4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am XXXX 2020 beim Bezirksgericht XXXX einen Schriftsatz ein. Dieser Schriftsatz war betitelt mit „Privatanklage gegen Frau XXXX “.Der Beschwerdeführer brachte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am römisch 40 2020 beim Bezirksgericht römisch 40 einen Schriftsatz ein. Dieser Schriftsatz war betitelt mit „Privatanklage gegen Frau römisch 40 “. Das Vorbringen dieses Schriftsatzes beginnt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte hiermit Frau ….wie meiner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2020 und Ergänzung selben Datums zu entnehmen ist zur Privatanklage bringen und begehre daher wie folgt …“Das Vorbringen dieses Schriftsatzes beginnt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte hiermit Frau ….wie meiner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2020 und Ergänzung selben Datums zu entnehmen ist zur Privatanklage bringen und begehre daher wie folgt …“ Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX wurde das Privatanklageverfahren, eingeleitet aufgrund der obgenannten Eingabe,
PO eingestellt.
PO wurde ausgesprochen, dass der Privatankläger (Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren) die infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten zu tragen hat.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wurde das Privatanklageverfahren, eingeleitet aufgrund der obgenannten Eingabe,
Paragraph 451, Absatz 2, StPO eingestellt.
Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO wurde ausgesprochen, dass der Privatankläger (Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren) die infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten zu tragen hat. Vom Bezirksgericht XXXX wurde am XXXX 2020 mittels Lastschrift Anzeige die Pauschalgebühr
TP 13 lit. a GGG in Höhe von Euro 269 zur Zahlung dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.Vom Bezirksgericht römisch 40 wurde am römisch 40 2020 mittels Lastschrift Anzeige die Pauschalgebühr
TP 13 Litera a, GGG in Höhe von Euro 269 zur Zahlung dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Mangels Zahlung erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX am XXXX 2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), gegen welchen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX 2020 Vorstellung
§ sieben GEG einbrachte. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Eingabe vor, beim Schriftsatz vom XXXX 2020 habe es sich nicht um eine Privatanklage, sondern um ein unentgeltliches Auskunftsbegehren gehandelt.Mangels Zahlung erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 am römisch 40 2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), gegen welchen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom römisch 40 2020 Vorstellung
Paragraph sieben GEG einbrachte. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Eingabe vor, beim Schriftsatz vom römisch 40 2020 habe es sich nicht um eine Privatanklage, sondern um ein unentgeltliches Auskunftsbegehren gehandelt. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 wurde ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2020 außer Kraft getreten ist und daher eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht erforderlich ist. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , nunmehr belangte Behörde, spricht in diesem Bescheid aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes des XXXX , XXXX entstandene Pauschalgebühr
TP 13 lit. a GGG in der Höhe von Euro 269, den mehr Betrag
1 GGG in Höhe von Euro 22 und die Einhebungsgebühr Gebühr
GEG in Höhe von Euro acht, zusammen daher Euro 299 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , zum im Bescheid angegebenen Verwendungszweck, einzuzahlen.Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 außer Kraft getreten ist und daher eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht erforderlich ist. Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , nunmehr belangte Behörde, spricht in diesem Bescheid aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes des römisch 40 , römisch 40 entstandene Pauschalgebühr
TP 13 Litera a, GGG in der Höhe von Euro 269, den mehr Betrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von Euro 22 und die Einhebungsgebühr Gebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro acht, zusammen daher Euro 299 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , zum im Bescheid angegebenen Verwendungszweck, einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt von diesem am XXXX 2020 behoben Zeile der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am XXXX 2020 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor: „Sehr geehrte Damen und Herren! Die Stellungnahme zum Bescheid XXXX i.V.m. XXXX des LG XXXX vom XXXX 2020 – die an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten wäre – kann dem Dateianhang entnommen werden. Da die Beschwerde ausschließlich Gerichtsgebühren zum Gegenstand hat, ist diese nicht gebührenpflichtig…“Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt von diesem am römisch 40 2020 behoben Zeile der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am römisch 40 2020 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor: „Sehr geehrte Damen und Herren! Die Stellungnahme zum Bescheid römisch 40 in Verbindung mit römisch 40 des LG römisch 40 vom römisch 40 2020 – die an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten wäre – kann dem Dateianhang entnommen werden. Da die Beschwerde ausschließlich Gerichtsgebühren zum Gegenstand hat, ist diese nicht gebührenpflichtig…“ Dieser elektronischen Eingabe waren zehn Beilagen angeschlossen. Eine Beilage ist ein Schreiben an das Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2020, das sich auf den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde bezieht. Dort bringt der Beschwerdeführer und vor, er sei auch nicht schuldig die Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von Euro acht zu bezahlen, zumal auf seiner Eingabe vom XXXX 2020 ausdrücklich auf eine Kontoverbindung für den Gebühreneinzug verwiesen wurde. Davon habe das Bezirksgericht XXXX keinen Gebrauch gemacht.Dieser elektronischen Eingabe waren zehn Beilagen angeschlossen. Eine Beilage ist ein Schreiben an das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2020, das sich auf den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde bezieht. Dort bringt der Beschwerdeführer und vor, er sei auch nicht schuldig die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von Euro acht zu bezahlen, zumal auf seiner Eingabe vom römisch 40 2020 ausdrücklich auf eine Kontoverbindung für den Gebühreneinzug verwiesen wurde. Davon habe das Bezirksgericht römisch 40 keinen Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom XXXX 2020 die Beschwerde samt dem Gerichtsgebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser in der zuständigen Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX am XXXX 2020 einlangte.Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom römisch 40 2020 die Beschwerde samt dem Gerichtsgebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser in der zuständigen Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 am römisch 40 2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Eingangs verweist der erkennende Richter darauf, dass die rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid mit der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht und er sich sohin diesen rechtlichen Ausführungen vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer rekurriert darauf, dass die Eingabe vom XXXX 2020 keine Privatanklage, sondern eine „gebührenfrei Anfrage“ gewesen sei. Im konkreten Einzelfall ist schon aus der Textierung der unterschiedlichsten Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser sehr wohl kundig ist, zutreffende Rechtsbegriffe und Fachausdrücke zu wählen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe als Privatanklage gegen eine Person eingebracht uns bewusst so bezeichnet, andernfalls hätte der Beschwerdeführer diese Eingabe als „Anfrage zu“ bezeichnet. Dies ist im Gegenständlichen aber nicht von maßgeblicher Relevanz, weil das angerufene Gericht die als Privatanklage bezeichnete Eingabe auch als solche gewertet und behandelt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren
der Verordnung vom 4.12.1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV), hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind genau zu bezeichnen (IBAN und BIC) und diesen Hinweis auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen (§ 6 Abs 2 AEV). Wird dem nicht entsprochen so hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV). Die war im gegenständlichen der Fall und wurde daher der Mehrbetrag gem § 31 GGG zurecht vorgeschrieben.Da die Eingabe im ERV erfolgte ist gem Paragraph 4, Absatz 4, GGG die Eingabegebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
Paragraph 5, der Verordnung vom 4.12.1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV), hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind genau zu bezeichnen (IBAN und BIC) und diesen Hinweis auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen (Paragraph 6, Absatz 2, AEV). Wird dem nicht entsprochen so hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV). Die war im gegenständlichen der Fall und wurde daher der Mehrbetrag gem Paragraph 31, GGG zurecht vorgeschrieben. Da die Gebühr nicht entrichtet wurde, war gem § 6a GEG ein Zahlungsauftrag zu erlassen und ebenso die Einhebungsgebühr nach dieser Bestimmung in Höhe von EUR 8,-- vor zuschreiben.Da die Gebühr nicht entrichtet wurde, war gem Paragraph 6 a, GEG ein Zahlungsauftrag zu erlassen und ebenso die Einhebungsgebühr nach dieser Bestimmung in Höhe von EUR 8,-- vor zuschreiben. Es war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich die belangte Behörde und der erkennende Richter an der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich die belangte Behörde und der erkennende Richter an der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2236854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.