Obsah (12)
Art. 133§ 29§ 46a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 50§§ 8§ 61§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW203 2218234-5 Spruch, W203 2218234-5/7E AUSFERTIGUNG DES AM 13.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 25.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gegen den Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise eine Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.04.2019 datierte und an die belangte Behörde adressierte Beschwerde ein.
- Am 11.06.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 wurde die mit 16.04.2019 datierte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Nach Einbringung eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2019 bestätigt und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhob er Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 05.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die „Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG“ und begründete dies u.a. damit, dass er kein gültiges Reisedokument besitze.
- Am 05.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die „Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG“ und begründete dies u.a. damit, dass er kein gültiges Reisedokument besitze.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021, Zl. 1105447506/200367519 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner „Verpflichtung zur selbstständigen Einholung eines Reisedokuments für die Ausreise“ nicht nachgekommen sei. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 11.02.2021 zugestellt.
- Am 10.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die Behörde auf eine von der iranischen Botschaft ausgestellte Bestätigung, wonach ihm diese keinen Reisepass ausstellen könne, nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch immer wohlverhalten und es könne festgehalten werden, dass von ihm keine Gefährdung ausgehe. Da die Gründe für die Nichtausstellung eines Reisedokuments nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers lägen, wäre diesem eine Karte für Geduldete auszustellen gewesen.
- Einlangend am 16.03.2021 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 13.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ausstellung einer Karte für Geduldete deswegen beantragt habe, weil er „einen Weg finden“ habe wollen, um hier in Österreich bleiben zu können. Er könne nämlich nicht in den Iran einreisen, weil dort über ihn „eine Akte anhängig“ sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer in beglaubigter Übersetzung eine Bestätigung eines iranischen Rechtsanwalts vom 28.08.2019 vor, aus der hervorgeht, dass er „auf Grund der verächtlichen Äußerung über die islamischen Heiligen und wegen Verdacht auf Alkoholkonsum und Alkoholtransport und ähnlichen Materialien unter gerichtlicher Verfolgung“ liege. Er werde deswegen seitens Sepah und Basij gesucht. Die Nachfrage, was er bisher unternommen habe, um zwecks Rückkehr in den Iran an einen Reisepass oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität zu gelangen, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er aufgrund seiner „politischen Probleme“ nicht in den Iran zurückkehren könne. Er sei einmal bei der iranischen Botschaft gewesen, um einen Reisepass zu beantragen, mit dem er in ein anderes Land – z.B. Kanada oder die USA – weiterreisen habe wollen, die iranischen Botschaft hätte dabei aber „nicht mitgemacht“. Der Aufenthalt bei der Botschaft habe ca. fünfzehn bis dreißig Minuten gedauert, eine Bestätigung über den Inhalt dieses Termins sei ihm nicht ausgestellt worden. Auf den Vorhalt, dass er in der Beschwerde vorgebracht habe, dass er gegenüber der belangten Behörde eine Bestätigung vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar eine Bestätigung über seine Vorsprache bei der Botschaft habe, nicht aber eine Bestätigung über den Inhalt dieses Termins. Derartige Bestätigungen würde die Botschaft nie ausstellen. Nachdem im Februar 2019 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei, habe er sich erkundigt, welche Möglichkeiten für ihn bestünden, nach seinem bereits mehrere Jahre dauernden Aufenthalt weiter hier bleiben zu können, woraufhin er erfahren habe, dass seine einzige Möglichkeit darin bestehe, sich von der Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen, damit er mit diesem „woanders hingehen“ könne. Er habe bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einer Karte für Geduldete gewusst, dass ihm kein Pass ausgestellt werde, er habe es trotzdem im August 2020 versucht. Der Vorhalt, dass „aufgrund der Erfahrungen mit der iranischen Botschaft eine freiwillige Ausreise in den Iran jederzeit möglich“ sei, möge „vielleicht zutreffen“, er könne aber auf keinen Fall zurück in den Iran, weil dort eine „Akte“ über ihn aufliege. Auf Nachfrage seines Vertreters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Asylverfahren dieselben Probleme vorgebracht habe, die er auch heute im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben habe. Dass gegen den negativen Asylbescheid keine rechtsgültige Beschwerde eingebracht worden sei, basiere darauf, dass Fehler unterlaufen wären. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer „juristischen Notsituation“ befinde, weil dessen damaligem Vertreter im Asylverfahren ein Fehler unterlaufen wäre, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen habe können. Auf den Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde, warum er im Asylverfahren als Fluchtgrund seine Konversion zum Christentum, in der heutigen Verhandlung aber angegeben habe, schiitischer Moslem zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich in seinem Fall von Anfang an nicht um einen „christlichen Fall“ gehandelt habe. Auf dessen Nachfrage, ob er jemals mit Hilfe einer NGO versucht habe, auszureisen, erwiderte er, dass er niemals zurückkehren könne. Am Ende der Verhandlung verkündete der Richter das im Spruch wiedergegeben Erkenntnis.
- Mit Schreiben vom 14.04.2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
§ 29Abs. 4 Vw
GVG eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.14. Mit Schreiben vom 14.04.2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die spätestens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020, mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Am 05.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die „Ausstellung einer Duldungskarte“
§ 46aAbs.
4 Z 3 FPG.Am 05.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die „Ausstellung einer Duldungskarte“
Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 3, FPG. Am 13.08.2020 war der Beschwerdeführer bei der iranischen Botschaft in Wien von 9.00 bis 9.45 Uhr anwesend. Es war dies die bis dato einzige persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der iranischen Botschaft in Wien seit Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn. Der Beschwerdeführer hat die zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Der Beschwerdeführer hat seit Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn am 25.02.2019 bis dato mindestens fünfmal seinen Wohnsitz geändert und vorsätzlich gegen das Meldegesetz verstoßen.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den bereits abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers und zum gegenständlichen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den bezughabenden Bescheiden der belangten Behörde und Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend den Termin des Beschwerdeführers bei der in Wien ansässigen Botschaft seines Herkunftsstaates ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung der iranischen Botschaft sowie aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen ließ, ergeben sich es der Beschwerde sowie ebenfalls aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die mehrmaligen Wohnsitzwechsel und den Verstoß gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes ergeben sich aus einem Einblick in das Zentrale Melderegister, einem in Verfahrensakt aufliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 25.03.2021, dem zu Folge im Zuge eines Erhebungsersuchens mehrfach an der Meldeadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten, dieser dort aber nicht angetroffen worden sei und aus dem weiters hervorgeht, dass laut Aussage eines Bekannten der Beschwerdeführer sich nicht selber bei der Polizei melden würde, weil er Angst habe, festgenommen und abgeschoben zu werden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nur einmal und zwar aus Angst, festgenommen in den Iran abgeschoben zu werden, gegen das Meldegesetz verstoßen habe.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Verfahrensgegenstand ist ausschließlich, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung drohen könnte. 3.2.2.
§ 46aAbs.
4 FPG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. 3.2.2.
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Abs. 2 leg. cit. ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
Absatz 2, leg. cit. ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. 3.2.
- Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte wäre verfahrensgegenständlich, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist bislang deswegen nicht möglich, weil dieser über kein geeignetes Reisedokument verfügt. Wie bereit das erstinstanzliche Verfahren und vor allem auch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt haben, hat der Beschwerdeführer keine geeigneten Schritte gesetzt, um an ein derartiges Dokument zu gelangen. Innerhalb der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise blieb er diesbezüglich völlig untätig und in der Folge entzog er sich – unter Umgehung der Bestimmungen des Meldegesetzes – mehrfach dem Zugriff der Behörden durch wechselnde, zum Teil nicht gemeldete Wohnsitzbegründungen. Erst im August 2020, also lange nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt worden war, und mehr als 2 Monate nach Einbringung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte mit der Begründung, dass seine Abschiebung aus Gründen, die er nicht zu verschulden habe, unmöglich sei, hat der Beschwerdeführer erstmals persönlich die Botschaft seines Herkunftsstaats aufgesucht. Einen Nachweis dahingehend, dass es ihm trotz eines daraufhin gerichteten Begehrens nicht möglich gewesen wäre, ein Reisedokument zu erlangen, konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass ihm die zuständige Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne, erweist sich als nicht glaubhaft, und zwar zum einen deswegen, weil aus der vorgelegten Bestätigung nicht hervorgeht, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer am 13.08.2020 bei der Botschaft vorstellig war und zum anderen, weil - wie auch die belangte Behörde feststellte - davon auszugehen ist, dass es für einen iranischen Staatsbürger erfahrungsgemäß kein Problem darstellt, an ein Reisedokument zu gelangen, wenn er das wirklich will. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er in keiner Phase des Verfahrens geeignete Schritte dahingehend gesetzt hat, um fristgerecht freiwillig in den Iran auszureisen, sondern dass er vielmehr – trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung – weiterhin nach Wegen gesucht hat, um in Österreich bleiben oder, falls dies nicht möglich wäre, in ein anderes Land weiterzureisen zu können. Auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor allem und mehrfach getätigte Vorbringen, dass ihm eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei, weil er dort „politisch verfolgt“ werde, ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht näher einzugehen, weil diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen ist, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen hat, weswegen
Spruchpunkt A) zu entscheiden war. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2218234.5.00