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{'item': 'W272 1257442-3'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW272 1257442-3 Spruch, W272 1257442-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird dahingehend stattgegeben, dass

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ein.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Er sei in XXXX geboren und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er Russisch und etwas Deutsch. Er sei geschieden. Über Nachfrage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da sein Verfahren am 02.10.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, gab er an, dass er wieder nach Österreich gekommen sei, um hier seinen Konventionsreisepass verlängern zu lassen. Er sei früher Militärangehöriger in Tschetschenien gewesen. Sein letzter Aufenthalt in der Ukraine sei zwecks Ausbildung und Trainer von Militärangehörigen. Dies wäre seine offizielle Tätigkeit. Nach seiner Rückkehr habe er davon erfahren, dass sein österreichischer Konventionsreisepass annulliert worden sei. In seine Heimat sei er nie zurückgekehrt, weshalb er auch keine neuen Asylgründe haben könne. Der russische Aufklärungsdienst habe von seiner Tätigkeit in der Ukraine erfahren und deswegen sei seine Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation unmöglich. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat wäre sein Leben in Gefahr. Konkrete Hinweise könne er keine angeben. Allerdings gebe es sicherlich in den Archiven seines ersten Aktes diverse Unterlagen und Beweise für seine Angaben. Er habe aber sowohl während des ersten als auch des zweiten Tschetschenienkrieges gegen die Russen gekämpft, weswegen sein Leben in Gefahr sei. Neuerliche Fluchtgründe könne er keine angeben, weil seine Gründe gleichgeblieben seien. Russland habe aber von seiner Ausbildungstätigkeit in der Ukraine Kenntnis erlangt.
  4. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Er sei in römisch 40 geboren und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er Russisch und etwas Deutsch. Er sei geschieden. Über Nachfrage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da sein Verfahren am 02.10.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, gab er an, dass er wieder nach Österreich gekommen sei, um hier seinen Konventionsreisepass verlängern zu lassen. Er sei früher Militärangehöriger in Tschetschenien gewesen. Sein letzter Aufenthalt in der Ukraine sei zwecks Ausbildung und Trainer von Militärangehörigen. Dies wäre seine offizielle Tätigkeit. Nach seiner Rückkehr habe er davon erfahren, dass sein österreichischer Konventionsreisepass annulliert worden sei. In seine Heimat sei er nie zurückgekehrt, weshalb er auch keine neuen Asylgründe haben könne. Der russische Aufklärungsdienst habe von seiner Tätigkeit in der Ukraine erfahren und deswegen sei seine Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation unmöglich. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat wäre sein Leben in Gefahr. Konkrete Hinweise könne er keine angeben. Allerdings gebe es sicherlich in den Archiven seines ersten Aktes diverse Unterlagen und Beweise für seine Angaben. Er habe aber sowohl während des ersten als auch des zweiten Tschetschenienkrieges gegen die Russen gekämpft, weswegen sein Leben in Gefahr sei. Neuerliche Fluchtgründe könne er keine angeben, weil seine Gründe gleichgeblieben seien. Russland habe aber von seiner Ausbildungstätigkeit in der Ukraine Kenntnis erlangt.
  5. Am 06.12.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er an, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre. Er sei Moslem, sei nicht streng gläubig, aber er bete. Im Jahr 2002 habe er Tschetschenien gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Bisher habe er auch in Moldawien gelebt und in Kiew Jura studiert, das wäre Ende der 80iger, 90iger Jahre. Seine Familienangehörigen würden als Asylberechtigte in Wien leben. Er sei geschieden, wobei regelmäßiger Kontakt bestehe. Er habe vier kleine Kinder, sein erstes Kind sei im Jahr 2002 in der Ukraine geboren. Seine anderen Kinder, im Alter von 10, 11-12 und 12-13 Jahre, wären in Österreich geboren. In Tschetschenien würden seine beiden Schwestern und sein Bruder sowie Cousins und Cousinen leben. Insgesamt habe er fünf Brüder und drei Schwestern gehabt, die die er nicht genannt habe, wären bereits verstorben. Es bestehe regelmäßiger Kontakt. Seinen Geschwistern gehe es gut. Früher seien seine Brüder über den Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden. Er habe gegen Russland und für die Unabhängigkeit von Tschetschenien gekämpft. Dies habe Russland nicht gefallen, dass er bei ihnen die Ausbildung gemacht und seine Ausbildung und Erfahrungen gegen sie benutzt habe. Seinen Militärdienst habe er von 1989 bis 1991 in Moldawien geleistet. Er habe in Tschetschenien sein eigenes Business gehabt, hauptberuflich sei er Soldat. Beim Militär habe er die Scharfschützenausbildung absolviert. Er sei 13 Jahre Soldat. Zu seiner Ausbildung befragt, gab er an, Jura studiert zu haben. In der Armee habe er eine allgemeine Ausbildung und auch eine Spezialausbildung z.B. Aufklärung, Nahkampf etc absolviert. Er sei bei den Speznas. Er wäre Oberst in einem Sonderkommando. Er habe in Kriegen aktiv gekämpft, Einsätze gehabt. Er habe am moldawischen Krieg, an den zwei tschetschenischen Krisen teilgenommen. Sein letzter Kampf wäre in der ukrainischen Armee. Im georgischen Krieg wäre er auch. Als der Krieg zwischen Russland und Tschetschenien angefangen habe, sei er zur tschetschenischen Seiten gewechselt. Speznas sei eine Sondereinheit und habe die Aufgabe im feindlichen Territorium Aufklärungsarbeiten zu leisten. Über die Zeiträume der kriegerischen Auseinandersetzungen befragt, gab er an, dass er im Zuge des moldawischen Krieges von 1990 bis 1991, in der
  6. Armee, General XXXX für Russland gegen Moldawien gekämpft habe. In Georgien habe er 1992, 1993, 1994, gegen Russland gekämpft habe. Beim ersten Tschetschenienkrieg habe er von 1994 bis 1996 und beim zweiten Tschetschenienkrieg 1999 bis 2004 gegen Russland gekämpft. In der Ukraine habe er von 2014 bis 2016 für die ukrainische Seite gekämpft. Befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen zu seinem ersten Asylantrag etwas geändert hätte, gab er an, dass sich nichts geändert habe. Er glaube alles angegeben zu haben. An mehr könne er sich nicht erinnern. Über Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl D4 257442-2/2008-10E zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, gab er an, dass ihm 2017 der Asylstatus aberkannt worden sei. Er sei im Jahr 2017 aus der Ukraine zurückgekehrt um seinen Pass auszutauschen, da sein Konventionsreisepass abgelaufen sei. In Österreich sei ihm dann der Pass weggenommen worden. Seither lebe er an verschiedenen Orten in Wien, bei Freunden. Vor einem Monat habe er sich bei seiner Ex-Frau angemeldet. Von 2014 bis 2016 habe er sich in der Ukraine aufgehalten. Er habe dort bei der ukrainischen Armee als Ausbildner gearbeitet. Er habe dort Soldaten auf der gegnerischen Seite ausgebildet. Die Soldaten habe er so ausgebildet, dass diese auf der gegnerischen Seite Aufklärungsarbeiten gemacht hätten. Aktiv habe er nicht teilgenommen. Als Volontär habe er ihnen geholfen. Er habe die ukrainischen Soldaten ausgebildet, weil die Ukraine nicht über so eine große Armee wie Russland verfüge. Sie hätten ihn dafür gebraucht, sie zu unterstützen. Er habe ihnen beigebracht, wie man in kleinen Gruppen auf feindlichem Territorium arbeiten solle. Er sei von einem Soldaten, der derzeit in England aufhältig sei, als Ausbildner für ukrainische Soldaten eingeladen worden. Er sei im Winter 2014 in die Ukraine gereist. In seiner Heimat sei er eher politisch als religiös aktiv gewesen. Er sei gegen Russland, gegen deren Politik und gegen Kadyrow und deshalb habe er sein Land verlassen müssen. Er wäre bereits in Tschetschenien, Russland, Ukraine und in Österreich inhaftiert. In Tschetschenien zwei bis drei Tage, in der Ukraine hätten sie ihn für acht Jahre verurteilt, da er die Grenze überschritten habe. In Russland wäre er in Haft, weil er illegal Waffen, Polizeiwaffen, Pistolen, automatische Waffen und Uniformen von Litauen nach Tschetschenien transportiert habe. Es sei ein Fehler im Vertrag, deshalb habe er illegal Waffen transportiert. In Österreich sei er vor drei bis vier Jahren für zwei bis drei Tagen in Haft gewesen, um zu klären wer er sei. In Österreich sei er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 27.10.216 zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Er habe einen Mann am Ärmel gezogen, da er habe fragen wollen, wo die Straßenbahn hinfahre. Der Man habe ihn beleidigt und habe er ihn geschlagen. In Österreich habe er als Bodyguard und Security gearbeitet. In der Ukraine habe er keine Probleme oder Schwierigkeiten. Zudem kaufe und verkaufe er billige Autos. Als Autohändler könne er derzeit leider nicht in Österreich arbeiten, da er nur über ein weißes Kärtchen verfüge. In Tschetschenien sei er persönlich bedroht worden. Man habe ihm nicht mit Waffen gedroht, aber sie hätten ihm gesagt, entweder solle er für sie arbeiten oder verschwinden. Kadyrow habe ihm gesagt, dass er seine Fähigkeiten für ihn einsetzen solle, die zu einem Ziel führen würden, oder das er hier gar nicht leben könne. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er das Land nicht verlassen. Er habe dort arbeiten und Geld verdienen können. Zuletzt sei er 2003 – 2004 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Seine Eltern, seine Angehörigen wären auch in Tschetschenien politisch tätig. Seine Familie, alle würden weg von der russischen Politik wollen. Alle hätten unter der russischen Politik gelitten. Sein Vater sei zu 11 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe seine drei Brüder, seine Freunde verloren. In Österreich habe er viele Freund, Bekannte und nunmehr intensiveren Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er habe einen Deutschkurs B1 abgeschlossen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.Dabei gab er an, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre. Er sei Moslem, sei nicht streng gläubig, aber er bete. Im Jahr 2002 habe er Tschetschenien gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Bisher habe er auch in Moldawien gelebt und in Kiew Jura studiert, das wäre Ende der 80iger, 90iger Jahre. Seine Familienangehörigen würden als Asylberechtigte in Wien leben. Er sei geschieden, wobei regelmäßiger Kontakt bestehe. Er habe vier kleine Kinder, sein erstes Kind sei im Jahr 2002 in der Ukraine geboren. Seine anderen Kinder, im Alter von 10, 11-12 und 12-13 Jahre, wären in Österreich geboren. In Tschetschenien würden seine beiden Schwestern und sein Bruder sowie Cousins und Cousinen leben. Insgesamt habe er fünf Brüder und drei Schwestern gehabt, die die er nicht genannt habe, wären bereits verstorben. Es bestehe regelmäßiger Kontakt. Seinen Geschwistern gehe es gut. Früher seien seine Brüder über den Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden. Er habe gegen Russland und für die Unabhängigkeit von Tschetschenien gekämpft. Dies habe Russland nicht gefallen, dass er bei ihnen die Ausbildung gemacht und seine Ausbildung und Erfahrungen gegen sie benutzt habe. Seinen Militärdienst habe er von 1989 bis 1991 in Moldawien geleistet. Er habe in Tschetschenien sein eigenes Business gehabt, hauptberuflich sei er Soldat. Beim Militär habe er die Scharfschützenausbildung absolviert. Er sei 13 Jahre Soldat. Zu seiner Ausbildung befragt, gab er an, Jura studiert zu haben. In der Armee habe er eine allgemeine Ausbildung und auch eine Spezialausbildung z.B. Aufklärung, Nahkampf etc absolviert. Er sei bei den Speznas. Er wäre Oberst in einem Sonderkommando. Er habe in Kriegen aktiv gekämpft, Einsätze gehabt. Er habe am moldawischen Krieg, an den zwei tschetschenischen Krisen teilgenommen. Sein letzter Kampf wäre in der ukrainischen Armee. Im georgischen Krieg wäre er auch. Als der Krieg zwischen Russland und Tschetschenien angefangen habe, sei er zur tschetschenischen Seiten gewechselt. Speznas sei eine Sondereinheit und habe die Aufgabe im feindlichen Territorium Aufklärungsarbeiten zu leisten. Über die Zeiträume der kriegerischen Auseinandersetzungen befragt, gab er an, dass er im Zuge des moldawischen Krieges von 1990 bis 1991, in der
  7. Armee, General römisch 40 für Russland gegen Moldawien gekämpft habe. In Georgien habe er 1992, 1993, 1994, gegen Russland gekämpft habe. Beim ersten Tschetschenienkrieg habe er von 1994 bis 1996 und beim zweiten Tschetschenienkrieg 1999 bis 2004 gegen Russland gekämpft. In der Ukraine habe er von 2014 bis 2016 für die ukrainische Seite gekämpft. Befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen zu seinem ersten Asylantrag etwas geändert hätte, gab er an, dass sich nichts geändert habe. Er glaube alles angegeben zu haben. An mehr könne er sich nicht erinnern. Über Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl D4 257442-2/2008-10E zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, gab er an, dass ihm 2017 der Asylstatus aberkannt worden sei. Er sei im Jahr 2017 aus der Ukraine zurückgekehrt um seinen Pass auszutauschen, da sein Konventionsreisepass abgelaufen sei. In Österreich sei ihm dann der Pass weggenommen worden. Seither lebe er an verschiedenen Orten in Wien, bei Freunden. Vor einem Monat habe er sich bei seiner Ex-Frau angemeldet. Von 2014 bis 2016 habe er sich in der Ukraine aufgehalten. Er habe dort bei der ukrainischen Armee als Ausbildner gearbeitet. Er habe dort Soldaten auf der gegnerischen Seite ausgebildet. Die Soldaten habe er so ausgebildet, dass diese auf der gegnerischen Seite Aufklärungsarbeiten gemacht hätten. Aktiv habe er nicht teilgenommen. Als Volontär habe er ihnen geholfen. Er habe die ukrainischen Soldaten ausgebildet, weil die Ukraine nicht über so eine große Armee wie Russland verfüge. Sie hätten ihn dafür gebraucht, sie zu unterstützen. Er habe ihnen beigebracht, wie man in kleinen Gruppen auf feindlichem Territorium arbeiten solle. Er sei von einem Soldaten, der derzeit in England aufhältig sei, als Ausbildner für ukrainische Soldaten eingeladen worden. Er sei im Winter 2014 in die Ukraine gereist. In seiner Heimat sei er eher politisch als religiös aktiv gewesen. Er sei gegen Russland, gegen deren Politik und gegen Kadyrow und deshalb habe er sein Land verlassen müssen. Er wäre bereits in Tschetschenien, Russland, Ukraine und in Österreich inhaftiert. In Tschetschenien zwei bis drei Tage, in der Ukraine hätten sie ihn für acht Jahre verurteilt, da er die Grenze überschritten habe. In Russland wäre er in Haft, weil er illegal Waffen, Polizeiwaffen, Pistolen, automatische Waffen und Uniformen von Litauen nach Tschetschenien transportiert habe. Es sei ein Fehler im Vertrag, deshalb habe er illegal Waffen transportiert. In Österreich sei er vor drei bis vier Jahren für zwei bis drei Tagen in Haft gewesen, um zu klären wer er sei. In Österreich sei er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 27.10.216 zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Er habe einen Mann am Ärmel gezogen, da er habe fragen wollen, wo die Straßenbahn hinfahre. Der Man habe ihn beleidigt und habe er ihn geschlagen. In Österreich habe er als Bodyguard und Security gearbeitet. In der Ukraine habe er keine Probleme oder Schwierigkeiten. Zudem kaufe und verkaufe er billige Autos. Als Autohändler könne er derzeit leider nicht in Österreich arbeiten, da er nur über ein weißes Kärtchen verfüge. In Tschetschenien sei er persönlich bedroht worden. Man habe ihm nicht mit Waffen gedroht, aber sie hätten ihm gesagt, entweder solle er für sie arbeiten oder verschwinden. Kadyrow habe ihm gesagt, dass er seine Fähigkeiten für ihn einsetzen solle, die zu einem Ziel führen würden, oder das er hier gar nicht leben könne. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er das Land nicht verlassen. Er habe dort arbeiten und Geld verdienen können. Zuletzt sei er 2003 – 2004 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Seine Eltern, seine Angehörigen wären auch in Tschetschenien politisch tätig. Seine Familie, alle würden weg von der russischen Politik wollen. Alle hätten unter der russischen Politik gelitten. Sein Vater sei zu 11 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe seine drei Brüder, seine Freunde verloren. In Österreich habe er viele Freund, Bekannte und nunmehr intensiveren Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er habe einen Deutschkurs B1 abgeschlossen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.
  8. Am 15.07.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er befragt, ob er sich äußern wolle, da er am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dann „untergetaucht“. sei, an, dass er nicht untergetaucht sei, sondern sich keiner um ihn gekümmert habe. Er habe eine Adresse, er sei immer gemeldet. Er wohne an verschiedenen Adressen, manchmal bei seiner Ex-Frau, manchmal bei Freuden. Seine Tochter habe ihm gesagt, dass die Polizei nach ihm suche, deshalb sei er auf der PI vorstellig geworden. Weites brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und keine Medikamente oder Arzt benötige in keiner Therapie stehe. Er spreche Tschetschenisch als Erstsprache. Russisch, Ukrainisch nicht unbedingt und etwas Deutsch. Russischen Reisepass habe er keinen. Er habe eine Asylkarte gehabt, diese sei ihm abgenommen worden. Zu seinen Fluchtgründen und seinem privaten Leben befragt, gab er an, dass sich daran nichts geändert habe. In der Ukraine habe er ukrainische Soldaten trainiert. Am Krieg habe er nicht teilgenommen. Bei damaligen Krieg Tschetschenien/Russland sei er aktiv gewesen. In der Ukraine habe er nur Soldaten trainiert. Er habe in Russland eine Militärakademie abgeschlossen, mit dem Beruf Scharfschütze. Er habe gegen Russland gekämpft. Derzeit gehe er einer illegalen Beschäftigung nach, er arbeite als Security und Bodyguard. Momentan zahle er keinen Unterhalt. Als er offiziell gearbeitet habe, habe er gezahlt. Aber da er jetzt nichts mehr arbeiten könne, zahle er nichts. Er habe mit seiner Ex-Frau und den Kindern ein sehr gutes Verhältnis. Sie würden sogar planen jetzt wieder zusammenzukommen. In der Russischen Föderation würden seine Schwestern, Brüder, Cousins, Cousine leben. Er stehe noch in Kontakt. Seine Angehörigen hätten keine Probleme, es habe sich alles beruhigt. Davor seien sie nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie hätten seinen Aufenthaltsort bekannt geben sollen. Politisch sei er jetzt nicht mehr interessiert. Er sei nur mehr am Wohlergehen seiner Familie und seiner Kinder interessiert. Befragt gab er an, dass er an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. In der Russischen Föderation könne er nicht leben, da er nicht nur von tschetschenischen Behörden, sondern auch von russischen Behörden gesucht würde. Er sei von den Russen ausgebildet worden und habe er dann gegen sie gekämpft. Er wisse es, da die Russen zu seinem Haus gekommen wären und es mit Sprengstoff in die Luft gejagt hätten. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Momentan werde er als Ausbilder nicht benötigt. In der Zwischenzeit werde die ukrainische Armee von Nato-Angehörigen ausgebildet.
  9. Mit Bescheid vom 24.08.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 3 i

Vm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).5. Mit Bescheid vom 24.08.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der damalig vorherrschenden Sicherheitslage in Tschetschenien/Russischen Föderation vom Asylgerichtshof internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Der zuerkannte Asylstatus sei ihm rechtskräftig aberkannt worden. Er sei von der neuerlichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Zu den Ausschlussgründen führte die belangte Behörde aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Nach Zuerkennung des internationalen Schutzes durch den Asylgerichtshof sei ihm dieser aufgrund seines fehlenden Lebensmittelpunktes in Österreich vom Bundesamt aberkannt worden. Am 06.02.2017 habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe in Person seiner Ex-Frau und vier Kindern Angehörige im Bundesgebiet. Er befinde sich zwar seit längerer Zeit im Bundesgebiet, verfüge aber derzeit über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er stehe in keinem Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner geschiedenen Gattin. Bis dato verfüge er über ausschließlich rudimentäre Deutschkenntnisse. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch staatliche Zuwendung und durch unangemeldete Gelegenheitsjobs im Securitybereich. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Der Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben sei vertretbar und zumutbar. Zudem sei er im Bundesgebiet straffällig geworden und stelle er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Beweiswürdigend wurde betreffend die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausgeführt, dass er dem damaligen erkennenden Gericht (Asylgerichtshof) seine damalige Schutzbedürftigkeit glaubhaft vorbringen habe können. Dem Beschwerdeführer sei mit Erkenntnis vom 19.06.2009, GZ. D4 257442-2/2008/10E internationaler Schutz zuerkannt worden. Der Status des Asylberechtigten sei ihm mit Rechtskraft vom 07.12.2016 aberkannt worden. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens werde auf die Beweiswürdigung zu seinen Ausschlussgründen verwiesen und bedürfe es keiner näheren dahingehenden Prüfung. Es könnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe es sich, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er beherrsche die Landessprache auf Erstsprachenniveau, verfüge über eine gute Schulbildung, Berufserfahrung und habe familiäre und soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Die russischen Behörden seien nicht in Kenntnis seiner Tätigkeit in der Ukraine. Darüber hinaus habe er niemals eine hohe Funktion inne und gelte somit nicht als exponiert. Der Beschwerdeführer habe am 06.02.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet gehabt. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 sei er als Ausbildner in der ukrainischen Armee tätig (Einvernahme vom 06.12.2018). Eigenen Angaben nach habe er eine Militärakademie in der Russischen Föderation besucht und wäre bei den Speznaz als Scharfschütze tätig. Er habe langjährige Kriegserfahrung. Am 19.05.2020 sei er durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) von einer Amtshandlung der LPD XXXX informiert worden. Dabei habe es sich um einen Vorfall am XXXX 2017 in Wien XXXX , in der Nähe des XXXX gehandelt. Es wären 22 Personen vorläufig festgenommen worden und hätten Waffen, wie eine Faustfeuerwaffe CZ ohne Seriennummer, eine Maschinenpistole der Marke UZI samt Magazine und Patronen sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer wäre bei diesem Vorfall beteiligt und sei als Beschuldigter geführt worden. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes bestünden stichhaltige Gründe, dass er eine Gefahr für die Sicherheit darstelle. Er habe eine fundierte militärische Ausbildung, wäre jahrelang in Kriegen tätig, habe Soldaten einer fremden Armee im Kampf ausgebildet. Dies sei unwiderlegbar und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geleugnet. Darüber hinaus zeige der gegenständliche Bericht des BVT eindeutig auf, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers (Mitführen unerlaubter Waffen – laut eigenen Angaben hätten er die Waffe im Notfall auch benutzt – Schreiben des BVT vom 25.05.2020) eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik ausgehe. Er habe sich somit aufgrund seiner militärischen Erfahrung an Konflikte anderer Staaten beteiligt und könne somit von der Behörde eindeutig davon ausgegangen werden, dass er die rechtsstaatlichen Prinzipien nicht für relevant erachte. Dies werde auch mit dem Schreiben des BVT vom 19.03.2019 bestätigt – in diesem werde festgehalten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreichs darstelle. Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens und seines Persönlichkeitsbildes könne eine positive Zukunftsprognose nicht abgegeben werden. Es würden stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass er aufgrund seiner militärischen Vergangenheit und seines Umfeldes eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diesbezüglich werde auf die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den Ausschlussgründen im gegenständlichen Bescheid verwiesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 vom Asylgerichtshof aufgrund der damals vorherrschenden Situation in seinem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Situation in seinem Herkunftsstaat habe sich wesentlich und anhaltend geändert. Eine asylbegründete Verfolgung in der Russischen Föderation könne in seinem Fall nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner privaten Beteiligung an Konflikten anderer Staaten und an seinem persönlichen Verhalten im Bundesgebiet (Bericht des BVT) sei nicht davon auszugehen, dass er gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. In seinem Fall sei aus Sicht der Behörde sogar davon auszugehen, dass die Rechtsstaatlichkeit Österreichs für den Beschwerdeführer nicht von Relevanz sei. Eine positive Zukunftsprognose könne daher auch nicht abgegeben werden. Dies stelle einen Ausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Zif. 3 AsylG dar. Von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage könne nicht gesprochen werden, weshalb aus diesem Grunde auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe aber einen aufrechten Kontakt zu seiner Exfrau. Er habe vier Kinder, komme jedoch finanziell nicht für den Lebensunterhalt der Exfrau und seinen Kindern auf. Er habe in der Russischen Föderation familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in sein Familienleben liege zwar vor, doch sei dieser aufgrund der fehlenden Intensität seines Familienlebens und seines Verhaltens zumutbar und verhältnismäßig. Im Hinblick auf das Einreiseverbot verwies die Behörde auf § 53 FPG und monierte, dass im Fall des Beschwerdeführers zwar keine Ziffer erfüllt sei, jedoch gehe die Behörde aufgrund seines persönlichen Verhaltens und seiner bisherigen militärischen Tätigkeit und seiner persönlicheren Anteilnahme an militärischen Konflikten als Söldner von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die den Ziffern 5 bis 9 gleichzusetzen seien. In seiner Person sehe die Behörde eine begründete Gefahr gegen die Sicherheit der Republik Österreich. Er habe als Asylberechtigter zumindest ukrainische Soldaten im militärischen Kampf unterrichtet. Dies würde er auf Verlangen jederzeit wieder machen. Er habe eine fundierte militärische Ausbildung und mehrjährige Kriegserfahrung. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass er nicht wegen einer terroristischen Straftat odgl. verurteilt worden sei, jedoch sei ausführlich dargelegt worden, dass es einen begründeten Verdacht gegen seine Person gebe, dass er eine konkrete Bedrohung für die Sicherheit der Republik sein könnte. Eine positive Zukunftsprognose könne aufgrund seines Verhaltens in der Ukraine und in der Folge im Bundesgebiet nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet einmal rechtskräftig verurteilt worden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der damalig vorherrschenden Sicherheitslage in Tschetschenien/Russischen Föderation vom Asylgerichtshof internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Der zuerkannte Asylstatus sei ihm rechtskräftig aberkannt worden. Er sei von der neuerlichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Zu den Ausschlussgründen führte die belangte Behörde aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Nach Zuerkennung des internationalen Schutzes durch den Asylgerichtshof sei ihm dieser aufgrund seines fehlenden Lebensmittelpunktes in Österreich vom Bundesamt aberkannt worden. Am 06.02.2017 habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe in Person seiner Ex-Frau und vier Kindern Angehörige im Bundesgebiet. Er befinde sich zwar seit längerer Zeit im Bundesgebiet, verfüge aber derzeit über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er stehe in keinem Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner geschiedenen Gattin. Bis dato verfüge er über ausschließlich rudimentäre Deutschkenntnisse. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch staatliche Zuwendung und durch unangemeldete Gelegenheitsjobs im Securitybereich. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Der Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben sei vertretbar und zumutbar. Zudem sei er im Bundesgebiet straffällig geworden und stelle er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Beweiswürdigend wurde betreffend die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausgeführt, dass er dem damaligen erkennenden Gericht (Asylgerichtshof) seine damalige Schutzbedürftigkeit glaubhaft vorbringen habe können. Dem Beschwerdeführer sei mit Erkenntnis vom 19.06.2009, GZ. D4 257442-2/2008/10E internationaler Schutz zuerkannt worden. Der Status des Asylberechtigten sei ihm mit Rechtskraft vom 07.12.2016 aberkannt worden. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens werde auf die Beweiswürdigung zu seinen Ausschlussgründen verwiesen und bedürfe es keiner näheren dahingehenden Prüfung. Es könnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe es sich, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er beherrsche die Landessprache auf Erstsprachenniveau, verfüge über eine gute Schulbildung, Berufserfahrung und habe familiäre und soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Die russischen Behörden seien nicht in Kenntnis seiner Tätigkeit in der Ukraine. Darüber hinaus habe er niemals eine hohe Funktion inne und gelte somit nicht als exponiert. Der Beschwerdeführer habe am 06.02.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet gehabt. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 sei er als Ausbildner in der ukrainischen Armee tätig (Einvernahme vom 06.12.2018). Eigenen Angaben nach habe er eine Militärakademie in der Russischen Föderation besucht und wäre bei den Speznaz als Scharfschütze tätig. Er habe langjährige Kriegserfahrung. Am 19.05.2020 sei er durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) von einer Amtshandlung der LPD römisch 40 informiert worden. Dabei habe es sich um einen Vorfall am römisch 40 2017 in Wien römisch 40 , in der Nähe des römisch 40 gehandelt. Es wären 22 Personen vorläufig festgenommen worden und hätten Waffen, wie eine Faustfeuerwaffe CZ ohne Seriennummer, eine Maschinenpistole der Marke UZI samt Magazine und Patronen sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer wäre bei diesem Vorfall beteiligt und sei als Beschuldigter geführt worden. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes bestünden stichhaltige Gründe, dass er eine Gefahr für die Sicherheit darstelle. Er habe eine fundierte militärische Ausbildung, wäre jahrelang in Kriegen tätig, habe Soldaten einer fremden Armee im Kampf ausgebildet. Dies sei unwiderlegbar und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geleugnet. Darüber hinaus zeige der gegenständliche Bericht des BVT eindeutig auf, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers (Mitführen unerlaubter Waffen – laut eigenen Angaben hätten er die Waffe im Notfall auch benutzt – Schreiben des BVT vom 25.05.2020) eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik ausgehe. Er habe sich somit aufgrund seiner militärischen Erfahrung an Konflikte anderer Staaten beteiligt und könne somit von der Behörde eindeutig davon ausgegangen werden, dass er die rechtsstaatlichen Prinzipien nicht für relevant erachte. Dies werde auch mit dem Schreiben des BVT vom 19.03.2019 bestätigt – in diesem werde festgehalten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreichs darstelle. Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens und seines Persönlichkeitsbildes könne eine positive Zukunftsprognose nicht abgegeben werden. Es würden stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass er aufgrund seiner militärischen Vergangenheit und seines Umfeldes eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diesbezüglich werde auf die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den Ausschlussgründen im gegenständlichen Bescheid verwiesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 vom Asylgerichtshof aufgrund der damals vorherrschenden Situation in seinem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Situation in seinem Herkunftsstaat habe sich wesentlich und anhaltend geändert. Eine asylbegründete Verfolgung in der Russischen Föderation könne in seinem Fall nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner privaten Beteiligung an Konflikten anderer Staaten und an seinem persönlichen Verhalten im Bundesgebiet (Bericht des BVT) sei nicht davon auszugehen, dass er gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. In seinem Fall sei aus Sicht der Behörde sogar davon auszugehen, dass die Rechtsstaatlichkeit Österreichs für den Beschwerdeführer nicht von Relevanz sei. Eine positive Zukunftsprognose könne daher auch nicht abgegeben werden. Dies stelle einen Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Zif. 3 AsylG dar. Von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage könne nicht gesprochen werden, weshalb aus diesem Grunde auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe aber einen aufrechten Kontakt zu seiner Exfrau. Er habe vier Kinder, komme jedoch finanziell nicht für den Lebensunterhalt der Exfrau und seinen Kindern auf. Er habe in der Russischen Föderation familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in sein Familienleben liege zwar vor, doch sei dieser aufgrund der fehlenden Intensität seines Familienlebens und seines Verhaltens zumutbar und verhältnismäßig. Im Hinblick auf das Einreiseverbot verwies die Behörde auf Paragraph 53, FPG und monierte, dass im Fall des Beschwerdeführers zwar keine Ziffer erfüllt sei, jedoch gehe die Behörde aufgrund seines persönlichen Verhaltens und seiner bisherigen militärischen Tätigkeit und seiner persönlicheren Anteilnahme an militärischen Konflikten als Söldner von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die den Ziffern 5 bis 9 gleichzusetzen seien. In seiner Person sehe die Behörde eine begründete Gefahr gegen die Sicherheit der Republik Österreich. Er habe als Asylberechtigter zumindest ukrainische Soldaten im militärischen Kampf unterrichtet. Dies würde er auf Verlangen jederzeit wieder machen. Er habe eine fundierte militärische Ausbildung und mehrjährige Kriegserfahrung. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass er nicht wegen einer terroristischen Straftat odgl. verurteilt worden sei, jedoch sei ausführlich dargelegt worden, dass es einen begründeten Verdacht gegen seine Person gebe, dass er eine konkrete Bedrohung für die Sicherheit der Republik sein könnte. Eine positive Zukunftsprognose könne aufgrund seines Verhaltens in der Ukraine und in der Folge im Bundesgebiet nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet einmal rechtskräftig verurteilt worden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Geltend gemacht wurde die unrichtige Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Im Wesentlichen wurde wiederholt vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch in Tschetschenien, da er zuletzt die Zusammenarbeit mit dem Präsidenten Kadyrow abgelehnt hätte, eine asylrelevante Verfolgung befürchte. Zudem gehe die Behörde fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und habe zudem zu Unrecht ein hohes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde habe das individuelle Verhalten des Beschwerdeführers nicht gewürdigt und die Ermittlungen bezüglich des Asylgrundes des Beschwerdeführers mangelhaft durchgeführt und die vorgelegten Beweismittel des BF zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt, obwohl diese einen maßgeblichen Beweis für die Glaubwürdigkeit des BF darstellen würden. Mitvorgelegt wurden diverse Fotos des Beschwerdeführers. 7. Am 30.03.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den XXXX , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am XXXX in Tschetschenien geboren und gehört der Volksgruppe Tschetschenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer führt den römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 in Tschetschenien geboren und gehört der Volksgruppe Tschetschenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist geschieden und Vater von vier Kindern. Seine Exgattin und seine Kinder leben als Asylberechtigte in Österreich. Der BF wohnt nicht in einem Haushalt mit seinen Kindern, hatte über Monate keinen Kontakt mit Ihnen und in letzter Zeit wieder regelmäßig Kontakt. Der BF verschleiert seinen Unterkunftsgeber. Er verschleiert auch seine sonstigen Aufenthalte im Bundesgebiet. Seine Kinder sind 12, 14, 15 und 18 Jahre alt, er bezahlt keinen Unterhalt. Der BF hat vereinzelt Kontakte mit anderen Personen in seiner unmittelbaren Umgebung, jedoch keine intensiven sozialen Kontakte. Er betrieb Thai-Boxen mit seinen Neffen. Er geht keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach. Der BF war als Bodyguard und Autohändler in Österreich tätig. In der Russischen Föderation verfügt er über Familienangehörige und Verwandte zu denen Kontakt besteht. Der BF spricht Tschetschenisch als Erstsprache, Russisch und etwas Deutsch (B1). Der BF ging in der Russischen Föderation zur Schule und absolvierte die Mittelschule, sowie die Offizierslaufbahn in der russischen und der tschetschenischen Armee. Er kämpfte in der russischen Armee und trat danach der tschetschenischen Armee über und bekämpfte die russischen Besatzungsmächte im Tschetschenienkrieg. Der BF kämpfte in verschiedenen Kriegen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl. D4 257442-2/2008-10E, internationaler Schutz zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zl. 740873309-160724327, wurde ihm der internationale Schutz gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005, aberkannt.

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Dem Erkenntnis lag zugrunde, dass der BF in den Tschetschenienkriegen zwischen 1993 und 2001 gegen die russischen Besatzer kämpfte.Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl. D4 257442-2/2008-10E, internationaler Schutz zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zl. 740873309-160724327, wurde ihm der internationale Schutz gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, aberkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dem Erkenntnis lag zugrunde, dass der BF in den Tschetschenienkriegen zwischen 1993 und 2001 gegen die russischen Besatzer kämpfte. Der BF reiste von 2014 bis 2016 in die Ukraine und unterstützte die ukrainischen militärischen Kräfte in der Ostukraine gegen von Russland unterstützen Milizen, regulären russischen Truppen und Freiwilligenmilizen. Am 06.02.2017 stellten der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Eine besondere Gefährdung aufgrund der weltweit vorhandenen COVID-19 Pandemie besteht für den BF bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. In der Russischen Föderation wurden mit Stand 20.04.2021 insgesamt 4,6 Mio Erkrankungen und 105 000 Todesfälle registriert. Die tägliche Infektionsrate liegt bei ca. 8.000 Neuinfizierte und 300 Todesfälle pro Tag. Gerechnet auf die Einwohnerzahl ist die Inzidenz geringer als in Österreich auch die Todeszahlen sind nicht höher. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der BF wurde am 03.02.2017 in XXXX , XXXX , in der Nähe des XXXX mit 22 anderen Personen aufgegriffen, welche Faustfeuerwaffen, eine Maschinenpistole der Marke UZI samt Magazine und Patronen mit sich führten. Der BF würde diese Waffen bei Bedarf benutzen.Der BF wurde am 03.02.2017 in römisch 40 , römisch 40 , in der Nähe des römisch 40 mit 22 anderen Personen aufgegriffen, welche Faustfeuerwaffen, eine Maschinenpistole der Marke UZI samt Magazine und Patronen mit sich führten. Der BF würde diese Waffen bei Bedarf benutzen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX 022 HV 28/2013s vom 27.10.2016 wurde der BF

§ 15, 105 und § 83 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, der BF hat einen anderen am Körper verletzt, indem ihm einen Faustschlag gegen die Brust, sowie mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, wobei die Tat eine Gehirnerschütterung, Prellung des Jochbeins und der rechten Hüfte, Abschürfungen über der rechten Kniescheibe und oberflächliche Schnittwunden an der linken Hand zur Folge hatte. Die gefährliche Drohung erfolgte, indem er mit einem Klappmesser Stichbewegungen in Richtung des Brustkorbes ausführte. Strafmildernd wurde bewertet, dass der BF bisher Unbescholten war und teilweise geständig, als erschwerend das Zusammentreffen von 2 Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 022 HV 28/2013s vom 27.10.2016 wurde der BF

Paragraph 15, 105 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, der BF hat einen anderen am Körper verletzt, indem ihm einen Faustschlag gegen die Brust, sowie mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, wobei die Tat eine Gehirnerschütterung, Prellung des Jochbeins und der rechten Hüfte, Abschürfungen über der rechten Kniescheibe und oberflächliche Schnittwunden an der linken Hand zur Folge hatte. Die gefährliche Drohung erfolgte, indem er mit einem Klappmesser Stichbewegungen in Richtung des Brustkorbes ausführte. Strafmildernd wurde bewertet, dass der BF bisher Unbescholten war und teilweise geständig, als erschwerend das Zusammentreffen von 2 Vergehen. Der BF war Mitglied der rechtsextremistischen Organisation des Prawyj Sektor in der Ukraine und gehörte hier zum paramilitärischen Organisation an. Diese Partei steht gegen liberale und demokratische Werte. Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 1.

  1. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Die Situation für die Asylzuerkennung haben sich nicht wesentlich geändert. Der BF setzte seine systemkritische Haltung gegenüber der Russischen Föderation fort, sodass er weiterhin aufgrund der unterstellten politischen Einstellung verfolgt werden wird. 1.
  2. Zum Herkunftsstaat: Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gesamtaktualisierung am 27.03.2020 und Teilaktualisierung am 04.09.2020: Politische Lage Letzte Änderung: 04.09.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  3. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  4. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  5. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.04.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 04.09.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  6. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  7. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
  8. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  9. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
  10. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  11. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  12. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 09.04.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 09.04.2020 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (US DOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 04.09.2020 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020). Korruption Letzte Änderung: 04.09.2020 Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 4.3.2020). Obwohl das Gesetz Strafen für behördliche Korruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2018). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

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