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{'item': 'W286 2237434-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2021 GeschäftszahlW286 2237434-1 Spruch, W286 2237434-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. 1076319609-150776443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. 1076319609-150776443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 02.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 23.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, vom sogenannten IS und von einer Schiitenmiliz erpresst und verfolgt zu werden – nach einem Schussattentat auf ihn habe er den Irak verlassen.
  3. Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. 1076319609-150776443, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen habe, er jedoch keine ihn betreffende Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
  4. Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. 1076319609-150776443, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen habe, er jedoch keine ihn betreffende Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe. Zudem enthält die Beschwerde eine Darstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
  6. Das Beschwerdeverfahren wurde am 01.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Da der Originalakt in Verstoß geraten war, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2021 einen Rekonstruktionsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  7. Das Beschwerdeverfahren wurde am 01.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Da der Originalakt in Verstoß geraten war, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2021 einen Rekonstruktionsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an uns ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX (Einvernahmeprotokoll belangte Behörde S. 3 und 4, Protokoll der mV S. 10).1.1.
  11. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an uns ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Einvernahmeprotokoll belangte Behörde S. 3 und 4, Protokoll der mV S. 10). 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt von 1993 bis 2003 oder 2004 die Schule besucht (Protokoll der mV S. 11). Danach hat er ein Bauunternehmen betrieben (Protokoll der mV S. 11, 14). Aufgrund der instabilen Lage war sein Verdienst unterschiedlich hoch - er hat monatlich ca. 2000-3000 USD verdient, manchmal erreichte er 4000 USD, manchmal aber auch gar nichts (Protokoll der mV S.11). 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (Strafregisterauszug). 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2015 aus dem Irak aus (Protokoll Erstbefragung S. 3). 1.
  15. Zum Herkunftsort und zu Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers: 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer stammt aus der irakischen Stadt XXXX . 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer stammt aus der irakischen Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, zwei Brüdern und deren beiden Ehegattinnen in einem Haus zusammengelebt (Protokoll der mV S. 12). Darüber hinaus leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers die meisten der insgesamt elf Geschwister des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX , einer in der Türkei (Protokoll der mV S. 12). Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vater, einem Bruder und einer Schwester regelmäßig Kontakt, zu seinen anderen Familienangehörigen hat er nicht regelmäßig Kontakt (Protokoll der mV S. 12).Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, zwei Brüdern und deren beiden Ehegattinnen in einem Haus zusammengelebt (Protokoll der mV S. 12). Darüber hinaus leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers die meisten der insgesamt elf Geschwister des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , einer in der Türkei (Protokoll der mV S. 12). Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vater, einem Bruder und einer Schwester regelmäßig Kontakt, zu seinen anderen Familienangehörigen hat er nicht regelmäßig Kontakt (Protokoll der mV S. 12). Vor seiner Ausreise aus dem Irak hielt er sich für einen nicht bestimmbaren Zeitraum in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz auf (Protokoll der mV S. 11 und 12). Vor seiner Ausreise aus dem Irak hielt er sich für einen nicht bestimmbaren Zeitraum in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz auf (Protokoll der mV S. 11 und 12). 1.
  18. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers 1.3.
  19. Der Beschwerdeführer wurde nicht vom sogenannten IS bedroht und erpresst (Protokoll der mV S. 14, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25; Einvernahmeprotokoll belangte Behörde S. 5). 1.3.
  20. Der Beschwerdeführer wurde nicht von einer schiitischen Miliz bedroht, entführt, gefoltert und erpresst. Es gab kein Schussattentat einer schiitischen Miliz auf den Beschwerdeführer (Protokoll der mV S. 9, 14, 15 16, 19, 20, 21, 22 oben, 25; Einvernahmeprotokoll belangte Behörde S. 5, Übersetzung der vorgelegten Anzeigen). 1.3.
  21. Der Beschwerdeführer unterliegt keinem Zwang zur Konversion vom sunnitischen zum schiitischen Islam (Einvernahmeprotokoll belangte Behörde S. 5, Protokoll der mV S.
  22. und 24). 1.3.
  23. Der Beschwerdeführer wird im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht und bedroht. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation im Irak: Die Feststellung der maßgeblichen Situation im Irak basiert auf Auszügen der folgenden vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte und Positionspapiere ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Irak, generiert am 11.03.2021 ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019 ● EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020 ● ACCORD Anfragebeantwortung IRAK: Rekrutierung von schiitischen Milizen (insb. Asaib Ahl Al Haqq), Konsequenzen bei Weigerung, 27.02.2019 ● ACCORD Themendossier Schiitische Milizen, 02.10.2020 Daraus ergibt sich auszugsweise: 1.4.
  25. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 14.05.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen:  ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020  ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes
  26. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020  FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020  Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020  Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 13.3.2020  NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154, Zugriff 13.3.2020  PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map & Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html, Zugriff 13.3.2020  Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 13.3.2020  Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020  UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020  USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019– Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Letzte Änderung: 14.05.2020 Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019). In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018). […] Gouvernement Salah ad-Din Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein (Joel Wing 6.1.2020). Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Rudaw 12.12.2019; Anadolu 13.12.2019), zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste (Joel Wing 6.1.2020; vgl. NINA 29.12.2019).Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein (Joel Wing 6.1.2020). Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Rudaw 12.12.2019; Anadolu 13.12.2019), zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche NINA 29.12.2019). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020).Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020). […] Quellen:  Anadolu Agency (13.12.2019): Death toll in Iraq from suspected terror blasts hits 15, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/death-toll-in-iraq-from-suspected-terror-blasts-hits-15/1672348, Zugriff 13.3.2020  BasNews (16.1.2020): Car Bomb Hits Iraqi Army Convoy, Kills Two, http://www.basnews.com/index.php/en/news/iraq/574768, Zugriff 13.3.2020  Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 13.3.2020  ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (25.11.2019): Islamic State Forcing People Out Of Rural Diyala, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/11/islamic-state-forcing-people-out-of.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020  Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 13.3.2020  Kurdistan24 (23.12.2019): Car bomb kills 2 Iraqi soldiers, wounds one in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/news/649d80f9-2f80-474a-b371-331269bb7792, Zugriff 13.3.2020  Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 13.3.2020  NINA - National Iraqi News Agency (29.12.2019): An Officer and /3 / fighters were wounded by a suicide bombing, west of Tharthar Valley, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=804671, Zugriff 13.3.2020  Rudaw (12.12.2019): ISIS militants kill 11 PMF in Saladin attack: security officials, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/121220193, Zugriff 13.3.2020  Rudaw (3.12.2019): Diyala villagers flee spike in attacks by resurging Islamic State, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/03122019, Zugriff 13.3.2020  Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019, Zugriff 13.3.2020  USIP - United States Institute of Peace

(2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf, Zugriff 13.3.2020  Xinhua (22.12.2019): Iraqi soldier killed, 7 civilians wounded in separate attacks in Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-12/22/c_138648985.htm, Zugriff 13.3.2020 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Letzte Änderung: 14.05.2020 Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019). In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019). Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
  1. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
  2. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019). Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020). Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018). Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52.,
  3. und
  4. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52.,
  5. und
  6. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019). Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die
  7. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die
  8. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017). Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41.,
  9. und
  10. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41.,
  11. und
  12. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Die Harakat Hezbollah al Nujaba (HHN, Bewegung der Partei der Edlen Gottes) ist ein Ableger von Kata’ib Hizbullah und Asa‘ib Ahl al-Haqq, die 2013 zur Unterstützung des Assad Regimes in Syrien von Sheikh Akram al Ka‘abi gegründet wurde. Die pro-iranische HHN hat eigenen Angaben zufolge etwa 9.000 Kämpfer, von denen einige nach wie vor in Syrien aktiv sind. Sie stellt die
  13. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017).Die Harakat Hezbollah al Nujaba (HHN, Bewegung der Partei der Edlen Gottes) ist ein Ableger von Kata’ib Hizbullah und Asa‘ib Ahl al-Haqq, die 2013 zur Unterstützung des Assad Regimes in Syrien von Sheikh Akram al Ka‘abi gegründet wurde. Die pro-iranische HHN hat eigenen Angaben zufolge etwa 9.000 Kämpfer, von denen einige nach wie vor in Syrien aktiv sind. Sie stellt die
  14. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Kata‘ib Sayyid al Shuhada (KSS, Meister der Märtyrerbrigade), ist eine Miliz, die im Mai 2013 gegründet wurde, um an der Seite des Assad-Regimes in Syrien zu kämpfen. Nach dem Aufstieg des IS im Jahr 2014 dehnte die KSS ihre Operationen auf den Irak aus und war insbesondere im Gouvernement Salah ad-Din, aber auch in Anbar und Ninewa aktiv. Geschätzt auf über 2.000 Kämpfer im Jahr 2017, wird die KSS von den Iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) unterstützt und finanziert (Wilson Center 27.4.2018). Sie stellt die
  15. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017).Die Kata‘ib Sayyid al Shuhada (KSS, Meister der Märtyrerbrigade), ist eine Miliz, die im Mai 2013 gegründet wurde, um an der Seite des Assad-Regimes in Syrien zu kämpfen. Nach dem Aufstieg des IS im Jahr 2014 dehnte die KSS ihre Operationen auf den Irak aus und war insbesondere im Gouvernement Salah ad-Din, aber auch in Anbar und Ninewa aktiv. Geschätzt auf über 2.000 Kämpfer im Jahr 2017, wird die KSS von den Iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) unterstützt und finanziert (Wilson Center 27.4.2018). Sie stellt die
  16. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018). Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Sie ist den PMF als
  17. Brigade beigetreten (Wilson Center 27.4.2018). Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische (Anm.: aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet (Wilson Center 27.4.2018).Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Sie ist den PMF als
  18. Brigade beigetreten (Wilson Center 27.4.2018). Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische Anmerkung, aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet (Wilson Center 27.4.2018). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html, Zugriff 13.3.2020  Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020  Al-Tamini - Aymenn Jawad Al-Tamimi (31.10.2017): Hashd Brigade Numbers Index, http://www.aymennjawad.org/2017/10/hashd-brigade-numbers-index, Zugriff 13.3.2020  Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf, Zugriff 13.3.2020  DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf, Zugriff 13.3.2020  ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state, Zugriff 13.3.2020  FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/, Zugriff 13.3.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020  GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 13.3.2020  MEE - Middle East Eye (16.2.2020): Iran and Najaf struggle for control over Hashd al-Shaabi after Muhandis's killing, https://www.middleeasteye.net/news/iran-and-najaf-struggle-control-over-hashd-al-shaabi-after-muhandis-killing, Zugriff 13.3.2020  MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020  Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien –Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail  Reuters (29.8.2019): Baghdad's crackdown on Iran-allied militias faces resistance, https://www.reuters.com/article/us-iraq-militias-usa/baghdads-crackdown-on-iran-allied-militias-faces-resistance-idUSKCN1VJ0GS, Zugriff 13.3.2020  Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.3.2020  TDP - The Defense Post (3.7.2019): Mahdi orders full integration of Shia militias into Iraq’s armed forces, https://thedefensepost.com/2019/07/03/iraq-mahdi-orders-popular-mobilization-units-integration/, Zugriff 13.3.2020  USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020  Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.05.2020 Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, ein-schließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt 15 (Minderheiten) behandelt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 21.6.2019). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vergleiche ROI 15.10.2005). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 21.6.2019; vgl. UNHCR 5.2019).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 21.6.2019; vergleiche UNHCR 5.2019). Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen (AA 12.1.2019). Die Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind christlich, sabäisch-mandäisch, jesidisch, jüdisch und muslimisch. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Sabäer-Mandäer, Jude oder Christ deklarieren (USDOS 21.6.2019) Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.1.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil als Muslime angeführt werden müssen. Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vgl. USCIRF 4.2019).Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen (AA 12.1.2019). Die Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind christlich, sabäisch-mandäisch, jesidisch, jüdisch und muslimisch. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Sabäer-Mandäer, Jude oder Christ deklarieren (USDOS 21.6.2019) Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.1.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil als Muslime angeführt werden müssen. Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vergleiche USCIRF 4.2019). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.1.2019). Institutionelle und gesellschaftliche Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen Minderheitengruppen sind nach Ansicht von Religionsführern und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich auf Religionsfreiheit konzentrieren, nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 11.3.2020). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019). Vertreter religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 21.6.2019)Die Kurdische Region im Irak (KRI) war für viele religiöse und ethnische Minderheiten im Nordirak ein wichtiger Zufluchtsort, während der Phase der konfessionellen Gewalt nach 2003 und während der IS-Krise (USCIRF4.2019). Einige jesidische und christliche Führer berichten über Schikanen und Misshandlungen durch Peshmerga und Asayesh im von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Teil von Ninewa, jedoch sagen einige dieser Führer, dass die Mehrheit dieser Fälle eher politisch als religiös motiviert seien (USDOS 21.6.2019). [Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel 15 Minderheiten entnommen werden.] Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020  UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020  USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020  USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 […] 1.4.
  19. Auszug ACCORD Themendossier Schiitische Milizen, 02.10.2020
  20. Überblick über die Milizen Als die Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 die Stadt Mossul einnahm, rief Ayatollah Ali al-Sistani, der einflussreichste schiitische Kleriker im Land, dazu auf, den Staat bei der Bekämpfung des IS zu unterstützen. Zehntausende Männer folgten dem Aufruf des Klerikers und sammelten sich unter dem losen Dachverband der Volksverteidigungskräfte (Popular Mobilization Forces, PMF) (EPIC,
  21. Jänner 2017i; The Century Foundation,
  22. März 2018ii). Circa 50 Milizen mit insgesamt 45.000 bis 142.000 Kämpfern sind unter diesem Dachverband gruppiert (ICG,
  23. Juli 2018, S. 1iii). Von manchen Quellen wird die arabische Bezeichnung der PMF, Al-Haschd Asch-Schaabi (Al-Hashd Al-Sha’abi), verwendet. Weitere gängige Bezeichnungen sind Popular Mobilization Units (PMU) oder einfach nur „Hashd“. Im November 2016 wurde mit Unterstützung des schiitischen Blocks im Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Legalisierung der PMF und deren Einrichtung als separate militärische Einheit vorsieht, die dem Premierminister untersteht (RFE/RL,
  24. November 2016iv). Die PMF-Milizen erhalten ihren Sold aus der Staatskasse (FAZ,
  25. Juni 2019). Seit Ende 2017, als die irakische Regierung offiziell den Sieg über den IS verkündete, haben die PMF neben ihren kämpferischen Funktionen ihren Wirkungsbereich ausgeweitet. So verfügen sie über einen eigenen Parteienblock im Parlament und haben insbesondere in den vom IS zurückgewonnenen Gebieten im Zuge des Wiederaufbaus Wirtschaftssektoren übernommen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen (ICG,
  26. Juli 2018, S. i-ii). Nachdem der Parteienblock der PMF, genannt Fatah, bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 die zweitstärkste Kraft wurde, erließ das Parlament im November 2018 ein Gesetz, das den PMF-Kämpfern den gleichen Lohn und manche der Vorzüge von Soldaten der irakischen Armee garantiert (Los Angeles Times,
  27. Februar 2019v). Im Jänner 2019 wurde den PMF laut lokalen Medienberichten die Kontrolle über eine der größten in Staatsbesitz befindlichen Baufirmen übertragen. Die PMF-Kämpfer könnten folglich in Zukunft dafür eingesetzt werden, Straßen zu bauen und Häuser wieder instand zu setzen (Los Angeles Times,
  28. Februar 2019). Anfang Juli erließ Premierminister Abd Al-Mahdi ein Dekret, in dem er alle PMF-Milizen dazu aufforderte, sich bis zum
  29. Juli den regulären Sicherheitskräften anzugliedern oder nur mehr als politische Bewegung zu fungieren (EPIC,
  30. Juli 2019; DW,
  31. Juli 2019). Die Milizenführer der Badr-Organisation, der Asa’ib Ahl al-Haq sowie Milizenführer Muqtada Al-Sadr gaben ihre Zustimmung bekannt (EPIC,
  32. Juli 2019). Laut Renad Mansour von der britischen Denkfabrik Chatham House ist das Ziel der PMF-Führung, Teil des Staates zu werden, um so Kontrolle über diesen zu erlangen (FP,
  33. Juli 2019vi). Die vom Premierminister gesetzte Frist endete, ohne dass Schritte zur Umsetzung eingeleitet wurden und die PMF-Führung verlangte eine zweimonatige Fristverlängerung (UN OCHA,
  34. August 2019vii). Die Implementierung dieses Dekrets ist weiterhin unvollständig (CRS,
  35. Februar 2020, S. 2viii). Obwohl alle PMF-Einheiten offiziell dem Premierminister unterstehen, folgen manche Einheiten in Praxis der Führung der iranischen Revolutionsgarden (USDOS,
  36. März 2020, Executive Summaryix). Zudem gibt es Milizen wie Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hisbollah und Harakat Al-Nudschaba, die Kämpfer sowohl innerhalb als auch außerhalb der PMF-Struktur unterhalten (War on the Rocks,
  37. November 2019x). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distriktvorsteher und andere Amtsträger auszuüben (Al-Araby Al-Jadeed,
  38. Februar 2019xi). Bei gegen die Regierung gerichteten Protesten, die im Oktober 2019 in Bagdad und im schiitisch geprägten Südirak ausbrachen, richtete sich der Zorn der DemonsrantInnen gelegentlich auch gegen PMF-Milizen. Anfang Oktober versuchten DemonstrantInnen in Nasiriya in der Provinz Dhi Qar, das Büro der Badr-Miliz in Brand zu setzen und ein Büro von Asa’ib Ahl al-Haqq nördlich von Nasiriya wurde mit Steinen angegriffen (HRW,
  39. Oktober 2019xii). Ende Oktober gab es Versuche seitens DemonstrantInnen in Amara in der Provinz Maysan sowie in Nasiriya in der Provinz Dhi Qar, Büros von Asa’ib Ahl al-Haqq in Brand zu stecken (HRW,
  40. Oktober 2019). Nach fortdauernden wochenlangen Protesten gegen die Regierung trat Premierminister Abd Al-Mahdi Anfang Dezember zurück (Al-Jazeera,
  41. Dezember 2019xiii). 1.1 Wichtigste Gruppen Die unter den PMF gruppierten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael Institute, Juni 2018, S. 2xiv). Man kann sie laut International Crisis Group aber nach ihrer Ausrichtung etwa in drei Blöcke einteilen: der erste und mächtigste Block folgt dem iranischen Obersten Religionsführer Ali Khamenei und unterhält enge Verbindungen zu den iranischen Revolutionsgarden. Der zweite Block folgt dem höchsten schiitischen Kleriker im Irak, Ayatollah Ali Al-Sistani. Der dritte Block besteht aus der mit dem irakischen Kleriker Muqtada Al-Sadr verbundenen Miliz Saraya Al-Salam und steht in Opposition zum erstgenannten pro-iranischen Block. Während die pro-iranischen Milizen die Integration in die nationalen Sicherheitskräfte ablehnten, standen der zweite und dritte Block einer möglichen Unterordnung ihrer Milizen unter Innen- oder Verteidigungsministerium positiv gegenüber (ICG,
  42. Juli 2018, S. 3-4). Mittlerweile haben auch einige pro-iranische Milizen einer Eingliederung in die regulären Sicherheitskräfte zumindest öffentlich zugestimmt (EPIC,
  43. Juli 2019). 1.2 Pro-Iran-Milizen Viele der Pro-Iran-Milizen entstanden bereits in der Zeit nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr
  44. Zu ihnen gehören die Badr-Organisation (ursprünglich 1982 im Iran gegründet, seit 2003 wieder im Irak vertreten), Asa’ib Ahl al-Haqq (gegründet 2006), Kata’ib Hisbollah (gegründet 2007) sowie weitere Milizen (ICG,
  45. Juli 2018, S. 3). Die Pro-Iran-Milizen machen den größten Teil der PMF aus (The Soufan Center,
  46. März 2019xv). Unter ihrem Anführer Abu Mahdi Al-Muhandis ist Kata’ib Hisbollah mit etwa 20.000 Kämpfern die am engsten mit dem Iran kooperierende Miliz (The Soufan Center,
  47. März 2019). Al-Muhandis, ein führender Kommandeur innerhalb der PMF-Struktur, wurde am
  48. Jänner 2020 bei einem US-Drohnenangriff nahe des Flughafens in Bagdad getötet (BBC News,
  49. März 2020xvi). Asa’ib Ahl al-Haqq mit ihrem Anführer Qais Al-Khazali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer und zwölf Sitze im Parlament. Als älteste schiitische Miliz gilt die Badr-Organisation unter ihrem Anführer Hadi-Al-Amiri. Sie verfügt über etwa 20.000 Kämpfer und ist als Teil des von den PMF geführten Fatah-Blocks stark in der Politik vertreten (The Soufan Center,
  50. März 2019). Kurze Profile der Milizen Badr, Kat’ib Hisbollah und Asa’ib Ahl al-Haqq sind auf der Website des Wilson Centerxvii unter folgendem Link abrufbar: ● Wilson Center: Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq (AutorInnen: Garrett Nada und Mattisan Rowan),
  51. April 2018https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq Wilson Center: Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq (AutorInnen: Garrett Nada und Mattisan Rowan),
  52. April 2018, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq […]
  53. Überblick zu Verbreitung und Aktivitäten der Milizen im Land Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Oktober 2018, dass sich PMF-Milizen im Norden und im Westen des Landes ohne spezielle Anordnung der irakischen Regierung wieder ausbreiten. Laut einem ranghohen Mitarbeiter von Premierminister Al-Abadi sind 80 Prozent der PMF-Milizen im Norden und Westen des Irak stationiert. Der Artikel erwähnt, ohne dabei Quellen zu nennen, die Präsenz von Milizen in 20 Städten und Distrikten, insbesondere in den Provinzen Anbar, Diyala Salahaddin, Kirkuk und Ninawa sowie an der Grenze zu Syrien. Zudem gibt es Stützpunkte in Tadschi (bei Bagdad) sowie in Nasiriya zum Schutz schiitischer Pilger. Die Milizen stellen Checkpoints und Sicherheitsbarrieren auf, führen Hausdurchsuchungen und Razzien durch und übernehmen damit Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der irakischen Armee. Genannt werden die Milizen Asa’ib Ahl Al-Haqq, Kata’ib Hisbollah, Saraya Al-Khorasani; Badr, Hisbollah Al-Nudschaba, Kata’ib Imam Ali, die Abbas-Kampfdivision und weitere (Al-Araby Al-Jadeed,
  54. Oktober 2018). Ein weiterer Artikel von Al-Araby Al-Jadeed beschreibt unter Verweis auf Informationen aus staatlichen Quellen und aus PMF-Kreisen die Anfang 2019 begonnene Initiative zur Errichtung und Erweiterung bereits bestehender Stützpunkte von PMF-Milizen in den Provinzen Anbar, Diyala, Ninawa, Kirkuk und Salahaddin sowie im Bagdad-Gürtel (Umland der Hauptstadt). Sie liegen in der nahen Umgebung von Städten. In Diyala wird Camp Aschraf zum Hauptstützpunkt der PMF ausgebaut. In Anbar gibt es sechs Stützpunkte (drei im Umland von Falludscha, im Gebiet „160 Kilo“ westlich von Ramadi, im Gebiet der Phosphatgruben und beim Grenzübergang Al-Rutba); in Ninawa fünf Hauptstützpunkte (nahe Mossul, Tel Afar, Sindschar, Baadsch und Rabia); in Salahaddin gibt es Stützpunkte in Tikrit, Baidschi, Siniya, Balad und Duluiya und in der Provinz Kirkuk bei den Hamrin-Bergen, Umm al-Khanadschir, Riyad, bei al-Hawidscha und im Westen von Dibis. Einige dieser Stützpunkte sind reine PMF-Stützpunkte, andere werden mit Einheiten der Bundespolizei geteilt (Al-Araby Al-Jadeed,
  55. Februar 2019). Michael Knights, Forscher am Washington Institute for Near East Policy, gibt in einem im August 2019 erschienen Artikel einen Überblick über Milizenpräsenz im Zentral- und Nordirak. Im Westen der Provinz Anbar im strategisch wichtigen Grenzgebiet zu Syrien sind pro-iranische Milizen aktiv, darunter Kata’ib Hisbollah und Kata’ib Al-Imam Ali. Auch in den Außenbezirken rund um Bagdad versuchen proiranische Milizen, Fuß zu fassen: Die Region Dschurf Al-Sakhr 40 km südlich von Bagdad wurde beispielsweise von Kata’ib Hisbollah eingenommen und die Miliz verhindert dort die Rückkehr der ehemaligen sunnitischen BewohnerInnen. Die Miliz Asa’ib Ahl Al-Haqq ist stark im Norden von Bagdad und im Süden der Provinz Salahaddin (in Tadschi, Dudschail und Balad) vertreten. In der Provinz Ninawa operieren eine Reihe verschiedener PMF-Milizen, die PMF-Führung der Provinz steht der Kata’ib Hisbollah nahe. Die Badr-Miliz kontrolliert insbesondere den Süden der Provinz Diyala. In Tuz Khurmatu und Kirkuk agieren schiitische turkmenische Milizen, die mit dem Anführer der proiranischen Kata’ib Hisbollah, Abu Mahdi Al-Muhandis, verbündet sind. Eine Karte der ungefähren Präsenz- und Einflussgebiete findet sich auf Seite 3 des Artikels. (Knights, August 2019, S. 3-5) Die folgende Chronologie gibt Vorfälle in Zusammenhang mit Milizen seit Sommer 2018 sortiert nach den einzelnen irakischen Provinzen wieder. […] 2.4 Salahaddin Verschiedene PMF-Einheiten sind in der Provinz aktiv, führen gegen die Gruppe IS gerichtete Operationen durch und geraten bisweilen auch in Auseinandersetzungen mit der lokalen Bevölkerung oder mit den herkömmlichen Sicherheitskräften. Die Stadt Samarra wird von der Miliz Saraya Al-Salam kontrolliert: Laut dem EASO-Bericht sind schiitische PMF-Milizen in großer Anzahl in der Provinz aktiv und kontrollieren strategische Punkte sowie Gebiete, für die sie offiziell gar nicht verantwortlich sind. Das Institute for the Study of War (ISW) berichtet im Juli 2018, dass die PMF innerhalb des Salah al-Din Operations Command (SOC) frei operieren, darunter in den Städten Tikrit, Schirqat, Tuz Khurmatu, Samarra und im Süden der Provinz. ISW zufolge sind die PMF in zunehmendem Ausmaß auch in wirtschaftliche Aktivitäten, darunter Wiederaufbau, involviert (EASO, März 2019, S. 136). Im August 2018 kommt es zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der PMF und einem Stamm im Distrikt Dudschail. Mena Media Monitor berichtet, dass die irakische Bundespolizei auf der Seite des Stammes gegen Milizionäre der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) kämpft (Mena Media Monitor,
  56. August 2018xl). Laut Al-Hayat ist AAH für die Sicherung der Straße von Dudschail nach Samarra zuständig. Der Stamm hat die AAH für die Entführung und Tötung mehrerer Stammesscheichs verantwortlich gemacht (Al-Hayat,
  57. August 2018xli). Die irakische Armee verhängt daraufhin eine Ausgangssperre in Dudschail (Kurdistan 24,
  58. August 2018). Die PMF melden im August 2018, drei Mitglieder der Gruppe IS im Distrikt Al-Dour getötet zu haben (Al-Quds,
  59. August 2018xlii). Im November 2018 wirft die Regionalregierung der Provinz Salahaddin Einheiten der PMF-Milizen vor, ein Regierungsgebäude angegriffen zu haben. Zuvor hat es laut Angaben der Regionalregierung eine Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der PMF und dem Personenschutz des Provinzgouverneurs gegeben. Die Regionalregierung fordert den Rückzug der PMF aus Tikrit und die Wiederherstellung der Kontrolle von Polizei und Armee (Erem News,
  60. November 2018). Im Jänner 2019 berichtet Al-Araby Al-Jadeed, dass sich Asa’ib Ahl al-Haqq und der politische Parteienblock al-Hikma gegenseitig beschuldigen, aus der größten Ölraffinerie des Landes in Baidschi Öl gestohlen zu haben (Al-Araby Al-Jadeed,
  61. Jänner 2019). Im Februar 2019 werden acht Kämpfer der Saraya Al-Salam bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe eines Kontrollpunkts der Miliz in Samarra getötet. Laut Al-Arabiya ist Saraya Al-Salam bereits seit fünf Jahren in der Stadt Samarra und deren Umgebung präsent (Al-Arabiya,
  62. Februar 2019). Saraya Al-Salam meldet im März 2019, dass sie bei einer Militäroperation in Salahaddin einen IS-Anführer getötet haben. Rudaw merkt dazu an, dass der religiöse und politische Führer Muqtada Al-Sadr ursprünglich angekündigt habe, die Miliz Saraya Al-Salam als militärischen Arm seiner Organisation aufzulösen. Seine in Samarra stationierten Kämpfer der Miliz habe er von der Auflösung jedoch ausgenommen, da die Sicherheitslage in der Stadt heikel sei (Rudaw,
  63. März 2019). Im April 2019 überlebt ein Amtsträger der Badr-Organisation ein Selbstmordattentat durch einen Autobomber nahe der Makhul-Berge im Norden der Provinz Salahaddin (Al-Sumaria,
  64. April 2019). Ein Artikel in The Atlanticxliii vom Mai 2019 beschreibt die Kontrolle der Saraya Al-Salam-Milizen über die Stadt Samarra, die seit 2014 besteht. Um in die Stadt zu gelangen und die Stadt zu verlassen müssen Checkpoints passiert werden, für die Einfuhr von Waren werden Bestechungsgelder verlangt. Dafür gibt es so gut wie keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Manche Geschäfte mussten schließen, da die Miliz einige Straßenzüge abgeriegelt hat (The Atlantic,
  65. Mai. 2019). Im Mai 2019 wird laut Angaben aus Sicherheitskreisen ein hoher Amtsträger der PMF-Milizen (Mitglied der Asa’ib Ahl al-Haqq) zusammen mit einem Mitarbeiter nahe Tuz Khurmatu von Unbekannten inhaftiert und an einen unbekannten Ort gebracht (Al-Quds,
  66. Mai 2019). Die PMF melden im Mai 2019, in der Nähe des Ortes Albu Eissa einen Bauern befreit zu haben, den der IS entführt hatte (Baghdad Today,
  67. Mai 2019). Im April 2020 werden drei PMF-Kämpfer bei der Explosion einer Sprengvorrichtung verletzt. (Rudaw,
  68. April 2020) Eine Quelle aus Sicherheitskreisen meldet drei tote und vier verletzte PMF-Kämpfer in Folge von bewaffneten Auseinandersetzungen mit IS-Kämpfern in Tuz Khurmatu. (AA,
  69. April 2020) […] 1.4.
  70. Auszug EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019 […] Profile von Personen, gegen die sich die Gewalt der PMU richtet [Anmerkung BVwG: „PMU“ sind Volksmobilmachungseinheiten (Popular Mobilization Units)][Anmerkung BVwG: „PMU“ sind Volksmobilmachungseinheiten (Popular Mobilization Units)], Der FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 beschreibt die Profile der Personen, gegen die die Gewalt der PMU gerichtet ist, wie folgt: „Die gezielte Gewalt der PMU richtet sich in erster Linie gegen Personen, die im Verdacht stehen, mit dem ISIS verbunden zu sein, oder gegen deren Familienangehörige. Am häufigsten handelt es sich dabei um junge sunnitisch-arabische Männer, aber im Allgemeinen leiden auch andere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen unter einer Form von kollektiven Misshandlungen, Morden, Diskriminierungen usw. Die PMU reagiert oft durch Vergeltungsschläge für ISIS-Vorfälle. Einer Quelle zufolge sind die PMU in der Lage, die Gewalt gegen wen auch immer zu richten. Sie verfügen über sehr gute geheimdienstliche Ressourcen, die sich über den größten Teil der irakischen Gesellschaft erstrecken. Die PMU können politische oder wirtschaftliche Gegner ungeachtet ihres religiösen oder ethnischen Hintergrunds ins Visier nehmen. Nach dem Oktober 2017 gab es Berichte über Verstöße der PMU gegen die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und Tuz Churmatu. Die Kurden, gegen die sich die Gewalt richtete, waren hauptsächlich Mitglieder der politischen Partei KDP [Kurdische Demokratische Partei] und der Asayish.“76 DIS/Landinfo befragten 2018 einen Irak-Experten, der erklärte, dass sich die Gewalt der PMU gegen fünf Hauptprofile richtet: • • Politische Gegner – unabhängig von ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund –, da die Milizen um Geld, Macht und Einfluss kämpfen und Rivalen angreifen, einschließlich anderer schiitischer Milizen; • • Vergeltungsangriffe, insbesondere nach größeren Terroranschlägen, da diese Racheangriffe auslösen können, die sich dann willkürlich vor allem gegen sunnitische Gemeinschaften richten; • • Gezielte Gewalt gegen Aktivisten und Journalisten der irakischen Zivilgesellschaft, vor allem gegen jene, die den PMU kritisch gegenüber stehen; • Gezielte Gewalt gegen Personen, die von den Sitten abweichen, vor allem von den schiitischen sozialen Normen, wie LGBT-Personen, Christen und Alkoholverkäufer; manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft; • • Zum Zwecke der Erpressung haben die PMU auch Unternehmer im Visier.77 Im FFM-Bericht von DIS/Landinfo vom November 2018 heißt es ferner, dass „die PMU es nicht auf Personen in der KRI abgesehen haben. Es gilt als unwahrscheinlich, dass die PMU dort solche Aktionen durchführen, da das für sie keine Priorität darstellt und sie nicht über die Kapazitäten verfügen, in der KRI zu operieren.“78 • Im April 2018 berichtete Amnesty International, dass Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, Familien mit einer mutmaßlichen Verbindung zum ISIL daran gehindert haben, in ihr Zuhause oder in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Irakische Streitkräfte, einschließlich den PMU, haben auch regelmäßig Männer direkt aus den IDP-Lagern festgenommen und sie verschleppt, wenn sie den Eindruck hatten, dass sie über Verbindungen zum ISIL verfügten. Auch wurde über sexuelle Ausbeutung von Frauen in IDP-Lagern durch Mitglieder der PMU berichtet.79 […] Asaib Ahl al-Haq (AAH) – Liga der Gerechten Die Asaib Ahl al-Haq (AAH) (Liga der Gerechten) entstand 2006 als eigenständiger Zweig aus der Mahdi-Armee (JAM), der Miliz des einflussreichen schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr.1552 Im September 2014 bezeichnet die New York Times die AAH als „die größte und furchtbarste der von Iran unterstützten schiitischen Milizen, die Bagdad beherrschen.“1553 Laut einem im August 2017 vom GPPi veröffentlichten Bericht war die AAH im März 2015 etwa 5 000 bis 10 000 Mann stark.1554 Der Führer der AAH, Qais al-Khazali, hatte von 2006 bis 2007 die „Sondergruppen“ der Mahdi-Armee geleitet. Die AAH wurde gegründet, als Qais al-Khazali unter den US-Streitkräften in Haft saß, weil er angeblich bei einem Überfall von 2005, bei dem fünf amerikanische Soldaten getötet wurden, eine bestimmte Rolle spielte.1555 Die AAH zerstritt sich mit den Sadristen, weil Muqtada al-Sadr dem iranischen Einfluss im Irak zunehmend kritisch gegenüberstand1556 und die Gruppe ideologische Verbindungen zum obersten iranischen Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie eine enge Verbindung zur Hisbollah im Libanon pflegt.1557 Die virulent antiamerikanische Asaib Ahl al-Haq führte nach ihrer Gründung im Jahr 2006 Tausende Angriffe gegen die US-amerikanischen und irakischen Streitkräfte, gezielte Entführungen von Westlern sowie Ermordungen amerikanischer Soldaten und irakischer Beamten durch.1558 In einem Bericht vom Juni 2013 teilten Jessica Lewis, Ahmed Ali und Kimberly Kagan mit, dass die AAH wieder dabei sei zu mobilisieren, Kontrollpunkte in Bagdad zu errichten und außergerichtliche Tötungen von Sunniten durchzuführen.1559 Die Asaib Ahl al-Haq wurde als die bewaffnete Unterstützung für die schiitische politische Fraktion von Maliki bekannt.1560 Die AAH bildete einen eigenen politischen Block, al-Sadiqun (die Ehrlichen), und trat bei den irakischen Parlamentswahlen im April 2014 unter al-Malikis Rechtsstaat-Block an und gewann einen Sitz.1561 In diesem Bericht vom Juli 2014 beschuldigt Human Rights Watch von der Regierung unterstützte Milizen, insbesondere die AAH, an Entführungen und Morden sunnitischer Zivilisten in ganz Bagdad, Diyala und Hilla beteiligt gewesen zu sein. Berichten von Zeugen zufolge töteten sie außerdem 48 sunnitische Männer in den Städten/Dörfern im „Bagdadgürtel.“1562 Während des Kampfes gegen den ISIL baute die AAH ihren Einfluss im Irak weiter aus1563 obwohl sich die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen häuften.1564 Kämpfer der AAH haben aktiv in Syrien gekämpft.1565 Von DIS/Landinfo im Zuge ihrer FFM 2018 in die KRI befragte Quellen gaben an, dass die AAH aufgrund ihrer gezielten Gewalt gegen Zivilisten gefürchtet und für Morde und Folterungen an sunnitischen Arabern und Kurden verantwortlich gemacht wird, und zwar hauptsächlich in Mossul und Sindschar, aber auch in anderen umstrittenen Gebieten.1566 Bei den Wahlen im Mai 2018 war die AAH Teil des Fatah-Bündnisses, einem politischen Block, der 47 Sitze gewann und nach der Saairun-Koalition von Muqtada al-Sadr Zweiter wurde1567, und erhielt mehr als ein Dutzend Sitze im Parlament.1568 […] 1.4.
  71. Auszug EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020 1.1.2 Interne Spannungen Möglicherweise gibt es Anzeichen dafür, dass die seit 2003 bestehenden religiös bedingten Konfliktlinien zunehmend durch das Auftreten neuer Konfliktlinien in Frage gestellt werden.26 Experten weisen darauf hin, dass die öffentliche Protestbewegung, die in den letzten Jahren gewachsen ist, ihrem Wesen nach nicht religiös bedingt ist und anstrebt, die bestehende politische Elite sowie die bestehende politische Ordnung abzulösen.27 Öffentliche Proteste hat es vor allem im Süden und in Bagdad gegeben. Grund hierfür war die Frustration über Korruption, schlechte öffentliche Dienstleistungen und den Mangel an Arbeitsplätzen. Die Regierung kämpfte mit einem verbreiteten Mangel an öffentlichem Vertrauen.28 Im Oktober 2019 kam es zu einer heftigen Eskalation der öffentlichen Proteste, die von den Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen wurden. Ab damals und bis Januar 2020 wurden mehr als 600 zivile Demonstranten und Aktivisten getötet. Danach kam es zu Einschüchterung, Verhaftung und Folterung von Demonstranten.29 Aufgrund der Proteste musste Premierminister Adel Abdul al-Mahdi im November 2019 zurücktreten.30 Damals war Irak nicht in der Lage, eine neue Regierung zu bilden. Bis April 2020 fielen nacheinander drei Bewerber für das Amt des Premierministers bei der Wahl durch.31 Nach fünf Monaten ohne funktionierende Regierung wurde Mustafa al Kadhimi im Mai 2020 vom Parlament als Premierminister gebilligt.32 Im Dezember 2019 wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Es ersetzte die proportionale Vertretung von Religionsströmungen und ethnischen Gruppen durch ein System individueller Kandidaten. Die Absicht war, den Forderungen der Protestbewegung nach einer Reform des politischen Systems im Irak nachzukommen.33 Im Zuge der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Winter bzw. Frühjahr 2020 kamen die Proteste für einige Monate weitgehend zum Erliegen, flammten aber im Mai 2020 in verschiedenen Städten wieder auf.34 Weitere Proteste wurden im Juni und Juli 2020 aus Städten im Süden und aus Bagdad gemeldet.35 Die nachstehende Abbildung 2 zeigt, wie die Proteste Ende 2019 und Anfang 2020 ihren Höhepunkt erreichten. 1.2.3 Die irakische Regierung unterstützende Kräfte (Volksmobilisierungseinheiten – PMU – Hashd al-Shai’bi) Renad Mansour et al. bezeichnen PMU als einen „Hybrid-Akteur“, bei dem es sich weder um einen staatlichen Akteur noch um einen nicht staatlichen Akteur oder rein vom Ausland beauftragte Kräfte handelt. Mitunter handeln sie in Abstimmung mit dem Staat, mitunter stehen sie mit ihm in Wettstreit. Zwar sind beide von der Förderung durch den Aufnahmestaat und ausländische Unterstützer abhängig, doch ist ihre Position gleichzeitig flexibel genug, um ihre eigene militärische Fähigkeit aufrechtzuerhalten und ihre eigenen Einnahmen zu generieren.78 Nach Auffassung von Knights et al. verfügen die PMU über keine definierten Kompetenzen, Funktionen, Rollen oder Aufgaben. Daher beanspruchen die PMU verschiedene Rollen und Aufgaben, wie den Schutz von durch ISIL bedrohte Gemeinschaften oder eine Rolle in der Öffentlichkeit durch Einbringen in staatsbürgerliche Aktivitäten. Ferner merkten die Verfasser an, dass viele führende schiitische irakische Politiker für PMU die Verpflichtung sahen, die in Irak seit 2003 aufgebaute politische Ordnung zu schützen.79 2020 schätzten die Verfasser die tatsächliche Zahl der PMU (Hashd)-Kämpfer, die auf eine Vielzahl von Milizen verstreut sind, zu denen schiitische, sunnitische und andere minderheitsbasierte bewaffnete Kräfte in Irak gehören, auf 159
  72. Von diesen waren 24 000 nicht registriert und dienten ohne regelmäßige Bezahlung oder Verträge. Die PMU bestehen aus 66 überwiegend schiitischen Untereinheiten, 43 sunnitischen Stammestruppen und „einem Dutzend ethnisch basierter Minderheitseinheiten“. 121 Untereinheiten wurden als PMU-Formationen mit registriertem PMU-Personal identifiziert. Viele der Stammestruppen und der in Bagdad beheimateten Hilfseinheiten wurden von der PMU-Kommission, dem zentralen Führungsgremium der PMU, nicht anerkannt.80 Integrität der PMU Mit einem Erlass des Premierministers vom
  73. Juli 2020, der die staatliche Kontrolle über die PMU verstärken sollte, wurden alle registrierten PMU einschließlich der sunnitischen Stammeseinheiten in ein- und dieselbe Organisationsstruktur eingebunden. Damit unterlagen alle registrierten Einheiten demselben militärischen Verhaltenskodex.81 In seinem Jahresbericht 2019 über Irak vermeldete AI, dass jeder, der sich kritisch über das Verhalten von Sicherheitskräften einschließlich Einheiten von PMU äußerte, zu deren Zielscheibe werden konnte, da sie eine „Einschüchterungskampagne“ gegen Demonstranten, Aktivisten, Demonstranten vertretende Anwälte, Demonstranten behandelnde Ärzte und über die Proteste berichtende Journalisten durchführten. AI sprach von PMU-Kräften, die unmäßige Gewalt gegen Demonstranten eingesetzt und während der Proteste bis zu 500 Menschen getötet hätten. Ferner sollen bei der Flucht aus ISIL-Gebieten „Tausende“ von Männern und Jungen in den Händen von PMU und anderen Sicherheitskräften verschwunden sein.82 Der Analyst Seth Frantzmann, der für Foreign Policy schreibt, merkte im Juli 2020 an, die Macht lokaler Milizen werde weiterhin durch die Regierung beschränkt, die noch immer keine formale Hierarchie gefunden habe, sie unter staatlicher Autorität zu organisieren.83 Als Antwort auf die Tötung eines Demonstranten während einer Demonstration gegen die Regierung führten ISF im Mai 2020 eine Razzia in einem Büro in Basra durch, das Thaar Allah gehört, einer von Iran unterstützten Miliz, und nahmen fünf Milizionäre auf einmal fest, was als „selten“ bezeichnet wurde.84 Quellen berichteten von PMU, die illegalen wirtschaftlichen Tätigkeiten wie räuberische Erpressung, Erhebung von Abgaben, Betrug und Diebstahl nachgehen.85 Durch die Erhebung von Abgaben an ihren Kontrollstellen generieren PMU-Milizen illegale Einnahmen in erheblichem Umfang, wie die Risikoanalysegruppe Global Risk Insight feststellte. Starke Milizen, die von staatlichen Truppen und der Polizei sowie sunnitischen Stammesmilizen unterstützt werden, schaffen sich durch die Erhebung von Abgaben auf Öl und andere Waren, die auf der Straße transportiert werden, eine „beträchtliche“ Einnahmequelle. Die Komplizenschaft staatlicher Akteure an solchen Aktivitäten hat zu einem System beiderseitiger wirtschaftlicher und politischer Vorteile für den Staat und dem Staat nahestehende Akteure geführt, wobei letztere von der so entstandenen Protektion durch den Staat profitieren.86 Berichten zufolge waren PMU-Milizen auch auf dem Gebiet der sozialen und medizinischen Dienste für die örtliche Bevölkerung tätig. Das PMU Medical Department koordinierte mit dem irakischen Gesundheitsministerium eine Kampagne der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus und leistete hierzu Beiträge in Form von Beratung, Sanitätsversorgung und medizinischer Hilfe.87 Schiitische PMU-Kräfte Diese Kräfte haben in der Regel eine von den staatlichen Streitkräften unabhängige Befehlskette. Damit können die schiitischen PMU selbst entscheiden, ob sie den Anordnungen des Premierministers oder der ISF Folge leisten oder einen anderen Weg einschlagen. Sie unterstehen nicht dem Premierminister, koordinieren jedoch zahlreiche Aktivitäten mit den ISF.88 Teilweise sind einige von ihnen Bestandteil von PMU, die von der Regierung bezahlt werden.89 Im April 2020 berichtete ISW über eine anscheinend neue schiitische Miliz, Usbat al-Thairen, die möglicherweise direkt der Kontrolle durch die große, von Iran unterstützte Miliz Kataib Hisbollah untersteht. Mit Blick auf ihr Aktivitätsmuster und ihre Kapazitäten ging ISW davon aus, dass das Auftreten dieser neuen Gruppe möglicherweise der Beginn einer neuen Phase von durch Iran unterstützter, zunehmend tödlich verlaufender Milizenangriffe auf US-Truppen sein könnte.90 Im Juni und Juli 2020 veröffentlichte die irakische Regierung immer wieder Verlautbarungen über Reformen zur Stärkung der staatlichen Kontrolle über die PMU, die Knights und Almeida als „bedeutend“ einstuften. Hintergrund waren die eskalierenden Spannungen zwischen den USA und Iran sowie Drohnen, die von PMU-Standorten in Irak in Richtung Saudi-Arabien gestartet worden waren.91 Im September 2019 wurden die PMU offiziell dem Joint Operational Command unterstellt, und zwar als eine „Sicherheitsagentur“ im Kommando. Alle diese Agenturen unterstanden dem Einsatzbefehl des Premierministers oder seines Stellvertreters, eines Generals. Anfang 2020 stellten Knights et al. fest, diese Bestimmungen seien nicht umgesetzt worden.92 Im April 2020 gab die Regierung bekannt, dass vier mit dem Schutz der heiligen Stätten beauftragte PMU-Milizen direkt dem Büro des Premierministers unterstellt würden. In einem Bericht über diesen Schritt bezeichnete die Analystin Shelly Kittleson ihn als Versuch, den Einfluss Irans und der mit Iran verbundenen Kataib Hisbollah auf sie zu schwächen.93 Im Juni 2020 befahl der Anführer der PMU der Truppe, unerledigte Reformen umzusetzen.94 Weitere Informationen über die Umsetzung der Reformen liegen nicht vor. Experten erläutern hierzu, dass die PMU unmittelbare Unterstützung sowohl der schiitischen Öffentlichkeit als auch der schiitischen politischen Klasse erfahren und sie von externen Akteuren unterstützt werden. Mit dem Angebot von Sicherheit und Dienstleistungen bauen PMU ihre eigenen Gefolgschaften auf und pflegen sie. Auf diese Weise sind PMU nach Auffassung von Knights et al. ein „formidabler Sicherheitsakteur“ geworden, auch wenn sie nicht über die Ausbildung, Ausrüstung und internationalen Partnerschaften verfügen, die den staatlichen Kräften zur Verfügung stehen, und finanziell schwächer sind.95 Eine interaktive Karte des Analysten Philip Smyth vom Washington Institute gibt Auskunft über die Standorte von Milizen, ihre Bewegungen, Verbindungen zu Iran und Verwicklungen in Konflikte in Irak bis April 2020.96 Eine in einem Artikel von Knights et al. vorgestellte Karte von CTC Sentinel (Brandon Mohr) zeigt den Einsatz der vorherrschenden Typen von PMU im Norden/im Zentrum Iraks per August
  74. Die Gebiete, in denen die PMU dominierten, sind grün gekennzeichnet. Beige gekennzeichnet sind Gebiete, in denen sich PMU und Einheiten der irakischen Armee oder Polizei die Verantwortung teilten. Braun gekennzeichnete Gebiete werden von von der Badr-Miliz kontrollierten Einheiten der irakischen Armee beherrscht. Alle acht südlichen Provinzen (beige gekennzeichnete Gebiete) sollten als Gebiete gelten, die gemeinsam von der irakischen Armee oder Polizei und den PMU kontrolliert werden, bis Armee und Polizei erneut in diese Provinzen entsandt werden.97 […] 1.2.5 Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL): Ziele, Aktivität und Taktik Als allgemeinen Trend bei den Arten von Anschlägen durch den ISIL im Referenzzeitraum erwähnte Al-Hashimi das gezielte Vorgehen gegen Gebiete rund um Städte und große Dörfer.108 Knights und Almeida erwähnten Anschläge auf ISF- und PMU-Posten und -kontrollpunkte mit USBV und Granatwerfern sowie Häuser mit Sprengfallen. Ziele in der Zivilbevölkerung seien in der Regel Prediger, Mukhtar und andere Führer von Gemeinschaften, Stammesführer, von Minderheiten bewohnte Dörfer, Moscheen, Märkte, ländliche Stämme und Hirten. Angriffe auf die Zivilbevölkerung erfolgen mit USBV, Anschlägen auf Menschenmengen und mitunter durch Heckenschützen. Anschläge kommen gelegentlich auch in Städten vor, mitunter mit zahlreichen Opfern. Von 2018 auf 2019 ging die Zahl gezielter Anschläge auf die Zivilbevölkerung stark zurück, und zwar von 167 auf
  75. Desgleichen sank in diesem Zeitraum die Zahl der Anschläge, die zu zahlreichen Opfern führen sollten, von 141 auf
  76. Die Zahl von versuchten Anschlägen auf Menschenmengen sank in diesem Zeitraum von acht auf fünf und dann im ersten Quartal 2020 weiter auf drei. Desgleichen ging bei diesen Anschlägen die Zahl der Todesopfer seit Anfang 2020 zurück. Im gleichen Zeitraum nahm der Einsatz von Sprengfallen an Straßen und von Anschlägen auf militärische Ziele zu. Bei der Häufigkeit von Anschlägen pro Provinz wechselten sich die beiden Provinzen mit den häufigsten Anschlägen, Kirkuk und Diyala, ab. 2018 gab es in Kirkuk und Diyala 370 bzw. 340 Anschläge. 2019 gab es in Diyala 550 und in Kirkuk 228 Anschläge. Die von Knights und Almeida in Kirkuk verzeichneten Anschläge gingen dann im ersten Quartal 2020 auf 46 zurück.109 Im zweiten Quartal 2020 begannen Quellen von einer zunehmenden Aktivität von ISIL zu berichten.110 Der ISIL verübte Anschläge auf Dörfer und sunnitische Stämme auf eine Weise, die sich als „kostengünstig, technisch einfach, auf ländliche Gegenden abhebend, aber tödlich“ bezeichnen lässt.111 Knights und Almeida und Husham Al-Hashimi sprachen davon, dass der ISIL Dörfer unter Beschuss nimmt, Bauernhöfe abbrennt, mordet und entführt.112 Knights und Almeida zufolge richteten sich die Anschläge 2020 gegen den irakischen Staat, lokale Behörden, die ISF, Stämme und Stämme im Widerstand. Als Taktik, Menschen von Gebieten mit Heiligtümern fernzuhalten, tötet der ISIL angeblich Vieh, brennt Felder nieder und tötet Hirten. In Diyala strebt der ISIL eine ethnische/religiöse Säuberung von Dörfern von Schiiten, Kurden und Kakai an und betreibt Erpressung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung.113 Im Laufe der Jahre hat sich der ISIL nach Ansicht von ACLED bemüht, zu Gewalt gegen Glaubensgemeinschaften aufzurufen und die Beziehungen zwischen Zivilbevölkerung und staatlichen Kräften zu stören. Ferner hat sich die Gruppe auch unmittelbar mit staatlichen Kräften in dem Versuch angelegt, sie zu schwächen. 2020 schien der ISIL ähnliche Strategien zu verfolgen mit dem Ziel, sein operatives Umfeld zu seinem Vorteil zu gestalten und Raum für weiteres Wachstum zu gewinnen. Um zu verhindern, dass sich sunnitische Gemeinschaften gegen ihn wenden, versuchte der ISIL, präsent zu bleiben und in diesen Gemeinschaften durch mehrere Anschläge auf feindlich eingestellte Anführer sunnitischer Gemeinschaften Angst zu verbreiten. ACLED vermerkte einen beachtlichen Anstieg des Anteils von Vorfällen, an denen staatliche Kräfte beteiligt waren, und zwar von 59 % im Jahr 2017 auf 75 % im Jahr 2019 und 73 % in der ersten Jahreshälfte
  77. Die entsprechenden Quoten bei Anschlägen auf die Zivilbevölkerung lagen bei 17 %
(2017), 15 %
(2019)und 13 % (Januar - Juni 2020). ACLED stellte fest, dass in zeitlicher Übereinstimmung mit der Corona-Pandemie eine steigende Zahl von Anschlägen in den ersten vier Monaten 2020 darauf hindeutete, dass die Gruppe durch die Pandemie entstandene Lücken in der Präsenz von Sicherheitskräften ausnutzen konnte.114 115 Pavlik, Der Analyst Sam Heller von der International Crisis Group (ICG) beobachtete, dass im Frühjahr 2020 der ISIL zum ersten Mal seit seiner offiziellen Niederlage im Jahr 2017 wieder begann, komplexe Anschläge auf die ISF zu verüben. Im April 2020 war eine Verlagerung beim Timing und bei der Auswahl der Ziele festzustellen; so gab es z. B. in diesem Monat den Versuch eines Selbstmordanschlags auf ein Geheimdiensthauptquartier in Kirkuk und eine Reihe koordinierter Anschläge in Salah al-Din.116 Nach Ansicht von ACLED deutet diese Verlagerung auf zunehmende Fähigkeit und Stärke hin, denn diese neuen Anschlagsformen erfordern moderne Ausrüstung und hohe Kompetenz sowie Zugang zu nachrichtendienstlichen Erkenntnissen. Der modus operandi des ISIL im Jahr 2020 ist Anzeichen für ein Umschwenken von billigen einfachen ferngezündeten Bomben und einfacher Gewalt hin zur Einbindung im Wesentlichen staatlicher Kräfte in komplexe bewaffnete Auseinandersetzungen.117 Präsenz und Fähigkeiten Nach Schätzungen von Knights und Almeida hatte sich in weniger als anderthalb Jahren ab Ende 2018 die Zahl der Gebiete mit aktiven ISIL-Angriffszellen von 27 auf 47 fast verdoppelt. Nach Darstellung der Verfasser im März 2020 befanden sich diese 47 Gebiete in: „Al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qaim/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Lake Razazah; Karmah und südliches Thar und Fallujah/Amiriyat al-Fallujah Salah al-Din: östliches Thar Thar/Balad; südliches Jallam Desert/Mutaibijah; Udhaim, nordöstliches Thar Thar/Tikrit; Baiji/Siniyah/Makhul; nördliches Jallam Desert/Hamrin; Tuz/Pulkhana und Zarga Bagdad: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon; das Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain Diyala: Buhriz/Kani Ban Saad; westliches Baquba; Mukhisa/Abu Sayda; Sherween/ Muqdadiyah; Jalula/Sa’adiyah; Qara Tapa/Hamrin; Khanaqin und Nida/Mandali; Kirkuk: Zab/Abbasi;

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