RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW260 2233284-1 Spruch, W260 2233284-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 02.10.2019 ab August 2019 die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX geboren XXXX .
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 02.10.2019 ab August 2019 die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 geboren römisch 40 .
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.05.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte. Dem beschwerdegegenständlichen Bescheid liegt weiters ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der „ XXXX “, einem Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend Förderung zur 24h Betreuung und zwei ärztliche Gutachten zugrunde.Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte. Dem beschwerdegegenständlichen Bescheid liegt weiters ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der „ römisch 40 “, einem Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend Förderung zur 24h Betreuung und zwei ärztliche Gutachten zugrunde.
- Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 29.05.2020 Beschwerde und führte darin detailliert die von ihr vorgenommenen Tätigkeiten für die zu pflegende Schwiegermutter aus.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.07.2020 elektronisch übermittelt.
- Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.02.2021 dahingehend, dass die gepflegte nahe Angehörige der Beschwerdeführerin am 07.11.2020 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige der pflegebedürftigen XXXX , geboren am XXXX .Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige der pflegebedürftigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die pflegebedürftige XXXX bezog zuletzt Pflegegeld der Stufe 7 und ist am XXXX verstorben. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der Zeitraum August 2020 bis November 2020.Die pflegebedürftige römisch 40 bezog zuletzt Pflegegeld der Stufe 7 und ist am römisch 40 verstorben. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der Zeitraum August 2020 bis November
- Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich. 2.
- Die Feststellungen betreffend die Angehörigeneigenschaft, der Höhe der Pflegegeldstufe und des Ablebens der betreuten Angehörigen sind unstrittig und ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt. 2.
- Die Feststellung, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorliegt, gründet sich auf folgenden Erwägungen: 2.3.
- Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082).Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18, b Absatz eins, ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten vergleiche etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082). Zu den Verrichtungen der Beschwerdeführerin, wie sie sie in der Beschwerde angibt, gilt es aus beweiswürdigender Sicht wie folgt auszuführen: 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin das Kochen des Mittagessens alleine erledige und nachmittags Kaffee und Mehlspeise vorbereite (Pflegeaufwand eineinhalb bis zwei Stunden täglich): In dem von der Beschwerdeführerin ausgefülltem Fragebogen zur Selbstversicherung naher Angehöriger (vgl. Beilage 4 der Beschwerdevorlage) gab diese an, dass sowohl sie täglich 120 Minuten, als auch die Pflegekraft 90 Minuten für die Zubereitung der Speisen hierfür aufwende. Dies ist unter Verweis auf das im Akt erliegende unbestrittene pflegerische Gutachten vom 21.11.2019 nicht nachvollziehbar, da die gepflegte Angehörige lediglich geringe Mengen an Breikost zu sich nimmt. Für die Zubereitung von Mahlzeiten, welche auch die mundgerechte Zubereitung von Speisen umfasst, ist in der Einstufungsverordnung ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde vorgesehen, welcher durch die Tätigkeit der Pflegekraft jedenfalls abgedeckt wird. In dem von der Beschwerdeführerin ausgefülltem Fragebogen zur Selbstversicherung naher Angehöriger vergleiche Beilage 4 der Beschwerdevorlage) gab diese an, dass sowohl sie täglich 120 Minuten, als auch die Pflegekraft 90 Minuten für die Zubereitung der Speisen hierfür aufwende. Dies ist unter Verweis auf das im Akt erliegende unbestrittene pflegerische Gutachten vom 21.11.2019 nicht nachvollziehbar, da die gepflegte Angehörige lediglich geringe Mengen an Breikost zu sich nimmt. Für die Zubereitung von Mahlzeiten, welche auch die mundgerechte Zubereitung von Speisen umfasst, ist in der Einstufungsverordnung ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde vorgesehen, welcher durch die Tätigkeit der Pflegekraft jedenfalls abgedeckt wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit diesbezüglich keine Berücksichtigung finden. 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin während der Pause der Pflegekraft für die Angehörige zur Verfügung stehen müsse (Pflegeaufwand zwei Stunden täglich) Diese von der Beschwerdeführerin angeführte Hilfestellung findet keinen Rückhalt in der Einstufungsverordnung und kann nicht berücksichtigt werden. 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Besorgung der Lebensmittel und Bankangelegenheiten übernehme (Pflegeaufwand zwei bis drei Stunden wöchentlich): Für die Besorgung der Lebensmittel ist als Hilfsverrichtung in Entsprechung des §2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Für die Besorgung der Lebensmittel ist als Hilfsverrichtung in Entsprechung des §2 Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Die Bankangelegenheiten sind der Mobilität außerhalb des Wohnraumes zuzurechnen und ist ebenso in Entsprechung des §2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Die Bankangelegenheiten sind der Mobilität außerhalb des Wohnraumes zuzurechnen und ist ebenso in Entsprechung des §2 Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Tabletten für die Angehörige vorbereite und besorge (Pflegeaufwand 45 Minuten wöchentlich): Diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des §2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Für die Einnahme der Medikamente, darin enthalten auch das Einsortieren sieht die EinstV in § 1 Abs. 3 einen zeitlichen Betreuungsaufwand von sechs Minuten pro Tag vor.Diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des §2 Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Für die Einnahme der Medikamente, darin enthalten auch das Einsortieren sieht die EinstV in Paragraph eins, Absatz 3, einen zeitlichen Betreuungsaufwand von sechs Minuten pro Tag vor. Hiezu gilt es auszuführen, dass im gegenständlichen Beschwerdefall die Verabreichung der Medikamente und das Massieren/Eincremen durch die Pflegekraft mit einem Zeitaufwand von 45 Minuten pro Tag erfolgt, die Vorbereitung durch die Beschwerdeführerin mit einem Zeitaufwand von sechs Minuten pro Tag. Diese Betreuungsmaßnahme ist, da eine Arbeitsteilung zu je 45 Minuten erfolgt, zu aliquotieren und ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein zeitlicher zu berücksichtigender Aufwand von einer Minute pro Tag (6 Minuten mal 6/51). 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Pflegerin beim Baden der Angehörigen zweimal wöchentlich unterstützte und in dieser Zeit auch das Bett neu beziehe und die Matratze reinige (Pflegeaufwand ein bis zwei Stunden wöchentlich): Für die Reinigung der Leib- und Bettwäsche sieht § 2 Abs. 2 der EinstV einen fixen Zeitwert von 10 Stunden pro Monat vor, für die sonstige nicht tägliche Körperpflege existiert kein fixer Richt- oder Mindestwert, die Judikatur beurteilt für die Unterstützung bei einem zweimal wöchentlich durchgeführten Wannenbad einen Zeitwert von vier Stunden pro Monat als angemessen.Für die Reinigung der Leib- und Bettwäsche sieht Paragraph 2, Absatz 2, der EinstV einen fixen Zeitwert von 10 Stunden pro Monat vor, für die sonstige nicht tägliche Körperpflege existiert kein fixer Richt- oder Mindestwert, die Judikatur beurteilt für die Unterstützung bei einem zweimal wöchentlich durchgeführten Wannenbad einen Zeitwert von vier Stunden pro Monat als angemessen. 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in der Übergangszeit und im Winter das Holz zum Heizen des Zusatzherdes vorbereitet werden müsse (Pflegeaufwand eine Stunde täglich): Diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des §2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des §2 Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Laut dem im Akt erliegenden Fragebogen gibt die Beschwerdeführerin an das Heizmaterial herbeizuschaffen. Die Beheizung erfolgt folglich durch die Pflegekraft womit hier von einer Arbeitsteilung auszugehen ist und bei der Beschwerdeführerin folglich ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden pro Monat zuerkannt werden kann. 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin der Pflegerin bei Schönwetter behilflich sein müsse, damit die Angehörige ins Freie gebracht werden könne (Pflegeaufwand ein bis zwei Stunden wöchentlich): Die Mobilität im engeren Sinn sieht in Entsprechung des § 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) für diese Verrichtung einen Richtwert von 30 Minuten pro Tag vor. Die Mobilität im engeren Sinn sieht in Entsprechung des Paragraph 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) für diese Verrichtung einen Richtwert von 30 Minuten pro Tag vor. Im Rahmen der Betreuungsmaßnahme sind den Angaben der Beschwerdeführerin nach sowohl sie selbst im Ausmaß von 20 Minuten täglich als auch die Pflegekraft im Ausmaß von 30 Minuten täglich tätig. Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Aliquotierung im Ausmaß von 2/5 zu 3/5 ergibt sich für die Beschwerdeführerin (30 Minuten mal 2/5) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 12 Minuten pro Tag. 2.3.1.
- Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin mit der Pflegerin und der Angehörigen Gespräche führe (Pflegeaufwand eine halbe bis eine Stunde täglich): Voranzustellen ist hier, dass Motivationsgespräche in Entsprechung der EinstV die pflegende Person in die Lage versetzen sollen, Verrichtungen wie in der EinstV genannt, selbstständig zu verrichten. Unter Motivationsgesprächen sind in der Regel solche Gespräche gemeint, die den Gesprächspartner zu etwas motivieren sollen. Nicht gemeint sind Gespräche, wo man sich Sachen aus der Vergangenheit erzählen lässt, wo man passiver Zuhörer ist etc. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt. Dazu war die nahe Angehörige der Beschwerdeführerin jedoch körperlich nicht mehr in der Lage, womit dieses Vorbringen für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Arbeitskraft nicht berücksichtigt werden kann. Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Motivationsgesprächen keine Pflegeleistungen erbringt. 2.
- Für eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist gemäß der maßgeblichen Judikatur ein Pflegeaufwand von 60 Stunden pro Monat erforderlich. Zunächst ist auf das anstaltsärztliche Gutachten vom 21.11.2019 zu verweisen. Das Gutachten vom 21.11.2019 ermittelt einen Pflegebedarf von insgesamt 213 Stunden pro Monat. Das entspricht einem wöchentlichen Pflegeaufwand von ca. 53,2 Stunden pro Woche. Dieser Pflegeaufwand von ca. 53,2 Stunden pro Woche wird im konkreten Fall von zwei sich abwechselnden 24-Stunden-Pflegekräften und der Beschwerdeführerin getragen. Eine Aufteilung/Aufteilungsschlüssel, wer die Betreuungsmaßnahmen tatsächlich leistet, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde nicht bestritten, dass der überwiegende Pflegeaufwand von den 24- Stunden-Pflegekräften getragen wird. Zur Frage, ob ein Erschwerniszuschlag gemäß § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung gerechtfertigt ist, ist wie folgt auszuführen:Zur Frage, ob ein Erschwerniszuschlag gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der Einstufungsverordnung gerechtfertigt ist, ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 1 Abs. 6 der anzuwendenden Einstufungsverordnung ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer dementiellen Erkrankung, ab dem vollendeten
- Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der anzuwendenden Einstufungsverordnung ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer dementiellen Erkrankung, ab dem vollendeten
- Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen. In der Ergänzung des Pflegerischen Gutachtens wird ein Erschwerniszuschlag unter Punkt
- verneint und ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund die Beurteilung dieses in sich schlüssigen Gutachtens in Frage zu stellen. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Pflegeleistungen im Ausmaß von insgesamt rund 51 Stunden pro Monat erbringt Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft liegt sohin nicht vor. 2.
- Es ist daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Erschwerniszuschlag aus den genannten Gründen nicht gebührt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger §18b
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.§18b
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) lauten: „Betreuung § 1.
(1)Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.Paragraph eins,
(1)Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2)Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(2)Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3)Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen: An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten: (auch bei Sondenverabreichung) 6 Minuten Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten Katheter-Pflege: 10 Minuten Einläufe: 30 Minuten Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4)Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt: Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten Zubereitung von Mahlzeiten: (auch bei Sondennahrung) 1 Stunde Einnehmen von Mahlzeiten: (auch bei Sondenernährung) 1 Stunde Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(5)Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
(5)Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen: bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
(6)Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.
(6)Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen. Hilfe § 2.
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2)Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3)Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4)Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
(4)Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden. Hilfsmittel § 3.
(1)Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.Paragraph 3,
(1)Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2)Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist. Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch § 4.
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Paragraph 4,
(1)Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
(2)Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen. Ständiger Pflegebedarf § 5 Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.Paragraph 5, Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. Außergewöhnlicher Pflegeaufwand §
- Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wennParagraph 6, Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
- die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
- die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
- mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen §
- Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.Paragraph 7, Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß. Sachverständigengutachten §
- Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.“Paragraph 8, Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.“ 3.
- Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.3.
- Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Demnach ist für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 durch die zu pflegende Person eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich. Der Umstand, dass eine 24-Stunden-Pflege in Anspruch genommen wird, steht sohin einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht entgegen. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Zl. Ro 2014/08/0084, aus, dass die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein mag, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen. 3.
- Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall zu Recht davon aus, dass der Tatbestand der Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde hat sich im Beschwerdevorlageschreiben mit der Fragestellung auseinandergesetzt, welche pflegerischen Leistungen von der Beschwerdeführerin erbracht werden. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht vorliege, ist im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 17.07.2020 ausreichend begründet. Damit ist im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8b ASVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 b, ASVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2233284.1.00