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{'item': 'W229 2216534-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW229 2216534-1 Spruch, W229 2216534-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 16.08.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezieht dieses seit 25.08.
  2. Am 23.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Barkellner im XXXX übermittelt. Es handelte sich um eine Beschäftigung im Ausmaß von 48 Stunden bei Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste u.a. eine abgeschlossene Ausbildung in der Hotellerie bzw. Gastronomie sowie Berufserfahrung im Barbereich. Der Dienstgeber bot unter anderem Verpflegung und Unterkunft.
  3. Am 23.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Barkellner im römisch 40 übermittelt. Es handelte sich um eine Beschäftigung im Ausmaß von 48 Stunden bei Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste u.a. eine abgeschlossene Ausbildung in der Hotellerie bzw. Gastronomie sowie Berufserfahrung im Barbereich. Der Dienstgeber bot unter anderem Verpflegung und Unterkunft.
  4. Am 05.12.2018 wurde dem AMS vom Dienstgeber bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2019 kontaktiert worden sei und seither auf seine Rückmeldung gewartet werde.
  5. Bei der am 11.12.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der als Barkellner zugewiesenen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich beworben habe, aber vom 05.12.2018 bis 09.12.2018 im Krankenstand gewesen sei und nicht ans Telefon gehen habe können. Er werde sich am nächsten Tag nochmals mit dem Hotel in Verbindung setzen und um eine Bestätigung bitten. Es liege offensichtlich ein Missverständnis bezüglich der Rückmeldung vor, da sich Herr XXXX bei ihm melden habe wollen.
  6. Bei der am 11.12.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der als Barkellner zugewiesenen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich beworben habe, aber vom 05.12.2018 bis 09.12.2018 im Krankenstand gewesen sei und nicht ans Telefon gehen habe können. Er werde sich am nächsten Tag nochmals mit dem Hotel in Verbindung setzen und um eine Bestätigung bitten. Es liege offensichtlich ein Missverständnis bezüglich der Rückmeldung vor, da sich Herr römisch 40 bei ihm melden habe wollen. Zu Stellungnahme des Dienstgebers gab der Beschwerdeführer an, dass anscheinend gegenseitig auf eine Rückmeldung gewartet werde. Er werde die Unterlagen bis zum 13.12.2018 nachreichen.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG in der Zeit vom 01.12.2018 bis 11.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine vom AMS vermittelte und zumutbare Stelle als Barkellner beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 01.12.2018 bis 11.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine vom AMS vermittelte und zumutbare Stelle als Barkellner beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.01.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, der Bescheid beruhe auf unwahren Tatsachen. Er habe sich sehr wohl als Barkellner beworben, allerdings habe er um ein Bewerbungsgespräch über ein Fernkommunikationsmittel gebeten, da er für die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 18 Stunden gebraucht hätte. Das Bewerbungsgespräch sei telefonisch erfolgt, bei welchem der Beschwerdeführer gefragt worden sei, wie die Situation bezüglich seines entfernten Wohnortes aussehe. Er habe wahrheitsgemäß geantwortet, dass die Entfernung von neun Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ideal sei, er jedoch auf das Geld angewiesen sei und gerne einer Beschäftigung nachkommen wolle. Der Beschwerdeführer führte an, ein ehrlicher Mensch zu sein und deshalb habe er hinzugefügt, dass sein derzeitiger Arbeitgeber, der ihn geringfügig beschäftige, versprochen habe, ihn ab März Vollzeit einzustellen. Es erscheine dem Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, Ehrlichkeit als Vereitelung zu deklarieren. Im Gespräch seien Fragen aufgekommen, bezüglich derer er nicht lügen habe wollen. Er wolle hinzufügen, dass er sich bemühe eine Beschäftigung zu finden, und es ihm keine Freude bereite, auf das Arbeitslosengeld angewiesen zu sein. Er habe seine Ausbildung zum Barkeeper selbst finanziert und bitte darum, sein Abschlussdiplom als Indiz dafür zu nehmen, dass er die Sozialleistungen nicht ausnützen wolle, sondern sie ihm rechtmäßig zustehen, und er sich um eine Beschäftigung bemühe. Der Beschwerde angehängt waren jeweils ein Screenshot der Bewerbung des Beschwerdeführers vom 26.11.2018, einer E-Mail von XXXX vom XXXX mit dem Terminvorschlag für ein Bewerbungsgespräch über Skype am 17.12.2018 um 10:00 Uhr sowie der Information, dass sie Mitarbeiter auch nur für zwei Monate einstellen würden, ein Screenshot vom Telefonat mit dem XXXX und das vom XXXX ausgefüllte Bewerbungsergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt werden, weil die Stelle schon besetzt sei.Der Beschwerde angehängt waren jeweils ein Screenshot der Bewerbung des Beschwerdeführers vom 26.11.2018, einer E-Mail von römisch 40 vom römisch 40 mit dem Terminvorschlag für ein Bewerbungsgespräch über Skype am 17.12.2018 um 10:00 Uhr sowie der Information, dass sie Mitarbeiter auch nur für zwei Monate einstellen würden, ein Screenshot vom Telefonat mit dem römisch 40 und das vom römisch 40 ausgefüllte Bewerbungsergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt werden, weil die Stelle schon besetzt sei.
  10. Am 21.02.2019 erging ein Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, während des Vorstellungsgesprächs gesagt zu haben, dass die Entfernung des Wohnortes nicht ideal sei, er aber gerne einer Beschäftigung nachkommen wolle. Auf Nachfrage des AMS habe der potentiellen Dienstgeber angegeben, dass der Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs gesagt habe, wenn es unbedingt sein müsse, würde er nach XXXX zum Arbeiten kommen, dass er aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien habe. Aufgrund des fehlenden Interesses seitens des Beschwerdeführers sei ihm die Stelle nicht mehr angeboten worden. Der Beschwerdeführer wurde ersucht wurde, bis zum 07.03.2019 eine Stellungnahme abzugeben, ansonsten werde anhand der Aktenlage entschieden werden.
  11. Am 21.02.2019 erging ein Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, während des Vorstellungsgesprächs gesagt zu haben, dass die Entfernung des Wohnortes nicht ideal sei, er aber gerne einer Beschäftigung nachkommen wolle. Auf Nachfrage des AMS habe der potentiellen Dienstgeber angegeben, dass der Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs gesagt habe, wenn es unbedingt sein müsse, würde er nach römisch 40 zum Arbeiten kommen, dass er aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien habe. Aufgrund des fehlenden Interesses seitens des Beschwerdeführers sei ihm die Stelle nicht mehr angeboten worden. Der Beschwerdeführer wurde ersucht wurde, bis zum 07.03.2019 eine Stellungnahme abzugeben, ansonsten werde anhand der Aktenlage entschieden werden.
  12. Das AMS erließ am 11.03.2019 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS stellte den Sachverhalt fest und führte aus, dass eine Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 26.02.2019 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während der verhängten Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe. Er sei von 05.12.2018 bis 04.01.2019 bei der XXXX von 25.01.2019 bis 29.01.2019 bei der XXXX und am 26.
  13. bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Von 11.02.2019 bis 01.03.2019 sei der Beschwerdeführer bei der XXXX vollversichert beschäftigt gewesen. Seit 22.02.2019 sei er geringfügig bei der XXXX beschäftigt.
  14. Das AMS erließ am 11.03.2019 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS stellte den Sachverhalt fest und führte aus, dass eine Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 26.02.2019 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während der verhängten Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe. Er sei von 05.12.2018 bis 04.01.2019 bei der römisch 40 von 25.01.2019 bis 29.01.2019 bei der römisch 40 und am 26.
  15. bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen. Von 11.02.2019 bis 01.03.2019 sei der Beschwerdeführer bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt gewesen. Seit 22.02.2019 sei er geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Begründend führte das AMS aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Barkellner den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und der Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen nicht vorgebracht habe. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers im ergänzenden Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch gesagt habe, er würde nach XXXX arbeiten kommen, wenn es unbedingt sein müsse, er aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien habe, erachtet das AMS als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Stellungnahme zu diesen Angaben abgegeben habe. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte benötige, Interesse an einer unwahren Aussage hätte.Begründend führte das AMS aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Barkellner den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen und der Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen nicht vorgebracht habe. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers im ergänzenden Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch gesagt habe, er würde nach römisch 40 arbeiten kommen, wenn es unbedingt sein müsse, er aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien habe, erachtet das AMS als glaubwürdig, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Stellungnahme zu diesen Angaben abgegeben habe. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte benötige, Interesse an einer unwahren Aussage hätte. Der VwGH habe bereits in seinem Erkenntnis vom 26.01.2000, Zl. 98/08/0122, entschieden, dass die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung als Dauerstellung durch einen Arbeitslosen mit der Begründung, er werde in absehbarer Zeit wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen, als Vereitelung zu beurteilen sei, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, die Intention zum Ausdruck bringe, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene, zumutbare Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stelle. Die Mitteilung des Beschwerdeführers an den potentiellen Dienstgeber, dass sein derzeitiger Arbeitgeber versprochen habe, ihn ab März Vollzeit einzustellen, sei im Sinne der Judikatur des VwGH als Vereitelung iSd § 10 AlVG zu beurteilen.Die Mitteilung des Beschwerdeführers an den potentiellen Dienstgeber, dass sein derzeitiger Arbeitgeber versprochen habe, ihn ab März Vollzeit einzustellen, sei im Sinne der Judikatur des VwGH als Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sohin in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG, insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe von 11.02.2019 bis 01.03.2019 eine vollversicherte Beschäftigung ausgeübt. Diese sei, um die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nachhaltig unter Beweis zu stellen, zu kurz. Die seit 22.02.2019 bestehende geringfügige Beschäftigung schließe die Arbeitslosigkeit nicht aus. Daher stellen beide Beschäftigungsverhältnisse keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.Der Beschwerdeführer habe sohin in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe von 11.02.2019 bis 01.03.2019 eine vollversicherte Beschäftigung ausgeübt. Diese sei, um die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nachhaltig unter Beweis zu stellen, zu kurz. Die seit 22.02.2019 bestehende geringfügige Beschäftigung schließe die Arbeitslosigkeit nicht aus. Daher stellen beide Beschäftigungsverhältnisse keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar.
  16. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 18.03.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass es für ihn nachvollziehbar sei, dass das Ablehnen einer Stelle mit der Begründung, beim früheren Arbeitgeber anzufangen, als Vereitelung gelte. Er habe die Stelle aber nicht abgelehnt, sondern zugesagt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er wahrheitsgemäß auf die Fragen des potentiellen Dienstgebers geantwortet habe. Von Herrn XXXX sei ihm eine Übergangslösung von zwei Monaten angeboten worden, welcher er zugestimmt habe.
  17. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 18.03.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass es für ihn nachvollziehbar sei, dass das Ablehnen einer Stelle mit der Begründung, beim früheren Arbeitgeber anzufangen, als Vereitelung gelte. Er habe die Stelle aber nicht abgelehnt, sondern zugesagt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er wahrheitsgemäß auf die Fragen des potentiellen Dienstgebers geantwortet habe. Von Herrn römisch 40 sei ihm eine Übergangslösung von zwei Monaten angeboten worden, welcher er zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die österreichische Legislative verlange, den potentiellen Arbeitgeber anzulügen, um seinen Arbeitswillen nicht in Zweifel ziehen zu können. Das AMS hätte ihm Bescheid geben müssen, dass er befugt sei, auch unwahre Tatsachen zu behaupten, um eine Stelle zu bekommen. Dies hätte er bestimmt gemacht, da die Ausübung dieser Stelle für zwei Monate mehr Geld erzielt hätte als das Arbeitslosengeld vom AMS. Des Weiteren beziehe der Beschwerdeführer seit 11.02.2019 kein Arbeitslosengeld mehr, er sei seit 01.03.2019 Teilzeit bei der XXXX beschäftigt und werde somit auch keines mehr beziehen.Des Weiteren beziehe der Beschwerdeführer seit 11.02.2019 kein Arbeitslosengeld mehr, er sei seit 01.03.2019 Teilzeit bei der römisch 40 beschäftigt und werde somit auch keines mehr beziehen. Zusammenfassend wolle er noch einmal sagen, dass er niemals eine Arbeitsstelle vereitelt, noch seinen Arbeitswillen als halbherzig empfunden habe.
  18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.03.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
  19. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.03.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2020 eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin des AMS teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ladung zur Verhandlung enthielt den Hinweis, dass die Verhandlung bei unentschuldigtem Fernbleiben in Abwesenheit durchgeführt werden kann. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er ist ledig und hat keine Betreuungspflichten.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er ist ledig und hat keine Betreuungspflichten. Zuletzt stellte er am 16.08.2018 beim AMS Mödling einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezieht dieses seit 25.08.
  22. Der Beschwerdeführer ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle als Barkeeper/Barman in Österreich, vor allem in der Umgebung von Wien, XXXX sowie XXXX .Zuletzt stellte er am 16.08.2018 beim AMS Mödling einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezieht dieses seit 25.08.
  23. Der Beschwerdeführer ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle als Barkeeper/Barman in Österreich, vor allem in der Umgebung von Wien, römisch 40 sowie römisch 40 . In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe wurde er auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe wurde er auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Am 23.11.2018 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Barkellner. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich umgehend, wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Zur Verstärkung suchen wirBarkellner/inZur Verstärkung suchen wir, Barkellner/in Saisonstelle (Vollzeit) - ab sofort; ARBEITSORT:- XXXX ARBEITSORT:, - römisch 40 ANFORDERUNGEN:- abgeschlossene Ausbildung in der Hotellerie bzw. Gastronomie- Berufserfahrung im Barbereich- umfangreiche Getränke- und Cocktailkenntnisse- positive Ausstrahlung und gepflegtes Erscheinungsbild- gute Englischkenntnisse zur Kommunikation mit den Gästen- Loyalität & VerschwiegenheitANFORDERUNGEN:, - abgeschlossene Ausbildung in der Hotellerie bzw. Gastronomie, - Berufserfahrung im Barbereich, - umfangreiche Getränke- und Cocktailkenntnisse, - positive Ausstrahlung und gepflegtes Erscheinungsbild, - gute Englischkenntnisse zur Kommunikation mit den Gästen, - Loyalität & Verschwiegenheit AUFGABENGEBIET:- Betreuung unserer Hotelbar am Nachmittag und Abend- Gehobener Speisen- & Getränkeservice an unserer Hotelbar- Weinservice- Vertretung des Barchef (m./w.)AUFGABENGEBIET:, - Betreuung unserer Hotelbar am Nachmittag und Abend, - Gehobener Speisen- & Getränkeservice an unserer Hotelbar, - Weinservice, - Vertretung des Barchef (m./w.) ARBEITSZEIT:- 48 Stunden pro Woche - nach Absprache- 6 Tage-WocheARBEITSZEIT:, - 48 Stunden pro Woche - nach Absprache, - 6 Tage-Woche Die u.a. Lohnangaben beziehen sich auf eine 40 Stunden-Woche - die monatliche Entlohnung für eine 48 Stunden-Woche beträgt 2.250,- EURO (brutto). WIR BIETEN IHNEN: - Leistungsgerechte Entlohnung & geregelte Dienst- und Freizeiten - moderner und freundlicher Arbeitsplatz mit Spielraum für selbstständiges & kreatives Arbeiten- Verpflegung kostenlos & Unterkunft (EZ) mit Kochgelegenheit WLAN, Kabel-TV, Dusche/WC und Balkon- moderner und freundlicher Arbeitsplatz mit Spielraum für selbstständiges & kreatives Arbeiten, - Verpflegung kostenlos & Unterkunft (EZ) mit Kochgelegenheit WLAN, Kabel-TV, Dusche/WC und Balkon […] Bewerbungen nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX oder per E-Mail: XXXX Bewerbungen nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau römisch 40 oder per E-Mail: römisch 40 XXXX römisch 40 Tel.-Nr.: XXXX E-Mail: XXXX XXXX Tel.-Nr.: römisch 40 , E-Mail: römisch 40 , römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Barkellner/in beträgt 1.850,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Kundennummer: XXXX “Auftragsnummer: römisch 40 , Kundennummer: römisch 40 “ Der Beschwerdeführer schickte am 26.11.2018 seine Bewerbung an die im Inserat angegebene E-Mail-Adresse. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Dienstgeber kontaktiert, er meldete sich jedoch nicht zurück. Dies teilte der Dienstgeber dem AMS am 05.12.2018 mit. Am 11.12.2018 um 13:32 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, bei welcher der Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdige Gründe angab, dass er sich beworben habe und zwischen 05.12.2018 und 09.12.2018 im Krankenstand gewesen sei und nicht ans Telefon gehen habe können. Er werde sich am nächsten Tag nochmals mit dem Hotel in Verbindung setzen und um eine Bestätigung bitten. Es liege offensichtlich ein Missverständnis bezüglich der Rückmeldung vor, da sich Herr XXXX bei ihm melden habe wollen.Am 11.12.2018 um 13:32 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, bei welcher der Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdige Gründe angab, dass er sich beworben habe und zwischen 05.12.2018 und 09.12.2018 im Krankenstand gewesen sei und nicht ans Telefon gehen habe können. Er werde sich am nächsten Tag nochmals mit dem Hotel in Verbindung setzen und um eine Bestätigung bitten. Es liege offensichtlich ein Missverständnis bezüglich der Rückmeldung vor, da sich Herr römisch 40 bei ihm melden habe wollen. Ebenfalls am 11.12.2018 rief der Beschwerdeführer bei der ServiceLine des AMS an und fragte, ob es der Ernst sei, dass er sich XXXX km entfernt bewerben solle. Ihm wurde mitgeteilt, dass er der Einladung des Hotel XXXX nachkommen solle, da ein Verfahren gemäß § 10 AlVG in Prüfung sei.Ebenfalls am 11.12.2018 rief der Beschwerdeführer bei der ServiceLine des AMS an und fragte, ob es der Ernst sei, dass er sich römisch 40 km entfernt bewerben solle. Ihm wurde mitgeteilt, dass er der Einladung des Hotel römisch 40 nachkommen solle, da ein Verfahren gemäß Paragraph 10, AlVG in Prüfung sei. Der Beschwerdeführer legte dem AMS eine mit 11.12.2018 datierte Einstellungszusage der XXXX vor, in welcher bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich ab 01.03.2019 über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden würde.Der Beschwerdeführer legte dem AMS eine mit 11.12.2018 datierte Einstellungszusage der römisch 40 vor, in welcher bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich ab 01.03.2019 über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden würde. Am 17.12.2018 um 10:00 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Vorstellungsgespräch durchgeführt, bei welchem er angab, nach XXXX zum Arbeiten zu kommen, wenn es unbedingt sein müsse. Er habe aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten.Am 17.12.2018 um 10:00 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Vorstellungsgespräch durchgeführt, bei welchem er angab, nach römisch 40 zum Arbeiten zu kommen, wenn es unbedingt sein müsse. Er habe aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten. Der Beschwerdeführer teilte dem potentiellen Dienstgeber auch mit, dass er ab März bei seinem derzeitigen Arbeitgeber Vollzeit arbeiten werde. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass auch Mitarbeiter für nur zwei Monate eingestellt werden. Der Beschwerdeführer war von 05.12.2018 bis 04.01.2019 geringfügig bei XXXX beschäftigt. Ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.Der Beschwerdeführer war von 05.12.2018 bis 04.01.2019 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Danach war der Beschwerdeführer bei den folgenden Dienstgebern geringfügig beschäftigt: von 25.01.2019 bis 29.01.2019 bei XXXX ,von 25.01.2019 bis 29.01.2019 bei römisch 40 , am 26.01.2019 bei XXXX ,am 26.01.2019 bei römisch 40 , von 22.02.2019 bis 28.02.2019 bei XXXX .von 22.02.2019 bis 28.02.2019 bei römisch 40 . Von 11.02.2019 bis 01.03.2019 war der Beschwerdeführer bei XXXX vollversichert beschäftigt.Von 11.02.2019 bis 01.03.2019 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 vollversichert beschäftigt. Von 01.03.2019 bis 23.06.2019 war der Beschwerdeführer bei XXXX vollversichert beschäftigt.Von 01.03.2019 bis 23.06.2019 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 vollversichert beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise erbracht, dass er für die vollversicherten Dienstverhältnisse, welche vom 11.02.2019 bis 01.03.2019 bzw. 01.03.2019 bis 23.06.2019 andauerten, bereits während der Sperrfrist vom 01.12.2018 bis 11.01.2019 Bewerbungstätigkeiten erbracht hat. Zur mündlichen Verhandlung am 21.04.2020 erschien der Beschwerdeführer nicht. Auf einen Anruf durch das Bundesverwaltungsgericht reagierte der Beschwerdeführer nicht. Weder hatte der Beschwerdeführer dem AMS eine Ortsabwesenheit in der Zeit ab 30.03.2021, noch einen Ruhenstatbestand (z.B. Krankenstand) mitgeteilt.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt der letzte Antrag auf Arbeitslosengeld, der gegenständliche Stellenvorschlag samt Begleitschreiben und die am 11.12.2018 aufgenommene Niederschrift ein und sind ihrem Inhalt nach unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid. Die Feststellungen zum Familienstand sowie den Betreuungspflichten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom AMS aufgenommenen Personenstammdaten, welche im Akt einliegen. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 26.03.
  25. Dass das verfahrensgegenständliche Stellenangebot dem Beschwerdeführer am 23.11.2018 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem EDV-Auszug „Bewegung Kurzanzeige“ des AMS. Dass der Beschwerdeführer am 26.11.2018 seine Bewerbung an das XXXX übermittelte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer am 26.11.2018 seine Bewerbung an das römisch 40 übermittelte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und ist unstrittig. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vom Dienstgeber kontaktiert wurde und sich nicht zurückmeldete, beruhen auf dem EDV-Vermerk „Meldung an den PST“ vom 05.12.
  26. Der Inhalt der Niederschrift am 11.12.2018 liegt im Akt ein und ist unstrittig. Die Feststellungen zum Telefonat des Beschwerdeführers mit der AMS ServiceLine am 11.12.2018 beruhen auf dem diesbezüglichen EDV-Vermerk des AMS. Die Einstellungszusage der XXXX vom 11.12.2018 liegt im Akt ein.Die Einstellungszusage der römisch 40 vom 11.12.2018 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum telefonischen Bewerbungsgespräch am 17.12.2018 ergeben sich aus dem E-Mail der für die Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterin des Hotel XXXX , vom 17.12.2018, das im Akt einliegt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, lediglich angegeben zu haben, dass die Entfernung nicht ideal sei, jedoch ist dies nicht als glaubwürdig anzusehen. Dies vor allem deswegen, da kein erkennbarer Grund vorliegt, warum Frau XXXX unwahre Aussagen treffen sollte, zumal sie in ihrem E-Mail an das AMS bedauert, dass dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten wurde (s. E-Mail von Frau XXXX vom 17.10.2018: „Ich hätte ihm gerne eine Stelle angeboten. Leider möchte XXXX ihn aufgrund fehlenden Interesse keine Stelle anbieten.“). Auch der oben angeführte Anruf des Beschwerdeführers zeigt seine Skepsis bzw. Ablehnung gegenüber dem Arbeitsort XXXX .Die Feststellungen zum telefonischen Bewerbungsgespräch am 17.12.2018 ergeben sich aus dem E-Mail der für die Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterin des Hotel römisch 40 , vom 17.12.2018, das im Akt einliegt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, lediglich angegeben zu haben, dass die Entfernung nicht ideal sei, jedoch ist dies nicht als glaubwürdig anzusehen. Dies vor allem deswegen, da kein erkennbarer Grund vorliegt, warum Frau römisch 40 unwahre Aussagen treffen sollte, zumal sie in ihrem E-Mail an das AMS bedauert, dass dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten wurde (s. E-Mail von Frau römisch 40 vom 17.10.2018: „Ich hätte ihm gerne eine Stelle angeboten. Leider möchte römisch 40 ihn aufgrund fehlenden Interesse keine Stelle anbieten.“). Auch der oben angeführte Anruf des Beschwerdeführers zeigt seine Skepsis bzw. Ablehnung gegenüber dem Arbeitsort römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber mitteilte, dass er ab März bei seinem jetzigen Dienstgeber Vollzeit eingestellt werde, und ihm daraufhin eine auf zwei Monate befristete Stelle angeboten wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbingen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den HV-Versicherungszeiten vom 05.03.
  27. Dass der Beschwerdeführer bei XXXX nicht über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem HV-Versicherungszeitenauszug vom 05.03.2019 sowie aus dem diesbezüglichen E-Mail von XXXX vom 23.01.2019, das im Akt einliegt.Dass der Beschwerdeführer bei römisch 40 nicht über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem HV-Versicherungszeitenauszug vom 05.03.2019 sowie aus dem diesbezüglichen E-Mail von römisch 40 vom 23.01.2019, das im Akt einliegt. Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand vom 03.07.2019, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2019 bis 23.06.2019 bei XXXX beschäftigt war.Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand vom 03.07.2019, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2019 bis 23.06.2019 bei römisch 40 beschäftigt war. Dass der Beschwerdeführer keine Nachweise betreffend Bewerbungstätigkeiten zur Erlangung der beiden vollversicherten Dienstverhältnisse erbracht hat, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er diesbezügliche Bewerbungstätigkeiten weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag angegeben hat, noch, dass sich diesbezüglich im elektronischen Datensatz zum Beschwerdeführer Hinweise gefunden haben. So gab das AMS im Rahmen der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung an, dass er auf diese Stellen weder vermittelt worden ist, noch von ihm entsprechende Eigenbewerbungen mitgeteilt worden sind. Die Feststellungen zur Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.04.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  31. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  32. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde durch Zustellung der Ladung am 02.04.2020 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt. Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Weder wurden vom Beschwerdeführer Hinderungsgründe gem. § 19 Abs. 3 AVG vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen, so hat der Beschwerdeführer insbesondere auch dem AMS keinen Ruhenstatbestand wie Auslandaufenthalt oder Krankheit bekannt gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen vergleiche 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Weder wurden vom Beschwerdeführer Hinderungsgründe gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen, so hat der Beschwerdeführer insbesondere auch dem AMS keinen Ruhenstatbestand wie Auslandaufenthalt oder Krankheit bekannt gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war. 3.3.
  1. Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.3.
  2. Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). 3.3.
  3. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Die zugewiesene Beschäftigung in XXXX wäre zwar vom Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX nicht in angemessener Zeit erreichbar gewesen, jedoch wäre ihm eine entsprechende, in der Stellenausschreibung angeführte, Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung gestanden. Da der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten hat, die am Arbeitsort XXXX nicht mehr eingehalten werden hätten können, war die zugewiesene Beschäftigung bezüglich Zeit und Ort zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG gewesen. Die angebotene Stelle hat zudem den Kenntnissen des Beschwerdeführers, welcher insbesondere eine Ausbildung zum Barkeeper absolvierte und sich laut seinem Inseratentext auch als Barkeeper/Barmann bewirbt, entsprochen.Die zugewiesene Beschäftigung in römisch 40 wäre zwar vom Wohnort des Beschwerdeführers in römisch 40 nicht in angemessener Zeit erreichbar gewesen, jedoch wäre ihm eine entsprechende, in der Stellenausschreibung angeführte, Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung gestanden. Da der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten hat, die am Arbeitsort römisch 40 nicht mehr eingehalten werden hätten können, war die zugewiesene Beschäftigung bezüglich Zeit und Ort zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen. Die angebotene Stelle hat zudem den Kenntnissen des Beschwerdeführers, welcher insbesondere eine Ausbildung zum Barkeeper absolvierte und sich laut seinem Inseratentext auch als Barkeeper/Barmann bewirbt, entsprochen. 3.3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.3.4.
  5. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.3.4.
  6. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.4.
  7. Soweit der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber mitteilte, eine Einstellungszusage seines aktuellen Arbeitgebers, bei welchem er geringfügig beschäftigt war, ab März 2019 zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber mitgeteilt wurde, dass Mitarbeiter auch für zwei Monate eingestellt werden. Die belangte Behörde führt dazu in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2019 unter Verweis auf ein Erkenntnis des VwGH (26.01.2000, 98/08/0122) aus, dass die Ablehnung einer zugewiesenen Dauerstellung durch einen Arbeitslosen mit der Begründung, er werde in absehbarer Zeit wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen, als Vereitelung zu beurteilen sei, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, die Intention zum Ausdruck bringe, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene, zumutbare Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stelle. Dabei übersieht die Behörde, dass die zugewiesene Stelle laut Inserat lediglich eine befristete Saisonstelle war, welche die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auf Dauer nicht beseitigt hätte. Dass der potentielle Dienstgeber gegenüber dem Beschwerdeführer angab, Mitarbeiter auch nur für zwei Monate einzustellen, zeigt, dass der Dienstgeber allein durch die Mitteilung, der Beschwerdeführer habe eine Einstellungszusage ab 01.03.2019, nicht davon abgekommen ist, den Beschwerdeführer einzustellen, weshalb der Hinweis auf eine potenzielle Vollzeitstelle ab 01.03.2019 nicht als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gesehen werden kann. 3.3.4.
  8. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erklärte der Beschwerdeführer im Zuge des telefonischen Bewerbungsgesprächs am 17.12.2018, dass er im Hotel XXXX zu arbeiten beginnen würde, wenn es unbedingt sein müsse, dass er aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien habe. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Interesses keine Stelle angeboten. Hierzu ist festzuhalten, dass Aussagen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches, mit welchem zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Stelle nur angetreten werde, wenn es sein müsse bzw. wenn dies notwendig sei, nicht als geeignet betrachtet werden können, einen potenziellen Dienstgeber von einem bestehenden Interesse an einer Stelle zu überzeugen.3.3.4.
  9. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erklärte der Beschwerdeführer im Zuge des telefonischen Bewerbungsgesprächs am 17.12.2018, dass er im Hotel römisch 40 zu arbeiten beginnen würde, wenn es unbedingt sein müsse, dass er aber eine Freundin und einen Teilzeitjob in Wien habe. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Interesses keine Stelle angeboten. Hierzu ist festzuhalten, dass Aussagen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches, mit welchem zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Stelle nur angetreten werde, wenn es sein müsse bzw. wenn dies notwendig sei, nicht als geeignet betrachtet werden können, einen potenziellen Dienstgeber von einem bestehenden Interesse an einer Stelle zu überzeugen. Da der potentielle Dienstgeber in der Mitteilung an das AMS ausdrücklich die Aussagen des Beschwerdeführers, er würde nach XXXX zum Arbeiten kommen, wenn es unbedingt sein müsse, als Grund hervorstreicht, warum dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten wurde, ist eine Vereitelungshandlung seitens des Beschwerdeführers insgesamt dennoch zu bejahen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers, waren, wie aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers hervorgeht, nämlich ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Für die Kausalität ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Da der potentielle Dienstgeber in der Mitteilung an das AMS ausdrücklich die Aussagen des Beschwerdeführers, er würde nach römisch 40 zum Arbeiten kommen, wenn es unbedingt sein müsse, als Grund hervorstreicht, warum dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten wurde, ist eine Vereitelungshandlung seitens des Beschwerdeführers insgesamt dennoch zu bejahen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers, waren, wie aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers hervorgeht, nämlich ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Für die Kausalität ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Beschwerdeführer hat durch seine Aussagen kein Interesse an der Einstellung gezeigt und dadurch in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde. 3.
  10. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 04.05.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 01.04.2019 bis 25.05.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 04.05.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 01.04.2019 bis 25.05.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
  11. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
  12. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.7.
  13. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001).Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH
  14. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001).Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH
  15. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. 3.7.
  16. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer nach seiner geringfügigen Beschäftigung bei XXXX von 05.12.2018 bis 04.01.2019 bei mehreren Dienstgebern geringfügig beschäftigt. Von 11.02.2019 bis 01.03.2019 war der Beschwerdeführer bei XXXX und von 01.03.2019 bis 23.06.2019 bei XXXX vollversichert beschäftigt.3.7.
  17. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer nach seiner geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 von 05.12.2018 bis 04.01.2019 bei mehreren Dienstgebern geringfügig beschäftigt. Von 11.02.2019 bis 01.03.2019 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 und von 01.03.2019 bis 23.06.2019 bei römisch 40 vollversichert beschäftigt. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse schließen die Arbeitslosigkeit nicht aus, weshalb sie keinen berücksichtigungswürdigenden Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Monat nach dem Ende der Ausschlussfrist am 11.02.2019 eine vollversicherte Beschäftigung angenommen, diese endete jedoch bereits am 01.03.
  18. Wenngleich daran eine weitere vollversicherte Beschäftigung von 01.03.2019 bis 23.06.2019 nahtlos anschloss, so endete auch diese bereits nach nicht ganz drei Monaten. Dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen, diese Stellen zu erwerben, schon im Vorfeld bzw. während der Ausschlussfrist unternommen hat (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001), wurde von ihm weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch andere zugunsten des Arbeitslosen sprechende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die beiden kurzfristigen erst einem Monat bzw. sechs Wochen nach Ende der Ausschlussfrist aufgenommenen Dienstverhältnisse begründen daher keinen Nachsichtsgrund.Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse schließen die Arbeitslosigkeit nicht aus, weshalb sie keinen berücksichtigungswürdigenden Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Monat nach dem Ende der Ausschlussfrist am 11.02.2019 eine vollversicherte Beschäftigung angenommen, diese endete jedoch bereits am 01.03.
  19. Wenngleich daran eine weitere vollversicherte Beschäftigung von 01.03.2019 bis 23.06.2019 nahtlos anschloss, so endete auch diese bereits nach nicht ganz drei Monaten. Dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen, diese Stellen zu erwerben, schon im Vorfeld bzw. während der Ausschlussfrist unternommen hat vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001), wurde von ihm weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch andere zugunsten des Arbeitslosen sprechende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die beiden kurzfristigen erst einem Monat bzw. sechs Wochen nach Ende der Ausschlussfrist aufgenommenen Dienstverhältnisse begründen daher keinen Nachsichtsgrund. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG sowie zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG sowie zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2216534.1.00

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