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{'item': 'W112 2137441-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW112 2137441-1 SpruchW112 2137441-1/68E, W112 2137441-1/68E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Erkenntnis vom 29.01.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.09.2016 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt wurde, behob Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nach § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005, sondern nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, wurde ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig ist.
  2. Mit Erkenntnis vom 29.01.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.09.2016 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt wurde, behob Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nach Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005, sondern nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, wurde ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig ist. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2021 persönlich durch Übernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis am 10.03.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese Beschwerde ist zZl. XXXX aktuell am Verfassungsgerichtshof anhängig; die aufschiebende Wirkung wurde ihr vom Verfassungsgerichtshof nicht zuerkannt.Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis am 10.03.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese Beschwerde ist zZl. römisch 40 aktuell am Verfassungsgerichtshof anhängig; die aufschiebende Wirkung wurde ihr vom Verfassungsgerichtshof nicht zuerkannt.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend das Erkenntnis vom 29.01.2021, XXXX , aufschiebende Wirkung, in eventu die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Darin führte er aus:
  4. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend das Erkenntnis vom 29.01.2021, römisch 40 , aufschiebende Wirkung, in eventu die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Darin führte er aus: „Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob ich am 10.3.2021 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verfassungsgerichtshof. Im laufenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führte ich unter anderem, eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK, aus.„Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob ich am 10.3.2021 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verfassungsgerichtshof. Im laufenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führte ich unter anderem, eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK, aus. 1.
  5. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA zu XXXX , wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen mich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Mir wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 20.2.2021 Stellung zu nehmen.1.
  6. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA zu römisch 40 , wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen mich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Mir wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 20.2.2021 Stellung zu nehmen. 1.
  7. In meiner Stellungnahme vom 18.2.2021 führte ich unter anderem an, dass ich im Falle einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat, dem realen Risiko einer Verletzung meiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK ausgeliefert wäre.1.
  8. In meiner Stellungnahme vom 18.2.2021 führte ich unter anderem an, dass ich im Falle einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat, dem realen Risiko einer Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgeliefert wäre. 1.
  9. Mit Bescheid vom 8.3.2021 zu GZ XXXX , zugestellt am 9.3.2021, sprach das BFA aus: […]1.
  10. Mit Bescheid vom 8.3.2021 zu GZ römisch 40 , zugestellt am 9.3.2021, sprach das BFA aus: […] 1.
  11. Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob ich am 30.3.2021 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  12. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG
  13. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden, denen gem. § 16 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird in § 17 BFA-VG geregelt, welcher lautet wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden, denen gem. Paragraph 16, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird in Paragraph 17, BFA-VG geregelt, welcher lautet wie folgt: Mir droht bei einer erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation, wohin mich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschieben möchte, das reale Risiko der Gefahr der Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK.
  14. In eventu: unmittelbare Anwendbarkeit von Art 47 iVm Art 18 GRC:
  15. In eventu: unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 18, GRC: Das in Art 47 GRC festgelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gilt iVm Art 18 GRC auch für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EuGHs besteht ein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung unionsrechtlicher Ansprüche, also auch der Rechte aus Art 18 GRC. Der EuGH sieht in teleologischer Betrachtung den vorläufigen Rechtsschutz dann als erforderlich an, wenn er notwendig ist, um die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung sicherzustellen (vgl. EuGH
  16. Juli 2003, Rs C-208/03, P-R, Le Pen, Rdnr. 81).Das in Artikel 47, GRC festgelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gilt in Verbindung mit Artikel 18, GRC auch für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EuGHs besteht ein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung unionsrechtlicher Ansprüche, also auch der Rechte aus Artikel 18, GRC. Der EuGH sieht in teleologischer Betrachtung den vorläufigen Rechtsschutz dann als erforderlich an, wenn er notwendig ist, um die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung sicherzustellen vergleiche EuGH
  17. Juli 2003, Rs C-208/03, P-R, Le Pen, Rdnr. 81). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
  18. Oktober 2010, 2010/12/0169, sowie vom
  19. Oktober 2013, 2013/10/0171, jeweils mwN u.a. auf Rechtsprechung des EuGH).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
  20. Oktober 2010, 2010/12/0169, sowie vom
  21. Oktober 2013, 2013/10/0171, jeweils mwN u.a. auf Rechtsprechung des EuGH). Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht ist daher nach der Rsp des VwGH vom BVwG als „sachnächstes Gericht“ zu entscheiden (VwGH VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611). Der Zweck der Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611). Mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof leite ich die Überprüfung der Entscheidung des BVwG ein. Die Entscheidung in der Hauptsache ist somit die Entscheidung über die Beschwerde bzw über einen damit verbundenen Antrag, der Revision/Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bis zu dieser Entscheidung ist eine einstweilige Anordnung zur Sicherung deren Wirksamkeit auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht zu gewähren. Die einstweilige Anordnung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig: Andernfalls würde eine mit Unionsrecht nicht zu vereinbarende Lücke im Rechtschutz bestehen, da aufgrund der höchst gefährlichen Situation in der Russischen Föderation eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ohne aktuelle Überprüfung der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch ein Gericht das reale Risiko einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK, also einen nicht wiedergutzumachenden Schadens und somit die Ineffektivität der Beschwerde im Sinne des Art 46 Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl L 180/ 60 vom 29.06.2013, in Verbindung mit Art 47 GRC, bedeuten würde.Die einstweilige Anordnung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig: Andernfalls würde eine mit Unionsrecht nicht zu vereinbarende Lücke im Rechtschutz bestehen, da aufgrund der höchst gefährlichen Situation in der Russischen Föderation eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ohne aktuelle Überprüfung der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch ein Gericht das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, also einen nicht wiedergutzumachenden Schadens und somit die Ineffektivität der Beschwerde im Sinne des Artikel 46, Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/ 60 vom 29.06.2013, in Verbindung mit Artikel 47, GRC, bedeuten würde. Mit Beschluss des BVwG vom 5.2.2021, GZlen L521 2164299-2/14E, L521 2164300-2/12E, L521 2166151-2/15E, L521 2166154-2/15E, L521 2166157-2/14E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht stattgegeben: „Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird der Vollzug der wider die Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E erlassenen Rückkehrentscheidung jedenfalls bis zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E und längstens bis zu einem allfälligen Abspruch über die eingebrachte außerordentliche Revision untersagt.“ Das BVwG führt in seiner Entscheidung dazu aus: „
  24. Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH 20.11.2017, C-441/17, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff mwH). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).„
  25. Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Artikel 160, seiner Verfahrensordnung) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen vergleiche dazu und zum Folgenden EuGH 20.11.2017, C-441/17, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff mwH). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
  26. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. dazu VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mwN).“
  27. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt vergleiche dazu VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mwN).“
  28. Zu den Gründen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung respektive eines europarechtlichen einstweiligen Rechtsschutz, denen keine zwingenden und auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen: 4.
  29. Bei einer vorzeitigen Vollstreckung der anzufechtenden Entscheidung droht mir bei einer erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation das reale Risiko der Gefahr der Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist für Rückkehrer im Allgemeinen und vermeintliche Dschihadisten im Besonderen katastrophal und verschlechtert sich zunehmen. Gegen mich wurde in Österreich ein Strafverfahren wegen § 278b StGB zu XXXX eingeleitet und eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Gegen mich wurde in Österreich ein Strafverfahren wegen Paragraph 278 b, StGB zu römisch 40 eingeleitet und eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. In Österreich lebt die größte tschetschenische Diaspora in Europa, [FN: ARD 1, „Österreich Tschetschenen fürchten um Ihr Leben“, https://www.ard-wien.de/2020/07/31/oesterreich-tschetschenen-fuerchten-um-ihr-leben/, zuletzt am 7.4.2021 aufgerufen.] deshalb haben Ramzan Kadyrows Spione ein besonderes Augenmerk auf Österreich. Die tschetschenische Community ist sehr gut vernetzt, sodass sich Gerüchte rasch verbreiten. Die Anhänger und Spione des tschetschenischen Diktators haben in Österreich Strukturen aufgebaut, sodass es außer Frage steht, ob sie von dem gegen mich eingeleiteten Strafverfahren, welches eingestellt wurde, wegen der Beteiligung an einer terroristischen Organisation, erfahren haben. Dies haben sie mit Sicherheit. Dass das Strafverfahren in Österreich gegen mich eingestellt wurde, schützt mich nicht vor den Sicherheitsbehörden und Auftragsmördern des tschetschenischen Staatsoberhauptes Ramzan Kadyrow. Wie das BVwG in seiner Entscheidung vom 8.3.2021 in seinen Länderfeststellungen auf S. 76 festgestellt hat, reicht bereits der Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Organisation aus, um in allen Regionen der russischen Föderation gesucht und gefoltert zu werden: „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (013 Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (013 Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (OB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (08 Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (OB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (OB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (OB Moskau 12.2019).„Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (013 Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (013 Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (OB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (08 Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (OB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (OB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (OB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (013 Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014).Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (013 Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). […] Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  30. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Janner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden" (Caucasian Knot 25.1.2017).“Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  31. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Janner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden" (Caucasian Knot 25.1.2017).“ 4.
  32. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung berührt in keiner Weise nachteilig die öffentlichen Interessen. Demgegenüber sprechen ganz massive persönliche Interessen angesichts der Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit den zitierten Stellen liegen stichhaltige Gründe vor, dass ich nach Vollstreckung der Entscheidung in der Russischen Föderation Gefahr laufe, in meinen Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.4.
  33. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung berührt in keiner Weise nachteilig die öffentlichen Interessen. Demgegenüber sprechen ganz massive persönliche Interessen angesichts der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit den zitierten Stellen liegen stichhaltige Gründe vor, dass ich nach Vollstreckung der Entscheidung in der Russischen Föderation Gefahr laufe, in meinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
  34. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen drakonischer Strafen Überdies drohen mir nun, seit der Änderung der Gesetzeslage mit 1.11.2017, die Verhängung einer unverhältnismäßigen Geldstrafe von bis zu EUR 15.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen. § 120 Abs 1b FPG sieht nunmehr Folgendes vor:Paragraph 120, Absatz eins b, FPG sieht nunmehr Folgendes vor: „

(1b)Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“„
(1b)Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“ Die vorzeitige Beendigung meines Asylverfahrens widerspricht den Grundsätzen eines fairen Asylverfahrens im Sinne des Art 47 iVm Art 18 GRC und verletzt mein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art 13 EMRK. Indem mir nunmehr die Verletzung meiner persönlichen Freiheit droht, sofern ich mich nicht umgehend der Rückkehrentscheidung beuge, liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung respektive eines einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Europarecht in meinem Fall umso mehr in meinem berechtigten Interesse.Die vorzeitige Beendigung meines Asylverfahrens widerspricht den Grundsätzen eines fairen Asylverfahrens im Sinne des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 18, GRC und verletzt mein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK. Indem mir nunmehr die Verletzung meiner persönlichen Freiheit droht, sofern ich mich nicht umgehend der Rückkehrentscheidung beuge, liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung respektive eines einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Europarecht in meinem Fall umso mehr in meinem berechtigten Interesse. Wie ausführlich dargelegt wurde, sprechen gravierende Gründe, und zwar die brandgefährliche Situation für Rückkehrer und vermeintliche Dschihadisten, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Überwiegende oder gar zwingende öffentliche Interessen, die gegen meinen Aufenthalt in Österreich bis zur Entscheidung des BVwG bzw. VfGH sprechen, sind nicht erkennbar. Ich stelle daher den Antrag
  1. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
  2. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu
  3. das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH und VwGH einräumen.“ II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.04.2021 im Verfahren XXXX einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG; deren Zuerkennung setzt jedoch voraus, dass das Verfahren noch nicht am Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen ist (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN); das Verfahren XXXX wurde mit Erkenntnis vom 29.01.2021 abgeschlossen.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.04.2021 im Verfahren römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG; deren Zuerkennung setzt jedoch voraus, dass das Verfahren noch nicht am Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen ist vergleiche VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN); das Verfahren römisch 40 wurde mit Erkenntnis vom 29.01.2021 abgeschlossen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragte in eventu die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof im Verfahren XXXX am 07.04.2021, sohin nach Ablauf der Beschwerde- und Revisionsfrist betreffend das Erkenntnis vom 29.01.
  4. Eine Revision hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob er am 10.03.2021, sohin bevor er diesen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellte. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 27.11.2018, Ra 2018/14/0139; 25.02.2019, Ra 2018/19/0611 – VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470) liegt daher nicht vor; auf § 85 Abs. 2 VfGG wird hingewiesen.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragte in eventu die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof im Verfahren römisch 40 am 07.04.2021, sohin nach Ablauf der Beschwerde- und Revisionsfrist betreffend das Erkenntnis vom 29.01.
  5. Eine Revision hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob er am 10.03.2021, sohin bevor er diesen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellte. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 27.11.2018, Ra 2018/14/0139; 25.02.2019, Ra 2018/19/0611 – VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470) liegt daher nicht vor; auf Paragraph 85, Absatz 2, VfGG wird hingewiesen. Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher schon aus diesen Gründen zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf einer klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.2137441.1.00

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