4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Entschädigungsgrundsätze-EG könnten Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes den in § 3 Abs. 2, 4 und 6 genannten, aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Personen und
Z 2 der Entschädigungsgrundsätze-EG den Hinterbliebenen der betreffenden Personen nach § 9 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze-EG gewährt werden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht ausgesprochen, dass der verstorbene Ehegatte der BF, XXXX , auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze-EG genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm, sowie nach seinem Tod seinen Hinterbliebenen, was vorliegend auf die BF zutreffe, dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gebühre. Wenn die BKK in weiterer Folge auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Entschädigungsgrundsätze-EG verweise, gehe sie unberechtigterweise davon aus, dass sowohl die von XXXX bezogene Pension, als auch die von ihm bezogene XXXX zusammenzurechnen seien und der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei. Dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des XXXX . Die Ausführungen der Behörde, wonach im Rahmen der Berechnung im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Entschädigungsleistung gegenüber XXXX und der BF eine Zusammenrechnung der ASVG-Pension und der XXXX des XXXX zu erfolgen habe, entbehrten jeglicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es richtig sei, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger heranzuziehen seien.
Paragraph 9, der Entschädigungsgrundsätze-EG könnten Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes den in Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 6 genannten, aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Personen und
Paragraph 9, Ziffer 2, der Entschädigungsgrundsätze-EG den Hinterbliebenen der betreffenden Personen nach Paragraph 9, Ziffer eins, der Entschädigungsgrundsätze-EG gewährt werden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht ausgesprochen, dass der verstorbene Ehegatte der BF, römisch 40 , auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze-EG genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm, sowie nach seinem Tod seinen Hinterbliebenen, was vorliegend auf die BF zutreffe, dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gebühre. Wenn die BKK in weiterer Folge auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, der Entschädigungsgrundsätze-EG verweise, gehe sie unberechtigterweise davon aus, dass sowohl die von römisch 40 bezogene Pension, als auch die von ihm bezogene römisch 40 zusammenzurechnen seien und der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei. Dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des römisch 40 . Die Ausführungen der Behörde, wonach im Rahmen der Berechnung im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Entschädigungsleistung gegenüber römisch 40 und der BF eine Zusammenrechnung der ASVG-Pension und der römisch 40 des römisch 40 zu erfolgen habe, entbehrten jeglicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts hätte diese vom klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungssätze-EG ausgehen müssen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese in ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung auf Entschädigungsleistung außer Betracht zu bleiben haben. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erfolgen habe. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung sei daher verfehlt. Die von der belangten Behörde angewendete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2009/08/0286 stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang. In dieser Entscheidung sei strittig, welche Auswirkungen der Verzicht der ausgeschiedenen Funktionäre auf weitere ÖGB-Pensionszuschüsse samt Gewährung einer Abfindungszahlung auf die von der beschwerdeführenden Partei zu leistenden Entschädigungen habe. Auch in dieser Entscheidung werde darauf verwiesen, dass
der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese im Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, nicht anzurechnen seien. Es finde sich daher keine Grundlage dafür, dass die von der Beschwerdeführerin und XXXX bezogene ASVG-Pension im Zuge der Berechnung der Entschädigungsleistungen voll anzurechnen sei, da dies dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 widerspreche.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts hätte diese vom klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungssätze-EG ausgehen müssen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese in ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung auf Entschädigungsleistung außer Betracht zu bleiben haben. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erfolgen habe. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung sei daher verfehlt. Die von der belangten Behörde angewendete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2009/08/0286 stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang. In dieser Entscheidung sei strittig, welche Auswirkungen der Verzicht der ausgeschiedenen Funktionäre auf weitere ÖGB-Pensionszuschüsse samt Gewährung einer Abfindungszahlung auf die von der beschwerdeführenden Partei zu leistenden Entschädigungen habe. Auch in dieser Entscheidung werde darauf verwiesen, dass
der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, der Entschädigungsgrundsätze Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese im Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, nicht anzurechnen seien. Es finde sich daher keine Grundlage dafür, dass die von der Beschwerdeführerin und römisch 40 bezogene ASVG-Pension im Zuge der Berechnung der Entschädigungsleistungen voll anzurechnen sei, da dies dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, widerspreche. Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BKK vom XXXX .2018, GZ: XXXX , dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde und ihr die Entschädigungsleistung entsprechend der Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018, GZ: römisch 40 , dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde und ihr die Entschädigungsleistung entsprechend der Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
Entschädigungsgrundsätze über eine Leistungssache
Z 1 ASVG abgesprochen hatte, zumal es hierbei um die Feststellung des Umfangs eines Anspruchs einer Versicherungsleistung geht und
ASGG Leistungssachen der Sozialversicherung im Sinne des § 354 ASVG mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten sind.7. Mit hg. Beschluss vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, wurde die gegen den Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen, da die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Auffassung des erkennenden Gerichtes mit der Berechnung einer Entschädigungsleistung
Paragraph 14, Entschädigungsgrundsätze über eine Leistungssache
Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG abgesprochen hatte, zumal es hierbei um die Feststellung des Umfangs eines Anspruchs einer Versicherungsleistung geht und
Paragraph 65, ASGG Leistungssachen der Sozialversicherung im Sinne des Paragraph 354, ASVG mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten sind.
GG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufheben und dem Bund
GG iVm. der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF. den Ersatz der Aufwendungen der Revisionswerberin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.In ihrer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 erhobenen Revisionsschrift vertrat die BF die Auffassung, dass es sich bei der von ihr begehrten Entschädigung um keine Versicherungsleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 354, ASVG bzw. des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handle und verband die Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Abschluss des Vorverfahrens
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufheben und dem Bund
Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF. den Ersatz der Aufwendungen der Revisionswerberin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. 9. Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die außerordentliche Revision der BF keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe und daher aus nachstehenden Gründen unzulässig sei. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage sei bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und sei die außerordentliche Revision der BF unzulässig. Auch erweise sich die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte, als verfehlt. In den §§ 354 und 355 unterscheide das ASVG zwischen Leistungs- und Verwaltungssachen; nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. 10 Ob 125/04f) enthalte § 354 Abs. 1 ASVG eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Leistungssachen subsumiere. Alle darin nicht genannten Angelegenheiten seien nach § 355 ASVG „Verwaltungssachen“. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerde hervorgehe, sei zwischen den Parteien unstrittig, dass sowohl die BF als auch ihr verstorbener Ehegatte dem Grunde nach Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen hätten. Es hätten jedoch Auffassungsunterschiede bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistungen anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung bestanden. Dabei handle es sich
Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die außerordentliche Revision der BF keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe und daher aus nachstehenden Gründen unzulässig sei. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage sei bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und sei die außerordentliche Revision der BF unzulässig. Auch erweise sich die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte, als verfehlt. In den Paragraphen 354 und 355 unterscheide das ASVG zwischen Leistungs- und Verwaltungssachen; nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche 10 Ob 125/04f) enthalte Paragraph 354, Absatz eins, ASVG eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Leistungssachen subsumiere. Alle darin nicht genannten Angelegenheiten seien nach Paragraph 355, ASVG „Verwaltungssachen“. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerde hervorgehe, sei zwischen den Parteien unstrittig, dass sowohl die BF als auch ihr verstorbener Ehegatte dem Grunde nach Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen hätten. Es hätten jedoch Auffassungsunterschiede bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistungen anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung bestanden. Dabei handle es sich
Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG um eine Leistungssache. Weiter heißt es in der Revisionsbeantwortung, dass die BF am 25.11.2018 Klage vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, die sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist verbunden habe. Das Gericht habe seine Zuständigkeit eindeutig bejaht. Zur GZ: XXXX sei der Antrag der BF vom Arbeits- und Sozialgericht jedoch abgewiesen worden. Das Arbeits- und Sozialgericht habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich hier eindeutig um eine Leistungssache handle bestätigt und für zuständig erachtet. Sollte der Verwaltungsgerichtshof wider Erwarten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aussprechen, würde dies im konkreten Fall zu einem positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht führen. Über einen solchen Kompetenzkonflikt hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Ihre Revisionsbeantwortung verband die belangte Behörde mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unzulässig zurückweisen, in eventu diese als unbegründet abweisen, jedenfalls der Revisionswerberin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung der Gegenschrift auftragen.Weiter heißt es in der Revisionsbeantwortung, dass die BF am 25.11.2018 Klage vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, die sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist verbunden habe. Das Gericht habe seine Zuständigkeit eindeutig bejaht. Zur GZ: römisch 40 sei der Antrag der BF vom Arbeits- und Sozialgericht jedoch abgewiesen worden. Das Arbeits- und Sozialgericht habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich hier eindeutig um eine Leistungssache handle bestätigt und für zuständig erachtet. Sollte der Verwaltungsgerichtshof wider Erwarten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aussprechen, würde dies im konkreten Fall zu einem positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht führen. Über einen solchen Kompetenzkonflikt hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Ihre Revisionsbeantwortung verband die belangte Behörde mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unzulässig zurückweisen, in eventu diese als unbegründet abweisen, jedenfalls der Revisionswerberin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung der Gegenschrift auftragen. 10. Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Revision den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, auf und trug der belangten Behörde den Aufwandsersatz der Revisionswerberin auf.10. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Revision den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, auf und trug der belangten Behörde den Aufwandsersatz der Revisionswerberin auf. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehemann der BF, auf den die streitgegenständlichen Ansprüche zurückgehen, kein bei der belangten Behörde versicherter Dienstnehmer, sondern ein Funktionär gewesen sei. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung
F vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, richte sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG und sei auch nicht von etwaigen Beitragsleistungen abhängig, sondern sei nach den vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen. In der gegenständlichen Rechtssache gehe es daher nicht um die Feststellung des Bestandes, Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd § 354 Z 1 ASVG, sondern - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine (in früheren Zeiten) außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung. Es handle sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehemann der BF, auf den die streitgegenständlichen Ansprüche zurückgehen, kein bei der belangten Behörde versicherter Dienstnehmer, sondern ein Funktionär gewesen sei. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung
Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung vor der
1 Z 2 B-VG über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden. Schon in der Revisionsbeantwortung habe die belangte Behörde ausgeführt, dass das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit in Zusammenhalt mit dem Anspruch der BF auf Zuspruch einer Entschädigungsleistung nach den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger bejaht habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Umstand nicht weiter berücksichtig, andernfalls er wohl eine Anzeige iSd § 43 Abs. 4 VfGG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hätte. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof so entschieden, als ob es die Entscheidung des Landesgerichtes Leoben nicht gegeben hätte. Hätte das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit verneint bzw. wäre es sich diesbezüglich unsicher gewesen, hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag der BF stattgeben müssen, da die Versäumung der Klagsfrist wohl nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen gewesen wäre. Das Landesgericht Leoben habe ausgeführt, dass es „eindeutig“ sei, „dass mit diesem Bescheid (ausschließlich) über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen wird (Feststellung des Umfangs eines Anspruches einer Versicherungsleistung)“. Damit habe das Landesgericht Leoben zum Ausdruck gebracht, dass es über den Anspruch der BF auch inhaltlich entschieden hätte, wäre die Klage rechtzeitig erhoben worden. Nachdem nunmehr der Verwaltungsgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärte, hätten im Endeffekt zwei Gerichte die Entscheidung über ein und dieselbe Sache in Anspruch genommen, weshalb ein positiver Kompetenzkonflikt vorliege, über den nun der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden habe.Wenn sowohl ein ordentliches Gericht, als auch ein Verwaltungsgericht in ein und derselben Sache ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, dies jedoch zu Unrecht erfolge, liege ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Diesfalls habe der Verfassungsgerichtshof
Schon in der Revisionsbeantwortung habe die belangte Behörde ausgeführt, dass das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit in Zusammenhalt mit dem Anspruch der BF auf Zuspruch einer Entschädigungsleistung nach den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger bejaht habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Umstand nicht weiter berücksichtig, andernfalls er wohl eine Anzeige iSd Paragraph 43, Absatz 4, VfGG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hätte. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof so entschieden, als ob es die Entscheidung des Landesgerichtes Leoben nicht gegeben hätte. Hätte das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit verneint bzw. wäre es sich diesbezüglich unsicher gewesen, hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag der BF stattgeben müssen, da die Versäumung der Klagsfrist wohl nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen gewesen wäre. Das Landesgericht Leoben habe ausgeführt, dass es „eindeutig“ sei, „dass mit diesem Bescheid (ausschließlich) über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG abgesprochen wird (Feststellung des Umfangs eines Anspruches einer Versicherungsleistung)“. Damit habe das Landesgericht Leoben zum Ausdruck gebracht, dass es über den Anspruch der BF auch inhaltlich entschieden hätte, wäre die Klage rechtzeitig erhoben worden. Nachdem nunmehr der Verwaltungsgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärte, hätten im Endeffekt zwei Gerichte die Entscheidung über ein und dieselbe Sache in Anspruch genommen, weshalb ein positiver Kompetenzkonflikt vorliege, über den nun der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden habe. Sodann erging der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Entsprechung des § 43 Abs. 3 iVm. § 48 VfGG iVm § 138 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt stellen.Sodann erging der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Entsprechung des Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 48, VfGG in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt stellen.
der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Berechnungsformel ermittelt worden sei und ATS 14.499,00 betragen hätte. Dies entspreche 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor seinem Ausscheiden. Die von der Behörde herangezogene Berechnungsformel sei bereits in den Entschädigungsgrundsätzen idF vor dem 31.12.1993 gleichlautend festgeschrieben gewesen und nicht geändert worden. Insofern sei sie auch nach den Entschädigungsgrundsätzen idF nach dem 31.12.1993 weiterhin anwendbar und sei daher unerheblich, welche Fassung für die Berechnung der (fiktiven) Entschädigungsleistung herangezogen werde, weil immer 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen gewesen sei. Für die BF selbst leite sich die Hinterbliebenenleistung von der Höhe der (fiktiven) Entschädigungsleistung zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ab und betrage diese
2 der Entschädigungsgrundsätze 60% der Entschädigungsleistung. Auch sei diese Formel bereits in den Entschädigungsgrundsätzen idF vor dem 31.12.1993 gleichlautend enthalten und bleibe diese unverändert in Geltung. Demzufolge betrage die (fiktive) Hinterbliebenenleistung für die BF im September 2013 EUR 978,80; das seien 60% der (fiktiven) Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten von EUR 1.631,34.14. Mit als „aufgetragene Bekanntgabe“ tituliertem Schriftsatz erging in Reaktion auf den an die belangte Behörde ergangenen Auftrag die Mitteilung der Behörde, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Rechenkolonne entgegen dem Vorbringen der BF richtig sei und die fiktive Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten der BF
der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Berechnungsformel ermittelt worden sei und ATS 14.499,00 betragen hätte. Dies entspreche 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor seinem Ausscheiden. Die von der Behörde herangezogene Berechnungsformel sei bereits in den Entschädigungsgrundsätzen in der Fassung vor dem 31.12.1993 gleichlautend festgeschrieben gewesen und nicht geändert worden. Insofern sei sie auch nach den Entschädigungsgrundsätzen in der Fassung nach dem 31.12.1993 weiterhin anwendbar und sei daher unerheblich, welche Fassung für die Berechnung der (fiktiven) Entschädigungsleistung herangezogen werde, weil immer 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen gewesen sei. Für die BF selbst leite sich die Hinterbliebenenleistung von der Höhe der (fiktiven) Entschädigungsleistung zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ab und betrage diese
Paragraph 21, Absatz 2, der Entschädigungsgrundsätze 60% der Entschädigungsleistung. Auch sei diese Formel bereits in den Entschädigungsgrundsätzen in der Fassung vor dem 31.12.1993 gleichlautend enthalten und bleibe diese unverändert in Geltung. Demzufolge betrage die (fiktive) Hinterbliebenenleistung für die BF im September 2013 EUR 978,80; das seien 60% der (fiktiven) Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten von EUR 1.631,
8 ASVG mit Wirksamkeit XXXX .2020 aufgelöst werde und nicht weiter existiere.17. Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 erging die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, dass die römisch 40
Paragraph 718, Absatz 8, ASVG mit Wirksamkeit römisch 40 .2020 aufgelöst werde und nicht weiter existiere. 18. Mit Note vom 31.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof der Österreichischen Gesundheitskasse bekannt, dass dort über den Antrag der BKK ein Verfahren auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich erging an die Österreichische Gesundheitskasse, auf die nach erfolgter Auflösung der BKK deren zum Stichtag 31.12.2019 vorhandenes Vermögen und Verbindlichkeiten
8a ASVG mit XXXX .2002 übergegangen war, die Aufforderung, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle.18. Mit Note vom 31.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof der Österreichischen Gesundheitskasse bekannt, dass dort über den Antrag der BKK ein Verfahren auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich erging an die Österreichische Gesundheitskasse, auf die nach erfolgter Auflösung der BKK deren zum Stichtag 31.12.2019 vorhandenes Vermögen und Verbindlichkeiten
Paragraph 718, Absatz 8 a, ASVG mit römisch 40 .2002 übergegangen war, die Aufforderung, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle.
den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht schuldig sei, ihr die durch den Fristsetzungsantrag entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.21. Am 20.04.2021 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei und ein Fristsetzungsantrag unbefristet eingebracht werden könne, solange die Entscheidung nicht erlassen worden sei und den sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen und
den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht schuldig sei, ihr die durch den Fristsetzungsantrag entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1990 ab dem XXXX ein monatlicher Ruhebezug auf der Grundlage von 66% der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates von damals brutto ATS 36.379,20 gebührt. Vom römisch 40 bis römisch 40 , sohin während eines Zeitraumes von römisch 40 bekleidete er die Funktion eines römisch 40 . Nach seinem Ausscheiden aus dem römisch 40 stellte die römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , über seinen Antrag fest, dass ihm
Paragraphen 24 und 27 des Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1990, ab dem römisch 40 ein monatlicher Ruhebezug auf der Grundlage von 66% der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates von damals brutto ATS 36.379,20 gebührt. Am XXXX trat der am XXXX verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und bezog er neben einer Pension nach ASVG auch einen Ruhebezug als ehemaliger XXXX . Am römisch 40 trat der am römisch 40 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und bezog er neben einer Pension nach ASVG auch einen Ruhebezug als ehemaliger römisch 40 . Beginnend mit dem XXXX bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum XXXX (sohin für die Dauer eines Jahres) die gesetzliche Abfertigung in mehreren Teilzahlungen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 3 f].Beginnend mit dem römisch 40 bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 (sohin für die Dauer eines Jahres) die gesetzliche Abfertigung in mehreren Teilzahlungen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 3 f]. Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre wurde allerdings nicht ausgezahlt. 1.4. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer ASVG-Eigenpension eine Witwenpension nach dem ASVG und eine Witwenpension aus dem XXXX ihres Ehegatten [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 4].1.4. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer ASVG-Eigenpension eine Witwenpension nach dem ASVG und eine Witwenpension aus dem römisch 40 ihres Ehegatten [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 4]. Von der belangten Behörde begehrte sie (rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997) die Pensionsentschädigung und eine Nachzahlung der Entschädigungsleistungen für ihren verstorbenen Ehegatten. 1.4.1. Über Antrag der BF sprach die XXXX ihr gegenüber mit Bescheid vom XXXX aus, dass ihr
und 29 Bezügegesetz ab dem XXXX ein monatlicher Witwenversorgungsbezug nach ihrem Ehegatten und ehemaligen Mitglied des XXXX in Höhe von - damals - brutto EUR 2.189,20 gebühre. 1.4.1. Über Antrag der BF sprach die römisch 40 ihr gegenüber mit Bescheid vom römisch 40 aus, dass ihr
Paragraphen 28 und 29 Bezügegesetz ab dem römisch 40 ein monatlicher Witwenversorgungsbezug nach ihrem Ehegatten und ehemaligen Mitglied des römisch 40 in Höhe von - damals - brutto EUR 2.189,20 gebühre. 1.4.
Mit Beschluss vom römisch 40 .2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den von der BKK erlassenen Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der BF und der belangten Behörde bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistung anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung Auffassungsunterschiede bestehen und dass es sich hierbei
Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG um eine Leistungssache handle. Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass es anlassbezogen - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine in früheren Zeiten außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung gehe und dass es sich dabei nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handle. Damit entschied das Höchstgericht die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass es Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018 für zuständig erachtete.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 , behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass es anlassbezogen - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine in früheren Zeiten außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung gehe und dass es sich dabei nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG handle. Damit entschied das Höchstgericht die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass es Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018 für zuständig erachtete. Da auch das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über die in derselben Sache dort eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Klage gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018 davon ausging, dass die BKK mit diesem, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid „eindeutig“ über „eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen“ (Feststellung des Umfanges eines Anspruchs einer Versicherungsleistung) hat [sic. Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , GZ: XXXX , S. 8 Mitte], sah die BKK - ausgelöst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX - wegen der höchstgerichtlichen Erklärung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sei und der Erklärung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Leistungssache gedeuteten Angelegenheit zuständig zu sein, einen positiven Kompetenzkonflikt gegeben, den sie mit ihrer Eingabe vom 04.11.2019 durch den Verfassungsgerichtshof zu klären suchte.Da auch das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht über die in derselben Sache dort eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Klage gegen den Bescheid der BKK vom römisch 40 .2018 davon ausging, dass die BKK mit diesem, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid „eindeutig“ über „eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG abgesprochen“ (Feststellung des Umfanges eines Anspruchs einer Versicherungsleistung) hat [sic. Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 8 Mitte], sah die BKK - ausgelöst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 - wegen der höchstgerichtlichen Erklärung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sei und der Erklärung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Leistungssache gedeuteten Angelegenheit zuständig zu sein, einen positiven Kompetenzkonflikt gegeben, den sie mit ihrer Eingabe vom 04.11.2019 durch den Verfassungsgerichtshof zu klären suchte. Da die Österreichische Gesundheitskasse, auf die das Vermögen und die Verbindlichkeiten der mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2020
8 ASVG aufgelösten BKK übergingen und diese nunmehr als Rechtsnachfolgerin der BKK gilt, über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, diesem binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle, mit Note vom 10.05.2020 erklärte, dass sie das anhängige Verfahren nicht fortsetzen wolle, verfügte der Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , die Einstellung des Verfahrens, womit die Frage des positiven Kompetenzkonflikts keiner weiterenn Klärung zugeführt wurde.Da die Österreichische Gesundheitskasse, auf die das Vermögen und die Verbindlichkeiten der mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2020
Paragraph 718, Absatz 8, ASVG aufgelösten BKK übergingen und diese nunmehr als Rechtsnachfolgerin der BKK gilt, über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, diesem binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle, mit Note vom 10.05.2020 erklärte, dass sie das anhängige Verfahren nicht fortsetzen wolle, verfügte der Gerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Einstellung des Verfahrens, womit die Frage des positiven Kompetenzkonflikts keiner weiterenn Klärung zugeführt wurde. In Anbetracht dessen ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , vertretene Rechtsauffassung, wonach anlassbezogen eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vorliege, zu deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht berufen sei, gebunden, weshalb nunmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der BKK vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde auszugehen ist.In Anbetracht dessen ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , römisch 40 , vertretene Rechtsauffassung, wonach anlassbezogen eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vorliege, zu deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht berufen sei, gebunden, weshalb nunmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der BKK vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde auszugehen ist. 3.1.2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). , Zu Spruchteil A): 3.
„Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen sind und welche nicht [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 unten]. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zwischen den Verfahrensparteien lediglich strittig, „welche weiteren Bezüge der Berechtigten
Paragraph 14, „Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen sind und welche nicht [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 unten]. Zwischen den Parteien ist jedoch unstrittig, dass sowohl auf den verstorbenen Ehegatten der BF, als auch auf sie selbst die Bestimmung des § 14 Entschädigungsgrundsätze-EG anzuwenden sind. Zwischen den Parteien ist jedoch unstrittig, dass sowohl auf den verstorbenen Ehegatten der BF, als auch auf sie selbst die Bestimmung des Paragraph 14, Entschädigungsgrundsätze-EG anzuwenden sind. 3.
5 Z 31,„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien
Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31,,
F vor der
Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung vor der
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Anrechnung von Pensionen nach § 14 Abs. 3 Z 1 und Z 2 EG (sohin einer ASVG-Pension und von Ruhebezügen eines ausgeschiedenen Nationalratsmitgliedes) auf eine Entschädigung nach den auf der Grundlage der zu § 420 Abs. 5 ASVG ergangenen Entschädigungsgrundsätzen fehlt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Anrechnung von Pensionen nach Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, EG (sohin einer ASVG-Pension und von Ruhebezügen eines ausgeschiedenen Nationalratsmitgliedes) auf eine Entschädigung nach den auf der Grundlage der zu Paragraph 420, Absatz 5, ASVG ergangenen Entschädigungsgrundsätzen fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2199138.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.