4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eines rumänischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eines rumänischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhaft Beweise gewürdigt und den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft beurteilt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens ein EWR-Bürger im Sinne des§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens ein EWR-Bürger im Sinne des§ 2 Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2020 auf, wobei er im ersten halben Jahr seines Aufenthaltes keiner Arbeit nachging. Seit Februar 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis. Bescheinigungen oder Nachweise darüber, dass sich der Beschwerdeführer zur Erlangung notwendiger Dokumente bei den heimatstaatlichen Behörden über mehrere Jahre hinweg bemüht habe, wurden im Zuge der Beschwerde nicht vorgelegt. Somit geht auch das dahingehend unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde die Umstände und Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung der für eine Beschäftigung notwendigen Ausweisedokumente teilweise völlig außer Acht gelassen habe, ins Leere. Demgegenüber steht sein, seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mehrfach an den Tag gelegtes, strafrechtlich relevantes Verhalten. So beging er am 12.07.2020 bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und noch vor seiner melderechtlichen Erfassung das Vergehen des der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB. Dem folgte rund drei Monate später, im Oktober 2020, ein weiteres strafrechtlich relevantes Handeln in Form des erneuten Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB. Aus seiner Delinquenz resultiert dessen strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 12.01.2021, zu XXXX . Demgegenüber steht sein, seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mehrfach an den Tag gelegtes, strafrechtlich relevantes Verhalten. So beging er am 12.07.2020 bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und noch vor seiner melderechtlichen Erfassung das Vergehen des der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB. Dem folgte rund drei Monate später, im Oktober 2020, ein weiteres strafrechtlich relevantes Handeln in Form des erneuten Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB. Aus seiner Delinquenz resultiert dessen strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 12.01.2021, zu römisch 40 . In der Beschwerde wird dahingehend zu Recht moniert, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich wegen des Deliktes der versuchten Nötigung nicht wegen der vollendeten Nötigung verurteilt wurde und im gegenständlichen Fall nicht der subjektive Tatbestand der Wissentlichkeit bzw. Absichtlichkeit vorliegt. Allerdings stellte das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und ein das Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Allerdings stellte das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und ein das Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Sein in Österreich gesetztes Verhalten knüpft an sein Verhalten in Deutschland an, wo er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 15.02.2017, XXXX wegen Eigentums- und Gewaltdelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr neun Monaten verurteilt wurde, wobei das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht außer Acht lässt, dass seine diesbezügliche Verurteilung von vor rund vier Jahren stammt. In Zusammenschau mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich lässt sich dessen Einstellung gegen die hier geltenden Normen erkennen, zumal ihn die Vorverurteilungen in Deutschland nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit abhielt und – wie das Strafgericht in seiner Entscheidung aufzeigte – ihn auch das in Österreich anhängige Strafverfahren nicht von weiterer Tatbegehungen abhielt. Sein in Österreich gesetztes Verhalten knüpft an sein Verhalten in Deutschland an, wo er mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 15.02.2017, römisch 40 wegen Eigentums- und Gewaltdelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr neun Monaten verurteilt wurde, wobei das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht außer Acht lässt, dass seine diesbezügliche Verurteilung von vor rund vier Jahren stammt. In Zusammenschau mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich lässt sich dessen Einstellung gegen die hier geltenden Normen erkennen, zumal ihn die Vorverurteilungen in Deutschland nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit abhielt und – wie das Strafgericht in seiner Entscheidung aufzeigte – ihn auch das in Österreich anhängige Strafverfahren nicht von weiterer Tatbegehungen abhielt. In diesem Zusammenhang fließen in der Beurteilung seines Gesamtverhaltens aber auch die weiteren Strafbemessungsgründe mit ein. So wertete das Strafgericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, wohingegen es den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigte. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Fehler bereue und er gewillt sei, sich mit seinen Fehlern auseinanderzusetzen und er sich zudem freiwillig bei einem Zentrum für Familientherapie und Männerberatung angemeldet habe, wo er regelmäßig an therapeutischen Sitzungen teilnehme, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demzufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren.Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Fehler bereue und er gewillt sei, sich mit seinen Fehlern auseinanderzusetzen und er sich zudem freiwillig bei einem Zentrum für Familientherapie und Männerberatung angemeldet habe, wo er regelmäßig an therapeutischen Sitzungen teilnehme, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demzufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Wie die vorangegangenen Ausführungen belegen, kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Form seiner Lebensgefährtin in Österreich hat. Angesichts des Umstandes, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin erst seit Juli 2020 besteht, eine Ehe noch nicht eingegangen wurde und aus der Beziehung auch keine Kinder entstammen, wäre eine Trennung aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hinzunehmen. Auch erfährt die Bewertung des Familienlebens des Beschwerdeführers dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses selbst durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten und den daraus drohenden fremdenrechtlichen Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seiner Lebensgefährtin bewusst in Kauf genommen hat. Ungeachtet dessen, kann die Beziehung durch telefonische Kontakte oder durch Besuche seiner Lebensgefährtin in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat, in dem sich der Beschwerdeführer vor hat sich niederzulassen, weiter aufrechterhalten werden. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer von rund einem Jahr und erweist sich auch der Eingriff in sein Privatleben und dem im Bundesgebiet aufgebauten Freundeskreist als gerechtfertigt. Auch wenn der Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre nicht mehr in seinem Herkunftsstaat verbrachte, kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Ohne sein kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich die Höhe des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes aufgrund der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand sowie unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Strafbemessungsgründe und seiner sich im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin als nicht angemessen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns und deren zeitnahen Begehung nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, nicht denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2 Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Daher konnte
GVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.Daher konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die
Sd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die
Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2240581.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.