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{'item': 'W215 2210071-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW215 2210071-1 Spruch, W215 2210071-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn XXXX , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
  2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zuletzt wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ein Konventionspass zu XXXX , gültig ab XXXX ausgestellt.Zuletzt wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ein Konventionspass zu römisch 40 , gültig ab römisch 40 ausgestellt. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte für diese am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte für diese am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2018, Zahl 1163941009–70945916, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2018, Zahl 1163941009–70945916, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 16.10.2018, erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.11.2018 die gegenständliche Beschwerde; ebenso im eigenen Verfahren.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 22.11.2018 langte am 23.11.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen; nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 27.11.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Per Telefax vom 31.01.2019 langte eine Beweismittelvorlage und Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher diverse medizinische Unterlagen, allesamt die Mutter der Beschwerdeführerin betreffen, beigelegt waren. Mittels Telefax vom 08.07.2019 langte eine weitere Beweismittelvorlage ein, welcher Gehaltsnachweise des Vaters der Beschwerdeführerin, sowie Bestätigungen über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei einer XXXX .Mittels Telefax vom 08.07.2019 langte eine weitere Beweismittelvorlage ein, welcher Gehaltsnachweise des Vaters der Beschwerdeführerin, sowie Bestätigungen über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei einer römisch 40 . Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 23.06.2020 mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX einen Sohn geboren habe, welchem der gleiche Status wie dessen Vater zuerkannt worden sei. Dieselbe Information wurde per Telefax vom 26.06.2020 und 09.07.2020 übermittelt.Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 23.06.2020 mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Sohn geboren habe, welchem der gleiche Status wie dessen Vater zuerkannt worden sei. Dieselbe Information wurde per Telefax vom 26.06.2020 und 09.07.2020 übermittelt. Am 20.11.2020 langte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht ein, der mit am 25.11.2020 eingelangtem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gewährt wurde. Am 30.12.2020 wurden wurde per Telefax aktuelle medizinische Unterlagen der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegt. Mit am 05.02.2021 eingelangter verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 01.02.2021, Fr 2020/14/0044-6, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, dass binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) im Verfahren der Beschwerdeführerin zu erlassen ist. Für den 12.04.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher die Mutter zu deren behaupteten Asylgründen und zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, in Gegenwart ihrer bevollmächtigten Vertreterin, befragt wurde. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit Schreiben vom 08.03.2021 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen im Verfahren der Mutter dargetan. Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn XXXX , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , im Familienverfahren abgeleitet von dessen Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl römisch 40 , im Familienverfahren abgeleitet von dessen Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde mit einer im erstinstanzlichen Akt einliegenden Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2018, Zahl 1163941009–70945916, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2018, Zahl 1163941009–70945916, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Verfahren der Mutter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Zu A) Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz im Familienverfahren

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Stellt

§ 34Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger vonStellt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ein Familienangehöriger von

  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist undGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  2. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind

§ 34Abs. 6 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, nicht anzuwenden:

  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, nicht anzuwenden:,

  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde, im Familienverfahren bzw. abgeleitet von dessen Vater, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gegen ihn ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig, weshalb auch der minderjährigen Beschwerdeführerin

§ 34Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde, im Familienverfahren bzw. abgeleitet von dessen Vater, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gegen ihn ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig, weshalb auch der minderjährigen Beschwerdeführerin

Paragraph 34, Absatz 2 und , Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 3, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,).

§ 3Abs. 4b Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Da die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige

§ 34Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, von ihrem Vater ableitet, der seine Asylgewährung ebenfalls von seinem Vater ableitet und dem auf Grund der (damals geltenden) rechtlichen Bestimmungen keine befristetet Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist der Status des Asylberechtigten auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht befristet zuzuerkennen.Da die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige

, Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, von ihrem Vater ableitet, der seine Asylgewährung ebenfalls von seinem Vater ableitet und dem auf Grund der (damals geltenden) rechtlichen Bestimmungen keine befristetet Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist der Status des Asylberechtigten auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht befristet zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Verfahren von Familienangehörigen stützen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Verfahren von Familienangehörigen stützen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2210071.1.00

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