4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer übermittelte im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom 03.12.2020 einen mit 28.09.2020 datierten Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung
4 ASVG für die Dienstnehmerin XXXX an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstellte Wien (im Folgenden: ÖGK).1. Der nunmehrige Beschwerdeführer übermittelte im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom 03.12.2020 einen mit 28.09.2020 datierten Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG für die Dienstnehmerin römisch 40 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstellte Wien (im Folgenden: ÖGK).
4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) betreffend die Freistellung der Dienstnehmerin XXXX für den Zeitraum von 18.05.2020 bis 31.08.2020 als verspätet zurückgewiesen.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 11.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) betreffend die Freistellung der Dienstnehmerin römisch 40 für den Zeitraum von 18.05.2020 bis 31.08.2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmerin im Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.08.2020 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung im Ausmaß von 100 % freigestellt gewesen sei.
4 ASVG sei der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Freistellung der Dienstnehmerin habe am 31.08.2020 geendet, der Antrag auf Erstattung sei jedoch erst am 03.12.2020 gestellt worden. Um die sechs-Wochen-Frist zu wahren, hätte der Beschwerdeführer den Antrag jedoch spätestens am 12.10.2020 bei der ÖGK stellen müssen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmerin im Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.08.2020 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung im Ausmaß von 100 % freigestellt gewesen sei.
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG sei der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Freistellung der Dienstnehmerin habe am 31.08.2020 geendet, der Antrag auf Erstattung sei jedoch erst am 03.12.2020 gestellt worden. Um die sechs-Wochen-Frist zu wahren, hätte der Beschwerdeführer den Antrag jedoch spätestens am 12.10.2020 bei der ÖGK stellen müssen. 5. Mit Schreiben vom 18.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid und führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung
4 ASVG erfüllt gewesen seien. Der administrative Leiter des Vereins sei durch krankheitsbedingte Ausfälle seiner Mitarbeiter unter Druck und Stress gestanden und habe das Erstattungsformular zwar eingescannt, aber nicht an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet. Die Corona-Pandemie sei eine außergewöhnliche Situation, die auch außergewöhnliche Maßnahmen erfordere. Der Beschwerdeführer kümmere sich täglich um das Wohlergehen und die Gesundheit aller Kinder und sorge in dieser schwierigen Zeit auch für das Wohlergehen der Allgemeinheit. Die Ablehnung des Bescheides wäre mit erheblichen Härten verbunden.5. Mit Schreiben vom 18.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid und führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG erfüllt gewesen seien. Der administrative Leiter des Vereins sei durch krankheitsbedingte Ausfälle seiner Mitarbeiter unter Druck und Stress gestanden und habe das Erstattungsformular zwar eingescannt, aber nicht an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet. Die Corona-Pandemie sei eine außergewöhnliche Situation, die auch außergewöhnliche Maßnahmen erfordere. Der Beschwerdeführer kümmere sich täglich um das Wohlergehen und die Gesundheit aller Kinder und sorge in dieser schwierigen Zeit auch für das Wohlergehen der Allgemeinheit. Die Ablehnung des Bescheides wäre mit erheblichen Härten verbunden.
4 ASVG am 03.12.2020 bei der ÖGK ein.Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Dienstnehmerin den mit 28.09.2020 datierten Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG am 03.12.2020 bei der ÖGK ein.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „COVID-19-Risiko-Attest § 735.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz beginnen nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das fristenauslösende Ereignis stattgefunden hat, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz beginnen nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das fristenauslösende Ereignis stattgefunden hat, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie sich aus dem Antragsformular auf Erstattung
4 ASVG ergibt, war die mitbeteiligte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers von 18.05.2020 bis 31.08.2020 von der Arbeitsleistung freigestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung des Antrages
4 ASVG begann somit am 31.08.2020 und endete am 12.10.2020.Wie sich aus dem Antragsformular auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ergibt, war die mitbeteiligte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers von 18.05.2020 bis 31.08.2020 von der Arbeitsleistung freigestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung des Antrages
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG begann somit am 31.08.2020 und endete am 12.10.2020. Der Antrag auf Erstattung wurde jedoch unstrittig erst am 03.12.2020 bei der ÖGK eingebracht. Im vorliegend Fall ist für die weitere Beurteilung von Bedeutung, ob es sich bei der in § 735 Abs. 4 ASVG enthaltenen Frist um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt.Im vorliegend Fall ist für die weitere Beurteilung von Bedeutung, ob es sich bei der in Paragraph 735, Absatz 4, ASVG enthaltenen Frist um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at). Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu (Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3 mwN, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at). Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 3 mwN, Stand 01.01.2014, rdb.at). Insoweit eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist. Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at). Keinen solchen Zweifelsfall begründet nach dieser Rechtsprechung aber etwa beispielsweise § 33 Abs 1 ASVG, der den Dienstgeber zur Anmeldung seiner Dienstnehmer beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verpflichtet (VwSlg 11.776 A/1985) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at)Insoweit eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist. Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at). Keinen solchen Zweifelsfall begründet nach dieser Rechtsprechung aber etwa beispielsweise Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, der den Dienstgeber zur Anmeldung seiner Dienstnehmer beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verpflichtet (VwSlg 11.776 A/1985) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at) Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch – im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß – bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063).Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch – im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß – bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des § 735 Abs 4 ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist.Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist. Wie bereits ausgeführt endete die Freistellung am 31.08.2020, sodass die Antragstellung mit 03.12.2020 außerhalb der in § 735 Abs. 4 ASVG vorgesehenen sechswöchigen Frist lag und damit verspätet erfolgte. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der administrative Leiter durch krankheitsbedingte Ausfälle seiner Mitarbeiter unter Druck und Stress gestanden sei und deshalb aus Versehen das Erstattungsformular zwar rechtzeitig eingescannt, aber nicht an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet habe, ist dies für den Lauf der verfahrensgegenständlichen Frist nicht relevant und vermag an der Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Antrages nichts zu ändern. Ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung vorgelegen wären, war aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht zu prüfen.Wie bereits ausgeführt endete die Freistellung am 31.08.2020, sodass die Antragstellung mit 03.12.2020 außerhalb der in Paragraph 735, Absatz 4, ASVG vorgesehenen sechswöchigen Frist lag und damit verspätet erfolgte. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der administrative Leiter durch krankheitsbedingte Ausfälle seiner Mitarbeiter unter Druck und Stress gestanden sei und deshalb aus Versehen das Erstattungsformular zwar rechtzeitig eingescannt, aber nicht an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet habe, ist dies für den Lauf der verfahrensgegenständlichen Frist nicht relevant und vermag an der Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Antrages nichts zu ändern. Ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung vorgelegen wären, war aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht zu prüfen. Im Ergebnis war somit, da es sich vorliegend um eine materiellrechtliche Frist handelt, der Spruch des Bescheides dahingehend anzupassen, dass der Antrag vom 03.12.2020 abzuweisen statt zurückzuweisen war. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass da es sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138), gegenständlich auch ein Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG, auf welchen die Beschwerde möglicherweise abzielt, nicht in Betracht kommt.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass da es sich bei der Frist nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt vergleiche VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138), gegenständlich auch ein Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG, auf welchen die Beschwerde möglicherweise abzielt, nicht in Betracht kommt. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Hinzu kommt, dass vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Hinzu kommt, dass vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2238816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.