4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ladung vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für 09.09.2020, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 17:30 Uhr) zur mündlichen Verhandlung im Verfahren des Landesgerichts XXXX , XXXX , geladen. Der Beschwerdeführer erschien ladungsgemäß und wurde um 17:30 Uhr entlassen. Mit Ladung vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für 09.09.2020, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 17:30 Uhr) zur mündlichen Verhandlung im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , geladen. Der Beschwerdeführer erschien ladungsgemäß und wurde um 17:30 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 22.09.2020 an die belangte Behörde begehrte der Beschwerdeführer Gebühren für (1.) Reisekosten iHv 373,00 EUR (622 km x 0,30 x 2), (2.) Aufenthaltskosten für Frühstück iHv 4,00 EUR, für Mittagessen iHv 8,50 EUR, für Abendessen iHv 8,50 EUR und für unvermeidliche Nächtigung iHv 12,40 EUR und (3.) Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Verdienst-/Einkommensentgang für zwei Tage iHv 956,00 EUR, insgesamt somit Gebühren von 1.362,00 EUR. Der Eingabe beigelegt war eine als „Kurzfristige Erfolgsrechnung August 2020“ bezeichnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, die für den Zeitraum Jänner bis August 2020 Umsatzerlöse iHv 83.734,17 ausweist. Handschriftlich ist darauf Folgendes geschrieben: „Bis 31.08.2020 = 35 Wochen x 5 Tage = 175 Tage. 83774,- € Erlöse : 175 Tage = 478,- € pro Tag.“ Mit Schreiben vom 06.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer betreffend den geltend gemachten Verdienstentgang zwei Formulare und forderte ihn auf, das entsprechende Formular vollständig auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen, je nachdem ob er selbstständig oder unselbständiger Erwerbstätiger sei, und setzte dem Beschwerdeführer dafür eine Frist von vier Wochen. Gleichzeitig informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer pauschalen oder tatsächlichen Entschädigung. Mit Bescheid vom 24.11.2020, Zl. XXXX , bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:Mit Bescheid vom 24.11.2020, Zl. römisch 40 , bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:
AG umfasst die Gebühr des Zeugen
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
AG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
AG zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
Paragraph 14, Absatz 2, GebAG zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,
Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
AG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2, zu bescheinigen. [...]“
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,, zu bescheinigen. [...]“ 3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Reisekosten und Aufenthaltskosten zugesprochen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die von der belangten Behörde nicht zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22.09.2020 an die belangte Behörde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgangs
AG angesprochen und unter Vorlage einer kurzfristigen Erfolgsrechnung, die für den Zeitraum Jänner bis August 2020 Umsatzerlöse iHv 83.734,17 ausweist, einen durchschnittlichen Umsatzerlös pro Tag (konkret für zwei Tage) als Verdienstentgang begehrt. Die belangte Behörde führte ein Verbesserungsverfahren durch. Dieses blieb jedoch ungenützt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22.09.2020 an die belangte Behörde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgangs
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG angesprochen und unter Vorlage einer kurzfristigen Erfolgsrechnung, die für den Zeitraum Jänner bis August 2020 Umsatzerlöse iHv 83.734,17 ausweist, einen durchschnittlichen Umsatzerlös pro Tag (konkret für zwei Tage) als Verdienstentgang begehrt. Die belangte Behörde führte ein Verbesserungsverfahren durch. Dieses blieb jedoch ungenützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen könne. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (vgl. VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen könne. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist vergleiche VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Lichte dieser Rechtsprechung unterließ es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde einen tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgang zu behaupten bzw. den Grund und die Höhe eines tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang iSv § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu bescheinigen. Daher fehlt es an einem im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG dem Grunde und der Höhe nach bescheinigten Anspruch.Im Lichte dieser Rechtsprechung unterließ es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde einen tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgang zu behaupten bzw. den Grund und die Höhe eines tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang iSv Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu bescheinigen. Daher fehlt es an einem im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG dem Grunde und der Höhe nach bescheinigten Anspruch. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre. Aus der schlichten Vorlage einer kurzfristigen Erfolgsrechnung, auch wenn diese auf seinen Namen lautete, ist dies nicht ableitbar. Der Verbesserungsauftrag der belangten blieb ungenützt. Daher fehlt es auch im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG an einem dem Grunde nach bescheinigten Anspruch, weshalb die belangte Behörde zutreffend dem Beschwerdeführer auch keine Pauschalentschädigung zugesprochen hat. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre. Aus der schlichten Vorlage einer kurzfristigen Erfolgsrechnung, auch wenn diese auf seinen Namen lautete, ist dies nicht ableitbar. Der Verbesserungsauftrag der belangten blieb ungenützt. Daher fehlt es auch im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG an einem dem Grunde nach bescheinigten Anspruch, weshalb die belangte Behörde zutreffend dem Beschwerdeführer auch keine Pauschalentschädigung zugesprochen hat. Auch das in der (verbesserten) Beschwerde zum ersten Mal getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei selbständiger Gastronom und habe zur Wahrnehmung seiner Zeugenladung sein Lokal zwei Tage lang schließen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich einen tatsächlichen Verdienstentgang für eine bestimmte Anzahl von Stunden hindurch bzw. einen Vermögensnachteil – wie es im Hinblick auf eine Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG erforderlich wäre – dem Grunde nach nicht bescheinigt. So hat der Beschwerdeführer etwa weder die Öffnungszeiten seines Lokals bekannt gegeben, noch dargelegt, warum seine persönliche Anwesenheit für die Öffnung des Lokals erforderlich gewesen wäre. Auch das in der (verbesserten) Beschwerde zum ersten Mal getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei selbständiger Gastronom und habe zur Wahrnehmung seiner Zeugenladung sein Lokal zwei Tage lang schließen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich einen tatsächlichen Verdienstentgang für eine bestimmte Anzahl von Stunden hindurch bzw. einen Vermögensnachteil – wie es im Hinblick auf eine Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG erforderlich wäre – dem Grunde nach nicht bescheinigt. So hat der Beschwerdeführer etwa weder die Öffnungszeiten seines Lokals bekannt gegeben, noch dargelegt, warum seine persönliche Anwesenheit für die Öffnung des Lokals erforderlich gewesen wäre. 3.3. Zusammengefasst ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I410.2238251.1.00
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