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{'item': 'G305 2199138-1'}

Obsah (21)Art 133§ 9§ 14§ 354§ 65§ 39§ 47§ 420Art. 138§ 21§ 718§§ 24§§ 28Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlG305 2199138-1 Spruch, G305 2199138-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , gab die XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BKK) dem Antrag der XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vom XXXX .2017 auf Erlassung eines Bescheides über den Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung Folge. In einem weiteren Schritt errechnete die BKK 1.) die Höhe der dem verstorbenen Ehegatten der BF, XXXX , und 2.) die Höhe der der BF gebührenden Entschädigungsleistungen und der an sie monatlich auszubezahlenden, jeweils mit EUR 0,00 bemessenen Beträge. Dabei stellte die BKK die im Zeitraum September 2013 bis September 2017 von der BF bezogenen monatlichen Nettopensionsbezüge den ihr gebührenden Entschädigungsleistungen gegenüber und ergab sich daraus jeweils ein monatlich auszuzahlender Betrag in Höhe von EUR 0,00.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , gab die römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BKK) dem Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vom römisch 40 .2017 auf Erlassung eines Bescheides über den Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung Folge. In einem weiteren Schritt errechnete die BKK 1.) die Höhe der dem verstorbenen Ehegatten der BF, römisch 40 , und 2.) die Höhe der der BF gebührenden Entschädigungsleistungen und der an sie monatlich auszubezahlenden, jeweils mit EUR 0,00 bemessenen Beträge. Dabei stellte die BKK die im Zeitraum September 2013 bis September 2017 von der BF bezogenen monatlichen Nettopensionsbezüge den ihr gebührenden Entschädigungsleistungen gegenüber und ergab sich daraus jeweils ein monatlich auszuzahlender Betrag in Höhe von EUR 0,
  3. Gegen diesen der BF am 27.03.2018 zugestellten Bescheid richtete sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen gegen die dort zur Anwendung gelangte Berechnungsmethode richtete. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es richtig sei, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger heranzuziehen seien.

§ 9

der Entschädigungsgrundsätze-EG könnten Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes den in § 3 Abs. 2, 4 und 6 genannten, aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Personen und

§ 9

Z 2 der Entschädigungsgrundsätze-EG den Hinterbliebenen der betreffenden Personen nach § 9 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze-EG gewährt werden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht ausgesprochen, dass der verstorbene Ehegatte der BF, XXXX , auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze-EG genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm, sowie nach seinem Tod seinen Hinterbliebenen, was vorliegend auf die BF zutreffe, dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gebühre. Wenn die BKK in weiterer Folge auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Entschädigungsgrundsätze-EG verweise, gehe sie unberechtigterweise davon aus, dass sowohl die von XXXX bezogene Pension, als auch die von ihm bezogene XXXX zusammenzurechnen seien und der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei. Dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des XXXX . Die Ausführungen der Behörde, wonach im Rahmen der Berechnung im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Entschädigungsleistung gegenüber XXXX und der BF eine Zusammenrechnung der ASVG-Pension und der XXXX des XXXX zu erfolgen habe, entbehrten jeglicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es richtig sei, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger heranzuziehen seien.

Paragraph 9, der Entschädigungsgrundsätze-EG könnten Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes den in Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 6 genannten, aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Personen und

Paragraph 9, Ziffer 2, der Entschädigungsgrundsätze-EG den Hinterbliebenen der betreffenden Personen nach Paragraph 9, Ziffer eins, der Entschädigungsgrundsätze-EG gewährt werden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht ausgesprochen, dass der verstorbene Ehegatte der BF, römisch 40 , auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze-EG genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm, sowie nach seinem Tod seinen Hinterbliebenen, was vorliegend auf die BF zutreffe, dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gebühre. Wenn die BKK in weiterer Folge auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, der Entschädigungsgrundsätze-EG verweise, gehe sie unberechtigterweise davon aus, dass sowohl die von römisch 40 bezogene Pension, als auch die von ihm bezogene römisch 40 zusammenzurechnen seien und der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei. Dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des römisch 40 . Die Ausführungen der Behörde, wonach im Rahmen der Berechnung im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Entschädigungsleistung gegenüber römisch 40 und der BF eine Zusammenrechnung der ASVG-Pension und der römisch 40 des römisch 40 zu erfolgen habe, entbehrten jeglicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts hätte diese vom klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungssätze-EG ausgehen müssen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese in ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung auf Entschädigungsleistung außer Betracht zu bleiben haben. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erfolgen habe. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung sei daher verfehlt. Die von der belangten Behörde angewendete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2009/08/0286 stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang. In dieser Entscheidung sei strittig, welche Auswirkungen der Verzicht der ausgeschiedenen Funktionäre auf weitere ÖGB-Pensionszuschüsse samt Gewährung einer Abfindungszahlung auf die von der beschwerdeführenden Partei zu leistenden Entschädigungen habe. Auch in dieser Entscheidung werde darauf verwiesen, dass

der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese im Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, nicht anzurechnen seien. Es finde sich daher keine Grundlage dafür, dass die von der Beschwerdeführerin und XXXX bezogene ASVG-Pension im Zuge der Berechnung der Entschädigungsleistungen voll anzurechnen sei, da dies dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 widerspreche.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts hätte diese vom klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungssätze-EG ausgehen müssen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese in ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung auf Entschädigungsleistung außer Betracht zu bleiben haben. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erfolgen habe. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung sei daher verfehlt. Die von der belangten Behörde angewendete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2009/08/0286 stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang. In dieser Entscheidung sei strittig, welche Auswirkungen der Verzicht der ausgeschiedenen Funktionäre auf weitere ÖGB-Pensionszuschüsse samt Gewährung einer Abfindungszahlung auf die von der beschwerdeführenden Partei zu leistenden Entschädigungen habe. Auch in dieser Entscheidung werde darauf verwiesen, dass

der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese im Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, nicht anzurechnen seien. Es finde sich daher keine Grundlage dafür, dass die von der Beschwerdeführerin und römisch 40 bezogene ASVG-Pension im Zuge der Berechnung der Entschädigungsleistungen voll anzurechnen sei, da dies dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, widerspreche. Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BKK vom XXXX .2018, GZ: XXXX , dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde und ihr die Entschädigungsleistung entsprechend der Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018, GZ: römisch 40 , dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde und ihr die Entschädigungsleistung entsprechend der Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

  1. Am 25.06.2018 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einen zum XXXX .2018 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  2. Am 25.06.2018 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einen zum römisch 40 .2018 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  3. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.09.2018 wurde der Vorlagebericht der BKK der BF im Wege deren Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 gab die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die Ausführungen der BKK zur Gänze bestritten werden. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde irre, wenn sie ausführe, dass bei der Auslegung der Bestimmung nicht vom Wortlaut derselben auszugehen sei, da es sich dabei nicht um eine von mehreren möglichen Wortinterpretationen des gegenständlichen Gesetzestextes handle, sondern um die „einzig logische Auslegung des Wortlauts der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze“. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass die Bestimmung nach ihrer logisch-systematischen Einordnung, aber auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zu interpretieren sei und diesbezüglich der belangten Behörde ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 vorliege, sei festzuhalten, dass dieses Rechtsgutachten kein verbindliches Rechtsgutachten darstelle, welches es rechtfertigen würde, auf dieser Basis eine derartige Berechnung durchzuführen. Unabhängig davon widerspreche dieses Schreiben des Hauptverbandes vom 15.10.1990 und der darauf gestützte Berechnungsmodus vollkommen dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze. Nach der Bestimmung des § 6 ABGB sei zunächst nach dem Wortsinn zu fragen und äußerste Zurückhaltung gegenüber er Anwendung sogenannter korrigierter Auslegungsmethoden einzuhalten. Demnach sei ausnahmslos vom Wortlaut der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze auszugehen und die Heranziehung des unverbindlichen Schreibens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 und die darauf unzulässigerweise gestützte Interpretation nur subsidiär anzuwenden. Abschließend führte die BF aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verwundere, wenn man beachtet, dass ihr mit Schreiben vom 31.07.2015 rückwirkend mit 01.09.2013 eine Entschädigungsleistung als Hinterbliebene zuerkannt wurde.Weiter heißt es, dass die belangte Behörde irre, wenn sie ausführe, dass bei der Auslegung der Bestimmung nicht vom Wortlaut derselben auszugehen sei, da es sich dabei nicht um eine von mehreren möglichen Wortinterpretationen des gegenständlichen Gesetzestextes handle, sondern um die „einzig logische Auslegung des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 14, der Entschädigungsgrundsätze“. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass die Bestimmung nach ihrer logisch-systematischen Einordnung, aber auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zu interpretieren sei und diesbezüglich der belangten Behörde ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 vorliege, sei festzuhalten, dass dieses Rechtsgutachten kein verbindliches Rechtsgutachten darstelle, welches es rechtfertigen würde, auf dieser Basis eine derartige Berechnung durchzuführen. Unabhängig davon widerspreche dieses Schreiben des Hauptverbandes vom 15.10.1990 und der darauf gestützte Berechnungsmodus vollkommen dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, ABGB sei zunächst nach dem Wortsinn zu fragen und äußerste Zurückhaltung gegenüber er Anwendung sogenannter korrigierter Auslegungsmethoden einzuhalten. Demnach sei ausnahmslos vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 14, der Entschädigungsgrundsätze auszugehen und die Heranziehung des unverbindlichen Schreibens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 und die darauf unzulässigerweise gestützte Interpretation nur subsidiär anzuwenden. Abschließend führte die BF aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verwundere, wenn man beachtet, dass ihr mit Schreiben vom 31.07.2015 rückwirkend mit 01.09.2013 eine Entschädigungsleistung als Hinterbliebene zuerkannt wurde.
  5. Am 29.10.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF, deren Rechtsvertretung, sowie von Vertretern der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
  6. Mit hg. Beschluss vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, wurde die gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen, da die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Auffassung des erkennenden Gerichtes mit der Berechnung einer Entschädigungsleistung

§ 14

Entschädigungsgrundsätze über eine Leistungssache

§ 354

Z 1 ASVG abgesprochen hatte, zumal es hierbei um die Feststellung des Umfangs eines Anspruchs einer Versicherungsleistung geht und

§ 65

ASGG Leistungssachen der Sozialversicherung im Sinne des § 354 ASVG mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten sind.7. Mit hg. Beschluss vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, wurde die gegen den Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen, da die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Auffassung des erkennenden Gerichtes mit der Berechnung einer Entschädigungsleistung

Paragraph 14, Entschädigungsgrundsätze über eine Leistungssache

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG abgesprochen hatte, zumal es hierbei um die Feststellung des Umfangs eines Anspruchs einer Versicherungsleistung geht und

Paragraph 65, ASGG Leistungssachen der Sozialversicherung im Sinne des Paragraph 354, ASVG mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten sind.

  1. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass sowohl dem verstorbenen Ehegatten der BF als auch ihr zu Unrecht keine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger entsprechend des Erlasses des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23.01.1975, Zl. 21.925/1-1b/1975, in der Fassung der Erlässe des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 03.03.1975, Zl. 21.925/2-1b/1975 und vom 03.05.1979, Zl. 21.925/4-1b/1979 sowie auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189-1955 gewährt worden sei. Mit Bescheid vom XXXX .2017 habe die belangte Behörde über den Antrag der BF vom XXXX .2017 ausgesprochen, dass deren Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung stattgegeben werde. Im Rahmen dieses Bescheides sei darauf verwiesen worden, dass sie keinen Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen habe und eine weitere Auszahlung nicht mehr zu gewähren sei, da der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen sei und die Differenz höher gewesen sei, als der zu erhaltende Entschädigungsbetrag.
  2. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass sowohl dem verstorbenen Ehegatten der BF als auch ihr zu Unrecht keine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger entsprechend des Erlasses des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23.01.1975, Zl. 21.925/1-1b/1975, in der Fassung der Erlässe des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 03.03.1975, Zl. 21.925/2-1b/1975 und vom 03.05.1979, Zl. 21.925/4-1b/1979 sowie auf Grund des Paragraph 420, Absatz 5, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189-1955 gewährt worden sei. Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 habe die belangte Behörde über den Antrag der BF vom römisch 40 .2017 ausgesprochen, dass deren Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung stattgegeben werde. Im Rahmen dieses Bescheides sei darauf verwiesen worden, dass sie keinen Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen habe und eine weitere Auszahlung nicht mehr zu gewähren sei, da der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen sei und die Differenz höher gewesen sei, als der zu erhaltende Entschädigungsbetrag. In ihrer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 erhobenen Revisionsschrift vertrat die BF die Auffassung, dass es sich bei der von ihr begehrten Entschädigung um keine Versicherungsleistung im Sinne der Bestimmungen des § 354 ASVG bzw. des § 65 Abs. 1 Z 1 ASVG handle und verband die Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Abschluss des Vorverfahrens

§ 39Abs. 1 Z 1 Vw

GG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufheben und dem Bund

§ 47ff Vw

GG iVm. der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF. den Ersatz der Aufwendungen der Revisionswerberin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.In ihrer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 erhobenen Revisionsschrift vertrat die BF die Auffassung, dass es sich bei der von ihr begehrten Entschädigung um keine Versicherungsleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 354, ASVG bzw. des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handle und verband die Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Abschluss des Vorverfahrens

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufheben und dem Bund

Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF. den Ersatz der Aufwendungen der Revisionswerberin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. 9. Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die außerordentliche Revision der BF keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe und daher aus nachstehenden Gründen unzulässig sei. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage sei bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und sei die außerordentliche Revision der BF unzulässig. Auch erweise sich die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte, als verfehlt. In den §§ 354 und 355 unterscheide das ASVG zwischen Leistungs- und Verwaltungssachen; nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. 10 Ob 125/04f) enthalte § 354 Abs. 1 ASVG eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Leistungssachen subsumiere. Alle darin nicht genannten Angelegenheiten seien nach § 355 ASVG „Verwaltungssachen“. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerde hervorgehe, sei zwischen den Parteien unstrittig, dass sowohl die BF als auch ihr verstorbener Ehegatte dem Grunde nach Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen hätten. Es hätten jedoch Auffassungsunterschiede bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistungen anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung bestanden. Dabei handle es sich

§ 354Z 1 ASVG um eine Leistungssache.9.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die außerordentliche Revision der BF keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe und daher aus nachstehenden Gründen unzulässig sei. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage sei bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und sei die außerordentliche Revision der BF unzulässig. Auch erweise sich die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte, als verfehlt. In den Paragraphen 354 und 355 unterscheide das ASVG zwischen Leistungs- und Verwaltungssachen; nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche 10 Ob 125/04f) enthalte Paragraph 354, Absatz eins, ASVG eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Leistungssachen subsumiere. Alle darin nicht genannten Angelegenheiten seien nach Paragraph 355, ASVG „Verwaltungssachen“. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerde hervorgehe, sei zwischen den Parteien unstrittig, dass sowohl die BF als auch ihr verstorbener Ehegatte dem Grunde nach Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen hätten. Es hätten jedoch Auffassungsunterschiede bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistungen anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung bestanden. Dabei handle es sich

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG um eine Leistungssache. Weiter heißt es in der Revisionsbeantwortung, dass die BF am 25.11.2018 Klage vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, die sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist verbunden habe. Das Gericht habe seine Zuständigkeit eindeutig bejaht. Zur GZ: XXXX sei der Antrag der BF vom Arbeits- und Sozialgericht jedoch abgewiesen worden. Das Arbeits- und Sozialgericht habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich hier eindeutig um eine Leistungssache handle bestätigt und für zuständig erachtet. Sollte der Verwaltungsgerichtshof wider Erwarten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aussprechen, würde dies im konkreten Fall zu einem positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht führen. Über einen solchen Kompetenzkonflikt hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Ihre Revisionsbeantwortung verband die belangte Behörde mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unzulässig zurückweisen, in eventu diese als unbegründet abweisen, jedenfalls der Revisionswerberin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung der Gegenschrift auftragen.Weiter heißt es in der Revisionsbeantwortung, dass die BF am 25.11.2018 Klage vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, die sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist verbunden habe. Das Gericht habe seine Zuständigkeit eindeutig bejaht. Zur GZ: römisch 40 sei der Antrag der BF vom Arbeits- und Sozialgericht jedoch abgewiesen worden. Das Arbeits- und Sozialgericht habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich hier eindeutig um eine Leistungssache handle bestätigt und für zuständig erachtet. Sollte der Verwaltungsgerichtshof wider Erwarten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aussprechen, würde dies im konkreten Fall zu einem positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht führen. Über einen solchen Kompetenzkonflikt hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Ihre Revisionsbeantwortung verband die belangte Behörde mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unzulässig zurückweisen, in eventu diese als unbegründet abweisen, jedenfalls der Revisionswerberin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung der Gegenschrift auftragen. 10. Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Revision den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, auf und trug der belangten Behörde den Aufwandsersatz der Revisionswerberin auf.10. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Revision den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, auf und trug der belangten Behörde den Aufwandsersatz der Revisionswerberin auf. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehemann der BF, auf den die streitgegenständlichen Ansprüche zurückgehen, kein bei der belangten Behörde versicherter Dienstnehmer, sondern ein Funktionär gewesen sei. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung

§ 420Abs. 5 ASVG id

F vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, richte sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG und sei auch nicht von etwaigen Beitragsleistungen abhängig, sondern sei nach den vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen. In der gegenständlichen Rechtssache gehe es daher nicht um die Feststellung des Bestandes, Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd § 354 Z 1 ASVG, sondern - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine (in früheren Zeiten) außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung. Es handle sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehemann der BF, auf den die streitgegenständlichen Ansprüche zurückgehen, kein bei der belangten Behörde versicherter Dienstnehmer, sondern ein Funktionär gewesen sei. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung

Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung vor der

  1. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, richte sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG und sei auch nicht von etwaigen Beitragsleistungen abhängig, sondern sei nach den vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen. In der gegenständlichen Rechtssache gehe es daher nicht um die Feststellung des Bestandes, Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, sondern - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine (in früheren Zeiten) außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung. Es handle sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG.
  2. In ihrer Stellungnahme vom 02.10.2019 führte die BKK im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.11.2018 seine Zuständigkeit verneint hätte. Das Landesgericht XXXX habe den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist abgewiesen und diese Entscheidung kurz zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim Anspruch der BF eindeutig um eine Leistungssache handeln würde. Dieser Umstand sei derart klar, dass eine gegenteilige Rechtsmeinung grob fahrlässig sei, weswegen der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen sei. Über die Revision der BF habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2019 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
  3. In ihrer Stellungnahme vom 02.10.2019 führte die BKK im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.11.2018 seine Zuständigkeit verneint hätte. Das Landesgericht römisch 40 habe den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist abgewiesen und diese Entscheidung kurz zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim Anspruch der BF eindeutig um eine Leistungssache handeln würde. Dieser Umstand sei derart klar, dass eine gegenteilige Rechtsmeinung grob fahrlässig sei, weswegen der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen sei. Über die Revision der BF habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2019 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Wenn sowohl ein ordentliches Gericht, als auch ein Verwaltungsgericht in ein und derselben Sache ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, dies jedoch zu Unrecht erfolge, liege ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Diesfalls habe der Verfassungsgerichtshof

Art. 138Abs.

1 Z 2 B-VG über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden. Schon in der Revisionsbeantwortung habe die belangte Behörde ausgeführt, dass das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit in Zusammenhalt mit dem Anspruch der BF auf Zuspruch einer Entschädigungsleistung nach den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger bejaht habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Umstand nicht weiter berücksichtig, andernfalls er wohl eine Anzeige iSd § 43 Abs. 4 VfGG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hätte. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof so entschieden, als ob es die Entscheidung des Landesgerichtes Leoben nicht gegeben hätte. Hätte das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit verneint bzw. wäre es sich diesbezüglich unsicher gewesen, hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag der BF stattgeben müssen, da die Versäumung der Klagsfrist wohl nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen gewesen wäre. Das Landesgericht Leoben habe ausgeführt, dass es „eindeutig“ sei, „dass mit diesem Bescheid (ausschließlich) über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen wird (Feststellung des Umfangs eines Anspruches einer Versicherungsleistung)“. Damit habe das Landesgericht Leoben zum Ausdruck gebracht, dass es über den Anspruch der BF auch inhaltlich entschieden hätte, wäre die Klage rechtzeitig erhoben worden. Nachdem nunmehr der Verwaltungsgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärte, hätten im Endeffekt zwei Gerichte die Entscheidung über ein und dieselbe Sache in Anspruch genommen, weshalb ein positiver Kompetenzkonflikt vorliege, über den nun der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden habe.Wenn sowohl ein ordentliches Gericht, als auch ein Verwaltungsgericht in ein und derselben Sache ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, dies jedoch zu Unrecht erfolge, liege ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Diesfalls habe der Verfassungsgerichtshof

Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden.

Schon in der Revisionsbeantwortung habe die belangte Behörde ausgeführt, dass das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit in Zusammenhalt mit dem Anspruch der BF auf Zuspruch einer Entschädigungsleistung nach den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger bejaht habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Umstand nicht weiter berücksichtig, andernfalls er wohl eine Anzeige iSd Paragraph 43, Absatz 4, VfGG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hätte. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof so entschieden, als ob es die Entscheidung des Landesgerichtes Leoben nicht gegeben hätte. Hätte das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit verneint bzw. wäre es sich diesbezüglich unsicher gewesen, hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag der BF stattgeben müssen, da die Versäumung der Klagsfrist wohl nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen gewesen wäre. Das Landesgericht Leoben habe ausgeführt, dass es „eindeutig“ sei, „dass mit diesem Bescheid (ausschließlich) über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG abgesprochen wird (Feststellung des Umfangs eines Anspruches einer Versicherungsleistung)“. Damit habe das Landesgericht Leoben zum Ausdruck gebracht, dass es über den Anspruch der BF auch inhaltlich entschieden hätte, wäre die Klage rechtzeitig erhoben worden. Nachdem nunmehr der Verwaltungsgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärte, hätten im Endeffekt zwei Gerichte die Entscheidung über ein und dieselbe Sache in Anspruch genommen, weshalb ein positiver Kompetenzkonflikt vorliege, über den nun der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden habe. Sodann erging der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Entsprechung des § 43 Abs. 3 iVm. § 48 VfGG iVm § 138 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt stellen.Sodann erging der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Entsprechung des Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 48, VfGG in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt stellen.

  1. Am 07.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof neuerlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren Rechtsvertretung sowie der Rechtsvertretung der belangten Behörde durchgeführt. Darin erging der Auftrag an die Rechtsvertretung der belangten Behörde, die Entschädigungsleistungen an die BF auf der Grundlage der Entschädigungsleistungen zu ermitteln und die Berechnungen dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu übermitteln.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten und brachte dazu vor, dass sich daraus ergebe, dass die BF nach ihrem verstorbenen Ehegatten eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe und ihr die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet worden sei. Dies sei schon deswegen von Relevanz, da mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht nur über die der BF nach dem Tod ihres Ehegatten selbst zustehenden Leistungen, sondern auch über die beantragte Nachzahlung für ihren verstorbenen Ehegatten abgesprochen worden sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten und brachte dazu vor, dass sich daraus ergebe, dass die BF nach ihrem verstorbenen Ehegatten eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe und ihr die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet worden sei. Dies sei schon deswegen von Relevanz, da mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht nur über die der BF nach dem Tod ihres Ehegatten selbst zustehenden Leistungen, sondern auch über die beantragte Nachzahlung für ihren verstorbenen Ehegatten abgesprochen worden sei.
  4. Mit als „aufgetragene Bekanntgabe“ tituliertem Schriftsatz erging in Reaktion auf den an die belangte Behörde ergangenen Auftrag die Mitteilung der Behörde, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Rechenkolonne entgegen dem Vorbringen der BF richtig sei und die fiktive Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten der BF

der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Berechnungsformel ermittelt worden sei und ATS 14.499,00 betragen hätte. Dies entspreche 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor seinem Ausscheiden. Die von der Behörde herangezogene Berechnungsformel sei bereits in den Entschädigungsgrundsätzen idF vor dem 31.12.1993 gleichlautend festgeschrieben gewesen und nicht geändert worden. Insofern sei sie auch nach den Entschädigungsgrundsätzen idF nach dem 31.12.1993 weiterhin anwendbar und sei daher unerheblich, welche Fassung für die Berechnung der (fiktiven) Entschädigungsleistung herangezogen werde, weil immer 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen gewesen sei. Für die BF selbst leite sich die Hinterbliebenenleistung von der Höhe der (fiktiven) Entschädigungsleistung zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ab und betrage diese

§ 21Abs.

2 der Entschädigungsgrundsätze 60% der Entschädigungsleistung. Auch sei diese Formel bereits in den Entschädigungsgrundsätzen idF vor dem 31.12.1993 gleichlautend enthalten und bleibe diese unverändert in Geltung. Demzufolge betrage die (fiktive) Hinterbliebenenleistung für die BF im September 2013 EUR 978,80; das seien 60% der (fiktiven) Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten von EUR 1.631,34.14. Mit als „aufgetragene Bekanntgabe“ tituliertem Schriftsatz erging in Reaktion auf den an die belangte Behörde ergangenen Auftrag die Mitteilung der Behörde, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Rechenkolonne entgegen dem Vorbringen der BF richtig sei und die fiktive Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten der BF

der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Berechnungsformel ermittelt worden sei und ATS 14.499,00 betragen hätte. Dies entspreche 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor seinem Ausscheiden. Die von der Behörde herangezogene Berechnungsformel sei bereits in den Entschädigungsgrundsätzen in der Fassung vor dem 31.12.1993 gleichlautend festgeschrieben gewesen und nicht geändert worden. Insofern sei sie auch nach den Entschädigungsgrundsätzen in der Fassung nach dem 31.12.1993 weiterhin anwendbar und sei daher unerheblich, welche Fassung für die Berechnung der (fiktiven) Entschädigungsleistung herangezogen werde, weil immer 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen gewesen sei. Für die BF selbst leite sich die Hinterbliebenenleistung von der Höhe der (fiktiven) Entschädigungsleistung zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ab und betrage diese

Paragraph 21, Absatz 2, der Entschädigungsgrundsätze 60% der Entschädigungsleistung. Auch sei diese Formel bereits in den Entschädigungsgrundsätzen in der Fassung vor dem 31.12.1993 gleichlautend enthalten und bleibe diese unverändert in Geltung. Demzufolge betrage die (fiktive) Hinterbliebenenleistung für die BF im September 2013 EUR 978,80; das seien 60% der (fiktiven) Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten von EUR 1.631,

  1. Im Schriftsatz kündigte die belangte Behörde an, dass sie mit „heutigem“ Tag einen Antrag auf Entscheidung des aufgezeigten positiven Kompetenzkonflikts gestellt hätte.
  2. Über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2019 brachte die belangte Behörde am 09.12.2019 den 04.11.2019 datierten Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonflikts zur Vorlage.
  3. In ihrer zum 16.12.2019 datierten Äußerung stellte die BF die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechenkolonne außer Streit und gab an, dass im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig bleibe, welche weiteren Bezüge der Berechtigten gem. § 14 „Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistung anzurechnen seien und welche nicht. Es erging der Hinweis, dass Berechnungsmethode der Behörde, wonach die ASVG-Pension und die Nationalratspension auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen seien, dem § 14 Abs. 3 widerspreche. Auf die Entschädigungsleistung sei lediglich die Differenz zwischen der XXXX und der ASVG Netto Höchstpension anzurechnen, jedoch keine darüberhinausgehenden Beträge.
  4. In ihrer zum 16.12.2019 datierten Äußerung stellte die BF die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechenkolonne außer Streit und gab an, dass im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig bleibe, welche weiteren Bezüge der Berechtigten gem. Paragraph 14, „Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistung anzurechnen seien und welche nicht. Es erging der Hinweis, dass Berechnungsmethode der Behörde, wonach die ASVG-Pension und die Nationalratspension auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen seien, dem Paragraph 14, Absatz 3, widerspreche. Auf die Entschädigungsleistung sei lediglich die Differenz zwischen der römisch 40 und der ASVG Netto Höchstpension anzurechnen, jedoch keine darüberhinausgehenden Beträge.
  5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 erging die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, dass die XXXX

§ 718Abs.

8 ASVG mit Wirksamkeit XXXX .2020 aufgelöst werde und nicht weiter existiere.17. Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 erging die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, dass die römisch 40

Paragraph 718, Absatz 8, ASVG mit Wirksamkeit römisch 40 .2020 aufgelöst werde und nicht weiter existiere. 18. Mit Note vom 31.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof der Österreichischen Gesundheitskasse bekannt, dass dort über den Antrag der BKK ein Verfahren auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich erging an die Österreichische Gesundheitskasse, auf die nach erfolgter Auflösung der BKK deren zum Stichtag 31.12.2019 vorhandenes Vermögen und Verbindlichkeiten

§ 718Abs.

8a ASVG mit XXXX .2002 übergegangen war, die Aufforderung, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle.18. Mit Note vom 31.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof der Österreichischen Gesundheitskasse bekannt, dass dort über den Antrag der BKK ein Verfahren auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich erging an die Österreichische Gesundheitskasse, auf die nach erfolgter Auflösung der BKK deren zum Stichtag 31.12.2019 vorhandenes Vermögen und Verbindlichkeiten

Paragraph 718, Absatz 8 a, ASVG mit römisch 40 .2002 übergegangen war, die Aufforderung, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle.

  1. Mit Note vom 10.05.2020 gab die Österreichische Gesundheitskasse dem Verfassungsgerichtshof bekannt, das dort anhängige Verfahren auf Entscheidung des positiven Kompetenzkonflikts nicht fortsetzen zu wollen.
  2. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , verfügte der Verfassungsgerichtshof die Einstellung des dort von der BKK auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes anhängig gemachten Verfahrens und begründete dies im Kern mit der Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse, das Verfahren nicht fortführen zu wollen.
  3. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verfügte der Verfassungsgerichtshof die Einstellung des dort von der BKK auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes anhängig gemachten Verfahrens und begründete dies im Kern mit der Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse, das Verfahren nicht fortführen zu wollen. Eine inhaltliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ergangen.
  4. Am 20.04.2021 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei und ein Fristsetzungsantrag unbefristet eingebracht werden könne, solange die Entscheidung nicht erlassen worden sei und den sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen und

den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht schuldig sei, ihr die durch den Fristsetzungsantrag entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.21. Am 20.04.2021 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei und ein Fristsetzungsantrag unbefristet eingebracht werden könne, solange die Entscheidung nicht erlassen worden sei und den sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen und

den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht schuldig sei, ihr die durch den Fristsetzungsantrag entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX . 1.
  3. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 . Am XXXX ehelichte sie XXXX . Die Ehe bestand bis zum Tod des Ehegatten am XXXX .Am römisch 40 ehelichte sie römisch 40 . Die Ehe bestand bis zum Tod des Ehegatten am römisch 40 . 1.
  4. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem XXXX in Pension und bezieht sie eine selbst Pension nach dem ASVG.1.
  5. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem römisch 40 in Pension und bezieht sie eine selbst Pension nach dem ASVG. 1.
  6. Der am XXXX verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin war vormals als Arbeiter bei der Fa. XXXX bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig.1.
  7. Der am römisch 40 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin war vormals als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX bis einschließlich XXXX bekleidete er die Funktion eines Obmannes der XXXX und schied am XXXX aus dieser Funktion aus.Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis einschließlich römisch 40 bekleidete er die Funktion eines Obmannes der römisch 40 und schied am römisch 40 aus dieser Funktion aus. Vom XXXX bis XXXX , sohin während eines Zeitraumes von XXXX bekleidete er die Funktion eines XXXX . Nach seinem Ausscheiden aus dem XXXX stellte die XXXX mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , über seinen Antrag fest, dass ihm

§§ 24und 27 des Bezügegesetz, BGBl.

Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1990 ab dem XXXX ein monatlicher Ruhebezug auf der Grundlage von 66% der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates von damals brutto ATS 36.379,20 gebührt. Vom römisch 40 bis römisch 40 , sohin während eines Zeitraumes von römisch 40 bekleidete er die Funktion eines römisch 40 . Nach seinem Ausscheiden aus dem römisch 40 stellte die römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , über seinen Antrag fest, dass ihm

Paragraphen 24 und 27 des Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1990, ab dem römisch 40 ein monatlicher Ruhebezug auf der Grundlage von 66% der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates von damals brutto ATS 36.379,20 gebührt. Am XXXX trat der am XXXX verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und bezog er neben einer Pension nach ASVG auch einen Ruhebezug als ehemaliger XXXX . Am römisch 40 trat der am römisch 40 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und bezog er neben einer Pension nach ASVG auch einen Ruhebezug als ehemaliger römisch 40 . Beginnend mit dem XXXX bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum XXXX (sohin für die Dauer eines Jahres) die gesetzliche Abfertigung in mehreren Teilzahlungen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 3 f].Beginnend mit dem römisch 40 bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 (sohin für die Dauer eines Jahres) die gesetzliche Abfertigung in mehreren Teilzahlungen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 3 f]. Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre wurde allerdings nicht ausgezahlt. 1.4. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer ASVG-Eigenpension eine Witwenpension nach dem ASVG und eine Witwenpension aus dem XXXX ihres Ehegatten [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 4].1.4. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer ASVG-Eigenpension eine Witwenpension nach dem ASVG und eine Witwenpension aus dem römisch 40 ihres Ehegatten [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 4]. Von der belangten Behörde begehrte sie (rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997) die Pensionsentschädigung und eine Nachzahlung der Entschädigungsleistungen für ihren verstorbenen Ehegatten. 1.4.1. Über Antrag der BF sprach die XXXX ihr gegenüber mit Bescheid vom XXXX aus, dass ihr

§§ 28

und 29 Bezügegesetz ab dem XXXX ein monatlicher Witwenversorgungsbezug nach ihrem Ehegatten und ehemaligen Mitglied des XXXX in Höhe von - damals - brutto EUR 2.189,20 gebühre. 1.4.1. Über Antrag der BF sprach die römisch 40 ihr gegenüber mit Bescheid vom römisch 40 aus, dass ihr

Paragraphen 28 und 29 Bezügegesetz ab dem römisch 40 ein monatlicher Witwenversorgungsbezug nach ihrem Ehegatten und ehemaligen Mitglied des römisch 40 in Höhe von - damals - brutto EUR 2.189,20 gebühre. 1.4.

  1. Mit Bescheid vom XXXX sprach ihr die BKK für den Zeitraum XXXX .2013 bis XXXX .2016 aus dem Titel „Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene“ eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 zu, wies jedoch das Begehren hinsichtlich der Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten mit der Begründung ab, dass ihr auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und XXXX und der Höhe der XXXX keine Entschädigungsleistung zustehe. 1.4.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach ihr die BKK für den Zeitraum römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2016 aus dem Titel „Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene“ eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 zu, wies jedoch das Begehren hinsichtlich der Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten mit der Begründung ab, dass ihr auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und römisch 40 und der Höhe der römisch 40 keine Entschädigungsleistung zustehe. Da die Berechnungen für die ermittelte Nachzahlung sowie weitergehende monatliche Zahlungen auf der Grundlage von Informationen erfolgten, die der belangten Behörde vorlagen, wurden die angeführten Zahlungen lediglich als unpräjudizielle Akontozahlungen gewährt. Zeitgleich erging das Ersuchen an die BF um Übermittlung von Nachweisen ihrer Netto- und Bruttopension für die Jahre 2013, 2014, 2015 und
  3. 1.
  4. Am XXXX .2017 beantragte sie von der BKK die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der „Entschädigungsleistung mit Berechnungsmodus“.1.
  5. Am römisch 40 .2017 beantragte sie von der BKK die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der „Entschädigungsleistung mit Berechnungsmodus“. Mit Schreiben der BKK vom 26.05.2017 wurde sie erneut dazu aufgefordert, ihre Brutto- und Nettopensionen bekannt zu geben, da sie der diesbezüglichen Aufforderung bis dahin nicht nachgekommen war. Diesem Ersuchen kam sie im November 2017 nach, indem sie die geforderten Unterlagen mit der Darstellung der von ihr bezogenen Brutto- und Nettopensionen nachreichte. 1.
  6. Am XXXX .2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, der eine Rechenkolonne hinsichtlich der monatlich gebührenden Entschädigungsleistungen für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 1994 bis August 2013 und eine Rechenkolonne bezüglich der monatlich gebührenden Entschädigungsleistungen einschließlich der jeweiligen Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung des monatlichen Pensionsnettogesamtbezuges für die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2013 bis September
  7. 1.
  8. Am römisch 40 .2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, der eine Rechenkolonne hinsichtlich der monatlich gebührenden Entschädigungsleistungen für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 1994 bis August 2013 und eine Rechenkolonne bezüglich der monatlich gebührenden Entschädigungsleistungen einschließlich der jeweiligen Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung des monatlichen Pensionsnettogesamtbezuges für die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2013 bis September
  9. Den von der BKK im Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , tabellarisch dargestellten Berechnungen legte die belangte Behörde die von der BF im November 2017 vorgelegten Informationen zu Grunde [BehV1 und BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7f] und steht die Höhe der für die BF und deren verstorbenen Ehegatten jeweils ermittelten Entschädigungsleistungen außer Streit [sic die Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 oben].Den von der BKK im Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , tabellarisch dargestellten Berechnungen legte die belangte Behörde die von der BF im November 2017 vorgelegten Informationen zu Grunde [BehV1 und BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7f] und steht die Höhe der für die BF und deren verstorbenen Ehegatten jeweils ermittelten Entschädigungsleistungen außer Streit [sic die Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 oben]. Bei der Ermittlung der Entschädigungsleistung für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die BKK den gesamten Nettopensionsbezug, bestehend aus ASVG-Pension und XXXX , ermittelt. Der so ermittelte Betrag wurde der jeweils gültigen ASVG-Höchstpension gegenübergestellt und der so ermittelte Differenzbetrag der fiktiven Entschädigungsleistung gegenübergestellt. Bei der Ermittlung der Entschädigungsleistung für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die BKK den gesamten Nettopensionsbezug, bestehend aus ASVG-Pension und römisch 40 , ermittelt. Der so ermittelte Betrag wurde der jeweils gültigen ASVG-Höchstpension gegenübergestellt und der so ermittelte Differenzbetrag der fiktiven Entschädigungsleistung gegenübergestellt. Für die Monate, in denen der anrechenbare Differenzbetrag die fiktive Entschädigungsleistung überstieg, erkannte die BKK keine Entschädigungsleistung zu. In den Monaten, in denen der anrechenbare Differenzbetrag unterhalb der fiktiven Entschädigungsleistung lag, kam es zum Zuspruch einer Entschädigungsleistung. Auf diese Weise ermittelte die BKK auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigungsleistung [BehV1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7]. 1.
  10. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass die seit April 2016 gewährten Akontozahlungen in Höhe von monatlich EUR 550,00 brutto mit sofortiger Wirkung eingestellt würden. Darüber hinaus erklärte die belangte Behörde, dass sie sich die Rückforderung der im Zeitraum September 2013 bis März 2016 zu Unrecht geleisteten Zahlungen (sohin die gewährte Nachzahlung in Höhe von EUR 14.500,00 und die seit April 2016 gewährten monatlichen Zahlungen in Höhe von EUR 550,00) ausdrücklich vorbehalte.
  11. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus den von der BF vorgelegten Urkunden, sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2018 und am XXXX .2019 von der Beschwerdeführerin und den erschienenen Behördenvertretern gemachten Angaben und auf den vorgelegten Urkunden, die oben näher bezeichnet wurden. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus den von der BF vorgelegten Urkunden, sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2019 von der Beschwerdeführerin und den erschienenen Behördenvertretern gemachten Angaben und auf den vorgelegten Urkunden, die oben näher bezeichnet wurden. Aus diesen Angaben ergibt sich weiter die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bei der Ermittlung der Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegte Berechnungsmethode.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.
  14. Mit Beschluss vom XXXX .2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den von der BKK erlassenen Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der BF und der belangten Behörde bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistung anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung Auffassungsunterschiede bestehen und dass es sich hierbei

§ 354Z 1 ASVG um eine Leistungssache handle.3.1.1.

Mit Beschluss vom römisch 40 .2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den von der BKK erlassenen Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der BF und der belangten Behörde bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistung anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung Auffassungsunterschiede bestehen und dass es sich hierbei

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG um eine Leistungssache handle. Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass es anlassbezogen - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine in früheren Zeiten außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung gehe und dass es sich dabei nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handle. Damit entschied das Höchstgericht die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass es Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018 für zuständig erachtete.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 , behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass es anlassbezogen - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine in früheren Zeiten außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung gehe und dass es sich dabei nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG handle. Damit entschied das Höchstgericht die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass es Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018 für zuständig erachtete. Da auch das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über die in derselben Sache dort eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Klage gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018 davon ausging, dass die BKK mit diesem, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid „eindeutig“ über „eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen“ (Feststellung des Umfanges eines Anspruchs einer Versicherungsleistung) hat [sic. Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , GZ: XXXX , S. 8 Mitte], sah die BKK - ausgelöst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX - wegen der höchstgerichtlichen Erklärung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sei und der Erklärung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Leistungssache gedeuteten Angelegenheit zuständig zu sein, einen positiven Kompetenzkonflikt gegeben, den sie mit ihrer Eingabe vom 04.11.2019 durch den Verfassungsgerichtshof zu klären suchte.Da auch das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht über die in derselben Sache dort eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Klage gegen den Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018 davon ausging, dass die BKK mit diesem, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid „eindeutig“ über „eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG abgesprochen“ (Feststellung des Umfanges eines Anspruchs einer Versicherungsleistung) hat [sic. Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 8 Mitte], sah die BKK - ausgelöst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 - wegen der höchstgerichtlichen Erklärung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sei und der Erklärung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Leistungssache gedeuteten Angelegenheit zuständig zu sein, einen positiven Kompetenzkonflikt gegeben, den sie mit ihrer Eingabe vom 04.11.2019 durch den Verfassungsgerichtshof zu klären suchte. Da die Österreichische Gesundheitskasse, auf die das Vermögen und die Verbindlichkeiten der mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2020

§ 718Abs.

8 ASVG aufgelösten BKK übergingen und diese nunmehr als Rechtsnachfolgerin der BKK gilt, über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, diesem binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle, mit Note vom 10.05.2020 erklärte, dass sie das anhängige Verfahren nicht fortsetzen wolle, verfügte der Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , die Einstellung des Verfahrens, womit die Frage des positiven Kompetenzkonflikts keiner weiterenn Klärung zugeführt wurde.Da die Österreichische Gesundheitskasse, auf die das Vermögen und die Verbindlichkeiten der mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2020

Paragraph 718, Absatz 8, ASVG aufgelösten BKK übergingen und diese nunmehr als Rechtsnachfolgerin der BKK gilt, über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, diesem binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle, mit Note vom 10.05.2020 erklärte, dass sie das anhängige Verfahren nicht fortsetzen wolle, verfügte der Gerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Einstellung des Verfahrens, womit die Frage des positiven Kompetenzkonflikts keiner weiterenn Klärung zugeführt wurde. In Anbetracht dessen ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , vertretene Rechtsauffassung, wonach anlassbezogen eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vorliege, zu deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht berufen sei, gebunden, weshalb nunmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der BKK vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde auszugehen ist.In Anbetracht dessen ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , römisch 40 , vertretene Rechtsauffassung, wonach anlassbezogen eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vorliege, zu deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht berufen sei, gebunden, weshalb nunmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der BKK vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde auszugehen ist. 3.1.2.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). , Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zwischen den Verfahrensparteien steht die Richtigkeit der im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2018 dargestellten Rechenkolonnen und weiters der Umstand außer Streit, dass dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Entschädigungsleistung von 67,5% der letzten Funktionsgebühr in Höhe von ATS 14.499,00 zustehe. Außer Streit steht auch die bei der BF dargestellte Rechenkolonne, was die prozentuelle Komponente betrifft [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 oben].3.
  2. Zwischen den Verfahrensparteien steht die Richtigkeit der im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2018 dargestellten Rechenkolonnen und weiters der Umstand außer Streit, dass dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Entschädigungsleistung von 67,5% der letzten Funktionsgebühr in Höhe von ATS 14.499,00 zustehe. Außer Streit steht auch die bei der BF dargestellte Rechenkolonne, was die prozentuelle Komponente betrifft [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 oben]. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zwischen den Verfahrensparteien lediglich strittig, „welche weiteren Bezüge der Berechtigten

§ 14

„Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen sind und welche nicht [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 unten]. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zwischen den Verfahrensparteien lediglich strittig, „welche weiteren Bezüge der Berechtigten

Paragraph 14, „Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen sind und welche nicht [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 unten]. Zwischen den Parteien ist jedoch unstrittig, dass sowohl auf den verstorbenen Ehegatten der BF, als auch auf sie selbst die Bestimmung des § 14 Entschädigungsgrundsätze-EG anzuwenden sind. Zwischen den Parteien ist jedoch unstrittig, dass sowohl auf den verstorbenen Ehegatten der BF, als auch auf sie selbst die Bestimmung des Paragraph 14, Entschädigungsgrundsätze-EG anzuwenden sind. 3.

  1. In der Bestimmung § 420 Abs. 5 ASVG heißt es in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung erfolge und kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger begründe. Hiefür würden diesem Entschädigungen nach folgenden, im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Grundsätzen gebühren:3.
  2. In der Bestimmung Paragraph 420, Absatz 5, ASVG heißt es in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung erfolge und kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger begründe. Hiefür würden diesem Entschädigungen nach folgenden, im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Grundsätzen gebühren: „
  3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien

§ 31Abs.

5 Z 31,„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31,,

  1. Der/die Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter und die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungskreis und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
  2. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter die Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzusetzen ist, § 107 Abs. 4 anzuwenden.“
  3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter die Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzusetzen ist, Paragraph 107, Absatz 4, anzuwenden.“ Der Bundesminister für soziale Verwaltung erließ dazu die Grundsätze „für die Gewährung von Entschädigungen an die im Amt befindlichen Versicherungsvertreter und an ausgeschiedene Funktionäre bzw. an deren Hinterbliebene“. Im III. Abschnitt der Entschädigungsgrundsätze finden sich die Bestimmungen betreffend Entschädigungen an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung erließ dazu die Grundsätze „für die Gewährung von Entschädigungen an die im Amt befindlichen Versicherungsvertreter und an ausgeschiedene Funktionäre bzw. an deren Hinterbliebene“. Im römisch drei. Abschnitt der Entschädigungsgrundsätze finden sich die Bestimmungen betreffend Entschädigungen an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen. Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen und über ihr Ausmaß oblag dem Vorstand des Verwaltungskörpers (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0001). Im Zuge der Neuregelung der Abschnitte I bis IV des
  4. Teiles des ASVG durch die
  5. Novelle wurde § 420 Abs. 5 ASVG mit Wirksamkeit vom 01.01.1994 unter anderen dahin geändert, dass die Zuständigkeit des Vorstands zur Entscheidung über die Entschädigungen aus dem Gesetz beseitigt wurde. Für künftige Funktionäre waren damit keine Pensionen mehr vorgesehen.Im Zuge der Neuregelung der Abschnitte römisch eins bis römisch vier des
  6. Teiles des ASVG durch die
  7. Novelle wurde Paragraph 420, Absatz 5, ASVG mit Wirksamkeit vom 01.01.1994 unter anderen dahin geändert, dass die Zuständigkeit des Vorstands zur Entscheidung über die Entschädigungen aus dem Gesetz beseitigt wurde. Für künftige Funktionäre waren damit keine Pensionen mehr vorgesehen. Nach den in § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG geregelten Übergangsbestimmungen blieb für die dort genannten Personen bzw. Funktionsträger (zu denen auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt diese selbst zählen) die alte Rechtslage betreffend die Entschädigung für ausgeschiedene Funktionäre anwendbar. Der mit den Übergangsbestimmungen verbundene Zweck bestand schlicht darin, das Funktionsträger, die sich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits im Amt befanden, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Verschlechterungen hinsichtlich der Entschädigungen für die Zeit nach ihrem Ausscheiden treffen sollten.Nach den in Paragraph 553, Absatz 4 bis 7 ASVG geregelten Übergangsbestimmungen blieb für die dort genannten Personen bzw. Funktionsträger (zu denen auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt diese selbst zählen) die alte Rechtslage betreffend die Entschädigung für ausgeschiedene Funktionäre anwendbar. Der mit den Übergangsbestimmungen verbundene Zweck bestand schlicht darin, das Funktionsträger, die sich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits im Amt befanden, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Verschlechterungen hinsichtlich der Entschädigungen für die Zeit nach ihrem Ausscheiden treffen sollten. Die Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze-EG idF. vom 23.01.1975 lautete wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 14, der Entschädigungsgrundsätze-EG in der Fassung vom 23.01.1975 lautete wie folgt: „Anrechnung von Einkünften § 14

(1)Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.Paragraph 14,
(1)Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt römisch drei dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(2)Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
(3)Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:
(3)Bei der Anwendung der Absatz eins und 2 haben außer Betracht zu bleiben:
  1. Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
  2. Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind.“ In der in www.sozdok.at abrufbaren Fassung hat die zitierte Bestimmung folgenden Wortlaut: „Anrechnung von Einkünften § 14
(1)Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.Paragraph 14,
(1)Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt römisch drei dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(2)Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
(3)Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:
(3)Bei der Anwendung der Absatz eins und 2 haben außer Betracht zu bleiben:
  1. Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
  2. Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind;
  3. die im § 292 Abs. 4 lit. d, i und m des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Bezüge.“
  4. die im Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, i und m des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Bezüge.“ Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind auf die Entschädigungsleistungen alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs - mit Ausnahme der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ein Ruhe- und Versorgungsgenuss einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft - anzurechnen. Allenfalls weitere erzielbare Einkünfte werden in der Altfassung nicht erwähnt. Schon aus der in Abs. 3 enthaltenen Wortwendung „bei der Anwendung des Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben“ ergibt sich, dass eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ein Ruhe- und Versorgungsgenuss einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf die Entschädigungsleistung nicht anzurechnen sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind auf die Entschädigungsleistungen alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs - mit Ausnahme der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ein Ruhe- und Versorgungsgenuss einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft - anzurechnen. Allenfalls weitere erzielbare Einkünfte werden in der Altfassung nicht erwähnt. Schon aus der in Absatz 3, enthaltenen Wortwendung „bei der Anwendung des Absatz eins und 2 haben außer Betracht zu bleiben“ ergibt sich, dass eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ein Ruhe- und Versorgungsgenuss einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf die Entschädigungsleistung nicht anzurechnen sind. Im Zusammenhang mit den an ehemalige Funktionäre nach dieser Bestimmung gewährten Entschädigungsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei dieser Leistung um (freiwillig begründete), den Ruhensbestimmungen unterliegende zusätzliche Pensionen („Entschädigungen“) handle und dass diesen Leistungen kein sozialhilfeähnlicher Charakter zukomme (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/08/0286). Dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Nettopension nach ASVG unter die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 Entschädigungsgrundsätze-EG und ein Ruhebezug eines aus dem Nationalrat, der als öffentlich-rechtlicher Vertretungskörper anzusehen ist, ausgeschiedenen Mitgliedes unter die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 2 Entschädigungsgrundsätze-EG zu subsumieren sind.Dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Nettopension nach ASVG unter die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, Entschädigungsgrundsätze-EG und ein Ruhebezug eines aus dem Nationalrat, der als öffentlich-rechtlicher Vertretungskörper anzusehen ist, ausgeschiedenen Mitgliedes unter die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, Entschädigungsgrundsätze-EG zu subsumieren sind. 3.
  5. Der verstorbene Ehegatte der BF war ein Funktionär der BKK. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung

§ 420Abs. 5 ASVG id

F vor der

  1. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, richtet sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG, sondern ist nach den vom Bundesminister für Soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0001).3.
  2. Der verstorbene Ehegatte der BF war ein Funktionär der BKK. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung

Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung vor der

  1. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, richtet sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG, sondern ist nach den vom Bundesminister für Soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0001). 3.
  2. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der vom verstorbenen Ehegatten der BF bezogenen Pension nach dem ASVG um eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 14 Abs. 3 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze und bei dem als ehemaliges Mitglied des XXXX bezogenen Ruhebezug um einen solchen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft iSd § 14 Abs. 3 Z 2 handelt, die bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 14 der Entschädigungsgrundsätze außer Betracht zu bleiben haben, was unter Anwendung der Wortinterpretation der zitierten Bestimmung nichts anderes bedeutet, als dass diesbezüglich eine Anrechnung zu unterbleiben hat. Gleiches gilt auch für die von der BF nach ihrem verstorbenen Gatten erhaltenen Bezüge. Damit erweist sich die von der BKK vorgenommene Anrechnung der ASVG-Nettopension bzw. des XXXX als verfehlt, weshalb sich die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde daher als berechtigt erweist.3.
  3. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der vom verstorbenen Ehegatten der BF bezogenen Pension nach dem ASVG um eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, der Entschädigungsgrundsätze und bei dem als ehemaliges Mitglied des römisch 40 bezogenen Ruhebezug um einen solchen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft iSd Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, handelt, die bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 des Paragraph 14, der Entschädigungsgrundsätze außer Betracht zu bleiben haben, was unter Anwendung der Wortinterpretation der zitierten Bestimmung nichts anderes bedeutet, als dass diesbezüglich eine Anrechnung zu unterbleiben hat. Gleiches gilt auch für die von der BF nach ihrem verstorbenen Gatten erhaltenen Bezüge. Damit erweist sich die von der BKK vorgenommene Anrechnung der ASVG-Nettopension bzw. des römisch 40 als verfehlt, weshalb sich die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde daher als berechtigt erweist. 3.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Anrechnung von Pensionen nach § 14 Abs. 3 Z 1 und Z 2 EG (sohin einer ASVG-Pension und von Ruhebezügen eines ausgeschiedenen Nationalratsmitgliedes) auf eine Entschädigung nach den auf der Grundlage der zu § 420 Abs. 5 ASVG ergangenen Entschädigungsgrundsätzen fehlt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Anrechnung von Pensionen nach Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, EG (sohin einer ASVG-Pension und von Ruhebezügen eines ausgeschiedenen Nationalratsmitgliedes) auf eine Entschädigung nach den auf der Grundlage der zu Paragraph 420, Absatz 5, ASVG ergangenen Entschädigungsgrundsätzen fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2199138.1.00

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