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{'item': 'W227 2223447-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW227 2223447-2 SpruchW227 2223447-2/3E, W227 2223447-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom

  1. März 2021: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 vom
  2. März 2021: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
  3. Der Beschwerdeführer stellte am
  4. November 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“ an der Universität Salzburg. Dabei gab er im Abänderungsantrag vom
  5. Jänner 2015 an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten. Mit Bescheid vom
  6. Jänner 2015 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer ab Jänner 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro.
  7. Aufgrund einer Neuberechnung sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom
  8. Jänner 2017 gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse.
  9. Aufgrund einer Neuberechnung sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom
  10. Jänner 2017 gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Am
  11. Oktober 2018 langte der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers vom
  12. Oktober 2018 bei der Studienbeihilfenbehörde ein. Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom
  13. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom
  14. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom
  15. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse. Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom
  16. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom
  17. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom
  18. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag.
  20. Mit Bescheid vom
  21. Juli 2019, Zl. 437964701, bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom
  22. Jänner
  23. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  24. Juli 2019 rechtswirksam zugestellt.
  25. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  26. April 2021, Zl. W227 2223447-1/3E, als unbegründet abwies.
  27. Am
  28. März 2021 legte die Studienbeihilfenbehörde eine (per E-Mail am
  29. März 2021 und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Studienbeihilfenbehörde eingebrachte) Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin führt der Beschwerdeführer (nur) aus: „Nachdem noch immer nicht über meine Beschwerde gegen den Bescheid vom
  30. Juli 2019 entschieden wurde, erhebe ich hiermit Säumnisbeschwerde.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde [Spruchpunkt A)] 1.
  32. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 1.
  33. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 1.
  34. Nach Erledigung eines Antrages besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (siehe etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012, m.w.H.). 1.
  35. Im vorliegenden Fall liegt keine Säumnis der Studienbeihilfenbehörde vor, weil sie innerhalb der Entscheidungsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe entschieden hat (siehe oben Punkt I.1.). 1.
  36. Im vorliegenden Fall liegt keine Säumnis der Studienbeihilfenbehörde vor, weil sie innerhalb der Entscheidungsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe entschieden hat (siehe oben Punkt römisch eins.1.). Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als unzulässig. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Säumnisbeschwerde einen Fristsetzungsantrag gemeint haben, scheitert dieser bereits daran, dass er weder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst noch eingebracht wurde (siehe § 24 Abs. 2 VwGG). Überdies entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom
  37. April 2021, Zl. W227 2223447-1/3E.Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Säumnisbeschwerde einen Fristsetzungsantrag gemeint haben, scheitert dieser bereits daran, dass er weder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst noch eingebracht wurde (siehe Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Überdies entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom
  38. April 2021, Zl. W227 2223447-1/3E. Somit würde sich auch ein Fristsetzungsantrag als unzulässig erweisen (siehe dazu etwa VwGH 29.04.2014, Fr 2014/20/0007). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
  39. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 2.
  40. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  41. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  42. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 2.
  43. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2223447.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.