Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, lebte seit (mindestens) 1990 in Österreich. 2005 erstach er seine Ehefrau und flüchtete mit seinen vier Kindern in den Kosovo, wo er sich der Polizei stellte. Er wurde am 15.07.2009 vom Kreisgericht Peje/Kosovo wegen des Verbrechens der Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Republik Kosovo verweigerte die Auslieferung des Beschwerdeführers. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls (EU-Haftbefehl des LG XXXX , XXXX ) wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2018 in Albanien festgenommen und am 30.04.2019 nach Österreich überstellt und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Die Republik Kosovo verweigerte die Auslieferung des Beschwerdeführers. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls (EU-Haftbefehl des LG römisch 40 , römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2018 in Albanien festgenommen und am 30.04.2019 nach Österreich überstellt und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 09.05.2019 darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nützte diese Möglichkeit nicht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom 06.11.2019, rechtskräftig am 30.06.2020, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom 06.11.2019, rechtskräftig am 30.06.2020, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 21.10.2020 erneut darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. In einer Stellungnahme vom 29.10.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Problem damit habe, Österreich zu verlassen und in das Haus zurückzukehren, das er in XXXX gemeinsam mit seinem Bruder besitze. Allerdings wolle er in die Schweiz oder nach Deutschland reisen können, da dort seine vier Kinder und seine Enkelkinder leben würden und er nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1990 eine Beinprothese trage, welche im Kosovo nicht erneuert werden könne, weswegen er nach Deutschland müsse. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 21.10.2020 erneut darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. In einer Stellungnahme vom 29.10.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Problem damit habe, Österreich zu verlassen und in das Haus zurückzukehren, das er in römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder besitze. Allerdings wolle er in die Schweiz oder nach Deutschland reisen können, da dort seine vier Kinder und seine Enkelkinder leben würden und er nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1990 eine Beinprothese trage, welche im Kosovo nicht erneuert werden könne, weswegen er nach Deutschland müsse. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.04.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt den Bescheid zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot zu beheben oder zu verkürzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die belangte Behörde habe es entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen. Eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers würde in sein Privat- und Familienleben in Deutschland und der Schweiz eingreifen. Zu seinen Kindern und seiner Beziehung zu diesen hätte die belangte Behörde nähere Feststellungen treffen müssen. Die Prothese des Beschwerdeführers könne zudem im Kosovo nicht erneuert werden, auch aus diesem Grund seien Reisen in die Schweiz oder nach Deutschland notwendig. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er lebte (mindestens) von 1990 bis 2005 in Österreich. Am 05.06.2005 tötete er seine Ehefrau vorsätzlich, indem er ihr einen Stich mit einem Küchenmesser in den Hals versetzte. Die Halsschlagader wurde getroffen, sie verlor viel Blut und verstarb noch am Tatort, während der Beschwerdeführer mit seinen vier Kindern in den Kosovo flüchtete, wo er am 15.07.2009 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Er befand sich im Kosovo vom 06.06.2005 bis 29.11.2006 und vom 15.07.2009 bis 20.10.2014 in Haft. Die Republik Kosovo verweigerte die Auslieferung des Beschwerdeführers. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls (EU-Haftbefehl des LG XXXX , XXXX ) wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2018 in Albanien festgenommen und am 30.04.2019 nach Österreich überstellt und in die Justizanstalt St. Pölten eingeliefert. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er lebte (mindestens) von 1990 bis 2005 in Österreich. Am 05.06.2005 tötete er seine Ehefrau vorsätzlich, indem er ihr einen Stich mit einem Küchenmesser in den Hals versetzte. Die Halsschlagader wurde getroffen, sie verlor viel Blut und verstarb noch am Tatort, während der Beschwerdeführer mit seinen vier Kindern in den Kosovo flüchtete, wo er am 15.07.2009 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Er befand sich im Kosovo vom 06.06.2005 bis 29.11.2006 und vom 15.07.2009 bis 20.10.2014 in Haft. Die Republik Kosovo verweigerte die Auslieferung des Beschwerdeführers. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls (EU-Haftbefehl des LG römisch 40 , römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2018 in Albanien festgenommen und am 30.04.2019 nach Österreich überstellt und in die Justizanstalt St. Pölten eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht am 06.11.2019, rechtskräftig am 30.06.2020, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Die Haftzeiten im Kosovo und die Vorhaft vom 04.11.2018 bis 06.11.2019 wurden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht am 06.11.2019, rechtskräftig am 30.06.2020, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Die Haftzeiten im Kosovo und die Vorhaft vom 04.11.2018 bis 06.11.2019 wurden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mord ist mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Erschwerend wurden vom LG XXXX die besondere Heimtücke der Tat und die Tatbegehung in Anwesenheit der minderjährigen Kinder in der Wohnung, mildernd dagegen der ordentliche Lebenswandel (auch nach der Tat) und das lange Zurückliegen der Tat gewertet. Einer vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen das Urteil wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 30.06.2020, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben, da das Ausmaß der Strafe zwar als streng, aber nicht als korrekturbedürftig anzusehen war, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ohne nachvollziehbaren Grund in den Hals stach, sie verbluten ließ und dann mit den gemeinsamen Kindern das Land verließ. Mord ist mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Erschwerend wurden vom LG römisch 40 die besondere Heimtücke der Tat und die Tatbegehung in Anwesenheit der minderjährigen Kinder in der Wohnung, mildernd dagegen der ordentliche Lebenswandel (auch nach der Tat) und das lange Zurückliegen der Tat gewertet. Einer vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen das Urteil wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 30.06.2020, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben, da das Ausmaß der Strafe zwar als streng, aber nicht als korrekturbedürftig anzusehen war, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ohne nachvollziehbaren Grund in den Hals stach, sie verbluten ließ und dann mit den gemeinsamen Kindern das Land verließ. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft, aus der er frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe am 04.02.2022 entlassen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte seit 2005 seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo, wo er gemeinsam mit seinem Bruder in seinem Geburtsort XXXX ein Haus besitzt. Zu Österreich hat er keine besonderen Bindungen mehr. Der Beschwerdeführer hatte seit 2005 seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo, wo er gemeinsam mit seinem Bruder in seinem Geburtsort römisch 40 ein Haus besitzt. Zu Österreich hat er keine besonderen Bindungen mehr. Drei seiner Kinder (geboren 1991, 1993 und 1995) leben in Deutschland, eine Tochter (geboren 1992) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu ihnen und seinen Enkelkindern. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX erhielt der Beschwerdeführer zunächst regelmäßig Besuch von seinen in Deutschland lebenden Kindern; seit Anfang Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer keinen privaten Besuch mehr. Drei seiner Kinder (geboren 1991, 1993 und 1995) leben in Deutschland, eine Tochter (geboren 1992) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu ihnen und seinen Enkelkindern. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer zunächst regelmäßig Besuch von seinen in Deutschland lebenden Kindern; seit Anfang Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer keinen privaten Besuch mehr. Der Beschwerdeführer trägt seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1990 eine Beinprothese, welche seinen Angaben nach im Kosovo nicht erneuert werden kann. Seit 1998 bezieht der Beschwerdeführer eine Unfallrente der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Der Kosovo ist ein sicherer Drittstaat. Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte
europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nachdem der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo hatte und 2019 nur aufgrund eines Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert wurde, kann von keinem ausgeprägten Interesse an einem Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden. Ein solches wurde auch weder in der Stellungnahme des Beschwerdeführers noch in der Beschwerde behauptet, vielmehr erklärte er, kein Problem damit zu haben, Österreich verlassen zu müssen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn [ ]
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn [ ] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; [ ]“ Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Dadurch ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Grundsätzlich rechtfertigt dies die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung. Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Dadurch ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Grundsätzlich rechtfertigt dies die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei (vgl. jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei vergleiche jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht aufgrund des Verbrechens des Mordes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Dabei wurde der Strafrahmen (von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslang) relativ stark ausgenützt, was laut OLG XXXX zwar streng, aber gerechtfertigt war, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ohne nachvollziehbaren Grund in den Hals stach, sie verbluten ließ und dann mit den gemeinsamen Kindern das Land verließ. Damit hatte sich der Beschwerdeführer der österreichischen Gerichtsbarkeit entzogen und konnte dieser nur mittels eines internationalen Haftbefehls zugeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht aufgrund des Verbrechens des Mordes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Dabei wurde der Strafrahmen (von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslang) relativ stark ausgenützt, was laut OLG römisch 40 zwar streng, aber gerechtfertigt war, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ohne nachvollziehbaren Grund in den Hals stach, sie verbluten ließ und dann mit den gemeinsamen Kindern das Land verließ. Damit hatte sich der Beschwerdeführer der österreichischen Gerichtsbarkeit entzogen und konnte dieser nur mittels eines internationalen Haftbefehls zugeführt werden. Aufgrund des von dem Beschwerdeführer begangenen Kapitalverbrechens des Mordes ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet gefährdet ist. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befindet, kann jedenfalls nicht von einem Wegfall der durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zugleich aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich nach 2005 (soweit bekannt) keine Straftaten mehr zuschulden kommen ließ und dass die Tat fast 16 Jahre zurückliegt.Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befindet, kann jedenfalls nicht von einem Wegfall der durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zugleich aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich nach 2005 (soweit bekannt) keine Straftaten mehr zuschulden kommen ließ und dass die Tat fast 16 Jahre zurückliegt. Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes ist auch zu prüfen, ob ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Für Österreich wurde kein Privat- und/oder Familienlebens behauptet und sind auch keine besonderen Bindungen mehr erkenntlich. Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes ist auch zu prüfen, ob ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Für Österreich wurde kein Privat- und/oder Familienlebens behauptet und sind auch keine besonderen Bindungen mehr erkenntlich. Der Beschwerdeführer erklärte aber, ein Interesse daran zu haben, nach Deutschland und in die Schweiz zu reisen, da dort seine vier Kinder wohnhaft seien und er zudem eine bessere medizinische Versorgung für seine Beinprothese habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind, daher ist prinzipiell auch das Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers in diesen Ländern zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer erklärte aber, ein Interesse daran zu haben, nach Deutschland und in die Schweiz zu reisen, da dort seine vier Kinder wohnhaft seien und er zudem eine bessere medizinische Versorgung für seine Beinprothese habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind, daher ist prinzipiell auch das Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers in diesen Ländern zu berücksichtigen. Die Kinder des Beschwerdeführers sind alle volljährig und führen ein selbständiges Leben in Deutschland bzw. der Schweiz, während der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung im Kosovo lebte. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Im gegenständlichen Verfahren wurde nur behauptet, dass es eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. Enkelkindern gebe und er diese gerne besuchen wolle. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde nicht behauptet. Schon vor dem Hintergrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, die weit entfernt von ihm wohnen, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in jenen Staaten, für die das Einreiseverbot gilt.Die Kinder des Beschwerdeführers sind alle volljährig und führen ein selbständiges Leben in Deutschland bzw. der Schweiz, während der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung im Kosovo lebte. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Im gegenständlichen Verfahren wurde nur behauptet, dass es eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. Enkelkindern gebe und er diese gerne besuchen wolle. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde nicht behauptet. Schon vor dem Hintergrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, die weit entfernt von ihm wohnen, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in jenen Staaten, für die das Einreiseverbot gilt. Dass eine Beziehung besteht, wie in der Beschwerde behauptet wird, wird vom Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkannt und ergibt sich dies auch aus den Besuchen dreier seiner Kinder in der Justizanstalt (zumindest bis September 2020, danach mögen aber auch die Covid-19-bedingten Einschränkungen Besuche erschwert haben). Das entsprechende Interesse, seine Kinder und deren Familien in Deutschland bzw. der Schweiz zu besuchen, ist daher gegeben und unter dem Privatleben zu prüfen. Nachdem sich aber auch in der Vergangenheit der Kontakt zu seinen Kindern auf Besuche beschränkte (unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, gegen den ein Haftbefehl vorlag, überhaupt jemals nach Deutschland oder in die Schweiz gereist war), kann dies auch weiter aufrechterhalten werden, indem er von seinen Kindern im Kosovo bzw. außerhalb des Geltungsraumes des Einreiseverbotes besucht wird. Soweit vom Beschwerdeführer erklärt wird, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Beinprothese trage, welche erneuert werden müsse, was im Kosovo nicht möglich sei, wurde nicht näher ausgeführt (und auch nicht mit ärztlichen Befunden bescheinigt), wann eine entsprechende Behandlung notwendig sei, sondern in seiner Stellungnahme nur darauf hingewiesen, dass er die Vornahme der Behandlung in Deutschland wünsche. Dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004), ebenso wird es in der Abwägung hinsichtlich eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sein, wenn ein Fremder im Gebiet der Mitgliedstaaten eine medizinische Behandlung vornehmen lassen will. Im vorliegenden Fall ist in die gebotene Abwägung auch zu Gunsten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, dass die Notwendigkeit einer Behandlung offenbar auf schwere Verletzungen zurückzuführen ist, die der Beschwerdeführer vor mehr als zwanzig Jahren bei einem Arbeitsunfall im Rahmen einer legal ausgeübten Beschäftigung für einen österreichischen Dienstgeber erlitten hat. Doch selbst wenn die Erneuerung der Beinprothese im Kosovo nicht möglich sein sollte und eine solche innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots notwendig werden sollte, ist dem Beschwerdeführer damit keine Behandlung verwehrt, kann er diese doch in anderen Staaten außerhalb der Europäischen Union vornehmen lassen. So scheint etwa am Klinischen Zentrum von Serbien in Belgrad eine besondere Expertise für Beinprothesen vorzuliegen, wurde dort 2019 in Zusammenarbeit mit einem internationalen Forscherteam eine neuartige bionische Prothese mit Sensoren, eine „Beinprothese mit Gespür“, eingesetzt (vgl. etwa Medica Magazin, Beinprothese mit Gespür verbessert die Gesundheit, 10.09.2019, abrufbar unter https://www.medica.de/de/News/Archiv/Beinprothese_mit_Gesp%C3%BCr_verbessert_die_Gesundheit oder Der Standard, Beinprothese mit Gespür kommuniziert dank neuer Schnittstelle mit dem Gehirn, 10.09.2019, abrufbar unter https://www.derstandard.at/story/2000108480319/beinprothese-mit-gespuerkommuniziert-dank-neuer-schnittstelle-ans-gehirn, Zugriff jeweils am 30.04.2021). Die medizinische Behandlung der Prothese ist daher jedenfalls gesichert, auch wenn dem Beschwerdeführer die Einreise in das Gebiet der Europäischen Union nicht offensteht.Soweit vom Beschwerdeführer erklärt wird, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Beinprothese trage, welche erneuert werden müsse, was im Kosovo nicht möglich sei, wurde nicht näher ausgeführt (und auch nicht mit ärztlichen Befunden bescheinigt), wann eine entsprechende Behandlung notwendig sei, sondern in seiner Stellungnahme nur darauf hingewiesen, dass er die Vornahme der Behandlung in Deutschland wünsche. Dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004), ebenso wird es in der Abwägung hinsichtlich eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sein, wenn ein Fremder im Gebiet der Mitgliedstaaten eine medizinische Behandlung vornehmen lassen will. Im vorliegenden Fall ist in die gebotene Abwägung auch zu Gunsten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, dass die Notwendigkeit einer Behandlung offenbar auf schwere Verletzungen zurückzuführen ist, die der Beschwerdeführer vor mehr als zwanzig Jahren bei einem Arbeitsunfall im Rahmen einer legal ausgeübten Beschäftigung für einen österreichischen Dienstgeber erlitten hat. Doch selbst wenn die Erneuerung der Beinprothese im Kosovo nicht möglich sein sollte und eine solche innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots notwendig werden sollte, ist dem Beschwerdeführer damit keine Behandlung verwehrt, kann er diese doch in anderen Staaten außerhalb der Europäischen Union vornehmen lassen. So scheint etwa am Klinischen Zentrum von Serbien in Belgrad eine besondere Expertise für Beinprothesen vorzuliegen, wurde dort 2019 in Zusammenarbeit mit einem internationalen Forscherteam eine neuartige bionische Prothese mit Sensoren, eine „Beinprothese mit Gespür“, eingesetzt vergleiche etwa Medica Magazin, Beinprothese mit Gespür verbessert die Gesundheit, 10.09.2019, abrufbar unter https://www.medica.de/de/News/Archiv/Beinprothese_mit_Gesp%C3%BCr_verbessert_die_Gesundheit oder Der Standard, Beinprothese mit Gespür kommuniziert dank neuer Schnittstelle mit dem Gehirn, 10.09.2019, abrufbar unter https://www.derstandard.at/story/2000108480319/beinprothese-mit-gespuerkommuniziert-dank-neuer-schnittstelle-ans-gehirn, Zugriff jeweils am 30.04.2021). Die medizinische Behandlung der Prothese ist daher jedenfalls gesichert, auch wenn dem Beschwerdeführer die Einreise in das Gebiet der Europäischen Union nicht offensteht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise nach Deutschland bzw. in die Schweiz nicht derart stark ausgeprägt sind, dass durch die Erlassung eines Einreiseverbotes in die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte unverhältnismäßig eingegriffen würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise nach Deutschland bzw. in die Schweiz nicht derart stark ausgeprägt sind, dass durch die Erlassung eines Einreiseverbotes in die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte unverhältnismäßig eingegriffen würde. Die belangte Behörde hatte ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dass bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Die belangte Behörde hatte ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dass bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Im Hinblick auf den Zeitraum, der seit der Straftat vergangen ist und in welchem der Beschwerdeführer unbescholten blieb, erweist sich das für § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zulässige unbefristete Einreiseverbots als zu lange, zumal einerseits in anderen noch gravierenderen bzw. kurz zurückliegenden oder mehrfach wiederholten Straftaten kein Spielraum mehr nach oben offen bleiben würde. Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den Paragraph 53, Absatz 3, FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Im Hinblick auf den Zeitraum, der seit der Straftat vergangen ist und in welchem der Beschwerdeführer unbescholten blieb, erweist sich das für Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zulässige unbefristete Einreiseverbots als zu lange, zumal einerseits in anderen noch gravierenderen bzw. kurz zurückliegenden oder mehrfach wiederholten Straftaten kein Spielraum mehr nach oben offen bleiben würde. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose konnte daher spruchgemäß mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren das Auslangen gefunden werden, wobei anzumerken ist, dass die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers beginnt (§ 53 Abs. 4 FPG).Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose konnte daher spruchgemäß mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren das Auslangen gefunden werden, wobei anzumerken ist, dass die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers beginnt (Paragraph 53, Absatz 4, FPG). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot auf zehn Jahre zu reduzieren.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot auf zehn Jahre zu reduzieren. 3.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241973.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.