Obsah (16)
Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 5§ 293§ 3§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW229 2196792-1 Spruch, W229 2196792-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht seit 18.12.2014 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Auf den jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe vom 18.12.2014, 27.12.2015, 26.12.2016 und 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige seine beiden Kinder sowie XXXX an.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht seit 18.12.2014 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Auf den jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe vom 18.12.2014, 27.12.2015, 26.12.2016 und 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige seine beiden Kinder sowie römisch 40 an.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Lohnbescheinigungen für seine Gattin nachzureichen.
- Am 17.01.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, bei welcher er angab, dass er keine Lebensgemeinschaft mit XXXX führe und diese bereits vor zwei Jahren beendet worden sei. Sie sei nur bei ihm angemeldet und sie wohnen rein freundschaftlich zusammen. Jeder habe sein eigenes Zimmer. Der Beschwerdeführer bezahle die Wohnung, Strom und Gas sowie die Handyrechnung.
- Am 17.01.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, bei welcher er angab, dass er keine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 führe und diese bereits vor zwei Jahren beendet worden sei. Sie sei nur bei ihm angemeldet und sie wohnen rein freundschaftlich zusammen. Jeder habe sein eigenes Zimmer. Der Beschwerdeführer bezahle die Wohnung, Strom und Gas sowie die Handyrechnung.
- Am 31.01.2018 wurde erneut eine Niederschrift aufgenommen, bei welcher der Beschwerdeführer angab, seit 2012 keine Lebensgemeinschaft mehr mit XXXX zu führen, sie sei verheiratet, lebe jedoch aufgrund des Wohnungsverlusts ihres Gatten von Anfang an beim Beschwerdeführer. Es bestehe keinerlei wirtschaftliche Verbundenheit oder Abhängigkeit, da jeder für sich für seine Fixkosten aufkomme. Die Wohnung sei 62,66 m2 groß, die Miete (€ 558,00) sowie Strom- und Gaskosten (€ 132,00) übernehme der Beschwerdeführer zur Gänze. XXXX sei lediglich für die Bezahlung der beiden Telefonrechnungen verantwortlich. Lebensmitteleinkäufe werden einmal vom Beschwerdeführer, einmal von XXXX übernommen. Eine getrennte Abrechnung diesbezüglich gebe es nicht. Eine Abtrennung im Kühlschrank gebe es nicht. Der Beschwerdeführer schlafe im Gästezimmer, XXXX im Schlafzimmer. Jeder habe einen Kasten für sich zur Verfügung, diese stehen beide im Schlafzimmer.
- Am 31.01.2018 wurde erneut eine Niederschrift aufgenommen, bei welcher der Beschwerdeführer angab, seit 2012 keine Lebensgemeinschaft mehr mit römisch 40 zu führen, sie sei verheiratet, lebe jedoch aufgrund des Wohnungsverlusts ihres Gatten von Anfang an beim Beschwerdeführer. Es bestehe keinerlei wirtschaftliche Verbundenheit oder Abhängigkeit, da jeder für sich für seine Fixkosten aufkomme. Die Wohnung sei 62,66 m2 groß, die Miete (€ 558,00) sowie Strom- und Gaskosten (€ 132,00) übernehme der Beschwerdeführer zur Gänze. römisch 40 sei lediglich für die Bezahlung der beiden Telefonrechnungen verantwortlich. Lebensmitteleinkäufe werden einmal vom Beschwerdeführer, einmal von römisch 40 übernommen. Eine getrennte Abrechnung diesbezüglich gebe es nicht. Eine Abtrennung im Kühlschrank gebe es nicht. Der Beschwerdeführer schlafe im Gästezimmer, römisch 40 im Schlafzimmer. Jeder habe einen Kasten für sich zur Verfügung, diese stehen beide im Schlafzimmer. Sie seien in einer Notsituation zusammengezogen. Um finanziell nicht noch schlechter dazustehen, haben sie sich Geld für die Wohnung von der Mutter von XXXX aus Polen ausgeliehen, welche zu diesem Zweck einen Kredit aufgenommen habe.Sie seien in einer Notsituation zusammengezogen. Um finanziell nicht noch schlechter dazustehen, haben sie sich Geld für die Wohnung von der Mutter von römisch 40 aus Polen ausgeliehen, welche zu diesem Zweck einen Kredit aufgenommen habe. Gemeinsame Verbindlichkeiten gebe es nicht. Ebenso haben sie keine gemeinsamen sozialen Aktivitäten miteinander.
- Mit Schreiben des AMS vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.11.2017 ein anrechenbares Einkommen aufgrund einer Lebensgemeinschaft vorliege. Aufgrund seiner am 31.01.2018 getätigten Angaben liege zweifelsfrei eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vor. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer gebeten, bis längstens 15.02.2018 schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben des AMS vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.11.2017 ein anrechenbares Einkommen aufgrund einer Lebensgemeinschaft vorliege. Aufgrund seiner am 31.01.2018 getätigten Angaben liege zweifelsfrei eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vor. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer gebeten, bis längstens 15.02.2018 schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
- Am 05.02.2018 wurde erneut eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, bei welcher er erklärte, dass ihm von XXXX geholfen worden sei, damit er ein Dach über dem Kopf habe. Es sei im Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.11.2017 keine Lebensgemeinschaft vorgelegen.
- Am 05.02.2018 wurde erneut eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, bei welcher er erklärte, dass ihm von römisch 40 geholfen worden sei, damit er ein Dach über dem Kopf habe. Es sei im Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.11.2017 keine Lebensgemeinschaft vorgelegen.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 16.02.2018 wurde
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrages der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 626,78 verpflichtet.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 16.02.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 30.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrages der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 626,78 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 in unberechtigter Höhe bezogen habe, da rückwirkend eine wirtschaftliche Lebensgemeinschaft mit XXXX festgestellt worden sei und es somit zu einer Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin komme. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 in unberechtigter Höhe bezogen habe, da rückwirkend eine wirtschaftliche Lebensgemeinschaft mit römisch 40 festgestellt worden sei und es somit zu einer Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin komme. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aufgrund eines formellen Fehlers bei der Auffassung seiner wirtschaftlichen sowie persönlichen Lage am 31.01.2018 der Begriff „Mitbewohnerin“ als „Partnerin“ aufgefasst und somit XXXX zu seiner Lebensgefährtin gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer und XXXX stehen in einem neutralen Verhältnis zueinander wie Bewohner in einer Studenten-WG. Es bestehe keine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft. Außerdem stehe XXXX seit dem 05.10.2017 in keinem Dienstverhältnis mehr.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aufgrund eines formellen Fehlers bei der Auffassung seiner wirtschaftlichen sowie persönlichen Lage am 31.01.2018 der Begriff „Mitbewohnerin“ als „Partnerin“ aufgefasst und somit römisch 40 zu seiner Lebensgefährtin gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer und römisch 40 stehen in einem neutralen Verhältnis zueinander wie Bewohner in einer Studenten-WG. Es bestehe keine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft. Außerdem stehe römisch 40 seit dem 05.10.2017 in keinem Dienstverhältnis mehr. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Rechtsschutz sei ihm zugesichert worden, dass Personen, die im Zuge einer Wohnungsgemeinschaft miteinander unter einem Dach leben, nicht für die finanziellen Einnahmequellen ihrer Mitbewohner zur Verantwortung gezogen werden können. Somit stehe der Beschwerdeführer in keiner Schuld gegenüber dem AMS und fordere höflichst die Rückvergütung auf sein Bankkonto.
- Am 27.03.2018 wurde vom AMS am Wohnsitz des Beschwerdeführers eine Erhebung samt Niederschrift mit dem Beschwerdeführer durchgeführt.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.04.2018, zugestellt am 20.04.2018,
§ 14Vw
GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein gemeinsamer Haushalt dann vorliege, wenn nicht nur dieselbe Wohnung bewohnt, sondern auch eine gemeinsame Wirtschaft geführt werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre zum Wesen einer Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei das gemeinsame Wirtschaften ein unverzichtbares Element sei.10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.04.2018, zugestellt am 20.04.2018,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein gemeinsamer Haushalt dann vorliege, wenn nicht nur dieselbe Wohnung bewohnt, sondern auch eine gemeinsame Wirtschaft geführt werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre zum Wesen einer Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei das gemeinsame Wirtschaften ein unverzichtbares Element sei. Aufgrund der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgefundenen Wohnungssituation, die eine getrennte Lebenssituation ausschließe und dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche, liege daher eindeutig eine derartige eheähnliche Lebenssituation vor und führen der Beschwerdeführer und Frau XXXX einen gemeinsamen Haushalt.Aufgrund der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgefundenen Wohnungssituation, die eine getrennte Lebenssituation ausschließe und dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche, liege daher eindeutig eine derartige eheähnliche Lebenssituation vor und führen der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 einen gemeinsamen Haushalt. Bei der Notstandshilfe habe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlichen vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser betrage im Jahr 2017 € 647,00 und € 281,00 für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrage. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung erhöht werden, wobei der Beschwerdeführer derartige Belastungen in seinen Anträgen und in seiner Beschwerde nicht anführt. Neben der laufenden Unterhaltsexekution und dem laufenden Einbehalt des Anspruches des Beschwerdeführers auf Familienzuschlag für seine beiden Kinder leiste der Beschwerdeführer keine weiteren Alimentationszahlungen. Daher seien Freigrenzen für die Kinder nicht zu gewähren gewesen. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhalte seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe–Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht erreiche, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge seien allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhalte seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe–Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreiche, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge seien allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung der Notstandshilfe als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen sei daher nach Vorliegen des oben angeführten Ermittlungsergebnisses die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen gewesen und sei seitens des AMS die Richtigstellung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 01.08.2017 – 30.11.2017 erfolgt: Es ergebe sich nachstehende Berechnung des Anspruches vom 01.08.2017 – 31.08.2017 Nettoeinkommen der Lebensgefährtin 07/17 € 738,50 Werbekostenpauschale aliquot -€ 9,53 Freigrenze für die Lebensgefährtin -€ 647,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 82,00 x 12 / 365 Tage ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 2,69 Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung habe € 30,12 betragen, der Bezug sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen. Es ergebe sich nachstehende Berechnung des Anspruches vom 01.09.2017 – 31.10.2017 Nettoeinkommen der Lebensgefährtin für 08/17 und 09/17 € 852,11 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für die Lebensgefährtin -€ 647,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 194,00 x 12 / 365 Tage ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 6,37 Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 30,12 betragen, der Bezug sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen. Es ergebe sich nachstehende Berechnung des Anspruches vom 01.11.2017 – 30.11.2017 Nettoeinkommen der Lebensgefährtin für 10/17 € 808,43 Werbekostenpauschale aliquot -€ 4,77 Freigrenze für die Lebensgefährtin -€ 647,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 157,00 x 12 / 365 Tage ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 5,16 Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 30,12 betragen, der Bezug sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seinen sämtlichen Anträgen auf Notstandshilfe seit 18.12.2014 angegeben, dass XXXX in seinem Haushalt lebe und sei er in diesen Anträgen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen sei.Der Beschwerdeführer habe in seinen sämtlichen Anträgen auf Notstandshilfe seit 18.12.2014 angegeben, dass römisch 40 in seinem Haushalt lebe und sei er in diesen Anträgen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen sei. Eine derartige rechtzeitige Meldung des Dienstverhältnisses von Frau XXXX bei der Firma XXXX sei jedoch nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Eine derartige rechtzeitige Meldung des Dienstverhältnisses von Frau römisch 40 bei der Firma römisch 40 sei jedoch nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ergebe sich daher folgender Rückforderungsbetrag: Zeitraum ausbezahlter Tagsatz berichtigter Tagsatz Differenz Tage Summe 01.08.17 - 31.08.17 € 30,12 € 27,43 € 2,69 31 € 83,39 01.09.17 - 31.10.17 € 30,12 € 23,75 € 6,37 61 € 388,57 01.11.17 - 30.11.17 € 30,12 € 24,96 € 5,16 30 € 154,80 Insgesamt € 626,76 11. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Außerdem frage er das AMS, wie dieses ihm zwischenzeitlich nach dem Eingang seiner Beschwerde am 28.02.2018 die € 626,76 teils mit dem Märzbetrag rückvergüteten und einen Monat später es wieder zurückfordern, obwohl das Verfahren zu dem Zeitpunkt der Rückvergütung noch nicht beendet gewesen sei. Er bitte um Verständnis und nochmalige Einsicht in diesem Fall. 12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 29.05.2018, vorgelegt.12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 29.05.2018, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 18.12.2014 mit Unterbrechungen Notstandshilfe, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Höhe von € 30,12 täglich. Auf den jeweiligen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen, Anträgen auf Notstandshilfe vom 18.12.2014, 27.12.2015, 26.12.2016 und 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer auf Seite 2 als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige seine beiden minderjährigen Kinder sowie XXXX an. Auf dem Antrag vom 27.12.2015 vermerkte der Beschwerdeführer in der Spalte „Verwandtschaftsverhältnis“ beim Namen von XXXX „Freundin“. Auf Seite 1 war unter „Personenstand“ sowohl ledig als auch geschieden und Lebensgemeinschaft angekreuzt.Auf den jeweiligen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen, Anträgen auf Notstandshilfe vom 18.12.2014, 27.12.2015, 26.12.2016 und 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer auf Seite 2 als im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige seine beiden minderjährigen Kinder sowie römisch 40 an. Auf dem Antrag vom 27.12.2015 vermerkte der Beschwerdeführer in der Spalte „Verwandtschaftsverhältnis“ beim Namen von römisch 40 „Freundin“. Auf Seite 1 war unter „Personenstand“ sowohl ledig als auch geschieden und Lebensgemeinschaft angekreuzt. Die Frage 14 auf Seite 3 der jeweiligen Anträge nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz seitens des Beschwerdeführers oder seiner Partnerin von mindestens 50% wurden vom Beschwerdeführer jeweils mit „nein“ beantwortet. Diese Anträge enthalten auf Seite 4 den Hinweis, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der seiner Angehörigen (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS spätestens innerhalb einer Woche mitzuteilen sei. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 an der Adresse XXXX Wien wohnhaft und seit 04.01.2010 dort gemeldet. Frau XXXX ist seit 27.10.2009 an derselben Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 an der Adresse römisch 40 Wien wohnhaft und seit 04.01.2010 dort gemeldet. Frau römisch 40 ist seit 27.10.2009 an derselben Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer bot XXXX nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann an, bei ihm zu wohnen, damit sie einander unterstützen können.Der Beschwerdeführer bot römisch 40 nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann an, bei ihm zu wohnen, damit sie einander unterstützen können. Die Wohnung hat eine Größe von 62,66 m2 und kostet € 690,- pro Monat (inkl. Betriebskosten). Die Wohnung besteht unter anderem aus einem Schlafzimmer, in dem sich ein Doppelbett und zwei Kästen befinden, sowie einem Wohnzimmer mit einer Eck-Couch. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung. Die Mutter von XXXX nahm in Polen einen Kredit auf, damit der Beschwerdeführer und XXXX mit dem Geld die Wohnung einrichten konnten. Der Beschwerdeführer und XXXX erstatteten dafür monatliche Rückzahlungen an ihre Mutter, der Kredit ist mittlerweile abbezahlt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kosten für die Wohnung, XXXX beteiligt sich daran und bezahlt ihre eigene Telefonrechnung und die des Beschwerdeführers. Die Lebensmitteleinkäufe übernehmen die beiden abwechselnd, eine Trennung der Lebensmittel im Kühlschrank und eine getrennte Abrechnung erfolgt nicht. XXXX erledigt den Haushalt für beide, wobei der Beschwerdeführer ihr auch Hilfe leistet. Der Beschwerdeführer übernimmt Tätigkeiten, welche XXXX nicht kann, wie etwa Fensterputzen. XXXX kocht in der Regel für beide. Die Mahlzeiten wurden zumeist gemeinsam eingenommen. XXXX wäscht die Wäsche des Beschwerdeführers mit.Die Wohnung hat eine Größe von 62,66 m2 und kostet € 690,- pro Monat (inkl. Betriebskosten). Die Wohnung besteht unter anderem aus einem Schlafzimmer, in dem sich ein Doppelbett und zwei Kästen befinden, sowie einem Wohnzimmer mit einer Eck-Couch. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung. Die Mutter von römisch 40 nahm in Polen einen Kredit auf, damit der Beschwerdeführer und römisch 40 mit dem Geld die Wohnung einrichten konnten. Der Beschwerdeführer und römisch 40 erstatteten dafür monatliche Rückzahlungen an ihre Mutter, der Kredit ist mittlerweile abbezahlt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kosten für die Wohnung, römisch 40 beteiligt sich daran und bezahlt ihre eigene Telefonrechnung und die des Beschwerdeführers. Die Lebensmitteleinkäufe übernehmen die beiden abwechselnd, eine Trennung der Lebensmittel im Kühlschrank und eine getrennte Abrechnung erfolgt nicht. römisch 40 erledigt den Haushalt für beide, wobei der Beschwerdeführer ihr auch Hilfe leistet. Der Beschwerdeführer übernimmt Tätigkeiten, welche römisch 40 nicht kann, wie etwa Fensterputzen. römisch 40 kocht in der Regel für beide. Die Mahlzeiten wurden zumeist gemeinsam eingenommen. römisch 40 wäscht die Wäsche des Beschwerdeführers mit. Der Beschwerdeführer und XXXX hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine intime Beziehung. Sie führten aber einen gemeinsamen Haushalt und leisteten einander Beistand. Der Beschwerdeführer und XXXX sprachen in der Zeit des gemeinsamen Wohnens viel miteinander und unterstützten einander. Im verfahrensgegenständlichem Zeitraum sowie nach wie vor besteht eine innerliche Verbundenheit. Der Beschwerdeführer und römisch 40 hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine intime Beziehung. Sie führten aber einen gemeinsamen Haushalt und leisteten einander Beistand. Der Beschwerdeführer und römisch 40 sprachen in der Zeit des gemeinsamen Wohnens viel miteinander und unterstützten einander. Im verfahrensgegenständlichem Zeitraum sowie nach wie vor besteht eine innerliche Verbundenheit. XXXX war von 06.07.2017 bis 05.10.2017 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. XXXX erzielte im Juli 2017 ein Nettoeinkommen von € 738,50, im August und September 2017 ein Nettoeinkommen von jeweils € 852,11 und im Oktober 2017 ein Nettoeinkommen von € 808,
- römisch 40 war von 06.07.2017 bis 05.10.2017 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. römisch 40 erzielte im Juli 2017 ein Nettoeinkommen von € 738,50, im August und September 2017 ein Nettoeinkommen von jeweils € 852,11 und im Oktober 2017 ein Nettoeinkommen von € 808,
- Eine Meldung des Dienstverhältnisses an das AMS durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalls sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründungen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Anträge auf Notstandhilfe vom 18.12.2014, 27.12.2015, 26.12.2016 und 27.12.2017 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf jeweils vom 29.05.
- Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers und XXXX ergibt sich aus den im Akt einliegenden ZMR-Auskünften vom 14.03.2018.Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers und römisch 40 ergibt sich aus den im Akt einliegenden ZMR-Auskünften vom 14.03.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer XXXX nach deren Trennung von ihrem Ehemann, mit dem sie ihren Angaben nach zwar nach wie vor verheiratet ist, angeboten hat, bei ihm zu wohnen, basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX . So gaben sie beide an, dass sie sich bereits einige Zeit bevor sie gemeinsam die Wohnung bezogen aus der polnischen Kirche kannten und nach Scheidung bzw. Trennung im Jahr 2009 und damit einhergehenden Krisensituationen, vor allem aus Kostengründen beschlossen haben, miteinander zu wohnen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer römisch 40 nach deren Trennung von ihrem Ehemann, mit dem sie ihren Angaben nach zwar nach wie vor verheiratet ist, angeboten hat, bei ihm zu wohnen, basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin römisch 40 . So gaben sie beide an, dass sie sich bereits einige Zeit bevor sie gemeinsam die Wohnung bezogen aus der polnischen Kirche kannten und nach Scheidung bzw. Trennung im Jahr 2009 und damit einhergehenden Krisensituationen, vor allem aus Kostengründen beschlossen haben, miteinander zu wohnen. Die Feststellungen zur gemeinsamen Wohnsituation, insbesondere der Aufteilungen der finanziellen Belastungen, zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX beruhen auf den diesbezüglichen vom Beschwerdeführer getätigten schriftlichen und mündlichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere auf der Niederschrift im Zuge der Erhebung des AMS am Wohnsitz des Beschwerdeführers vom 27.03.2018 sowie dem diesbezüglichen Erhebungsbericht des AMS sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Kredit, welchen die Mutter von XXXX aufgenommen hat, beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugin sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im Verfahren vor dem AMS. Auch, dass die Kosten geteilt wurden, wurde übereinstimmend angegeben. Der Beschwerdeführer betonte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zudem das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung über keinen abgegrenzten eigenen Wohnbereich verfügt, basiert einerseits auf der Niederschrift vom 27.03.2018 sowie dem diesbezüglichen Erhebungsbericht sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, so wurde insbesondere angegeben, dass in den zwei Kästen im Schlafzimmer, die Kleidung für beide aufbewahrt wird. Dass im Wesentlichen XXXX den gesamten Haushalt erledigt, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welcher sowohl betonte, selbst nicht kochen zu können, als auch, dass XXXX sowohl die Wäsche wasche als auch Großteils das Putzen der Wohnung übernehme. Auch dass Mahlzeiten im Wesentlichen gemeinsam eingenommen worden sind, wurde insbesondere vom Beschwerdeführer angegeben und von der Zeugin bestätigt. Die Feststellungen zum Fensterputzen ergeben sich aus den Angaben der Zeugin, dass sie aufgrund der Höhe der Fenster zu Schwindel auf der Leiter neige, weshalb dies vom Beschwerdeführer erledigt werde.Die Feststellungen zur gemeinsamen Wohnsituation, insbesondere der Aufteilungen der finanziellen Belastungen, zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 beruhen auf den diesbezüglichen vom Beschwerdeführer getätigten schriftlichen und mündlichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere auf der Niederschrift im Zuge der Erhebung des AMS am Wohnsitz des Beschwerdeführers vom 27.03.2018 sowie dem diesbezüglichen Erhebungsbericht des AMS sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Kredit, welchen die Mutter von römisch 40 aufgenommen hat, beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugin sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im Verfahren vor dem AMS. Auch, dass die Kosten geteilt wurden, wurde übereinstimmend angegeben. Der Beschwerdeführer betonte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zudem das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung über keinen abgegrenzten eigenen Wohnbereich verfügt, basiert einerseits auf der Niederschrift vom 27.03.2018 sowie dem diesbezüglichen Erhebungsbericht sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, so wurde insbesondere angegeben, dass in den zwei Kästen im Schlafzimmer, die Kleidung für beide aufbewahrt wird. Dass im Wesentlichen römisch 40 den gesamten Haushalt erledigt, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welcher sowohl betonte, selbst nicht kochen zu können, als auch, dass römisch 40 sowohl die Wäsche wasche als auch Großteils das Putzen der Wohnung übernehme. Auch dass Mahlzeiten im Wesentlichen gemeinsam eingenommen worden sind, wurde insbesondere vom Beschwerdeführer angegeben und von der Zeugin bestätigt. Die Feststellungen zum Fensterputzen ergeben sich aus den Angaben der Zeugin, dass sie aufgrund der Höhe der Fenster zu Schwindel auf der Leiter neige, weshalb dies vom Beschwerdeführer erledigt werde. Dass der Beschwerdeführer und XXXX (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine intime Beziehung hatten, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin, so betonten beide, im fraglichen Zeitraum in keiner intimen Beziehung gestanden zu haben. Die gemeinsame Haushaltsführung ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin zur gemeinsamen Wohnsituation und den einander gebotenen Unterstützungsleistungen, welche insbesondere in der bereits genannten Aufteilung aller finanzieller Belastungen zeigen, welche auch so weit führten, dass die XXXX , wie der Beschwerdeführer angab, die Haushaltsversicherung sowie aufgrund seiner Schulden auch die Handyverträge übernommen hat. Dass über bloße finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer und XXXX einander auch seelisch unterstützen, basiert auf den von beiden in der mündlichen Verfahren angegebenen unterstützenden Gesprächen, die sie miteinander führten und auch führen. So gab XXXX an, dass ihr der Beschwerdeführer in den Jahren nach der Trennung von ihrem Ehemann und bei der Bewältigung ihrer Krankheit, welche sich ihren Angaben nach in Panikattacken und Angstzuständen manifestierte, aufgrund der geführten Gespräche eine Unterstützung war und dass sie selbiges auch für den Beschwerdeführer war bzw. ist. Dass nach wie vor eine innerliche Verbundenheit und insbesondere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand, basiert auf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und XXXX sowie der Aussagen der beiden übereinander im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Dass der Beschwerdeführer und römisch 40 (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine intime Beziehung hatten, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin, so betonten beide, im fraglichen Zeitraum in keiner intimen Beziehung gestanden zu haben. Die gemeinsame Haushaltsführung ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin zur gemeinsamen Wohnsituation und den einander gebotenen Unterstützungsleistungen, welche insbesondere in der bereits genannten Aufteilung aller finanzieller Belastungen zeigen, welche auch so weit führten, dass die römisch 40 , wie der Beschwerdeführer angab, die Haushaltsversicherung sowie aufgrund seiner Schulden auch die Handyverträge übernommen hat. Dass über bloße finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer und römisch 40 einander auch seelisch unterstützen, basiert auf den von beiden in der mündlichen Verfahren angegebenen unterstützenden Gesprächen, die sie miteinander führten und auch führen. So gab römisch 40 an, dass ihr der Beschwerdeführer in den Jahren nach der Trennung von ihrem Ehemann und bei der Bewältigung ihrer Krankheit, welche sich ihren Angaben nach in Panikattacken und Angstzuständen manifestierte, aufgrund der geführten Gespräche eine Unterstützung war und dass sie selbiges auch für den Beschwerdeführer war bzw. ist. Dass nach wie vor eine innerliche Verbundenheit und insbesondere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand, basiert auf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und römisch 40 sowie der Aussagen der beiden übereinander im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis von XXXX und ihrem Einkommen beruhen auf den HV-Versicherungszeiten und den vorgelegten Lohnbescheinigungen.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis von römisch 40 und ihrem Einkommen beruhen auf den HV-Versicherungszeiten und den vorgelegten Lohnbescheinigungen. Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis von XXXX nicht an das AMS meldete, ergibt sich aus dem Akt des AMS und wurde von ihm auch nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis von römisch 40 nicht an das AMS meldete, ergibt sich aus dem Akt des AMS und wurde von ihm auch nicht behauptet. Dass keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen vorliegen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in den Anträgen auf Notstandshilfe. Die Rückzahlungen infolge der Hausstandsgründung an die Mutter von XXXX wurden bereits geleistet.Dass keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen vorliegen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in den Anträgen auf Notstandshilfe. Die Rückzahlungen infolge der Hausstandsgründung an die Mutter von römisch 40 wurden bereits geleistet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.3.1. Des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF:3.3.1. Des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(3)[…]
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ „Allgemeine Bestimmungen“ §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3.
- Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG): § 36 AlVG BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013, in dieser Fassung außer Kraft getreten am 30.06.2018:Paragraph 36, AlVG Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, in dieser Fassung außer Kraft getreten am 30.06.2018: [...]
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. [...]“a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. [...]“ 3.3.3. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), außer Kraft getreten am 30.06.2018: „Anrechnung von Einkommen A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt. [...]“Paragraph 5,
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt. [...]“ „B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]“Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. [...]“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.
- Zur Berichtigung der Notstandshilfe: 3.4.1.
- Zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft: Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Wesentlichen damit, dass aus seiner Sicht eine bloße Wohngemeinschaft vorgelegen sei. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118 mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251).Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118 mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0318; 27.11.2014, 2013/08/0220). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101; 18.11.2009; 2007/08/0213).Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche VwGH 24.04.1990, 89/08/0318; 27.11.2014, 2013/08/0220). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101; 18.11.2009; 2007/08/0213). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 16.03.2011, 2010/08/0130 mwN).Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche VwGH 16.03.2011, 2010/08/0130 mwN). Gegenständlich war das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG aus folgenden Gründen als gegeben anzusehen: Aufgrund der Angaben im Zentralen Melderegister steht fest, dass der Beschwerdeführer und XXXX seit dem Jahr 2010 und auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an derselben Adresse gemeldet waren. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde damals und auch heute von beiden gemeinsam genutzt. Aufgrund der geringen Größe der Wohnung (ca. 62 m2) gab es keine räumliche Abgrenzung in der Form, dass ein Raum ausschließlich von einem der beiden genutzt worden wäre. Zwar geben die beiden im Verfahren getrennte Schlafstätten an, jedoch hat sich die Kleidung beider in den Schränken im Schlafzimmer befunden. Zudem führte XXXX zum überwiegenden Teil den gemeinsamen Haushalt, indem sie etwa – wenn auch mit Hilfe des Beschwerdeführers – die Wohnung geputzt, die Wäsche beider gemeinsam gewaschen hat und Großteils für beide gekocht hat. Lebensmitteleinkäufe wurden abwechselnd von einem der beiden vorgenommen. Die Mahlzeiten wurden zumeist gemeinsam manchmal auch getrennt eingenommen. Bereits diese Form des Zusammenlebens geht über jene einer bloßen Wohngemeinschaft, in der mehrere Personen nebeneinander wohnen, hinaus. Auch wurden sowohl der Handyvertrag als auch die Haushaltsversicherung aufgrund der Überschuldung des Beschwerdeführers von XXXX übernommen. Die Beiden leisteten einander zudem seelischen Beistand und unterstützten einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Dass sie in einer Phase ihres Lebens, als sie beide sich in einer Krisensituation befunden haben – so gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Scheidung und Delogierung mit XXXX zusammengezogen zu sein, während XXXX angab, sich nach Konkurs und Delogierung ihres Ehemannes von diesem getrennt zu haben –, beschlossen haben, miteinander zu wohnen und einander nicht nur finanziell unterstützten, sondern durch gemeinsame Gespräche, in denen sie einander zu hörten und sich gegenseitig bestärkten, zeigt deutlich eine über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgehende innere Verbundenheit auf. Wenngleich es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine intime Beziehung gegeben haben mag, so sprechen die genannten Umstände, nämlich sowohl die vom Beschwerdeführer und XXXX beschriebene Unterstützung im täglichen Zusammenleben als auch die seelische Unterstützung für eine tiefe innere Verbundenheit. Auch die Dauer des Zusammenlebens, welche bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits mehr als sieben Jahre umfasste, spricht für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne § 36 AlVG. Der Umstand, dass die beiden nur in geringem Ausmaß die Freizeit miteinander verbrachten, ist nicht derart gewichtig, dass er das aus einer Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in Zweifel ziehen könnte. Das Fehlen einer intimen Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ändert am Wesen einer Lebensgemeinschaft nichts, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend in Hinblick auf die einen eheähnlichen Zustand begründenden Elemente einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft – wie bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann.Gegenständlich war das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG aus folgenden Gründen als gegeben anzusehen: Aufgrund der Angaben im Zentralen Melderegister steht fest, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 seit dem Jahr 2010 und auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an derselben Adresse gemeldet waren. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde damals und auch heute von beiden gemeinsam genutzt. Aufgrund der geringen Größe der Wohnung (ca. 62 m2) gab es keine räumliche Abgrenzung in der Form, dass ein Raum ausschließlich von einem der beiden genutzt worden wäre. Zwar geben die beiden im Verfahren getrennte Schlafstätten an, jedoch hat sich die Kleidung beider in den Schränken im Schlafzimmer befunden. Zudem führte römisch 40 zum überwiegenden Teil den gemeinsamen Haushalt, indem sie etwa – wenn auch mit Hilfe des Beschwerdeführers – die Wohnung geputzt, die Wäsche beider gemeinsam gewaschen hat und Großteils für beide gekocht hat. Lebensmitteleinkäufe wurden abwechselnd von einem der beiden vorgenommen. Die Mahlzeiten wurden zumeist gemeinsam manchmal auch getrennt eingenommen. Bereits diese Form des Zusammenlebens geht über jene einer bloßen Wohngemeinschaft, in der mehrere Personen nebeneinander wohnen, hinaus. Auch wurden sowohl der Handyvertrag als auch die Haushaltsversicherung aufgrund der Überschuldung des Beschwerdeführers von römisch 40 übernommen. Die Beiden leisteten einander zudem seelischen Beistand und unterstützten einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Dass sie in einer Phase ihres Lebens, als sie beide sich in einer Krisensituation befunden haben – so gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Scheidung und Delogierung mit römisch 40 zusammengezogen zu sein, während römisch 40 angab, sich nach Konkurs und Delogierung ihres Ehemannes von diesem getrennt zu haben –, beschlossen haben, miteinander zu wohnen und einander nicht nur finanziell unterstützten, sondern durch gemeinsame Gespräche, in denen sie einander zu hörten und sich gegenseitig bestärkten, zeigt deutlich eine über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgehende innere Verbundenheit auf. Wenngleich es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine intime Beziehung gegeben haben mag, so sprechen die genannten Umstände, nämlich sowohl die vom Beschwerdeführer und römisch 40 beschriebene Unterstützung im täglichen Zusammenleben als auch die seelische Unterstützung für eine tiefe innere Verbundenheit. Auch die Dauer des Zusammenlebens, welche bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits mehr als sieben Jahre umfasste, spricht für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne Paragraph 36, AlVG. Der Umstand, dass die beiden nur in geringem Ausmaß die Freizeit miteinander verbrachten, ist nicht derart gewichtig, dass er das aus einer Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in Zweifel ziehen könnte. Das Fehlen einer intimen Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ändert am Wesen einer Lebensgemeinschaft nichts, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend in Hinblick auf die einen eheähnlichen Zustand begründenden Elemente einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft – wie bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Im vorliegenden Fall bestand nämlich eine Form des Zusammenlebens wie in einer Lebensgemeinschaft, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten vom notstandshilfebeziehenden Beschwerdeführer und auch ihm gegenüber von XXXX geleistet wurden. Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Jenes unverzichtbare Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, ist vorliegend somit jedenfalls als gegeben zu erachten (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0089; VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).Im vorliegenden Fall bestand nämlich eine Form des Zusammenlebens wie in einer Lebensgemeinschaft, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten vom notstandshilfebeziehenden Beschwerdeführer und auch ihm gegenüber von römisch 40 geleistet wurden. Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Jenes unverzichtbare Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, ist vorliegend somit jedenfalls als gegeben zu erachten vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0089; VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213). Insgesamt ist im vorliegenden Fall (auch ohne nachgewiesene Geschlechtsgemeinschaft) – wie dies bereits von der belangten Behörde erfolgt ist – von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG auszugehen, weshalb die belangte Behörde auch berechtigt war, das Einkommen der XXXX bei der Bemessung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 30.11.2017 entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen.Insgesamt ist im vorliegenden Fall (auch ohne nachgewiesene Geschlechtsgemeinschaft) – wie dies bereits von der belangten Behörde erfolgt ist – von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG auszugehen, weshalb die belangte Behörde auch berechtigt war, das Einkommen der römisch 40 bei der Bemessung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 30.11.2017 entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen. 3.4.1.
- Die rechnerische Richtigkeit der Höhe des anzurechnenden Einkommens von XXXX sowie der Berechnung der damit zu erfolgenden Anrechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch sind die Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.3.4.1.
- Die rechnerische Richtigkeit der Höhe des anzurechnenden Einkommens von römisch 40 sowie der Berechnung der damit zu erfolgenden Anrechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch sind die Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.4.
- Zur Rückforderung der Notstandshilfe: 3.4.2.1.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4.2.1.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.
§ 50Abs. 1 Al
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs. 3 Al
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 3.4.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, das Einkommen von XXXX dem AMS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mitgeteilt und hat somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN).3.4.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, das Einkommen von römisch 40 dem AMS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mitgeteilt und hat somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN). 3.4.2.
- Das AMS hat daher zu Recht den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von € 626,76 zurückgefordert. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wie ihm das AMS nach seiner Beschwerde den rückgeforderten Betrag mit dem Märzbetrag rückvergüten und einen Monat später wieder zurückfordern könne, ist festzuhalten, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und somit die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit bis zu dessen Rechtskraft suspendiert ist. Die Rückforderung erfolgt daher erst nach Rechtskraft des Bescheides. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.4. Zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.4. Zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2196792.1.00