4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021, Zl. 1105447506/210084832 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und vielmehr „beharrlich im Bundesgebiet“ verbleibe. Etwaige Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers während seines knapp fünfjährigen Aufenthalts in Österreich könnten nicht festgestellt werden. Er sei zwar einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe aber wiederholt die Versicherungsbeiträge nicht zahlen können. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine „mittellose Person“, die nicht selbsterhaltungsfähig und nicht in der Lage sei, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich, um zu verhindern, dass sich dieser seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durch „unrechtmäßige Einnahmequellen“ finanzieren könnte. Der Beschwerdeführer habe wissentlich und vorsätzlich gegen das Meldegesetz verstoßen und sei derzeit „untergetaucht“. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe er nicht genutzt, um sich zu integrieren. Es bestünden auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnisse des Beschwerdeführers zu Personen in Österreich. Der Beschwerdeführer sei mittellos und es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser „weiterhin eine wirtschaftliche Belastung“ darstellen oder seinen Lebensunterhalt durch „illegale Einnahmequellen“ finanzieren werde. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe eine daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG - nämlich, dass dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge - erfüllt. Er sei trotz rechtskräftigem, negativem Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben und habe so die österreichische Rechtsordnung missachtet. Darüber hinaus habe er wissentlich und vorsätzlich gegen das Meldegesetz verstoßen. Es handle sich bei ihm um eine mittellose Person, die nicht in der Lage sei, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Er habe zumindest drei Verwaltungsübertretungen begangen und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das „wirtschaftliche Wohl“ des Landes dar. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG - nämlich, dass dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge - erfüllt. Er sei trotz rechtskräftigem, negativem Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben und habe so die österreichische Rechtsordnung missachtet. Darüber hinaus habe er wissentlich und vorsätzlich gegen das Meldegesetz verstoßen. Es handle sich bei ihm um eine mittellose Person, die nicht in der Lage sei, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Er habe zumindest drei Verwaltungsübertretungen begangen und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das „wirtschaftliche Wohl“ des Landes dar. Der Bescheid wurde am 11.02.2021 zugestellt.
GVG eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.9. Mit Schreiben vom 14.04.2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können. 3.2.1.1. Paragraph 57, AsylG 2005 steht unter der Überschrift „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Ziffer eins,) wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Ziffer 2,) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Ziffer 3,) wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können. 3.2.1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und wenn nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wird. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall – mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. 3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und wenn nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist in diesem Fall – mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung ist mithin
G 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wird. Eine Rückkehrentscheidung ist mithin
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn Paragraph 9, BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung
FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Ob eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muss das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung gewichtend abgewogen werden, im Rahmen derer insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen und in die die sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen einzubeziehen sind (VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, mwN). Ob eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muss das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung gewichtend abgewogen werden, im Rahmen derer insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen und in die die sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen einzubeziehen sind (VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für diese Interessenabwägung zukommt (VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, mwN). 3.2.2.
G 2005 zu erteilen ist, hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Da einer Rückkehrentscheidung weder Paragraph 9, BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. 3.2.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, der Drittstaat könnte aus Gründen, die der Drittstaatsangehörige zu vertreten hat, nicht festgestellt werden. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beiden Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, der Drittstaat könnte aus Gründen, die der Drittstaatsangehörige zu vertreten hat, nicht festgestellt werden. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach Paragraph 50, FPG, dessen erste beiden Absätze weitgehend den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits in einem früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bzw. oben geprüft und festgestellt worden. Es liegt derzeit auch keine diesbezügliche Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte im Sinne des
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, „sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.“ Diese Frist beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, „sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.“ Diese Zuständigkeit kommt hier dem Bundesverwaltungsgericht zu. Solche vorgängig angeführten Gründe sind im Verfahren weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Daher ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen. Die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 4 FPG kommt nicht zum Tragen, da der Beschwerde mit hg. Beschluss vom 25.03.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, FPG kommt nicht zum Tragen, da der Beschwerde mit hg. Beschluss vom 25.03.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 3.2.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden.3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2218234.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.