.2021 und 16.02.2021, mit welchen unter anderem dem Grunde nach ein Verfahrenshilfeantrag sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurden, ausschließlich per E-Mail übermittelt wurden und somit als nicht eingebracht gelten, waren das Anbringen vom 23.12.2020 (Spruchpunkt A) römisch eins.) und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A) römisch zwei.) sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) römisch drei.) ohne weiteres zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239177.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.