RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW260 2222482-1 Spruch, W260 2222482-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog seit 1994 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog seit 1994 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand seit 08.11.2016 – mit Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe.
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“), am 01.03.2019 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Lager- bzw. Reinigungsarbeiter oder in allen zumutbaren Hilfstätigkeiten gemäß § 9 AlVG unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien, und die Bezirke Mödling und Schwechat definiert und als Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit festgelegt.
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“), am 01.03.2019 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Lager- bzw. Reinigungsarbeiter oder in allen zumutbaren Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 9, AlVG unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien, und die Bezirke Mödling und Schwechat definiert und als Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit festgelegt.
- Die belangte Behörde folgte dem Beschwerdeführer am 01.03.2019 persönlich zwei Stellenangebote, darunter das gegenständliche schriftliche Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber XXXX (im Folgenden kurz „ XXXX “), aus.
- Die belangte Behörde folgte dem Beschwerdeführer am 01.03.2019 persönlich zwei Stellenangebote, darunter das gegenständliche schriftliche Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden kurz „ römisch 40 “), aus. Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden Reinigungskräfte, Teilzeit 20 Wochenstunden, mit Arbeitsort in Wiener Neudorf gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an „ XXXX “ zu richten habe.Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden Reinigungskräfte, Teilzeit 20 Wochenstunden, mit Arbeitsort in Wiener Neudorf gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an „ römisch 40 “ zu richten habe.
- Am 04.03.2019 rief der Beschwerdeführer bei der „Serviceline“ des AMS an und gab bekannt, dass er sich nicht bewerben würde, da er keine EDV-Kenntnisse hätte und sich deshalb nicht per E-Mail bewerben könne.
- Das AMS leitete daraufhin ein Prüfverfahren gemäß § 10 AlVG ein.
- Das AMS leitete daraufhin ein Prüfverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein.
- Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.
- Am 13.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom AMS in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab er an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Er hätte keine E-Mail Kenntnisse und würde nicht wissen, wie man eine E-Mail versende. Er würde mit einem Computer nicht umgehen können und würde sich daher nicht per E-Mail bewerben können.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.03.2019 bis 14.04.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.03.2019 bis 14.04.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 27.03.2019 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er hätte das gegenständliche Stellenangebot am Freitag 01.03.2019 persönlich von seinem AMS-Berater erhalten. Weitere Bewerbungsmodalitäten wären nicht besprochen worden. Zu Hause hätte er bemerkt, dass eine Bewerbung per E-Mail zu erfolgen hätte. Er würde aber weder über Internet, noch über einen Computer verfügen und hätte seine Bewerbung nicht abschicken können. Dies wäre seinem Berater beim AMS bekannt. Am Montag 04.03.2019 hätte er sofort bei der „Serviceline“ des AMS angerufen und ihm wäre mitgeteilt worden, dass er in die Regionale Geschäftsstelle Schönbrunner Straße kommen soll und dort am PC seine Bewerbung verfassen soll. Dies hätte er getan. Dort wäre er aber an einen etwas unfreundlichen Mitarbeiter des AMS geraten, der ihn „angeschnauzt“ hätte. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer das AMS verlassen (müssen). Er hätte bisher noch keinen Bewerbungs- oder Computerkurs absolviert. Diese Tatsachen wären dem AMS bekannt. Zudem hätte er das Jobinserat zu spät erhalten. Als Arbeitsbeginn wäre nämlich der 04.03.2019 vorgesehen gewesen. Eine erfolgreiche Bewerbung innerhalb von drei Tagen mit einem Wochenende dazwischen wäre schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 16.04.2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit Computern keine Erfahrung hätte und sich somit per E-Mail oder auf Internetseiten nicht bewerben könne. Er könne sich auch keine Hilfestellung holen. Er hätte zwei EDV Kurse vor langer Zeit vom AMS bekommen, jedoch hätte er dort nur Arbeit gesucht, aber keine Bewerbungen per E-Mail verschickt.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 27.03.2019 am 22.05.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 27.03.2019 am 22.05.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 05.08.2019 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Darin verwies der Beschwerdeführer wiederum auf seinen mangelnden EDV-Kenntnisse und dass ihm daher kein Vorsatz zu einer Vereitelungshandlung unterstellt werden könnte. Soweit ihm vorgehalten werden, dass er in den Jahren 2009, 2010 und 2012 Bewerbungstrainings absolviert hätte, führte er aus, dass in diesen Kursen keine EDV-Inhalte vermittelt worden wären und das Bewerben per E-Mail nicht Gegenstand dieser Kurse gewesen wäre. Zudem würden diese Kurse schon lange zurückliegen. Er hätte keinerlei Praxis im Umgang mit Computern. Es könne nicht argumentiert werden, dass alle Personen, die einmal ein Bewerbungstraining absolviert haben, für alle Zukunft in der Lage seine, Bewerbungen zu verfassen. Es hätte bereits 2017 ein Problem mit einer E-Mailbewerbung gegeben. Dies wäre dem AMS bekannt gewesen und sie hätten ihn im gegenständlichen Fall nicht unterstützt. Zudem mache er einen Nachsichtgrund geltend, da er sich seit 03.05.2019 in einem Dienstverhältnis befinde. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2019 elektronisch übermittelt.
- Mit Schreiben vom 13.07.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
- Mit Schreiben vom 22.09.2020 beantragte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich behandelt werde.
- Am 11.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes, eines Dolmetschers für die serbische Sprache und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 1994 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand seit 08.11.2016 – mit Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren an diversen Schulungsmaßnahmen des AMS teilgenommen und Kurse besucht. Im Rahmen dieser Kurse und Schulungen wurden auch Inhalte zu den Themen „Erstellen von Bewerbungsunterlagen“/ „Bewerbungstraining“ und „EDV“/ „Computeranwendung“ vermittelt. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende EDV- Anwenderkenntnisse. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 01.03.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Lager- bzw. Reinigungsmitarbeiter oder in allen zumutbaren Hilfstätigkeiten laut Notstandshilfebestimmungen. Der Betreuungsvereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.03.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ persönlich ausgefolgt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber richten soll. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich nicht per E-Mail auf die gegenständliche Stelle beworben. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Stellenzuweisung (01.03.2019) am 04.03.2019 telefonisch mit der Serviceline des AMS Kontakt aufgenommen und bekannt gegeben, dass er sich nicht per E-Mail bewerben kann, da er keine EDV-Kenntnisse hat. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Regionalen Geschäftsstelle zu kommen und von den dort öffentlich zugänglichen Computern seine Bewerbung zu verfassen und zu versenden. Der Beschwerdeführer suchte am 04.03.2019 die Regionale Geschäftsstelle auf. Er hat dort aber keine Bewerbungsschritte gesetzt. Der Beschwerdeführer war vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 bei XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer war vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 bei römisch 40 beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer seit 1994 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und seit 08.11.2016 – mit Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe stand, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 16.08.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Stelle zumutbar ist und ordnungsgemäß zugewiesen wurde. 2.
- Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer per E-Mail auf die verfahrensgegenständliche Stelle bewerben hätte müssen oder ob ihm dies – wie von ihm behauptet – aufgrund mangelnder EDV-Kenntnisse nicht möglich gewesen ist. Dazu gilt es beweiswürdigend auszuführen wie folgt: Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 wiederkehrend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat in diesem Zeitraum zahlreiche – vom AMS zugewiesene – Kurse und Schulungsmaßnahmen absolvieren können, mit dem Ziel, seine dauerhafte Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu beschleunigen. Einige dieser Kurse haben auch das Erstellen von Bewerbungsunterlagen und den Umgang mit dem Computer zum Inhalt gehabt. So nahm der Beschwerdeführer beispielsweise vom 18.10.2010 bis 10.12.2010 am Kurs „Neu Starten“ teil (vgl. Nr. 58 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Bei diesem Kurs wurden auch Inhalte zum Thema „Erstellen von Bewerbungsunterlagen“ und „EDV“ behandelt. Der Beschwerdeführer hat auch den Kurs „ACE – Aktivierung, Coaching, EDV“ vom 11.07.2011 bis 06.07.2012 absolviert (vgl. Nr. 53 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Im Zeitraum vom 13.05.2013 bis 13.06.2014 besuchte er den Kurs „Erfahrungswerte – ein Kursangebot für Menschen ab 50 Jahren“, der auch „Bewerbungstraining“ und „Computeranwendung“ beinhaltet hat (vgl. Nr. 48 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 wiederkehrend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat in diesem Zeitraum zahlreiche – vom AMS zugewiesene – Kurse und Schulungsmaßnahmen absolvieren können, mit dem Ziel, seine dauerhafte Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu beschleunigen. Einige dieser Kurse haben auch das Erstellen von Bewerbungsunterlagen und den Umgang mit dem Computer zum Inhalt gehabt. So nahm der Beschwerdeführer beispielsweise vom 18.10.2010 bis 10.12.2010 am Kurs „Neu Starten“ teil vergleiche Nr. 58 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Bei diesem Kurs wurden auch Inhalte zum Thema „Erstellen von Bewerbungsunterlagen“ und „EDV“ behandelt. Der Beschwerdeführer hat auch den Kurs „ACE – Aktivierung, Coaching, EDV“ vom 11.07.2011 bis 06.07.2012 absolviert vergleiche Nr. 53 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Im Zeitraum vom 13.05.2013 bis 13.06.2014 besuchte er den Kurs „Erfahrungswerte – ein Kursangebot für Menschen ab 50 Jahren“, der auch „Bewerbungstraining“ und „Computeranwendung“ beinhaltet hat vergleiche Nr. 48 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Kursen aus den Jahren 2011/2012 und 2013/2014 vorgehalten und er wurde befragt, ob er an diesen Kursen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sagte, dass er bei jedem Kurs gewesen wäre, der ihm angeboten worden wäre. Nochmals befragt gab er an, dass er bei allen Kursen gewesen wäre, nur nicht bei einem Computerkurs. Er wäre dort gewesen, wäre jedoch nicht gezwungen worden, sich das Wissen anzueignen. Die konkrete Frage, ob er sich ein Computerwissen angeeignet habe, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. S 8f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). In der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Kursen aus den Jahren 2011 aus 2012, und 2013 aus 2014, vorgehalten und er wurde befragt, ob er an diesen Kursen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sagte, dass er bei jedem Kurs gewesen wäre, der ihm angeboten worden wäre. Nochmals befragt gab er an, dass er bei allen Kursen gewesen wäre, nur nicht bei einem Computerkurs. Er wäre dort gewesen, wäre jedoch nicht gezwungen worden, sich das Wissen anzueignen. Die konkrete Frage, ob er sich ein Computerwissen angeeignet habe, verneinte der Beschwerdeführer vergleiche S 8f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). In der Beschwerdeverhandlung vom seinem Rechtvertreter befragt, ob ihm in den Kursen die einfachsten Schritte im EDV-Bereich erklärt worden wären, antwortete der Beschwerdeführer, das hätte ihm noch nie jemand gezeigt. Er wäre noch nie an einem Computer gesessen. Auf Vorhalt eines weiteren Kurses aus den Jahren 2008/2009 mit Inhalt „Bewerbungstraining mit EDV“ und befragt, ob er bei diesem Kurs keinen Computer vor sich gehabt hätte, sagte der Beschwerdeführer, er hätte gewusst, wie man einen Computer aufdreht. Er wisse nicht, wie man einen Computer verwendet. Es hätte ihm einfach niemand gezeigt. Er hätte aber auch niemanden gebeten, ihm das zu zeigen. In zwei Tagen würde man das auch nicht lernen können (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021).Auf Vorhalt eines weiteren Kurses aus den Jahren 2008 aus 2009, mit Inhalt „Bewerbungstraining mit EDV“ und befragt, ob er bei diesem Kurs keinen Computer vor sich gehabt hätte, sagte der Beschwerdeführer, er hätte gewusst, wie man einen Computer aufdreht. Er wisse nicht, wie man einen Computer verwendet. Es hätte ihm einfach niemand gezeigt. Er hätte aber auch niemanden gebeten, ihm das zu zeigen. In zwei Tagen würde man das auch nicht lernen können vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kurse besucht hat, in denen EDV-Basiswissen vermittelt wurde. Er hat also die Gelegenheit gehabt, den grundlegenden Umgang mit dem Computer, das Verfassen und Versenden vom E-Mails usw. zu erlernen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich sehr wohl mit dem Computer auskennt und nur die Schutzbehauptung aufstellt, dass er keine E-Mail verfassen kann. Alternativ muss ihm vorgehalten werden, dass er sich – trotz Besuch mehrerer einschlägiger Kurse – beharrlich geweigert hat, Computerkenntnisse anzueignen. Beide Varianten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, seinen Mitwirkungspflichten als Arbeitsloser nachzukommen und im Gegenteil, die Arbeitssuche durch sein Verhalten noch erschwert. Im Vorlageantrag argumentierte der Beschwerdeführer, die Kurse des AMS würden schon lange zurückliegen. Er hätte keinerlei Praxis im Umgang mit Computern. Es könne nicht argumentiert werden, dass alle Personen, die einmal ein Bewerbungstraining absolviert haben, für alle Zukunft in der Lage seien, Bewerbungen zu verfassen. Dem ist lediglich entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Erwerb der entsprechenden Computerkenntnisse von der belangten Behörde durch die genannten Kurse ermöglicht wurde. Für die Aufrechterhaltung der Kenntnisse ist der Beschwerdeführer selbst verantwortlich. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass er keine E-Mailadresse, keinen Internetzugang und kein Smartphone hätte. Diesbezüglich ist der Aussage des Behördenvertreters zuzustimmen, dass das Erstellen einer E-Mailadresse in der Regel nur ein paar Minuten in Anspruch nimmt (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Aufgrund der dargelegten Kursbesuche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine E-Mailadresse zu erstellen und eine E-Mail zu versenden. Dazu benötigt man auch keinen eigenen Internetzugang. Wie in der Beschwerdeverhandlung vom Behördenvertreter angegeben, gibt es jedenfalls seit dem Jahr 2007 in den Regionalen Geschäftsstellen des AMS öffentlich zugängliche Computer. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er wisse, dass es diese Möglichkeit gäbe. Er hätte aber nichts davon, weil er sich nicht auskennen würde (vgl. S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Diesbezüglich ist der Aussage des Behördenvertreters zuzustimmen, dass das Erstellen einer E-Mailadresse in der Regel nur ein paar Minuten in Anspruch nimmt vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Aufgrund der dargelegten Kursbesuche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine E-Mailadresse zu erstellen und eine E-Mail zu versenden. Dazu benötigt man auch keinen eigenen Internetzugang. Wie in der Beschwerdeverhandlung vom Behördenvertreter angegeben, gibt es jedenfalls seit dem Jahr 2007 in den Regionalen Geschäftsstellen des AMS öffentlich zugängliche Computer. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er wisse, dass es diese Möglichkeit gäbe. Er hätte aber nichts davon, weil er sich nicht auskennen würde vergleiche S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Dass in den Kursen des AMS EDV-Inhalte behandelt wurden, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf auf einem USB-Stick gespeichert hat. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass der Trainer bei einem Kurs dieses Dokument auf den Stick gespeichert hätte. Das wäre 2002 oder 2003 gewesen. Bei jedem neuen Kurs wäre der Lebenslauf aktualisiert worden. Er hätte den Stick bei jedem Kurs abgeben müssen (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021).In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass der Trainer bei einem Kurs dieses Dokument auf den Stick gespeichert hätte. Das wäre 2002 oder 2003 gewesen. Bei jedem neuen Kurs wäre der Lebenslauf aktualisiert worden. Er hätte den Stick bei jedem Kurs abgeben müssen vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Hervorzuheben ist, dass es im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise darauf gibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart wurde, dass er lediglich Stellenangebote, die eine Bewerbung per Post oder Telefon vorsehen, erhalten darf. Insbesondere ist in der Betreuungsvereinbarung nicht vermerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Bewerbung per E-Mail nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang gilt es beweiswürdigend hervorzuheben, dass es aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.11.2017 hervorgeht (vgl. Nr. 43 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), dass der Beschwerdeführer bereits damals ein Stellenangebot erhalten hat, bei dem eine Bewerbung per E-Mail erwünscht war. Der Beschwerdeführer rief daraufhin bei der Serviceline des AMS an um bekannt zu geben, dass er keinen Computer habe und dies nicht könne. Daraufhin erhielt er einen Rückruf seiner Beraterin und ermöglichte ihm diese zwecks diesbezüglicher Unterstützung vom 21.11.2017 bis 02.04.2018 die Teilnahme an einer Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung FAB (vgl. Nr. 41 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Im Rahmen dieser Maßnahme hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine individuellen Voraussetzungen und Bedürfnisse bei einem Einzelgespräch zu erörtern und es konnten dann weitere Maßnahmen ergriffen werden. Im Zuge dieser Maßnahme hätte der Beschwerdeführer daher auch die Möglichkeit gehabt, seine Defizite im Bereich EDV anzusprechen und zu verbessern. Auch diese Chance hat der Beschwerdeführer offenbar nicht genutzt. In der Beschwerdeverhandlung konnte er sich an die Vorfälle im Jahr 2017 gar nicht mehr erinnern (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Auf Vorhalt des Aktenvermerkes aus dem Jahr 2017 sagte der Beschwerdeführer nur, dass er sich an das Datum nicht mehr erinnern könne (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021).In diesem Zusammenhang gilt es beweiswürdigend hervorzuheben, dass es aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.11.2017 hervorgeht vergleiche Nr. 43 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), dass der Beschwerdeführer bereits damals ein Stellenangebot erhalten hat, bei dem eine Bewerbung per E-Mail erwünscht war. Der Beschwerdeführer rief daraufhin bei der Serviceline des AMS an um bekannt zu geben, dass er keinen Computer habe und dies nicht könne. Daraufhin erhielt er einen Rückruf seiner Beraterin und ermöglichte ihm diese zwecks diesbezüglicher Unterstützung vom 21.11.2017 bis 02.04.2018 die Teilnahme an einer Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung FAB vergleiche Nr. 41 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Im Rahmen dieser Maßnahme hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine individuellen Voraussetzungen und Bedürfnisse bei einem Einzelgespräch zu erörtern und es konnten dann weitere Maßnahmen ergriffen werden. Im Zuge dieser Maßnahme hätte der Beschwerdeführer daher auch die Möglichkeit gehabt, seine Defizite im Bereich EDV anzusprechen und zu verbessern. Auch diese Chance hat der Beschwerdeführer offenbar nicht genutzt. In der Beschwerdeverhandlung konnte er sich an die Vorfälle im Jahr 2017 gar nicht mehr erinnern vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Auf Vorhalt des Aktenvermerkes aus dem Jahr 2017 sagte der Beschwerdeführer nur, dass er sich an das Datum nicht mehr erinnern könne vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Weiters ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer überwiegend Stellen zugewiesen wurden, bei denen eine Bewerbung per Post oder per Telefon möglich gewesen ist (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Weiters ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer überwiegend Stellen zugewiesen wurden, bei denen eine Bewerbung per Post oder per Telefon möglich gewesen ist vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung darlegt, habe er schon auch Stellen erhalten, bei denen eine Bewerbung per E-Mail erwünscht war. Dann hätte er sich aber nicht selbst beworben, sondern sein Berater hätte die Firmen kontaktiert und den Beschwerdeführer dann telefonisch verständigt. Sobald eine Bewerbung per E-Mail erforderlich gewesen sei, hätte er dies dem Berater gesagt und dieser hätte sich mit der Firma in Verbindung gesetzt. Manchmal hätte sich auch der Kurstrainer mit den Firmen in Verbindung gesetzt (vgl. S 10f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Der Behördenvertreter gab in der Beschwerdeverhandlung zudem an, dass dem Beschwerdeführer auch Vermittlungsvorschläge nach wie vor entweder postalisch oder persönlich übergeben werden (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Dies zeigt natürlich, dass der belangten Behörde die Defizite des Beschwerdeführers im Bereich der EDV durchaus bekannt und bewusst waren und darauf auch Rücksicht genommen wurde. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung darlegt, habe er schon auch Stellen erhalten, bei denen eine Bewerbung per E-Mail erwünscht war. Dann hätte er sich aber nicht selbst beworben, sondern sein Berater hätte die Firmen kontaktiert und den Beschwerdeführer dann telefonisch verständigt. Sobald eine Bewerbung per E-Mail erforderlich gewesen sei, hätte er dies dem Berater gesagt und dieser hätte sich mit der Firma in Verbindung gesetzt. Manchmal hätte sich auch der Kurstrainer mit den Firmen in Verbindung gesetzt vergleiche S 10f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Der Behördenvertreter gab in der Beschwerdeverhandlung zudem an, dass dem Beschwerdeführer auch Vermittlungsvorschläge nach wie vor entweder postalisch oder persönlich übergeben werden vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Dies zeigt natürlich, dass der belangten Behörde die Defizite des Beschwerdeführers im Bereich der EDV durchaus bekannt und bewusst waren und darauf auch Rücksicht genommen wurde. Dass eine Bewerbung per E-Mail aber explizit ausgeschlossen wurde, ergibt sich aus den gesamten Verfahrensunterlagen nicht. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Hilfestellung seitens der belangten Behörde beim Versenden der Bewerbungsmail verwehrt worden wäre. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zugutezuhalten, dass er nach Erhalt der Stellenzuweisung (01.03.2019) unverzüglich am 04.03.2019 telefonisch mit der „Serviceline“ des AMS Kontakt aufgenommen und bekannt gegeben hat, dass er sich nicht per E-Mail bewerben kann, da er keine EDV-Kenntnisse hat. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Regionalen Geschäftsstelle zu kommen und von den dort öffentlich zugänglichen Computern seine Bewerbung zu verfassen und zu versenden. Der Beschwerdeführer suchte am 04.03.2019 die Regionale Geschäftsstelle auf. Dort wäre er – wie er in der Beschwerde behauptete – an einen etwas unfreundlichen Mitarbeiter des AMS geraten, der ihn „angeschnauzt“ hätte. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer das AMS verlassen (müssen). Dass er an einen unfreundlichen Mitarbeiter geraten sein soll bedeutet aber nicht, dass ihm verwehrt worden wäre, die dort befindlich öffentlichen EDV-Infrastruktur zu nutzen, oder dass er keine Hilfestellung beim Verfassen von E-Mails erhalten hätte. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, alles zu unternehmen, um sich unverzüglich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung setzen hätte können. Der vorsitzende Richter machte den Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung darauf aufmerksam, dass die Bewerbungsunterlagen an Frau XXXX per E-Mail zu senden gewesen wären. Als Dienstgeber scheine XXXX auf. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Idee gekommen sei bei Frau XXXX anzurufen, entgegnete er, dass dort keine Telefonnummer gestanden sei. Auf Vorhalt, dass es doch ein Telefonbuch gäbe, wo man anrufen könne, sagte der Beschwerdeführer, dass er daran nicht gedacht hätte (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Auch mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht alles ihm Mögliche unternommen hat, um sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben.Der vorsitzende Richter machte den Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung darauf aufmerksam, dass die Bewerbungsunterlagen an Frau römisch 40 per E-Mail zu senden gewesen wären. Als Dienstgeber scheine römisch 40 auf. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Idee gekommen sei bei Frau römisch 40 anzurufen, entgegnete er, dass dort keine Telefonnummer gestanden sei. Auf Vorhalt, dass es doch ein Telefonbuch gäbe, wo man anrufen könne, sagte der Beschwerdeführer, dass er daran nicht gedacht hätte vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2021). Auch mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht alles ihm Mögliche unternommen hat, um sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass er das verfahrensgegenständliche Jobinserat zu spät erhalten hätte. Als Arbeitsbeginn wäre nämlich der 04.03.2019 vorgesehen gewesen. Eine erfolgreiche Bewerbung innerhalb von drei Tagen mit einem Wochenende dazwischen, wäre schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Stellenanzeige zu entnehmen ist, dass „ab sofort“ Reinigungskräfte gesucht werden. Dass die Stelle bereits mit 04.03.2021 zu besetzen wäre, ergibt sich daraus nicht. 2.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Nachsichtgründe, nämlich der Aufnahme einer Beschäftigung, wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.
- Dass der Beschwerdeführer vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX gestanden hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 26.04.2021 (vgl. OZ 7).2.
- Dass der Beschwerdeführer vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 gestanden hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 26.04.2021 vergleiche OZ 7).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung als Reinigungskraft nicht moniert hat. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2019 eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ angeboten. Die Bewerbung hätte per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer hat am 04.03.2019 beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass er sich nicht per E-Mail bewerben kann, weil er keine Computerkenntnisse hat. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren diverse Schulungen und Kurse des AMS absolviert und dabei auch Fähigkeiten im Bereich „Bewerbungstraining“ und „EDV“ vermittelt bekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zumutbar gewesen, seine Bewerbung per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber zu übermitteln. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Unterlassen der Bewerbung per E-Mail zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Unterlassen der Bewerbung per E-Mail zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtübermittlung seiner Bewerbung per E-Mail zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer stand vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 in einem Dienstverhältnis bei XXXX .Der Beschwerdeführer stand vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 in einem Dienstverhältnis bei römisch 40 . § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 26.04.2021 (vgl. OZ 7) ergibt, war der Beschwerdeführer von 03.05.2019 bis 04.07.2019 als Arbeiter vollversicherungspflichtig bei XXXX beschäftigt.Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 26.04.2021 vergleiche OZ 7) ergibt, war der Beschwerdeführer von 03.05.2019 bis 04.07.2019 als Arbeiter vollversicherungspflichtig bei römisch 40 beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung erfolgte damit mehrere Wochen nach Ablauf der gegenständlichen Ausschlussfrist (von 04.03.2019 bis 14.04.2019). Im Sinne der obigen Rechtsprechung „kann“ daher eine Arbeitsaufnahme nach Ablauf der Ausschlussfrist die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG rechtfertigen. Das Gesamtverhalten des Arbeitslosen ist zu werten.Im Sinne der obigen Rechtsprechung „kann“ daher eine Arbeitsaufnahme nach Ablauf der Ausschlussfrist die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG rechtfertigen. Das Gesamtverhalten des Arbeitslosen ist zu werten. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zugrunde liegt, ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aber zur Last zu legen, dass er bereits seit dem Jahr 1994 – mit Unterbrechungen – wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und somit bereits sehr lange im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und vom Arbeitsmarkt „entfernt“ ist. Die Tätigkeit bei XXXX ist zudem – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat – eine Beschäftigung am „zweiten Arbeitsmarkt“ und hat zudem nur zwei Monate gedauert und stand der Beschwerdeführer im Anschluss daran – jedenfalls bis zum Stichtag 26.04.2021 (siehe Versicherungsdatenauszug vom 26.04.2021, OZ 7) – wieder überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zugrunde liegt, ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aber zur Last zu legen, dass er bereits seit dem Jahr 1994 – mit Unterbrechungen – wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und somit bereits sehr lange im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und vom Arbeitsmarkt „entfernt“ ist. Die Tätigkeit bei römisch 40 ist zudem – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat – eine Beschäftigung am „zweiten Arbeitsmarkt“ und hat zudem nur zwei Monate gedauert und stand der Beschwerdeführer im Anschluss daran – jedenfalls bis zum Stichtag 26.04.2021 (siehe Versicherungsdatenauszug vom 26.04.2021, OZ 7) – wieder überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Aufnahme der Tätigkeit im Zeitraum vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 kann daher – in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers – nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG angesehen werden.Die Aufnahme der Tätigkeit im Zeitraum vom 03.05.2019 bis 04.07.2019 kann daher – in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers – nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG angesehen werden. Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2222482.1.00