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{'item': 'W205 2203040-1'}

Obsah (7)Art. 32Art. 133Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW205 2203040-1 SpruchW205 2203040-1/2E, W205 2203040-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii und lit. b Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii und Litera b, Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für den Zeitraum 02.05.2018 bis 02.07.
  2. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden sowie Tourismus angegeben. Als Einlader wurde „ XXXX “, wohnhaft in XXXX , genannt, bei welchem es sich um den Vater der Beschwerdeführerin handle. Der Vater wird in Österreich unter „ XXXX “ geführt. Unter „Familienstand“ wurde „ledig“, als derzeitige berufliche Tätigkeit „Student“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von anderer Seite getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wurde Bargeld angegeben.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für den Zeitraum 02.05.2018 bis 02.07.
  4. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden sowie Tourismus angegeben. Als Einlader wurde „ römisch 40 “, wohnhaft in römisch 40 , genannt, bei welchem es sich um den Vater der Beschwerdeführerin handle. Der Vater wird in Österreich unter „ römisch 40 “ geführt. Unter „Familienstand“ wurde „ledig“, als derzeitige berufliche Tätigkeit „Student“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von anderer Seite getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wurde Bargeld angegeben. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen: Den Einlader betreffend: - Verpflichtungserklärung - Mietvertrag und Beiblatt zum Mietvertrag - Vereinbarung über achtjährig gebundene Beträge vom 10.12.2009 Die Beschwerdeführerin betreffend: - Reisekrankenversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 01.07.2018 - Flugreservierung Kairo- Wien 01.05.2018, Wien-Kairo 01.07.2018 - Schulbestätigung für 2017/2018 (Englisch)- Schulbestätigung für 2017 aus 2018, (Englisch) - Ausreisegenehmigung inkl. ID der Mutter der Beschwerdeführerin (Englisch und Arabisch) - Geburtsurkunde (Englisch und Arabisch) - „Certificate of Movements“ (Englisch und Arabisch) - Reisepasskopie
  5. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Nachweis ausreichender eigener finanzieller oder sonstiger Mittel oder eine elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers, einen Studiennachweis der Universität (inkl. Reiseerlaubnis), eine beglaubigte Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, einen sonstige Nachweise zur Dokumentation der Verwurzelung im Heimatstaat und eine schriftliche Stellungnahme zum konkreten Reisegrund vorzulegen. Am 18.04.2018 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: - deutsche Übersetzung ihrer Geburtsurkunde - Meldebestätigung ihres Vaters - Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom 21.12.2017, ihren Vater betreffend - Nettolohnabrechnung für Oktober 2017 -März 2018 den Vater betreffend - „Registration Statement“ (Englisch und Arabisch) - Einverständniserklärung des Vaters vom 12.04.2018 - Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Vaters vom 13.04.2018 - Mietvertrag des Vaters (bereits vorgelegt) - Übersicht der Kontoumsätze vom 16.04.2018 den Vater betreffend - Erklärung der Beschwerdeführerin nach Österreich zu reisen, um ihre Eltern und ihre Brüder für zwei Monate zu besuchen (Englisch)
  6. Mit der „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 29.04.2018, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Kairo Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfüge, oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Der angegebene Reisegrund sei auch im Hinblick auf ihre bisherige Reisehistorie und in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Situation unglaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen. Als genaue Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antrag keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt gewesen seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Das Rückflugticket allein sei zum Nachweis der Wiederausreiseabsicht nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin sei ledig, beabsichtige ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen zu besuchen und weise keine früheren Schengenaufenthalte auf. Es sei daher zu Recht davon auszugehen, dass sie ein gemeinsames Familienleben in Österreich beabsichtige. Am 30.04.2028 wurde ein mit „Authentication of customer’s Balances of Accounts“ betiteltes Dokument vorgelegt.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2018 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen und die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
  8. Mit Schriftstück vom 16.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass sie für die wenigen Tage die sie sich in Österreich aufhalte, 5.000,- EUR auf dem Konto habe. Das Geld sei ausschließlich für die Reise gedacht und sei ausreichend. Sollte es allerdings aus irgendeinem Grund nicht ausreichen, so habe sich auch ihr Vater schriftlich bereit erklärt für alle zusätzlichen Kosten aufzukommen. Zum Zweck des Aufenthaltes wolle sie festhalten, dass sie schon ihr ganzes Leben hier lebe, all ihre Freunde und ihre Mutter seien hier und sie habe die Schule erfolgreich besucht. Sie habe kommendes Jahr die Reifeprüfung vor sich und habe Ambitionen in Kairo Mathematik zu studieren. Daher wären ein Schulabbruch und eine Ausreise in ein fremdes Land mit fremder Sprache ein schwerwiegender Nachteil für ihre Ausbildung, den sie keinesfalls wolle. Vor allem aber wolle sie nicht so weit von ihrer Mutter weg sein. Außerdem wolle sie bereits Anfang Juli zurückkommen, um noch genug Zeit mit ihren Freunden zu verbringen, bevor ihre Vorbereitungskurse für das neue Jahr beginnen würden. Demnach liege eine ausreichend soziale, schulische und familiäre Verwurzelung vor, die ihre Wiederausreiseabsicht untermauern solle. Sie wolle nur ihren Vater besuchen und mit ihm und ihren Geschwistern Ramadan verbringen. Sie habe ihren Vater in den letzten zwei Jahren nur eine Woche gesehen und ihre Geschwister zuletzt vor drei Jahren. Bisher sei sie zu jung gewesen, um allein zu reisen. Dieses Jahr dürfte sie allerdings und könnte zusätzlich auch die Hochzeit ihrer Cousine in Österreich erleben.
  9. Am 14.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
  10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.08.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 29.03.2018 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ und „Tourismus“. Als einladende Person wurde XXXX , wohnhaft in XXXX , als Vater der Beschwerdeführerin angegeben. Der Vater wird in Österreich unter „ XXXX “ geführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Vater getragen werden. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts wäre Bargeld vorhanden.Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der deren monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 850,-- EUR, Sorgepflichten für sechs Personen sowie Mietkosten in der Höhe von 500,-- EUR hervorgehen. Zudem wurde ein Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 29.03.2018 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ und „Tourismus“. Als einladende Person wurde römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , als Vater der Beschwerdeführerin angegeben. Der Vater wird in Österreich unter „ römisch 40 “ geführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Vater getragen werden. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts wäre Bargeld vorhanden., Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der deren monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 850,-- EUR, Sorgepflichten für sechs Personen sowie Mietkosten in der Höhe von 500,-- EUR hervorgehen. Zudem wurde ein Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vorgelegt. Eine Kontobestätigung attestiert der Beschwerdeführerin ein Guthaben in der Höhe von 5.000,-- EUR. Die Beschwerdeführerin ist ledig, arbeitslos, befindet sich gerade zwischen Schule und Studium und verfügt über keine eigenen (regelmäßigen) finanziellen Mittel. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.
  12. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Kairo, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Diskrepanz der Namen des Vaters ergeben sich aus den Angaben bei der Antragstellung im Vergleich zur vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung.
  13. Rechtliche Beurteilung: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von180 Tagen festgelegt.“ Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von180 Tagen festgelegt.“ [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behördeninsbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer desgeplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragstellervorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat nicht nachzuweisen vermochte. So ist die Beschwerdeführerin ledig, kinderlos, geht keiner Arbeit nach, sondern gab bei ihrer Antragstellung als berufliche Tätigkeit „Student“ an, führte hingegen in der Beschwerde vom 16.05.2018 an, sie habe kommendes Jahr die Reifeprüfung vor sich und Ambitionen in Kairo Mathematik zu studieren. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Schulabbruch und eine Ausreise in ein fremdes Land mit fremder Sprache ein schwerwiegender Nachteil für ihre Ausbildung wären, die sie keinesfalls wollen würde, und sie zudem nicht so weit von ihrer Mutter und ihren Freunden weg sein wolle. Eine ausreichend soziale, schulische und familiäre Verwurzelung kann darin aber nicht erkannt werden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich wäre, den Kontakt mit ihren Freunden und der Mutter telefonisch oder über die sozialen Netzwerke aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis kann der ÖB Kairo nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannte, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Die zutreffende Begründung der Zweifel an der fehlenden Wiederausreiseabsicht findet sich auch in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos ist und nach Österreich reisen will, um ihren Vater und ihren Bruder zu besuchen. Eine besondere berufliche, soziale oder wirtschaftliche Bindung zu ihrem Herkunftsland konnte zutreffender Weise nicht festgestellt werden. Allein die Tatsache, dass sich in ihrem Herkunftsland ihre Mutter befindet und sie dort Freunde hat, ändert nichts an ihrer Wiederausreisebereitschaft, zumal ein Teil ihrer Familie, ihr Vater samt Familie, in Österreich aufhältig ist und sie angab, während ihrer Zeit in Österreich bei ihnen zu wohnen. Zudem gab die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag den 02.05.2018 als geplantes Einreisedatum und den 02.07.2018 als geplantes Ausreisedatum an. Die Krankenversicherung wurde für den 01.05.2018 bis zum 01.07.2028 abgeschlossen, ebenso die Flugreservierung. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten der Beschwerdeführerin zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen. Ebenso vermögen die Vorlage einer Flugreservierungsbestätigung wie auch der Abschluss einer Reiseversicherung, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände nicht zu entkräften. Soweit davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfüge, gründet dies auf folgende Überlegungen: Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über ein Einkommen von 850,-- EUR. Dem stehen Mietausgaben in der Höhe von 500,-- EUR und Sorgepflichten für sechs Personen entgegen. Aus der im Akt befindlichen Kontobestätigung, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin, lässt sich die Herkunft der 5.000,-- EUR nicht erkennen, darüber hinaus wurde dieses Konto erst am 26.04.2018 eröffnet und am 30.04.2018 der ÖB Kairo vorgelegt. Wie festgestellt geht die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nach, ein Guthaben in dieser Höhe ist daher nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat das beatragte Visum daher zu Recht verweigert, die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2203040.1.00

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