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{'item': 'W215 2210076-1'}

Obsah (4)§ 9§ 55§ 2§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW215 2210076-1 Spruch, W215 2210076-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 9Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,

§ 55Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos, legal am XXXX mit ihrem russischen Auslandsreisepass und einem Visum der Italienischen Republik, ausgestellt in der Botschaft der Italienischen Republik in Moskau, aus und kam nach Österreich um hier zusammen mit Herrn XXXX , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zu leben.
  2. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos, legal am römisch 40 mit ihrem russischen Auslandsreisepass und einem Visum der Italienischen Republik, ausgestellt in der Botschaft der Italienischen Republik in Moskau, aus und kam nach Österreich um hier zusammen mit Herrn römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zu leben. Erst nachdem die Gültigkeitsdauer ihres Visums abgelaufen und die Beschwerdeführerin von Herrn XXXX schwanger war, stellte sie am 26.01.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab sie zusammengefasst an, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Russische Föderation verlassen, weil sie über das Internet Herrn XXXX , welcher in Österreich lebe, kennen gelernt habe. Sie habe sich im entschlossen seinetwegen nach Österreich zu kommen; andere Fluchtgründe habe sie nicht. Erst nachdem die Gültigkeitsdauer ihres Visums abgelaufen und die Beschwerdeführerin von Herrn römisch 40 schwanger war, stellte sie am 26.01.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab sie zusammengefasst an, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Russische Föderation verlassen, weil sie über das Internet Herrn römisch 40 , welcher in Österreich lebe, kennen gelernt habe. Sie habe sich im entschlossen seinetwegen nach Österreich zu kommen; andere Fluchtgründe habe sie nicht. Am XXXX schloss die Beschwerdeführerin im Islamischen Zentrum Wien mit Herrn XXXX eine Ehe nach moslemischen Ritus. Am römisch 40 schloss die Beschwerdeführerin im Islamischen Zentrum Wien mit Herrn römisch 40 eine Ehe nach moslemischen Ritus. Mit Verfahrensanordnung vom 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 14.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab zusammengefasst an, sie sei von ihrem Lebensgefährten, Herrn XXXX schwanger, diesen habe sie im Jahr 2013 über „social media“ kennengelernt. In der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin ihn nicht gekannt, dort mit ihm auch nicht zusammengelebt, sie habe ihn erstmals im XXXX in Österreich getroffen. Die Entscheidung nach moslemischem Ritus zu heiraten hätten die Beschwerdeführerin und Herr XXXX getroffen, als die Beschwerdeführerin noch in der Russischen Föderation gelebt habe, zumal sie sich über „Skype“ bereits gesehen hatten. Die Eheschließung nach moslemischem Ritus sei bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in Tschetschenien erfolgt, via Telefon, mit einem Imam in Tschetschenien. Diese Eheschließung nach moslemischem Ritus sei später vom Islamischen Zentrum Wien „bestätigt“ worden; Unterlagen über die „ursprüngliche Eheschließung“ nach moslemischem Ritus in der Russischen Föderation könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX mit dem Bus Richtung Moskau, von dort mit einem Kleinbus nach Österreich gereist und hier am XXXX angekommen. Sie habe erst später einen Asylantrag gestellt, weil sie schwanger geworden sei. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass sie schwanger und diesbezüglich beschwerdefrei war. Am selben Tag wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt.Am 14.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab zusammengefasst an, sie sei von ihrem Lebensgefährten, Herrn römisch 40 schwanger, diesen habe sie im Jahr 2013 über „social media“ kennengelernt. In der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin ihn nicht gekannt, dort mit ihm auch nicht zusammengelebt, sie habe ihn erstmals im römisch 40 in Österreich getroffen. Die Entscheidung nach moslemischem Ritus zu heiraten hätten die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 getroffen, als die Beschwerdeführerin noch in der Russischen Föderation gelebt habe, zumal sie sich über „Skype“ bereits gesehen hatten. Die Eheschließung nach moslemischem Ritus sei bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in Tschetschenien erfolgt, via Telefon, mit einem Imam in Tschetschenien. Diese Eheschließung nach moslemischem Ritus sei später vom Islamischen Zentrum Wien „bestätigt“ worden; Unterlagen über die „ursprüngliche Eheschließung“ nach moslemischem Ritus in der Russischen Föderation könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 mit dem Bus Richtung Moskau, von dort mit einem Kleinbus nach Österreich gereist und hier am römisch 40 angekommen. Sie habe erst später einen Asylantrag gestellt, weil sie schwanger geworden sei. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass sie schwanger und diesbezüglich beschwerdefrei war. Am selben Tag wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zahl 1141374600-170113015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.01.2017, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zahl 1141374600-170113015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.01.2017, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen. Am XXXX kam die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , zur Welt und für diese stellte die Beschwerdeführerin am XXXX ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zur Welt und für diese stellte die Beschwerdeführerin am römisch 40 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Einer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zahl 1141374600-170113015, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der Bescheid behoben.Einer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zahl 1141374600-170113015, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 27.07.2018 ein weiteres Mal niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie Medikamente wegen ihrer Schwangerschaft nehme. Die Angaben ihrer Erstbefragung würden weiterhin zutreffen. Ihren russischen Auslandsreisepass habe sie weggeworfen, weil sie Angst habe, dass ihr Bruder hierherkomme und sie hole. Auf Vorhalt, weshalb man deshalb den eigenen Reisepass vernichten sollte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder habe sie wegbringen wollen, und sie habe sich gedacht, dass er dies nicht könne, wenn sie keinen Reisepass hätte. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem einen Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vom XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag Herrn XXXX nach islamischem Ritus geehelicht hat. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Asylgründen zusammengefast an, dass sie weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihres moslemischen Glaubens verfolgt worden sei, sie habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt und nach wie vor telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter in XXXX . Sie sei aus ihrem Herkunftsstaat aus Angst vor einem ihrer Brüder geflohen. Dieser Bruder habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin nicht XXXX , sondern einen anderen, ca. 55 Jahre alten, sehr wichtigen Mann des FSB heirate, der zuvor zu ihr nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe deswegen mit diesem Bruder gestritten, sei von ihm zwei Mal geschlagen worden und der Bruder habe ihr verboten arbeiten zu gehen. Der ältere Mann habe die Beschwerdeführerin in einem Geschäft getroffen und ihr gedroht, dass es ihr und ihrer Familie leidtun würde, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit einem Cousin nach Moskau gefahren um ein Visum für ihre Reise nach Österreich zu bekommen. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Erhalt krank geworden sei, habe sie nicht ausreisen können. Nachdem sie wieder gesund war, habe sie sich ein weiteres Visum in Moskau ausstellen lassen, mit dem sie schließlich im XXXX nach Österreich gereist sei. Auf Vorhalt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin verboten habe zu arbeiten, sie aber zwei Mal mit einem Cousin nach Moskau zwecks Ausstellung von Visa gereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass das kein Problem gewesen sei, weil sie gegenüber ihrem Bruder behauptet habe, bei ihrer Schwester übernachtet zu haben. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 27.07.2018 ein weiteres Mal niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie Medikamente wegen ihrer Schwangerschaft nehme. Die Angaben ihrer Erstbefragung würden weiterhin zutreffen. Ihren russischen Auslandsreisepass habe sie weggeworfen, weil sie Angst habe, dass ihr Bruder hierherkomme und sie hole. Auf Vorhalt, weshalb man deshalb den eigenen Reisepass vernichten sollte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder habe sie wegbringen wollen, und sie habe sich gedacht, dass er dies nicht könne, wenn sie keinen Reisepass hätte. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem einen Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vom römisch 40 vor, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag Herrn römisch 40 nach islamischem Ritus geehelicht hat. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Asylgründen zusammengefast an, dass sie weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihres moslemischen Glaubens verfolgt worden sei, sie habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt und nach wie vor telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter in römisch 40 . Sie sei aus ihrem Herkunftsstaat aus Angst vor einem ihrer Brüder geflohen. Dieser Bruder habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin nicht römisch 40 , sondern einen anderen, ca. 55 Jahre alten, sehr wichtigen Mann des FSB heirate, der zuvor zu ihr nach Hause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe deswegen mit diesem Bruder gestritten, sei von ihm zwei Mal geschlagen worden und der Bruder habe ihr verboten arbeiten zu gehen. Der ältere Mann habe die Beschwerdeführerin in einem Geschäft getroffen und ihr gedroht, dass es ihr und ihrer Familie leidtun würde, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit einem Cousin nach Moskau gefahren um ein Visum für ihre Reise nach Österreich zu bekommen. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Erhalt krank geworden sei, habe sie nicht ausreisen können. Nachdem sie wieder gesund war, habe sie sich ein weiteres Visum in Moskau ausstellen lassen, mit dem sie schließlich im römisch 40 nach Österreich gereist sei. Auf Vorhalt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin verboten habe zu arbeiten, sie aber zwei Mal mit einem Cousin nach Moskau zwecks Ausstellung von Visa gereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass das kein Problem gewesen sei, weil sie gegenüber ihrem Bruder behauptet habe, bei ihrer Schwester übernachtet zu haben. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1141374600-170113015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 26.01.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dem Bescheid wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, sie Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und sich zum Islam bekenne, in einer traditionell muslimisch geschlossenen Partnerschaft lebe welche allerdings vor der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin keinen Bestand hatte und eine Tochter habe. Eine Gefährdungslage in der Russischen Föderation konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig glaubhaft machen, wie eine Gefährdungs- oder Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland. Hinsichtlich des Familienlebens verfüge die Beschwerdeführerin neben der minderjährigen Tochter über den erst in Österreich persönlich getroffenen moslemischen Partner, weiters lebe die Beschwerdeführerin ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand und habe keine engen Kontakte zu Personen welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1141374600-170113015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 26.01.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Bescheid wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, sie Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und sich zum Islam bekenne, in einer traditionell muslimisch geschlossenen Partnerschaft lebe welche allerdings vor der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin keinen Bestand hatte und eine Tochter habe. Eine Gefährdungslage in der Russischen Föderation konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig glaubhaft machen, wie eine Gefährdungs- oder Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland. Hinsichtlich des Familienlebens verfüge die Beschwerdeführerin neben der minderjährigen Tochter über den erst in Österreich persönlich getroffenen moslemischen Partner, weiters lebe die Beschwerdeführerin ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand und habe keine engen Kontakte zu Personen welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich geboren Tochter, XXXX vom XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , inhaltsgleich entschieden. Bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich geboren Tochter, römisch 40 vom römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , inhaltsgleich entschieden. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 16.10.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.11.2018 die gegenständliche Beschwerde.

  1. Die Beschwerdevorlagen vom 22.11.2018 langten am 23.11.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen; nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 27.11.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 31.01.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen bezüglich einer einmalig stattgefundenen XXXX übermittelt.Am 31.01.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen bezüglich einer einmalig stattgefundenen römisch 40 übermittelt. Am 15.05.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, mit ihrem Lebensgefährten, Herrn XXXX , in Österreich eine standesamtliche Ehe zu schließen.Am 15.05.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, mit ihrem Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , in Österreich eine standesamtliche Ehe zu schließen. Am 08.07.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX übermittelt, Gehaltsnachweise von Herrn XXXX , sowie Bestätigungen über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer XXXX .Am 08.07.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 übermittelt, Gehaltsnachweise von Herrn römisch 40 , sowie Bestätigungen über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer römisch 40 . Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen Sohn geboren habe, welchem der gleiche Status wie dessen Vater, Herrn XXXX , zuerkannt worden sei. Dieselbe Information wurde per Telefax vom 26.06.2020 sowie 09.07.2020 übermittelt.Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Sohn geboren habe, welchem der gleiche Status wie dessen Vater, Herrn römisch 40 , zuerkannt worden sei. Dieselbe Information wurde per Telefax vom 26.06.2020 sowie 09.07.2020 übermittelt. Am 30.12.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin übermittelt ( XXXX ). Am 30.12.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin übermittelt ( römisch 40 ). Am 14.01.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Vollmacht des Rechtsberaters für gegenständliches Beschwerdeverfahren übermittelt. Für den 12.04.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher die Beschwerdeführerin, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, in Gegenwart ihrer bevollmächtigten Vertreterin, befragt wurde. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit Schreiben vom 08.03.2021 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der ledigen Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Mutter von zwei in Österreich geborenen Kindern, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, darüber hinaus spricht sie gut Russisch, aber nicht Deutsch. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste bereits am XXXX nach Österreich ein, stellte aber erst am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der zuletzt (Anmerkung: zum früheren Bescheid siehe weiter oben I. Verfahrensgang 1.) mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1141374600-170113015, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich geboren Tochter, XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , inhaltsgleich entschieden. Die Beschwerdeführerin reiste bereits am römisch 40 nach Österreich ein, stellte aber erst am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der zuletzt (Anmerkung: zum früheren Bescheid siehe weiter oben römisch eins. Verfahrensgang 1.) mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1141374600-170113015, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der in Österreich geboren Tochter, römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , inhaltsgleich entschieden. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 16.10.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.11.2018 die gegenständliche Beschwerde. Für den 12.04.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher die Beschwerdeführerin, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, in Gegenwart ihrer bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, befragt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wird der Beschwerde im Verfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 34Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass der Tochter damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wird gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass deren Vater, im Familienverfahren bzw. ebenfalls abgeleitet von seinem Vater, bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, weshalb auch seiner minderjährigen Tochter gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wird der Beschwerde im Verfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass der Tochter damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wird gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass deren Vater, im Familienverfahren bzw. ebenfalls abgeleitet von seinem Vater, bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, weshalb auch seiner minderjährigen Tochter gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

  1. c)Zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal aus ihrem Herkunftsstaat aus, hielt sich bereits seit XXXX in Österreich auf, wurde schwanger und stellte erst danach am 26.01.2017 gegenständlichen Antrag internationalen Schutz um damit, unter Umgehung der fremdenrechtlichen Migrations- bzw. Einwanderungsbestimmungen, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal aus ihrem Herkunftsstaat aus, hielt sich bereits seit römisch 40 in Österreich auf, wurde schwanger und stellte erst danach am 26.01.2017 gegenständlichen Antrag internationalen Schutz um damit, unter Umgehung der fremdenrechtlichen Migrations- bzw. Einwanderungsbestimmungen, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie erst später im Asylverfahren behauptete, die Russische Föderation verließ, weil sie von einem Mann im Herkunftsstaat bedroht wurde, der er sie unbedingt heiraten wollte und/oder von einem ihrer Brüder, weil dieser diese Eheschließung unterstützt haben soll, geschlagen wurde. Die Beschwerdeführerin ist hat im Verfahren bewusst unwahre Angaben gemacht und ist nicht ausgereist, weil sie irgendeiner Gefährdungslage in der Russischen Föderation ausgesetzt war, sondern mit Herrn XXXX , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , der Status des Aylberechtigten im Familienverfahren bzw. wegen dessen Vater zuerkannt worden war, in Österreich leben und eine Familie gründen wollt; was sie auch gemacht hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie erst später im Asylverfahren behauptete, die Russische Föderation verließ, weil sie von einem Mann im Herkunftsstaat bedroht wurde, der er sie unbedingt heiraten wollte und/oder von einem ihrer Brüder, weil dieser diese Eheschließung unterstützt haben soll, geschlagen wurde. Die Beschwerdeführerin ist hat im Verfahren bewusst unwahre Angaben gemacht und ist nicht ausgereist, weil sie irgendeiner Gefährdungslage in der Russischen Föderation ausgesetzt war, sondern mit Herrn römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl römisch 40 , der Status des Aylberechtigten im Familienverfahren bzw. wegen dessen Vater zuerkannt worden war, in Österreich leben und eine Familie gründen wollt; was sie auch gemacht hat.
  2. d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Bis zu ihrem XXXX Lebensjahr bzw. ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat lebte die, mittlerweile XXXX , Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, zwei Brüdern sowie einer Schwester in XXXX , in Tschetschenien, wo sie neun Jahre Grundschule besuchte und anschließend als Tänzerin arbeitete.Bis zu ihrem römisch 40 Lebensjahr bzw. ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat lebte die, mittlerweile römisch 40 , Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, zwei Brüdern sowie einer Schwester in römisch 40 , in Tschetschenien, wo sie neun Jahre Grundschule besuchte und anschließend als Tänzerin arbeitete. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Sie hat auch nicht angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin konnte auch vor ihrer Ausreise ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, ihre Existenzgrundlage im Herkunftsstaat ist nach wie vor als gesichert anzusehen. Im Falle ihrer Rückkehr kann die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten, darunter Cousins - einer davon ist sogar wiederholt mit ihr nach Moskau gereist um zwei Mal EU-Visa für sie zu besorgen -, rechnen und ihren Lebensunterhalt wieder, wie auch schon vor ihrer Ausreise kraft eigener Arbeit bestreiten. Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens mehrere medizinische Unterlagen vor, wobei die Beschwerdeführerin zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 angab, XXXX Sie hat nie behauptet wegen mangelnder medizinischer Behandlung in ihrem Herkunftsstaat nach Österreich gereist zu sein, wird hier aber behandelt und nimmt entsprechende Medikamente. Alle zur Behandlung der Krankheiten der Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente sind in der Russischen Föderation XXXX Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens mehrere medizinische Unterlagen vor, wobei die Beschwerdeführerin zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 angab, römisch 40 Sie hat nie behauptet wegen mangelnder medizinischer Behandlung in ihrem Herkunftsstaat nach Österreich gereist zu sein, wird hier aber behandelt und nimmt entsprechende Medikamente. Alle zur Behandlung der Krankheiten der Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente sind in der Russischen Föderation römisch 40
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin reiste bereits am XXXX in das Bundesgebiet, stellte hier aber erst am 26.01.2017 ihren Antrag auf internationalen Schutz, hält sich seither durchgehend in Österreich auf, geht immer noch keiner Beschäftigung nach, sondern bezieht durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat noch nie einen Deutschkurs besucht, keine Deutschprüfung absolviert und spricht nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation; allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet während der letzten vier Jahre in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin reiste bereits am römisch 40 in das Bundesgebiet, stellte hier aber erst am 26.01.2017 ihren Antrag auf internationalen Schutz, hält sich seither durchgehend in Österreich auf, geht immer noch keiner Beschäftigung nach, sondern bezieht durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat noch nie einen Deutschkurs besucht, keine Deutschprüfung absolviert und spricht nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation; allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet während der letzten vier Jahre in Österreich kann nicht festgestellt werden. Ihr einige Jahre älterer Lebensgefährte, Herr XXXX , welchen die Beschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft am XXXX in Österreich nach moslemischem Ritus geehelicht hat, lebt nach wie vor mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Dem Lebensgefährten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er besitzt derzeit einen Konventionsreisepasses, ausgestellt am XXXX . Das Paar hat mittlerweile zwei gemeinsame Kinder, wobei, wie bereits weiter oben ausgeführt, der Beschwerde im Verfahren der Tochter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 34Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, im Familienverfahren, wegen des Status ihres Vaters, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (siehe dazu 1. Feststellungen b zum bisherigen Verfahrensgang). Dem gemeinsamen Sohn XXXX , wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX Zahl XXXX , wegen seines Vaters im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

§ 34Abs 2 Asyl

G zuerkannt.Ihr einige Jahre älterer Lebensgefährte, Herr römisch 40 , welchen die Beschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft am römisch 40 in Österreich nach moslemischem Ritus geehelicht hat, lebt nach wie vor mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Dem Lebensgefährten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, , Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er besitzt derzeit einen Konventionsreisepasses, ausgestellt am römisch 40 . Das Paar hat mittlerweile zwei gemeinsame Kinder, wobei, wie bereits weiter oben ausgeführt, der Beschwerde im Verfahren der Tochter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, im Familienverfahren, wegen des Status ihres Vaters, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (siehe dazu

  1. Feststellungen b zum bisherigen Verfahrensgang). Dem gemeinsamen Sohn römisch 40 , wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 Zahl römisch 40 , wegen seines Vaters im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt. f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Politische Lage Die Russische Föderation hat mehr als 142,3 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook letzte Aktualisierung 16.02.2021, abgefragt am 18.02.2021). Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Im 2013 vom Kabinett beschlossenen Haushaltsplan für 2014 bis 2016 wurde dem Ziel, die Haushaltsdefizite durch Ausgabeneinsparungen eng zu begrenzen, jedoch weiterhin Priorität gegeben. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre
  2. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA politisches Porträt Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021). In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020). Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020). Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Der prominente Oppositionspolitiker und Putin-Gegner Alexej Nawalny ist am Abend des 17.01.2021 unmittelbar nach seiner Landung auf dem Moskauer Flughafen Scheremetjewo festgenommen worden. Nawalny wurde an der Passkontrolle abgeführt und in eine nahe gelegene Polizeistation gebracht. Nach der Festnahme von Nawalny wächst der Druck auf Russland. Politiker der EU und USA forderten die russischen Behörden zur sofortigen Freilassung des 44-Jährigen auf (BAMF 18.01.2021). In Russland sind am 23.01.2021 landesweit zehntausende Menschen trotz Druck seitens der Behörden und großer Polizeiaufgebote einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny gefolgt. Bei Kundgebungen in mehr als 100 Städten sind Bürgerrechtlern zufolge mehr als 3.500 Menschen festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte gingen dabei teils mit massiver Gewalt vor. Die russischen Behörden warfen Demonstrierende vor, Polizisten angegriffen zu haben. Allein in Moskau wurden mindestens 1.360 Demonstrierende festgesetzt und 523 weitere Festnahmen gab es demnach in St. Petersburg. Angaben von Russlands Kinderrechts-Beauftragten zufolge wurden auch rund 300 Minderjährige in Gewahrsam genommen. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys (BAMF 25.01.2021). In Russland folgten am 31.01.2021 landesweit wieder zehntausende Menschen einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys. Bei Kundgebungen in rund 100 Städten sind Bürgerrechtlern und dem Portal Owd-Info zufolge mehr als 5.100 Menschen festgenommen worden, deutlich mehr als bei den Protesten eine Woche zuvor. Die meisten Festnahmen, mit mehr als 1.600, gab es demnach in der Hauptstadt Moskau. Zudem kamen mehr als 60 Journalisten vorübergehend in Gewahrsam. Die Sicherheitskräfte sollen mit massiver Gewaltgegen die Demonstrierenden in Moskau und St. Petersburg vorgegangen sein. So stießen in St. Petersburg Demonstrierende mit der Sonderpolizei OMON zusammen, die mit Tränengas und Elektroschockern die Protestierenden attackierte. Unter den Festgenommenen war auch die Frau des Putin-Kritikers, Julia Nawalnaja, die am Abend des 31.01.2021 wieder auf freien Fuß kam. Medienberichten zufolge muss Julia Nawalnaja aber am 01.02.2021 wegen Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor Gericht. Ihr drohen demnach eine Geldstrafe oder bis zu 15 Tage Haft. Schon zuvor waren im Laufe der letzten Woche zahlreiche Mitstreiter und Nawalnys Bruder Oleg festgenommen und zu Hausarrest verurteilt worden, wohl in der Absicht, die geplanten Protestkundgebungen entscheidend schwächen zu können (BAMF 01.02.2021). Der russische Oppositionelle und schärfste Kritiker von Präsident Putin, Alexej Nawalny, ist von einem Moskauer Gericht am 02.02.2021 zu dreieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt worden. Der 44-Jährige habe gegen Bewährungsauflagen in einem früheren Strafverfahren von 2014 verstoßen, so die zuständige Richterin. Deshalb sei eine frühere Bewährungsstrafe nun in eine echte Haftstrafe umgewandelt worden. Damals war Nawalny bereits zu dreieinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Davon dürften nun die zehn Monate abgezogen werden, die Nawalny noch während des damals laufenden Verfahrens unter Hausarrest verbringen musste. Seine verbleibende Haftstrafe betrüge damit zwei Jahre und acht Monate. Nawalny hatte in der Gerichtsverhandlung in einer emotionalen Rede eine unrechtmäßige Verfolgung durch die russischen Behörden beklagt und darauf verwiesen, dass er sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befunden und sich dort fünf Monate lang von einem Anschlag mit dem chemischen Kampfstoff Nowitschok erholt habe. Seine Verteidiger kündigten nach dem Urteil umgehend an, in Berufung gehen zu wollen. Zahlreiche Demonstrierende verhaftet Rund um den Prozess gegen Nawalny sind die russischen Sicherheitskräfte wieder massiv gegen Demonstrierende in mehreren Städten vorgegangen. Nach Angaben von Menschenrechtlern wurden insgesamt rund 1.400 Menschen festgenommen. Allein in Moskau nahm die Polizei nach Angaben der Nichtregierungsorganisation OVD-Info 1.116 Protestierende fest, in St. Petersburg gab es demnach 246 Festnahmen. Auch in anderen russischen Städten fanden Proteste statt und wurden Menschen in Gewahrsam genommen (BAMF 08.02.2021). (CIA, The World Factbook, Russland, letzte Aktualisierung am 16.02.2021, abgefragt am 28.02.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3) Politische Lage in Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435 HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia) Sicherheitslage Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 18.02.2021]). Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020). In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020). Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  3. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 09.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Sicherheitslage im Nordkaukasus Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter
  4. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt
  5. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020). Von 06.
  6. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020, 20.01.2020, 27.01.2020, 03.02.2020, 10.02.2020, 17.02.2020 und 03.03.2020). Zwischen 02.
  7. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.
  8. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020). Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020). Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.
  9. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020). Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020). Im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 27.10.2020). Für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien und eines in Stawropol gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien (Caucasian Knot 27.10.2020). Von 24.
  10. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer, da in Inguschetien während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet wurde (Caucasian Knot 31.08.2020). Zwischen 31.
  11. und 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020). Im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.
  12. Zwischen 07.
  13. und 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020). Im dritten Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus insgesamt 13 Personen getötet und zwei verletzt (Caucasian Knot 24.12.2020). Zwischen 05.
  14. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Zwischen 12.
  15. und 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen acht bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Von 12.
  16. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.
  17. und 07.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020 und 08.12.2020). Zwischen 07.
  18. und 13.12.2020 wurde in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet sowie sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt (Caucasian Knot 14.12.2020). Zwischen 14.
  19. und 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Von 21.
  20. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.
  21. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021). Von 11.
  22. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 18.01.2021). Zwischen 18.
  23. bis 24.01.2021 wurden im Nordkaukasus fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet und eine sechste Person sprenget sich in die Luft; fünf weitere wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.
  24. und 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 01.02.2021). Zwischen 01.
  25. und 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet (Caucasian Knot 08.02.2021). Zwischen 08.
  26. und 14.04.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 15.02.2021). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf Caucasian Knot, von 07.
  27. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, von 31.
  28. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/ Caucasian Knot, von
  29. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/ Caucasian Knot, von
  30. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net Caucasian Knot, von
  31. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/ Caucasian Knot, von 27.
  32. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/ SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/ Caucasian Knot, von
  33. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/ Caucasian Knot, von 24.
  34. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/ Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/ USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ Caucasian Knot, von 09.
  35. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/ Caucasian Knot, von 16.
  36. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/ Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/ Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/ Caucasian Knot, von 27.
  37. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/ Caucasian Knot, im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52583/ Caucasian Knot, im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52579/ Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien, eines in Stawropol gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/ Caucasian Knot, von 24.
  38. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/ Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/ Caucasian Knot, von 14.
  39. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/ Caucasian Knot, von 21.
  40. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/ Caucasian Knot, von 28.
  41. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/ Caucasian Knot, von 05.
  42. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.
  43. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, von 05.
  44. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.
  45. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, von 16.
  46. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/ Caucasian Knot, von 02.
  47. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/ Caucasian Knot, von 09.
  48. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/ Caucasian Knot, von 16.
  49. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/ Caucasian Knot, von 23.
  50. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/ Caucasian Knot, von 29.
  51. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/ Caucasian Knot, von 07.
  52. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/ Caucasian Knot, von 14.
  53. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/ Caucasian Knot, im
  54. Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus 13 Personen getötet und zwei verletzt, 24.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177 Caucasian Knot, von 21.
  55. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/ Caucasian Knot, von 28.12.
  56. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/ Caucasian Knot, von 11.
  57. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/ Caucasian Knot, von 25.
  58. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/ Caucasian Knot, von 01.
  59. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/ Caucasian Knot, von 08.
  60. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/ AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Sicherheitslage in Tschetschenien Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020). Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017). Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.
  61. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.
  62. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020). Für das zweite Quartal 2020 April bis Juni 2020 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020). Von Juli bis September2020 wurden keine Konfliktopfer Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 27.10.2020, 07.09.2020, 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020). Zwischen 05.
  63. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben. Auch vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein. Diese sollen laut Angaben des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zuvor aus dem Ausland eingereist sein und Terroranschläge geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (Universität Bremen 07.11.2020; Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 12.
  64. und 18.10.2020 wurden bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien acht Personen getötet (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.
  65. und 13.12.2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020, 08.12.2020, 14.12.2020). In der Woche von 14.
  66. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Zwischen 21.
  67. und 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.
  68. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021). Zwischen 11.
  69. und 17.01.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 25.01.2021), aber zwischen 18.
  70. und 24.01.2021 wurden in Tschetschenien fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.
  71. und 14.02.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 01.02.2021, 08.02.2021 und 15.02.2021). (Caucasian Knot, von 07.
  72. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, von 31.
  73. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/ SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/ Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/ Caucasian Knot, von
  74. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/ Caucasian Knot, von
  75. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/ Caucasian Knot, von
  76. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/ Caucasian Knot, von 27.
  77. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/ Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/ Caucasian Knot, von
  78. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/ Caucasian Knot, von 24.
  79. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/ Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/ Caucasian Knot, von 09.
  80. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/ Caucasian Knot, von 16.
  81. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/ Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/ Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/ Caucasian Knot, von 27.
  82. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/ Caucasian Knot, von 24.
  83. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/ Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde kein Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/ Caucasian Knot, von 07.
  84. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.
  85. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/ Caucasian Knot, von 14.
  86. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/ Caucasian Knot, von 21.
  87. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/ Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.
  88. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/ Caucasian Knot, von 28.
  89. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/ Caucasian Knot, von 05.
  90. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.
  91. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/ Caucasian Knot, von 16.
  92. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf Caucasian Knot, von 02.
  93. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/ Caucasian Knot, von 09.
  94. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/ Caucasian Knot, von 16.
  95. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/ Caucasian Knot, von 23.
  96. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/ Caucasian Knot, von 29.
  97. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/ Caucasian Knot, von 07.
  98. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/ Caucasian Knot, von 14.
  99. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/ Caucasian Knot, von 21.
  100. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/ Caucasian Knot, von 28.12.
  101. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/ Caucasian Knot, von 11.
  102. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/ Caucasian Knot, zwischen 18.
  103. und 25.01.2021 starben im Nordkaukasus sechs Personen und fünf wurden verletzt, 25.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53480/ Caucasian Knot, von 25.
  104. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/ Caucasian Knot, von 01.
  105. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/ Caucasian Knot, von 08.
  106. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/ AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Justiz Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 04.03.2020). Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  107. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal die Verfahren zur Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 11.03.2020). Ein Gericht in Jaroslawl verurteilte am 17.01.2020 einen russischen Gefängniswächter zu dreieinhalb Jahren Haft, weil er Gefängnisinsassen geschlagen habe. Der Mann gehört zu einer Gruppe von 17 ehemaligen Gefängniswächtern einer Strafkolonie, die 2018 festgenommen worden waren, nachdem ein publiziertes Video, das Wachmänner bei der Misshandlung eines Gefangenen zeigte, zu öffentlicher Empörung geführt hatte. Zwei Tage zuvor war ein anderer Gefängniswächter zu vier Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 20.01.2020). Der prominente Historiker und Menschenrechtsaktivist Juri Dmitrijew wurde am 22.07.2020 von einem Gericht in der nordosteuropäischen Region Karelien zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig, sexuelle Gewalt gegen eine Person im Alter unter 14 Jahren ausgeübt zu haben. Menschenrechtsaktivisten, Wissenschaftler, Künstler und Politiker setzten sich für die Freilassung des 64-Jährigen ein, der sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befindet. Sie gehen von einer politisch motivierten Strafverfolgung aus, weil Dmitrijews Publikationen über staatliche Verfolgung während der Herrschaft Josef Stalins (1922-1953) staatlichen Tendenzen zur Rehabilitierung Stalins entgegenstehen. Der ehemalige Leiter der karelischen Zweigstelle der Menschenrechtsorganisation Memorial könnte unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft im November 2020 freikommen, doch Staatsanwälte kündigten an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und eine härtere Bestrafung zu fordern (BAMF 27.07.2020). Ein russisches Militärgericht in Samara verurteilte den prominenten baschkirischen Aktivisten Airat Dilmukhametov zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis. Das Gericht befand ihn schuldig, Aufrufe zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation veröffentlicht zu haben. Dilmukhametov, so das Gericht, habe zu Extremismus und zur Unterstützung von Terrorismus aufgerufen. Der Aktivist hatte in einer Videobotschaft zur Gründung einer Föderation mit mehr Autonomierechten für Ethnien aufgerufen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bezeichnete den Mann als politischen Häftling (BAMF 31.08.2020). (USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037638/briefingnotes-kw36-2020.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Justiz in Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen (AA 13.02.2019). Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 11.03.2020). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 01.2020). (Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf EASO, European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), der Untersuchungsausschuss, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist für die staatliche Sicherheit, den Kampf gegen Spionage, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption verantwortlich. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung aller Straftaten zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich zudem, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 11.03.2020). Nach dem Gesetz können Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten (USDOS 11.03.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterstellt sind (USDOS 11.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/) Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen. Es gab auch Berichte, von Toten in Folge von Folter. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 11.03.2020). Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.01.2019). Das Gerichtsverfahren gegen Gefängnismitarbeiter ist noch anhängig (HRW 14.01.2020). Folter und andere Misshandlungen blieben weit verbreitet; insbesondere in Untersuchungshaft und Gefängnissen. Behörden bestreiten jedoch häufig, dass Misshandlungen stattfinden und weigern sich, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Menschenrechtsaktivisten dokumentierten zahlreiche Fälle von Versäumnissen, Gerechtigkeit für Überlebende zu gewährleisten (HRW 14.01.2020). Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 11.03.2020). (HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/) Korruption Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018), im Jahr 2019 Platz 137 von 180 (TI 2019) und im Jahr 2020 129 von 180 (TI 2020). Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über RUB 2,2 Mrd. (über EUR 30 Millionen) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 05.12.2019 berich

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