RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlI413 2164380-1 Spruch, I413 2164380-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 21.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zum Antragszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, stellte am 14.09.2015 gemeinsam mit seiner Schwester und seinen Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er von Milizen entführt und geschlagen worden sei. Seine Eltern hätten wegen ihm alles verkauft und deshalb seien seine Eltern mit ihm geflüchtet.
- Am 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte seinen Fluchtgrund näher aus: Gegen 11 Uhr vormittags sei er auf dem Weg gewesen. Er habe ein Auto hinter ihm gespürt. Es habe angehalten. Jemand sei ausgestiegen und habe ihn gerufen. Er habe ihn festgehalten und ins Auto gebracht. Er habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt, dass er still sein soll. Nach etwa 10 Minuten hätten sie ihm die Augen verbunden. Dann hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht. Es sei ein leeres Zimmer gewesen. Dann hätten sie die Telefonnummer von seinem Vater verlangt. Zuerst habe er ihnen die Nummer nicht geben wollen. Dann hätten sie ihn mit der Pistole bedroht. Dann habe er die Nummer seines Vaters hergegeben. Sie hätten seinen Vater angerufen. Sie hätten seinem Vater mitgeteilt, dass er bei ihnen ist und wenn seinen Sohn noch haben will, soll er Geld bezahlen. Er habe hören können, dass sie zwei Bücher (1 Buch = 10.000,-- US-Dollar) verlangt haben. Sie hätten die Türe dann zugemacht. Sie hätten ihm bis in die Nacht kein Essen und kein Getränk gegeben. Dann hätten sie ihn wieder ins Auto gebracht. Mitten im Stadtteil Bagdad Al Jadida hätten sie ihn aus dem Auto steigen lassen. Es sei in der Nacht gewesen. Er habe Angst gehabt. Es sei in der Nähe einer Bushaltestelle gewesen. Die Straße sei fast leer gewesen. Dort habe sein Vater auf ihn gewartet. Sie hätten auch von seinem Vater verlangt, dass er das Land verlassen soll. Beim nächsten Mal würden sie sie töten. Daraufhin seien sie zu Verwandten gegangen und nicht mehr zu Hause gewesen. 8-10 Tage seien sie dort gewesen, bis sie alles vorbereitet hätten für die Ausreise. Er habe einen Schock gehabt. Er habe immer gesagt, er will aus dem Irak ausreisen. Alles, was sie gehabt hätten, hätten sie verkauft. Dann seien sie in die Türkei gereist. Als sie in der Türkei gewesen waren, sei es sehr schwierig gewesen, bis sie eine kleine Wohnung gefunden haben. Die Verwandten seines Vaters, die in Österreich gewesen wären, hätten Österreich gelobt und gesagt, dass er hierherkommen soll. Dann seien sie nach Österreich gekommen. Geld hätten sie keines mehr gehabt. Alles was sie gehabt hätten, hätten sie verbraucht.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser entführt worden sei und er deshalb den Irak verlassen hätte, kein Glauben geschenkt wird. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, dass er eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen hätte wollen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Spruchteil). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser entführt worden sei und er deshalb den Irak verlassen hätte, kein Glauben geschenkt wird. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, dass er eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen hätte wollen.
- Gegen diese dem Beschwerdeführer am 27.06.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.07.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 10.07.2017). In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers Sunnit sei und der Beschwerdeführer von unbekannten Personen, die der schiitischen Miliz angehören, bedroht, verfolgt und entführt worden sei. Gegen eine Bezahlung von 20.000 US-Dollar hätte der Vater des Beschwerdeführers ihn freikaufen können. Das Geld sei vom Vater des Beschwerdeführers durch den Verkauf seines Restaurants und Anleihen von verschiedenen Verwandten aufgebracht worden. Um die Anleihen zurückzubezahlen habe der Vater des Beschwerdeführers auch das Haus und verschiedene Besitztümer verkauft. Kurz nach der Freilassung des Beschwerdeführers sei die Familie abermals von denselben Tätern bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. So sei der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in die Türkei geflüchtet, von wo sie mit der aus Jordanien ankommenden Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam weiter nach Europa geflüchtet seien.
- Mit Schriftsatz vom 11.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
- Am 14.07.2020 legte die Rechtsvertretung eine Kursbestätigung für den Beschwerdeführer sowie eine Kopie eines Zeugnisses einer Integrationsprüfung für den Beschwerdeführer vor.
- Am 31.08.2020 legte die Rechtsvertretung eine Zeitbestätigung über die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des ÖIF durch den Beschwerdeführer, durch seine Mutter XXXX und durch seine Schwester XXXX vor.
- Am 31.08.2020 legte die Rechtsvertretung eine Zeitbestätigung über die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des ÖIF durch den Beschwerdeführer, durch seine Mutter römisch 40 und durch seine Schwester römisch 40 vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit jenen seiner Eltern und seiner Schwester zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und führte am 23.12.2020 die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Schwester befragt und die aktuelle Lage im Irak unter Heranziehung des aktuellen Länderinformationsblattes samt ACLED
- Quartal 2020, Asylländerbericht Irak vom Oktober 2020, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Bagdad vom 07.09.2020, EASO Iraq Security Situation von Oktober 2020, EASO Iraq: The protest movement and treatment of protesters and activists von Oktober 2020, EASO Iraq Key socio-economic indicators for Baghdad, Basra and Erbil von September 2020, EASO Security Situation von März 2019, EASP Country Guidance Iraq von Juni 2019, Iraq Targeting of Individuals von März 2019, den UNHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen und der Anfragebeantwortung vom Mai 2019 sowie ACCORD (29.11.2018): Anfragebeantwortung zum Irak: Religiös begründete Regelungen bezüglich Tätowierungen; Gesellschaftliche Einstellung; Lage von Tätowierten, erörtert wurden. Im Zuge der Verhandlung wurden ein Konvolut von sieben Lichtbildern sowie zwei Empfehlungsschreiben von Nachbarn zum Nachweis der integrativen Bemühungen und einen Befund des Krankenhauses Dornbirn vom 30.06.2020 zum Nachweis mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt.
- Am 16.02.2021 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachterteilung an seine nunmehrige Rechtsvertretung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG wird das gegenständliche Verfahren von den Verfahren I413 2164376-1, I413 2164371-1 und I413 214373-1 wieder getrennt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird das gegenständliche Verfahren von den Verfahren I413 2164376-1, I413 2164371-1 und I413 214373-1 wieder getrennt. Bei gegenständlichem Verfahren handelt es sich um kein Familienverfahren iSd § 34 ASylG, da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig war und daher nicht als Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG gilt.Bei gegenständlichem Verfahren handelt es sich um kein Familienverfahren iSd Paragraph 34, ASylG, da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig war und daher nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gilt.
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, volljährig, ledig und kinderlos. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben schiitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad al-dschadīda, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Mietwohnung gelebt hat. Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2014 legal mit gültigem Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 14.09.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Eltern und seiner Schwester, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt wohnt, über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Im Irak lebt eine Schwester des Vaters des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers haben den Irak ebenfalls verlassen und leben in Europa, der Türkei und Kanada. Es besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt zur Schwester des Vaters des Beschwerdeführers und deren Familie. Der Beschwerdeführer lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer besuchte von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007-2010 die Realschule. Im Irak ging der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Arbeit nach und wurde von seinem Vater, der ein Restaurant betrieb, finanziell unterstützt. Der gesunde und leistungsfähige Beschwerdeführer hat aufgrund seiner schulischen Qualifikation eine Chance im irakischen Arbeitsmarkt zumindest als Hilfsarbeiter unterzukommen. Der Beschwerdeführer kann ein Deutschzertifikat des Niveaus A2 vorweisen und besuchte von 15.10.2019 bis 10.12.2019 einen B1-Deutschkurs. Er ist jedoch nicht in der Lage, eine einfache Konversation in der deutschen Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Bekanntschaften geschlossen, welche über das Grußniveau nicht hinausreichen und keinerlei maßgebliche Intensität aufweisen. Der Beschwerdeführer ging während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. In den fünfeinhalb Jahren seines Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer keine nennenswerten Schritte in Richtung einer beruflichen Integration unternommen, sich einem Verein angeschlossen oder ehrenamtliche Tätigkeiten in nennenswertem Ausmaß ausgeübt. Der Beschwerdeführer zeigte während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keinerlei Interesse, sich sprachlich, sozial oder beruflich zu integrieren. Eine kulturelle Integration in Österreich besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrgefährdung: Entgegen seinem Fluchtvorbringen wurde der Beschwerdeführer im Irak nicht von Milizen entführt und war auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch Milizen ausgesetzt. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaatdiesem keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Gefährdung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht auch keine Gefahr einer Verfolgung wegen seiner in Österreich an den Unterarmen angebrachten Tätowierungen.
- Beweiswürdigung: Zur Lage im Herkunftsstaat werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Feststellungen getroffen: 1.3.
- Allgemeine Sicherheitslage: Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 1.3.
- Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen: Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich September 704 zivile Todesopfer im Irak (Statista 03.11.2020). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). EASO (EASO 10.2020) verzeichnete für das Jahr 2019 insgesamt bei 400 Vorfällen 341 Tote und 566 Verletzte und für das
- Halbjahr 2020 213 Vorfälle mit 121 Toten und 184 Verletzten.Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). EASO (EASO 10.2020) verzeichnete für das Jahr 2019 insgesamt bei 400 Vorfällen 341 Tote und 566 Verletzte und für das
- Halbjahr 2020 213 Vorfälle mit 121 Toten und 184 Verletzten. Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Quellen: - ACCORD (26.2.2020): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020 - EASO (10.2020): Iraq: Security Situation (October 2020) - IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (21.09.2020): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2020*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional, Zugriff 3.11.2020 1.3.
- Sicherheitslage Bagdad: Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). EASO verzeichnet für das erste Halbjahr 2020 insgesamt vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt drei Toten und fünf Verletzten (EASO 10.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). EASO verzeichnet für das erste Halbjahr 2020 insgesamt vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt drei Toten und fünf Verletzten (EASO 10.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 01.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen va am Tahir-Platz. Zwischen 01.01.2019 und 31.07.2020 erlebte Bagdad insgesamt 130 Proteste, wobei 107 bezogen auf Bagdad als schwere Tumulte eingestuft wurden (EASO 10.2020a). Quellen: - Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 13.3.2020 - EASO (10.2020): Iraq: Security Situation (October 2020) - EASO (10.2020a): Iraq: The Protest Movement and Treatment of Protesters and Activists (October 2020) - ISW - Institute for the Study of War
(2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020 - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, http://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 13.3.2020 Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste des IS, der es seit 2014 nicht geschafft hatte, Gebiete im Gouvernement Bagdad unter seine Kontrolle zu bringen, in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll der IS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten. Bagdad steht allgemein betrachtet unter Kontrolle der Irakischen Behörden, die sich allerdings ihre Macht mit den schiitisch dominierte PMU teilen. Die PMU haben keine Operationsbasis im Gouvernement Bagdad, aber in der Praxis, bestehen substantielle Basen im Bagdad-Belt. Der IS ist immer noch im Gouvernement aktiv und es wird berichtet, dass er im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt eine Unterstützungszone aufbauen soll. Zwischen 2019 und 2020 soll der IS mehreren Quellen gemäß seine Aktivität in Bagdad erhöht haben. Es wird auch berichtet, dass ISF nur eine geringe Fähigkeit habe, auf sicherheitsrelevante Ereignisse, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. Eine der wesentlichen sicherheitsrelevanten Entwicklungen waren 2019 und 2020 die steigende Spannung zwischen dem Iran und den USA. Im Gefolge von US-Schlägen und den Vergeltungsschlägen des Iran kam es in Bagdad zu Massendemonstrationen gegen die USA. Großangelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere Bagdad wurden berichtet, während welchen die irakischen Sicherheitskräfte Tränengas und Gummigeschosse einsetzte. Reste des IS setzten ihre Angriffe gegen irakische Personen und Sicherheitskräfte fort, wie dem Einsatz von IED-Explosionen in öffentlichen Bereichen und Selbstmordanschläge. Der IS beabsichtigte in Bagdad wiederzurückzukehren, jedoch scheinen die entsprechenden Gruppen auf das Land zu fokussieren, sodass die Zahl der Anschläge in Bagdad signifikant gesunken ist. Im Jahr 2020 schien der IS va seine Opfer unter Sicherheitskräften zu suchen (EASO 01.2021). Insgesamt berichtet ACELED 393 sicherheitsrelevante Vorfälle (durchschnittlich 4,8 sicherheitsrelevante Vorfälle pro Woche) im Gouvernement Bagdad im Jahr 2019 und 2020. Mehrheitlich stellten diese Vorfälle solche mit verzögerter Gewalt dar. Sicherheitsrelevante Vorfälle kommen in allen Distrikten des Gouvernements vor. Die größte Anzahl ereignete sich in Bagdad Stadt. UNAMI berichtet von 46 bewaffneten Konflikten und entsprechenden Vorfällen, hiervon 42 im Jahr 2019 und vier im ersten Halbjahr 2020. Im selben Zeitabschnitt berichtet UNAMI von 58 zivilen Opfern (40 Tote und 18 Verletzte). Genauer wurden 50 Vorfälle für 2019 und 8 für das erste Halbjahr 2020 berichtet, was dem Verhältnis von einem zivilen Opfer pro 100.000 Einwohnern in diesem Zeitraum entspricht (EASO 01.2021). Im Juni 2020 hielten sich in Bagdad 28.766 IDP im Irak auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammten, davon 348 Personen innerhalb des Gouvernements. Außerdem hielten sich dort 35.034 IDP, die va aus dem Nordwesten des Iraks stammten, auf. Im gleichen Zeitraum wurden 90.228 Rückkehrer nach Bagdad registriert (EASO 01.2021). Die Entdeckung und die Zerstörung von vom IS versteckten Munitionsdepots wurden in verschiedenen Gegenden des Iraks, auch in Bagdad, berichtet. Organisiertes Verbrechen, Schießereien und unkontrollierte Aktivitäten von Milizen, Entführungen von Einzelpersonen aus politischen oder finanziellen Gründen sowie Korruption werden außerdem berichtet. Beschädigte Infrastruktur im durchschnittlichen Ausmaß, mit Ausnahme der Straßen, die den größten Schaden erlitten haben, werden va in den Distrikten Abu Ghraib und Mahmudiyah berichtet. Auch wird von Wohnschäden und der Zerstörung oder dem schlechten Funktionieren der Elektrizität und der Wasserleitungen berichtet (EASO 01.2021). In Erwägung dieser Indikatoren, schließt EASO (EASO 01.2021), dass willkürliche Gewalt im Gouvernement Bagdad stattfindet, jedoch nicht auf einem hohen Niveau und, dementsprechend ein höherer Grad individueller Elemente erforderlich ist, um substantielle Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Art 15 (
- c)der Status-RL entgegenstehen würde.In Erwägung dieser Indikatoren, schließt EASO (EASO 01.2021), dass willkürliche Gewalt im Gouvernement Bagdad stattfindet, jedoch nicht auf einem hohen Niveau und, dementsprechend ein höherer Grad individueller Elemente erforderlich ist, um substantielle Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, (
- c)der Status-RL entgegenstehen würde. In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. Quellen: - EASO (EASO 01.2021) – Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, January 2021 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 23f sowie S 141, Zugriff 16.6.2020 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 23f sowie S 141, Zugriff 16.6.2020 , Im Jahr 2019 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad insgesamt noch 42 Vorfälle in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu 37 zivilen Todesopfern und 13 Verletzten geführt hatten. Von Jänner bis Juli 2020 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad nur noch vier Vorfälle in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu drei zivilen Todesopfern und acht Verletzten geführt hatten. Per 15.06.2020 wurde die Rückkehr von mittlerweile bereits 90.228 Binnenflüchtlingen nach Bagdad dokumentiert. Berichten des UNHCR zur Folge benötigen selbst Personen aus vormaligen vom IS besetzten Gebieten, speziell sunnitische Araber, keinen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu können. Um sich in Bagdad dauerhaft niederlassen zu können, würden derartige Personen jedoch zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in welcher sie beabsichtigen sich niederzulassen, als auch einen Brief des „Mukhtar“ (Anm.: ein örtlicher Beamter der untersten lokalen Verwaltungsebene im Irak) vorweisen.Per 15.06.2020 wurde die Rückkehr von mittlerweile bereits 90.228 Binnenflüchtlingen nach Bagdad dokumentiert. Berichten des UNHCR zur Folge benötigen selbst Personen aus vormaligen vom IS besetzten Gebieten, speziell sunnitische Araber, keinen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu können. Um sich in Bagdad dauerhaft niederlassen zu können, würden derartige Personen jedoch zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in welcher sie beabsichtigen sich niederzulassen, als auch einen Brief des „Mukhtar“ Anmerkung, ein örtlicher Beamter der untersten lokalen Verwaltungsebene im Irak) vorweisen. Quellen: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_0.pdf, S 80f sowie S 83, Zugriff 5.11.2020 - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_0.pdf, S 80f sowie S 83, Zugriff 5.11.2020 , Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Quellen: - EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, S 29, Zugriff 16.6.2020 - EASO (EASO 01.2021) – Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, January 2021- EASO (EASO 01.2021) – Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, January 2021, 1.3.4. Protestbewegung: Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern (WZ 9.10.2018). So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vergleiche Al Jazeera 25.10.2019). Seit dem 01.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Diese Protestedauerten bs März/April 2020, als sie überwiegend wegen der COVID-19-Pandemie endeten (EASO 10.2020). Neue Proteste mit signifikant geringerer Beteiligung begannen wieder im Mai 2020 (EASO 10.2020). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).Seit dem 01.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Diese Protestedauerten bs März/April 2020, als sie überwiegend wegen der COVID-19-Pandemie endeten (EASO 10.2020). Neue Proteste mit signifikant geringerer Beteiligung begannen wieder im Mai 2020 (EASO 10.2020). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). Die Proteste ereigneten sich va in Bagdad und in den zentralen und südlichen schiitisch dominierten Provinzen. In Bagdad waren die Proteste auf den Tahir Platz und den Khilani Platz konzentriert, wobei wiederholte Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften auf oder in er Nähe der al-Jumhuriyya Brücke und den benachbarten Brücken ereigneten. In anderen Provinzen ereigneten sich die größten Proteste und die gewalttätigsten Auseinandersetzungen in den Städten Nasiriyya, Basra, Karbala und Najaf (EASO 10.2020). Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vergleiche ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vergleiche Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vergleiche AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020). Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020). Quellen: - AAA - Asharq Al-Awsat (28.12.2019): Iraq: Human Rights Commission Says 490 Protesters Killed Since October, https://aawsat.com/english/home/article/2056146/iraq-human-rights-commission-says-490-protesters-killed-october, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2025831.html, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (23.1.2020): Iraq: Protest death toll surges as security forces resume brutal repression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023297.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Mada (2.10.2019): ساحاتالاحتجاجتتحولإلىمناطقحرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 13.3.2020 - Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep Is Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313, Zugriff 13.3.2020- Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep römisch eins s Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 13.3.2020 - EASO Iraq (EASO 10.2020): The Protest Movement and Treatment of Protesters and Activists, October 2020 - ICG - International Crisis Group (10.10.2019): Widespread Protests Point to Iraq’s Cycle of Social Crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018263.html, Zugriff 13.3.2020 - ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2019): Iraqi Protesters Torch Iranian Consulate For Second Time Within Week, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022938.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.11.2019): Security Forces Shoot At Baghdad Protesters, Several Killed In Karbala, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019395.html, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 13.3.2020 - UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstrations in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0, Zugriff 13.3.2020 1.3.5. Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019).Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - EASO Country Guidance: Iraq June 2019, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, S 63 ff, Zugriff 15.01.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 Tätowierungen: Qantara, das vom deutschen Außenministerium finanzierte Internetportal der Deutschen Welle mit Informationen zur Islamischen Welt, informiert in einem Artikel vom März 2017 über islamische Bestimmungen bezüglich Tattoos: „Sind Tattoos ‘haram’? In arabischen Gesellschaften herrscht die Ansicht vor, dass Tattoos ‘haram’ sind, verboten im Islam. Denn Tätowierungen, so die Mehrheitsmeinung, veränderten die Schöpfung Gottes. Nur vorübergehende Tattoos – mit Henna zum Beispiel – sind demnach erlaubt. Für Alaeddin hat es nichts mit Religion zu tun, wenn sich jemand eine arabische Kalligrafie tätowieren lässt. ‘Es hat aber alles zu tun mit arabischer Kultur und einer Generation junger Araber, die sich ausdrücken will.’ […]Qantara, das vom deutschen Außenministerium finanzierte Internetportal der Deutschen Welle mit Informationen zur Islamischen Welt, informiert in einem Artikel vom März 2017 über islamische Bestimmungen bezüglich Tattoos: , „Sind Tattoos ‘haram’? , In arabischen Gesellschaften herrscht die Ansicht vor, dass Tattoos ‘haram’ sind, verboten im Islam. Denn Tätowierungen, so die Mehrheitsmeinung, veränderten die Schöpfung Gottes. Nur vorübergehende Tattoos – mit Henna zum Beispiel – sind demnach erlaubt. Für Alaeddin hat es nichts mit Religion zu tun, wenn sich jemand eine arabische Kalligrafie tätowieren lässt. ‘Es hat aber alles zu tun mit arabischer Kultur und einer Generation junger Araber, die sich ausdrücken will.’ […] Auch zu Zeiten des Propheten Mohammed hatten Menschen den Überlieferungen zufolge Tattoos. Doch soll der Prophet gesagt haben, dass Allah eine Frau verfluche, die tätowiere oder tätowiert werde. Auf diese Hadith beziehen sich konservative Sunniten – und Extremisten. Der Anführer des Terrornetzwerks Al-Qaida im Irak, Abu Musab al-Zarqawi, hatte einst so viele Tattoos, dass ihn Nachbarn den ‘grünen Mann’ nannten. Im Gefängnis wurde aus dem Kriminellen ein religiöser Fanatiker. Er beschaffte sich eine Rasierklinge und schnitt sich die Tattoos nach und nach aus dem Körper.” (Qantara, 17. März 2017) Göran Larsson von der Universität Göteborg schreibt in einem Artikel, der 2011 in der religionswissenschaftlichen Zeitschrift Scripta Instituti Donneriani Aboensis veröffentlicht wurde, dass muslimische Theologen ein Verbot von Tätowierungen oftmals mit einer Textpassage im Koran rechtfertigen würden. Sure 4, Vers 119 laute: „[Satan] wird (seinen Anhängern) befehlen, zu verändern, was Allah geschaffen hat.“ Jedoch fänden außer diesem vagen und indirekten Verweis „washm“ oder Tätowierungen keine Erwähnung im Koran. Um dieses Thema zu diskutieren müsse man sich der Hadith-Literatur (Überlieferungen über Aussprüche und Handlungen des Propheten Mohammed, Anmerkung ACCORD) zuwenden. Larsson stellt auf den Seiten 242 und 243 des Artikels eine Tabelle zur Verfügung, die einen Teil der 14 „Treffer“ für den Suchbegriff „tätowieren“ in der Hadith-Datenbank der Muslimischen Studentenvereinigung (Muslim Student Association) aufliste. 13 der Suchergebnisse zu „tätowieren“ würden sich im Ṣaḥīḥ Bukhārī [Sammlung authentischer Hadithe] des islamischen Gelehrten al-Buchārī aus dem 9. Jahrhundert finden: „Muslim theologians often justify their prohibition of tattooing by citing the following Quranic passage: ‘[Satan] will command them (his devotees) to change what Allah has created’ (Q4:119). However, apart from this rather vague and indirect reference, there is no mention of washm or tattooing in the Qur’ān - that is to say, the Arabic root consonant w-sh-m cannot be found in this seminal text. Thus for a primary historical discussion on this topic, one must turn instead to the ḥadīth-literature.“ (Larsson, 2011, S. 240) „In a search conducted on the Muslim Student Association’s online ḥadīthdatabase, the query ‘tattooing’ generated thirteen ‘hits’ in Ṣaḥīḥ Bukhārī and one ‘hit’ in the partial translation of the Sunan Abū Dā’ūd; the query ‘tattoos’ generated one ‘hit’ in Ṣaḥīḥ Muslim and four ‘hits’ in Ṣaḥīḥ Bukhārī. Regardless of the possibility that this search engine contains some errors and that its Arabic-to-English translation is questionable, it is nevertheless a useful tool for locating specific topical discussions in the vast body of ḥadīthliterature. As a further measure, the findings in the search engine were compared with A. J. Wensinck’s A Handbook of Early Muhammadan Tradition (1927: 227, s.v. ‘tattooing’). Since most of the aḥadīth references to tattooing are found in al-Bukhārī, I include a table (see pp. 242–3), which provides an overview of the topic under discussion. The numbering of the books (which varies between different editions) and the English translation used to create this table are taken from the Arabic–English edition of the Ṣaḥīḥ Bukhārī, published by the Darussalam in Riyad Saudi Arabia
(1997).” (Larsson, 2011, S. 241)„In a search conducted on the Muslim Student Association’s online ḥadīthdatabase, the query ‘tattooing’ generated thirteen ‘hits’ in Ṣaḥīḥ Bukhārī and one ‘hit’ in the partial translation of the Sunan Abū Dā’ūd; the query ‘tattoos’ generated one ‘hit’ in Ṣaḥīḥ Muslim and four ‘hits’ in Ṣaḥīḥ Bukhārī. Regardless of the possibility that this search engine contains some errors and that its Arabic-to-English translation is questionable, it is nevertheless a useful tool for locating specific topical discussions in the vast body of ḥadīthliterature. As a further measure, the findings in the search engine were compared with A. J. Wensinck’s A Handbook of Early Muhammadan Tradition (1927: 227, s.v. ‘tattooing’). Since most of the aḥadīth references to tattooing are found in al-Bukhārī, römisch eins include a table (see pp. 242–3), which provides an overview of the topic under discussion. The numbering of the books (which varies between different editions) and the English translation used to create this table are taken from the Arabic–English edition of the Ṣaḥīḥ Bukhārī, published by the Darussalam in Riyad Saudi Arabia
(1997).” (Larsson, 2011, S. 241) In seiner Schlussfolgerung schreibt Larsson, dass alle in seinem Artikel besprochenen muslimischen Autoritäten Tätowierungen und Tätowieren strikt ablehnen würden. Laut Anhängern der schafiitischen Rechtsschule gebe es drei Gründe für die Unrechtmäßigkeit von Tätowierungen: erstens verursache die Nadel, die die Haut durchdringe, unnötigen Schmerz. Zweitens seien Tätowierungen wegen Mischens von Tinte und Blut schmutzig. Drittens würden Tätowierungen die Schöpfung Allahs ohne Notwendigkeit verändern. Trotz der prohibitiven Erklärungen der Ulama [islamische Rechtsgelehrte, Anmerkung ACCORD] sei klar, dass einige muslimische Gruppen und Stämme aus verschiedenen Gründen Tätowierungen als gesellschaftliche Praxis akzeptiert hätten: „In conclusion, it is clear that all of the Muslim authorities discussed in this brief overview strongly disapprove of tattoos and tattooing. According to the followers of the shāfi‘ī school of law there are three reasons that tattoos are unlawful (ḥarām):
- The needle that penetrates the skin causes unnecessary infliction of pain.
- By the mixing of the dye with the blood that exits after the needle’s penetration tattoos are affected by filth.
- Tattoos alter Allāh’s creation without necessity. (Rasheed 2007.) Despite the prohibitive declarations of the ‘ulamā’, it is clear that a number of Muslim groups and tribes have, for various reasons, acknowledged tattooing as an accepted social practice.” (Larsson, 2011, S. 251) Mit der Ankunft von tätowierten amerikanischen und westlichen Soldaten im Irak nach Saddam Hussein hätten Tätowierungen im Irak eine neue Popularität erreicht, so Larsson weiters. Jedoch sei es auch zur Provozierung von Feindseligkeiten gekommen. Ein amerikanischer Soldat, James Stevens, habe sich das Wort „Ungläubiger” in arabischer Sprache auf seinen Körper tätowieren lassen. Darauf hätten verschiedene muslimische Theologen Rechtsauskünfte [Fatwas] veröffentlicht, die Tätowierungen verbieten würden und diese Praxis als unislamisch einstufen würden: „This development is indicated, for example, by Joshua Partlow’s report that after the arrival of tattooed American and Western troops, tattoos gained a new popularity among Iraqis in post-Saddam Iraq (Partlow 2006). While the sight of tattooed Westerners may have indeed inspired certain Iraqis to also wear tattoos, it is evident that tattoos can be used to provoke Muslim resentment as well. This is said to have been the case with James Stevens, an American soldier who, in an environment peopled by so-called Islamic extremists, tattooed the Arabic word kāfir (infidel) on his body so as to proclaim his atheistic worldview and provoke believing Muslims (Udelson 2008: 98–9). It should come as no surprise then that to curb the manifold influences of Western pop-culture, various Muslim theologians have eagerly issued legal answers that ban tattooing, labelling the practice as un-Islamic.” (Larsson, 2011, S. 251-252)„This development is indicated, for example, by Joshua Partlow’s report that after the arrival of tattooed American and Western troops, tattoos gained a new popularity among Iraqis in post-Saddam Iraq (Partlow 2006). While the sight of tattooed Westerners may have indeed inspired certain Iraqis to also wear tattoos, it is evident that tattoos can be used to provoke Muslim resentment as well. This is said to have been the case with James Stevens, an American soldier who, in an environment peopled by so-called Islamic extremists, tattooed the Arabic word kāfir (infidel) on his body so as to proclaim his atheistic worldview and provoke believing Muslims (Udelson 2008: 98–9). römisch eins t should come as no surprise then that to curb the manifold influences of Western pop-culture, various Muslim theologians have eagerly issued legal answers that ban tattooing, labelling the practice as un-Islamic.” (Larsson, 2011, S. 251-252) Die Autorin Christine Huda Dodge, die 2003 ein Buch über den Islam veröffentlicht hat, schreibt in einem Artikel zu Tätowierungen und Islam auf der Website About.com, dass zum Thema Tätowierungen verschiedene Meinungen unter Muslimen vorherrschen würden. Die Mehrheit der Muslime stufe permanente Tattoos auf Grundlage der Hadithe als „haram“ (Sünde) ein. Die Autorin zitiert einen von Buchari aufgezeichneten Hadith, laut dem der Prophet jenen verflucht habe, der Tätowierungen anfertige, und jenen, der Tätowierungen anfertigen lasse. Obwohl keine Gründe für das Verfluchen erwähnt würden, hätten Gelehrte verschiedene Möglichkeiten und Argumente geliefert. Tätowieren werde als „Verstümmelung“ des Körpers eingestuft, die Allahs Schöpfung verändere. Neben der Zufügung unnötigen Schmerzes und der Möglichkeit einer Infektion seien Tätowierungen zudem eine Form der „Täuschung“, da sie den natürlichen Körper bedecken würden. Solange es nicht permanent sei, könne der Körper verschönert werden, jedoch werde die permanente Beschädigung des Körpers aus einem eitlen Grund als haram eingestuft: „As with many aspects of daily life, you may find differing opinions among Muslims on the topic of tattoos. The majority of Muslims consider permanent tattoos to be haram, based on an oral tradition (hadith) of the Prophet Muhammad. One would need to look at the details of this tradition in order to evaluate its validity and relevance to tattoos and other forms of body art as they are known today. The scholars and individuals who believe all permanent tattoos to be forbidden base this opinion on the following hadith, recorded by Bukhari: ‘It was narrated that Abu Juhayfah (may Allah be pleased with him) said: ‘The Prophet (peace and blessings of Allah be upon him) cursed the one who does tattoos, and the one who has a tattoo done.’ Although the reasons for the prohibition are not mentioned, scholars have outlined various possibilities and arguments: Tattooing is considered ‘mutilating’ the body, changing Allah's creation It inflicts unnecessary pain, and introduces the possibility of infection It covers the natural body, and is therefore a form of ‘deception’ Non-believers often adorn themselves this way, so it is ‘imitating the kuffar’ Others question, however, how far these arguments can be taken. Is it ‘changing God’s creation’ to pierce one's ears? Dye one’s hair? Get orthodontic braces on one’s teeth? Wear colored contact lenses? Have rhinoplasty? Get a tan (or use ‘whitening cream’)? Most scholars would say that it is permissible for women to wear jewelry (thus it’s acceptable for women to pierce the ears). Elective procedures are allowed when done for medical benefit (braces, rhinoplasty, etc.). And as long as it's not permanent, one may beautify the body (tanning, colored contacts, etc.) But damaging the body permanently for a vain reason is considered haram.” (About.com, ohne Datum)„As with many aspects of daily life, you may find differing opinions among Muslims on the topic of tattoos. The majority of Muslims consider permanent tattoos to be haram, based on an oral tradition (hadith) of the Prophet Muhammad. One would need to look at the details of this tradition in order to evaluate its validity and relevance to tattoos and other forms of body art as they are known today. The scholars and individuals who believe all permanent tattoos to be forbidden base this opinion on the following hadith, recorded by Bukhari: ‘It was narrated that Abu Juhayfah (may Allah be pleased with him) said: ‘The Prophet (peace and blessings of Allah be upon him) cursed the one who does tattoos, and the one who has a tattoo done.’ Although the reasons for the prohibition are not mentioned, scholars have outlined various possibilities and arguments: Tattooing is considered ‘mutilating’ the body, changing Allah's creation römisch eins t inflicts unnecessary pain, and introduces the possibility of infection römisch eins t covers the natural body, and is therefore a form of ‘deception’ Non-believers often adorn themselves this way, so it is ‘imitating the kuffar’ Others question, however, how far these arguments can be taken. römisch eins s it ‘changing God’s creation’ to pierce one's ears? Dye one’s hair? Get orthodontic braces on one’s teeth? Wear colored contact lenses? Have rhinoplasty? Get a tan (or use ‘whitening cream’)? Most scholars would say that it is permissible for women to wear jewelry (thus it’s acceptable for women to pierce the ears). Elective procedures are allowed when done for medical benefit (braces, rhinoplasty, etc.). And as long as it's not permanent, one may beautify the body (tanning, colored contacts, etc.) But damaging the body permanently for a vain reason is considered haram.” (About.com, ohne Datum) Im Dezember 2010 erwähnt die britische Tageszeitung Daily Mail in einem Artikel über Fatwas (Antworten auf religiöse Fragen), dass ein Zentrum der Religionsbehörde der Vereinigten Arabischen Emirate (Awqaf) allein im Jahr 2010 bis zum
- November bereits 298 277 Fatwas veröffentlicht habe. Als Beispiele für Fatwas wird unter anderem angeführt, dass Körperbemalungen, Henna und Make-Up erlaubt seien, Tätowierungen hingegen verboten, weil diese permanent seien: „Body paint, henna and make-up are allowed because they are deemed to be temporary, but tattoos are ruled out because they are permanent. By November 1 Awqaf had issued 298,277 fatwas this year, with most inquiries made by phone. The centre was averaging about 1,000 fatwas a day.“ (Daily Mail,
- Dezember 2010) Eine kurze Beschreibung der Bedeutung von Fatwas und der Frage ihrer Verbindlichkeit für Muslime findet sich in folgendem Text der Islamwissenschaftlerin Dr. Christine Schirrmacher: Schirrmacher, Dr. Christine: Was ist eine Fatwa?, 2004, www.islaminstitut.de/uploads/media/WasisteineFatwa.pdf Gesellschaftliche Einstellungen zum Tätowieren und Lage von Tätowierern/Tätowierten im Irak Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt im März 2012, dass im Februar 2012 in Bagdad Schilder und Flugblätter aufgetaucht seien, die Personen namentlich mit „dem Zorn Gottes“ bedroht hätten, wenn sie nicht unter anderem ihre Tätowierungen verstecken würden: „Iraqi human rights activists told the three organizations that in early February, signs and fliers appeared in the Baghdad neighborhoods of Sadr City, al-Hababiya, and Hay al-‘Amal that threatened people by name with ‘the wrath of god’ unless they cropped their hair short, gave up wearing so-called ‘satanic clothing’ – styles critics associate with emos, metal music, and rap – hide their tattoos, and ‘maintain complete manhood.’ Other names appeared on similar posters in different neighborhoods.” (HRW,
- März 2012) Das Online Kunst-Magazin Fawn Review schreibt im April 2013 in einem Artikel zu Tätowierungen in Bagdad, dass aufgrund des islamischen Glaubens weiterhin ein bestimmtes Risiko in Bezug auf Tätowierungen existiere: „Yet even now a certain level of risk and secrecy persists surrounding tattoos, stemming from its contentious status in the Islamic faith. Some members of the faith believe that the process is haram; prohibited by the religion due to it being a desecration of God’s creation.” (Fawn Review,
- April 2013) Die britische Tageszeitung The Guardian schreibt in einem Artikel vom
- März 2013, dass unter anderem „Hautkunst“ für junge und modische BewohnerInnen Bagdads in vermehrtem Ausmaß eine Frage des Lebensstils sei. Der Artikel erwähnt zudem ein Tattoo-Studio namens al-Mansour, das von Salmed al-Zubaidi und drei Freunden betrieben werde. Der Betreiber habe angegeben, dass einige Personen Tätowierungen als verboten einstufen würden und es nicht als Teil der eigenen Kultur sehen würden. Im Irak unter Saddam Hussein hätten Tätowierungen in einem rechtlichen Graugebiet existiert und Tattoo-Studios seien verboten gewesen. Einige Personen mit Tätowierungen seien schikaniert und geschlagen worden. Der Betreiber von al-Mansour habe angegeben, er verfüge über eine Erlaubnis des Gesundheitsministeriums und des Bürgermeisters von Bagdad. Junge Männer mit Körperkunst würden bei der Arbeitssuche als öffentliche Bedienstete, Polizisten oder Soldaten diskriminiert werden. Ein Lehrer habe angegeben, dass vor der Invasion Tattoos nicht alltäglich gewesen seien. Innerhalb der drei oder vier Jahre nach der Invasion seien sie populär geworden. Terroristen hätten laut Angaben des Lehrers Menschen getötet, die Tätowierungen getragen hätten: „These days, skin art and body piercing are increasingly a lifestyle choice of young and fashionable Baghdadis. In al-Mansour tattoo parlour, run by Salmed al-Zubaidi, 29, and three friends, he sees sometimes a dozen customers a day. The day before the Guardian's visit, that included a number of young women, among whom body art is becoming ever more popular. […] ‘Things changed after the US forces came and people saw the tattoos they had,’ he says. Not everyone is happy with Iraqis getting inked, admits Zubaidi. ‘Some people say that it's forbidden. It's not part of our civilisation. I've had people say it's Jewish or Christian. I learned from a US army friend who showed me how to ink. He said that it wasn't hard, so I bought the stuff to do it.’ It's all a far cry from the Saddam era, when tattoos existed in a legal grey area and tattoo shops were banned. Some people with tattoos were harassed and beaten. Zubaidi's shop, he says, has the approval of the ministry of health and the mayor of Baghdad. […]‘Things changed after the US forces came and people saw the tattoos they had,’ he says. Not everyone is happy with Iraqis getting inked, admits Zubaidi. ‘Some people say that it's forbidden. It's not part of our civilisation. I've had people say it's Jewish or Christian. römisch eins learned from a US army friend who showed me how to ink. He said that it wasn't hard, so römisch eins bought the stuff to do it.’ It's all a far cry from the Saddam era, when tattoos existed in a legal grey area and tattoo shops were banned. Some people with tattoos were harassed and beaten. Zubaidi's shop, he says, has the approval of the ministry of health and the mayor of Baghdad. […] Because young men with body art are discriminated against when seeking employment as public servants, police officers or soldiers, many tattoos are hidden under the T-shirt line. Some young men even come to Zubaidi and his colleagues to have them removed, after discovering it is prohibited in their employment. […] ‘Before the invasion, tattoo shops weren't common,’ he [Jafar al-Dalef, teacher] said. ‘People used to do it discreetly with a pin and ink. In the three to four years after the invasion it started becoming popular. It felt modern and I wanted to express how I loved Iraq. But my father is a tribal sheikh. He doesn't understand it. He thinks it is part of the 'invasion culture'. ‘I also kept it out of sight because I'm being careful. Terrorists have killed people for having tattoos.’” (The Guardian,
- März 2013)‘Before the invasion, tattoo shops weren't common,’ he [Jafar al-Dalef, teacher] said. ‘People used to do it discreetly with a pin and ink. In the three to four years after the invasion it started becoming popular. römisch eins t felt modern and römisch eins wanted to express how römisch eins loved Iraq. But my father is a tribal sheikh. He doesn't understand it. He thinks it is part of the 'invasion culture'. ‘I also kept it out of sight because I'm being careful. Terrorists have killed people for having tattoos.’” (The Guardian,
- März 2013) Der oben bereits erwähnte Artikel von Qantara vom März 2017 schreibt Folgendes zur Tattoo-Szene in Bagdad: „In Bagdad, wo in den vergangenen Jahren eine kleine Tattoo-Szene entstanden ist, arbeitet Ibrahim gemeinsam mit einem Partner. Er ist Schiit, sein Partner Christ, ihre Farben, Nadeln und Geräte lassen sie aus den USA einfliegen. ‘Gott gab uns einen Körper, mit dem wir machen können, was wir wollen’, sagt Ibrahim. Junge Schiiten verweisen gerne auch auf ihren wichtigsten Geistlichen im Irak, Ayatollah Ali al-Sistani. Ihm zufolge gibt es im Islam kein allgemeingültiges Tattooverbot. Im Irak liefert derzeit der Krieg die Motive für Tattoos. ‘Wir stechen viele Porträts’, sagt Ibrahim. ‘Gesichter getöteter Soldaten, die deren Angehörige unter ihrer Haut tragen wollen – oft auch mit Namen und Todesdaten.’ Bei Männern seien Tätowierungen in Schwarz und Grau beliebt. Frauen ließen sich häufig die Augenbrauen tätowieren und Bilder von Vögeln oder Schmetterlingen. Neukunden fangen meist ganz klein an, mit einem Motiv, das weltweit gerne genommen wird: ‘Mutter’ in arabischer oder in englischer Schrift.” (Qantara,
- März 2017) Al Araby Al Jadeed, ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt in einem Artikel auf seiner Nachrichtenwebseite vom Juli 2017, dass laut Berichten der Polizei in Bagdad eine Gruppe namens „Förderung der Tugendhaftigkeit“ [Islamischer Grundsatz, Anm. ACCORD], die zur irantreuen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq gehöre, für mindestens 50 Übergriffe auf ZivilistInnen, darunter sechs Morde, verantwortlich sei. Die Gruppe habe in der Stadt Flyer verteilt, auf denen Frauen dazu aufgefordert würden, das Kopftuch zu tragen und auf aufreizende Kleidung zu verpflichten. Männer seien dazu aufgefordert worden, nicht Frauen zu imitieren, keine bunte Kleidung zu tragen oder sich die Haare lang wachsen zu lassen. Die Gruppe habe in etwa 200 Mitglieder, die insbesondere in den Stadtteilen Karch und Rusafa präsent seien. Im Juni 2017 hätten Kämpfer der Gruppe einen Beauty-Salon für Frauen gestürmt und diesen unter dem Vorwurf geschlossen, dass dort Frauen tätowiert würden. (Al-Araby Al-Jadid,
- Juli 2017)Al Araby Al Jadeed, ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt in einem Artikel auf seiner Nachrichtenwebseite vom Juli 2017, dass laut Berichten der Polizei in Bagdad eine Gruppe namens „Förderung der Tugendhaftigkeit“ [Islamischer Grundsatz, Anmerkung ACCORD], die zur irantreuen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq gehöre, für mindestens 50 Übergriffe auf ZivilistInnen, darunter sechs Morde, verantwortlich sei. Die Gruppe habe in der Stadt Flyer verteilt, auf denen Frauen dazu aufgefordert würden, das Kopftuch zu tragen und auf aufreizende Kleidung zu verpflichten. Männer seien dazu aufgefordert worden, nicht Frauen zu imitieren, keine bunte Kleidung zu tragen oder sich die Haare lang wachsen zu lassen. Die Gruppe habe in etwa 200 Mitglieder, die insbesondere in den Stadtteilen Karch und Rusafa präsent seien. Im Juni 2017 hätten Kämpfer der Gruppe einen Beauty-Salon für Frauen gestürmt und diesen unter dem Vorwurf geschlossen, dass dort Frauen tätowiert würden. (Al-Araby Al-Jadid,
- Juli 2017) Amnesty International berichtet im Februar 2018 über ein Tattoostudio in Mossul, das nach der Vertreibung des IS seine Arbeit wieder aufgenommen habe: „Amar Hamdiyehs Tattoostudio liegt in einer kleinen Seitenstraße im Viertel Karama. Es ist nicht viel mehr als eine Einbuchtung in der Wand, heiß und stickig. Ein Dutzend junger Männer in Trainingsanzügen drängt sich auf den abgewetzten Sofas im Raum. Sie zeigen einander ihre Tattoos und rauchen Kette. In der Ecke liegen Hunderte Zigarettenstummel. Gerade sind keine Kunden da. Der Osten Mossuls wurde schon im Januar 2017 befreit, der große Ansturm auf das Studio ist vorbei.“ (AI,
- Februar 2018) Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt im August 2017 über dasselbe Tatoostudio in Mossul sowie über eine zunehmende Kundschaft, die sich nach der Befreiung von der IS-Herrschaft nun Tattoos stechen lasse: „Mosul's first tattoo parlor is hidden behind a simple sheet metal wall. Tattoo artist Amar, 29, has a thin mustache and a big smile. He opened his shop four months ago in the neighborhood of Karamah, which, though impoverished, was spared from much of the fighting between the Islamic State (IS) and the Iraqi army. […] But in the eastern part of the city, which was recaptured by pro-government forces in January, business has resumed for some: Amar has already tattooed nearly 300 customers since he opened for business, charging anywhere from $5 to $200 a piece. […] The home of Hussein's uncle, which serves as a tattoo parlor for young artists like Hussein, is packed. Every day, more and more relatives, soldiers and strangers arrive to get their first tattoos. 'People are no longer afraid,‘ Hussein said. 'Freedom is on the move. It changes very slowly, but society is better now than it was before the arrival of IS. Now we have our eyes open.‘ Meanwhile, in Amar's parlor, many customers are arriving to get their first tattoos. Ahmed, 19, arrives with a special request. Arrested by IS militants and held for several days, Ahmed was terrified at the thought of being executed. On his shoulder, he cut the shape of a heart, in honor of his mother. Now, he wants to turn the scar into a drawing. ‚The time of IS is gone. Now is the time to get a professional tattoo!‘ Ahmed yelled.“ (Al-Monitor,
- August 2017)The home of Hussein's uncle, which serves as a tattoo parlor for young artists like Hussein, is packed. Every day, more and more relatives, soldiers and strangers arrive to get their first tattoos. 'People are no longer afraid,‘ Hussein said. 'Freedom is on the move. römisch eins t changes very slowly, but society is better now than it was before the arrival of IS. Now we have our eyes open.‘ Meanwhile, in Amar's parlor, many customers are arriving to get their first tattoos. Ahmed, 19, arrives with a special request. Arrested by IS militants and held for several days, Ahmed was terrified at the thought of being executed. On his shoulder, he cut the shape of a heart, in honor of his mother. Now, he wants to turn the scar into a drawing. ‚The time of IS is gone. Now is the time to get a professional tattoo!‘ Ahmed yelled.“ (Al-Monitor,
- August 2017) Quelle: - ACCORD (29.11.2018): Anfragebeantwortung zum Irak: Religiös begründete Regelungen bezüglich Tätowierungen; Gesellschaftliche Einstellung; Lage von Tätowierern [a‑10810], https://www.ecoi.net/de/dokument/1455804.html, Zugriff 04.11.2020 - ACCORD (29.11.2018): Anfragebeantwortung zum Irak: Religiös begründete Regelungen bezüglich Tätowierungen; Gesellschaftliche Einstellung; Lage von Tätowierern [a‑10810], https://www.ecoi.net/de/dokument/1455804.html, Zugriff 04.11.2020 , 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020). Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020 , 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020 - EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020 - FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020 - FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020 - GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020 - K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020 - OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020 - USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020 - WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020 , 1.3.
- Medizinische Versorgung: Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in